Jüdisches Gemeindeblatt für die britische Zone
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt für die britische Zone
- Volume
- 2 (1947/48)
- Issue
- 3 (14.5.1947)
- Date
- 1947-05-14
- Page
- [Seite] (sequence 9)
- Language
- German
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über die Wiedergutmachung der den Beamten, Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst durch das Gesetz zur Wiederherstellung des ßerufsbeamtentums vom 7. April 1933 oder durch sonstige Maßregelungen zugefügten Nachteile (Wiedergutmachungsanordnung) Vom 18* Dezember 1946 Der Alliierte Kontrollrat hat durch' Gesetz . Nr. 1 das Gesetz zur Wiederherstellung des Beruf sbeamtentuhis vom 7. April: 1933 (RGBl. I S. 175) mit den ergänzenden und abändemden Vorschriften aufgehoben. Die. Landesregierung Schleswig-Holstein hat zur Wiedergutmachung der Nachteile, die, den von diesem Gesetz sowie durch die Anwendung der §§ 57, 59, 71 und- 72 des Deutschen Beamtengesetzes betroffenen Beamten . und die durch sonstige Maßregelungen betroffenen Beamten, - Angestellten und Arbeitern vim öffentlichen Dienst, entstanden sind, folgende allgemeine Anordnung beschlossen: - § i . . ■. *' (1) Beamte, die auspolitischen Gründen auf Grund des. Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentunis vom -7. April 1933 und der dazu ergänzenden oder *ab ändernden Vorschriften oder der’ §§ 57, 59, *71 und 72 des Deutschen Beamtengesetzes, vom 26., Januar 1937 (RGBL I S. 3,9) entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden sind, sind wiederzuverwenden, soweit sie. nicht inzwischen dienstunfähig wurden öder die vor geschriebene Altersgrenze erreicht haben. N (2) Sie sind unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu,ernennen und in das alte oder in ..ein gleichzubewertendes Amt elhzuweisen. . Die Zeit, zwischen der Entlassung öder Versetzung in den Ruhestand und der Wiedereinsfellüng ist auf das Diätendienst-, alter und auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen. Sie sind bei Eignung bevorzugt in Planstellen zu befördern, die sie unter Zugrundelegung der normalen BeförderungsVerhältnisse in ihrer Verwaltung erreicht' hätten, wennsie nicht gemaßiregelt worden wären. Sie *§md dabei den im Amt gebliebenen Beamten gleichen Dienstalters gleichzustellen. , (3) |jyie.v Nachzahlung von Dienstbezügen für die Zeit vor dem 1. Juni 1945 findet nicht statt. §2 Angestellte . und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, die aus politischen Gründen entlassen worden sind, sind wiedereinzustellen, sofern sie noch nicht die Altersgrenze erreicht haben oder dienstunfähig geworden sind. Sie Sind mindestens in ihre^ alten Stellung oder einer gleichwertigen Stellung zu beschäftigen Und soweit'die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, in höhere Vergütungsgruppen der Tarifordnungen ,A oder B einzustufen. Dabei gilt die Zeit zwischen der Entlassung und der Wiedereinstellung als Dienstzeit gemäß § 7; § 3 (1) Kann der Beamte aus nicht in seiner Person liegenden Gründen nicht wieder eingestellt werden, so ist sein Ruhegehalt so neu festzusetzen, als ob er aus dem Amt, - das er ohne seine -Maßregelung erreicht haben würde, am i. Juni 1945 in" den Ruhestand versetzt, worden wäre. Dabei istdie Zeit zwischen der Zeit der. Entlassung und dem 31.,'Mai 1945 auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen. § 1 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. . ' (2) Die auf Zeit gewählten oder ernannten Beamten sihd so zu behandeln, als ob sie mit dem ‘Ablauf ihrer Amtsperiode in den Ruhestand versetzt worden wären. Ihre Versetzung in den Rühestand und die ^Festsetzung des Ruhegehaltes regeln sich ausschließlich nach den Bestimmungen der Abschnitte VII und VIII des 