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Die Jüdische Gemeinde · 1927-04-15 · 6 (15.4.1927) · p. Seite 166

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Journal
Die Jüdische Gemeinde
Volume
1. Jahrgang = 1926-1927
Issue
6 (15.4.1927)
Date
1927-04-15
Page
Seite 166 (sequence 16)
Language
German
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Für seinesgleichen: Feld-, Wald- und Wiesen-Ästhetikaster, Lebewesen, die uns nicht wehtun, nein, die uns einzig eins können: den Puckel runterrutschen. ♦♦♦♦♦♦♦♦»♦♦♦♦♦♦♦»♦♦♦♦♦*♦»»♦♦<>♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦ In Sachen Ellenbogen Schiedsvertrag Zwischen dem Herausgeber der Zeitschrift „Die Jüdische Gemeinde", Dr. Botho Laserstein, Berlin, Chausseestr. 116, und dem Beirat der Jüdischen Gemeinde Berlin, Dr. James Ellenbogen, Berlin, Jagowstr. 38, wird zur Klärung der von Dr. Laserstein gegen Dr. Ellenbogen in seiner Zeitschrift erhobenen Angriffe und zur Erledigung der daraus entstandenen Streitigkeiten folgender Schiedsvertrag geschlossen: § i. Dr. Ellenbogen und Dr. Laserstein unterwerfen sich einem Schiedsgericht, bestehend aus Kammergerichtsrat Georg Pick als Vorsitzenden, dem Schriftsteller Fritz Engel und dem Rabbiner Dr. Emil Cohn als Beisitzern. Falls der Vorsitzende ablehnt, soll er durch einen anderen hohen Richter, falls einer der Beisitzer das Schiedsrichteramt ablehnt, durch eine andere Persönlichkeit ersetzt werden, die das Vertrauen beider Parteien besitzt. § 2. Dr. Ellenbogen wird vor dem Schiedsgericht eine Klage auf künftige Unterlassung der inkriminierenden Behauptungen Dr. Lasersteins anstrengen, über welche das Schiedsgericht zu befinden hat. Falls das Schiedsgericht ein ehrenrühriges oder gesetzlich strafbares Verhalten des Dr. Ellenbogen feststellt, hat das Schiedsgericht dessen Klage abzuweisen, und eine Ausfertigung des Urteils dem Gemeindevorstand zuzustellen, welcher die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts als für sich bindend anerkennt. Erachtet das Schiedsgericht ein ehrenrühriges oder gesetzlich strafbares Verhalten des Dr. Ellenbogen nicht für erwiesen, so ist Dr. Laserstein dem Klageantrag entsprechend zu verurteilen. Das Schiedsgericht hat nicht über die Frage zu befinden, ob Dr. Laserstein mit Recht oder Unrecht die vorliegende Angelegenheit in einer öffentlichen Zeitschrift aufgerollt hat, auch in den Urteilsgründen ein Werturteil über ihre journalistische Durchführung nicht abzugeben. § 3. Dr. Laserstein verpflichtet sich für den Fall seiner Verurteilung, d. h. wenn sich die Nichterweisbarkeit seiner Behauptungen ergibt, das Schiedsurteil in vollem Wortlaut in seiner Zeitschrift ,,Die Jüdische Gemeinde" zu veröffent- 166

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