'Deutschen Beamtengesetzes. (3) Das nach Abs. 1 und 2 neu festgesetzte Ruhegehalt ist Vom T. Juni 1945 ab zu zahlen. ■ ■■ §4. .; (1) Hat der Beamte inzwischen die Altersgrenze erreicht, ist er dienstunfähig geworden, oder, ist er verstorben, so sind das Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenbezüge so neu festzusetzen, als ob der Beamte bis zur Erreichung der Altersgrenze, bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit oder bis zum Tode im Amt geblieben ' wäre. - ' , ' (2) Ist der auf Zeit gewählte oder ernannte Beamte inzwischen vor Ablauf seiner Amtsperiode dienstunfähig geworden oder verstorben, so sind das Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenbezüge so> ^neu festzusetzen, als ob der Beamte bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit oder bis zürn Tode im Amt geblieben wäre. . ' (2) Ist der auf Zeit gewählte"" oder ernannte Beamte inzwischen vor Ablauf seiner Amtsperiode dienstunfähig geworden oder verstorben, so sind das Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenbezüge so neu ’festzusetzen, als ob der Beamte bis zum Eintritt 5er Dienstunf Eiligkeit oder bis zum Tode im Amt geblieben wäre. ‘ (3) Ist die Dienstunfähigkeit oder der Tod frühzeitig durch nazistisphe Mißhandlung oder wirtschaftlich-geldliche Strangulierung bewirkt worden, so werden das Ruhegehalt und üie Hinterbliebenenbezüge nach den Bestimmungen dös Deutschen Beamtengesetzes über Unfallfürsorge (§§ 108 ff.) festgesetzt. (4) Das hach Abs. I, 2 und 3 neu festgesetzte Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld ist vom 1. Juni 1945 ab zu zahlen. ( . . \ : § 5 . (1) Beamte, die aus politischen Gründen in - ein Amt mit.niedrigerem Diensteinkömmen., versetzt worden sind, , sind nach Möglichkeit in das alte oder in ein gleichzubewertendes Amt wiedereinzuweisen. Sie sind bei Eignung bevorzugt zu befördern. § 1 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (2) Ist der Beamte inzwischen in den Ruhestand versetzt worden oder ist er dienstunfähig geworden oder ist er verstorben, so sind das Ruhegehalt oder die ' Hinterbliebenenbezüge so neu festzusetzen, als ob der Beamte bis zur Erreichung der Altersgrenze, bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit oder bis zum Tode, aber nicht über äen 1. Juni 1945 hinaus in seinem, alten Amt verblieben wäre. (3) Das nach Abs. 2 neu festgesetzte Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld-ist vom 1. Juni 1945 ab zu zahlen. § 0, Di^ Ruhegehaltsempfanger und Hinterbliebenen,. denen das Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenbezüge ganz oder zum Teil entzogen worden sind, sowie die Hinterbliebenen der nach der. Entziehung des Ruhegehalts verstorbenen' Ruhegehaltsempfänger -erhalten . vom 1. Juni 1945 ab die Versorgungsbezüge, die’ ihnen vor der Kürzung oder Entziehung Zugestanden' haben oder hätten. . § r- - (1) Für die Beamten, die m Dienst verblieben, aber aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen nicht' oder verspätet, planmäßig ahgestellt öder befördert worden sind, ist bei einer als Wiedergutmachung erfolgten' planmäßigen Anstellung oder Beförderung das Besoldungsdienstalter so festzusetzen, als ob der Beamte rechtzeitig angestellt oder befördert worden wäre. (2) Abs. 1 gilt auch für die Beamten, die bereits im Wege der Wiedergutmachung seit dem 1. Juni 1945 angestellt oder befördert worden sind. ’ , (3) Eine Nachzahlung vori Dienstbezügen für die Zeit vor dem 1. Juni 1945 findet nicht statt. , ’ (4) ' Verschlechterungen des Bes.oldungsdienstälters und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit aus politischen Gründen sind mit Wirkung vom 1. Juni, 1945 wieder rückgängig zu machen. § $ (1) Hat sich ein Beamter Angestellter oder Arbeiter nach seiner Maßregelung der Wiedergutmachung unwürdig erwiesen,' so kapn die Wiedergutmachung ganz oder zum Teil mit Zustimmung des Landesministers ~ des Innern für verwirkt erklärt werden. (2) Ist ein Beamter, Angestellter oder Arbeite? nach seiner Maßregelung Mitglied der NSDAP .oder deren Gliederungen geworden und hat er sich in ihnen betätigt, so hat er die Wiedergutmachung verwirkt. ‘ (3) Beamte, Angestellte und Arbeiter, die nur nominelle Mitglieder der NSDAP, oder ihrer Gliederungen waren, können wie Beamte behandelt werden, die im Dienst geblieben sind. (4) Beamte, Angestellte und Arbeiter, die, die in den §§ 1 und 2 vorgesehene Wiederverwendung im öffentlichen Dienst ohne ausreichenden Grund ablehnen, haben die Wiedergutmachung verwirkt. § g In besonders liegenden Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der Landesminister des, Innern, für Finanzen und für Volkswohlfahrt von den Bestimmungen dieser Anordnung abgewichen Werden. § IQ, Die Vorschriften dieser Anordnung finden Anwendung auf: ' ‘ ■ a) Beamte, Angestellte ■ und, Arbeiter des Reichs, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der diesen gleichgestellten Einrichtungen im. Sinne der dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung der Wirtschaft und Finanzen vom 6. Oktober 1930 (RGBl. I ’ S; 537) Dritter Teil Kapitel V Abschnitt I § 15 Abs. 1, b) die Leiter und Lehrer an den Öffentlichen Schulen, c) Bedienstete der Träger der Sozialversicherung; •- , d) zugewänderte Beamte, Ruhestandsbeamte, Witwen und Waisen aus Gebieten außerhalb Schleswig-Holsteins. § n (1) Die Wiedergutmachung auf Grund dieser Allgemeinen Anordnung erfolgt auf Antrag, Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung bei der Behörde zu stellen, bei der der Beamte, Angestellte oder Arbeiter zuletzt tätig war öder die, die Maßregelung (Entlassung, Versetzung in den Ruhestand usw.) verfügt hat. Ist diese Behörde nicht mehr vorhanden öder liegt Sie außerhalb des Landes Schleswig-Holstein, so ist der Antrag bei der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Land- oder Stadtkreisverwaltung einzureichen. . > : : (2) Ueber Anträge, . die nach Ablauf der. in Abs. 1 genannten Frist, eingereicht werden, kann ausnahmsweiseentschieden 'werden, wenn der Antragsteller glaubhaft nachweist, daß er ohne sein Verschulden nicht* in der Lage gewesen ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen, ' (3) Der Antrag ist zu begründen und das Vorliegen eines Wiedergutmachungsfalls zu beweisen. § 12 (1) Die Entscheidung über den Antrag auf' Wiedergutmachung trifft die oberste Behörde,' der der-Antragsteller zür Zeit der Maßregelung unterstand. StfafrechtssGhütz ,1. Die Aufgabe, des Legal Department der -J. R. U., soweit es sich üm den Strafrechtsschutz handelt; besteht nicht in der Verteidigung in einzelnen Fällen, sondem in der Wahrnehmung des allgemeinen jüdischen Interesses. Während die Verteidigung von Juden, die schuldig oder unschuldig vor den Strafrichter kommen, Sache der hierfür bestellten' Verteidiger seih wird, gehört es zur Verantwortlich-- keit dieser Abteilung, darüber zu wachen, daß Personen auf, Grund ihrer Zugehörigkeit zum Judentum, oder in Verbindung - hiermit keine Nachteile erwachsen und. daß die Besonderheiten. der jüdischen Situation in Deutschland in. vernünftiger Weise berücksichtigt werden. Das Legal Department der J. R. U. wird daher grundsätzlich nicht Verteidigungen in Einzelfällen übernehmen, ist aber bereit, daran ' mitzuwirken, daß die Betroffenen ausreichenden und zweckmäßigen Rechtsschutz erhalten. , 2. Polnische Staatsbürger, d. h. in Polen geborene Juden, die ihre Staatsangehörigkeit nicht verloren haben, haben einen Anspruch auf Verteidigung durch polnische Rechtsoffiziere. Dies wurde von mir „ineiner Besprechung mit dem Leiter der polnischen Konsularabteilung für ' die britische Zone festgestellt.. Es wird sich regelmäßig empfehlen, von diesem Rechtsschutz Gebrauch zu machen, well die polnischen Offiziere, vor den Militärgerichten die Interessen der Angeklagten am besten vertreten können. Der Hinweis auf die Tätigkeit des Angeklagten im Kampf gegen Deutschland öder auf die durch das Naziregime ihm zugeßügten Leiden können besser durch Alliierte Offiziere, als durch deutsche Verteidiger gelteiid gemacht werden. Ich empfehle daher, vorkommendenfalls sich unverzüglich ah den nächsten polnischen Verbindungsoffizier zwecks -Stel- \ lung eines , beamteten Strafverteidigers zu wenden oder dies, wenn notwendig, durch die Vermittlung der Rechtsabteilung der J. R. U. bei dem polnischen* Konsulat zu tun. 3. Es ist jedem polnischen Staatsangehörigen freigestellt, sich einen deutschen Strafverteidiger zu wählen. Ich empfehle, dies dann zu tun, wenn der betreffende Strafverteidiger das besondere Vertrauen des Angeklagten genießt, vor -allem aber dann, wenn jüdische Strai- ' verteidiget zur Verfügung stehen. In einigen wenigen Orten sind -auch polnische Rechtsanwälte (Juden) vorhanden, die bei den Militärgerichten zugelassen sind und dann für die Verteidigung von Polen als besonders geeignet erscheinen, (z. B. Hamburg), 4. Ich warne Polen davor, sich als staatenlos zu erklären, weil diese Erklärung nicht nur meistens unzutreffend, sondern auch nachteilig ist ln Polen geborene Personen haben regelmäßig die polnische Staatsangehörigkeit, auch wenn sie Polen zum Zwecke der Auswanderung verlassen haben Di? Rechtsstellung von Staatenlosen ist besonders ungünstig. 5. Deutsche Juden müssen sich selbstverständlich durch deutsche Rechtsanwälte, vorzugsweise Gemeindemitglieder verteidigen lassen. 6. Ich bin'bereit, in allen Zweifelsfällen oder bei Komplikationen meine Unterstützung zu gewähren. Vor allem wolle man sich an mich wenden, falls ein Verteidiger .nach obigen Richtlinien nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt . werden kann. Ich bitte, mir alle Fälle zu berichten von ungenügendem Rechtsschutz für Juden. oder bei denen eine Benachteiligung von Juden behauptet wird. Dr. H. G. Van t)am, Legal Adviser, J. R. U. (2) Gegen die Entscheidung der obersten Behörde ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, die innerhalb eines Monats bei der zuständigen obersten Behörde einzureicheri ist. (3) Ueber die Berufung entscheidet der Beru? fungsausschuß, der bei -der Landesregierung eingerichtete wird, endgültig. (4) Die Entscheidung des Berufungsaussöhusses unterliegt nicht der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte und Verwaltungsgerichte. Der Rechtsweg fürdieGeltungmachung von Wiedergutmachungsansprüchen auf Grund -dieser Allgemeinen Anordnung ist., ausgeschlossen. ’ (5) Die Entscheidung über Anträge auf Wiedergutmachung voh ruhegehaltsberechtigten Angehörigen der aufgelösten Wehrmacht, soweit sie nicht gemäß § 1 dieser Allgemeinen Anordnung wiederverwendet werden können, wird zurückgestellt, solange die Zahlung der Dienstzieitversorgung dieser Personen auf Grund der Anordnung der, Militärregierung eingestellt ist. Der Zeitpunkt, von dem ab eine Wiedergutmachung in diesen Fällen erfolgen kann, wird durch die Landesministerx des Innern, für Finanzen und für Völkswohlfahrt bestimmt. (6) Der Landesminister des Innern bestimmt, welche Stelle als oberste Behörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter . der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts und für die Beamten-gelten, deren letzte Dienstbehörde nicht mehr vorhanden ist oder außerhalb des Landes Schleswig- Holstein liegt. - § 13 . , Die nach den Bestimmungen.dieser Allgemeinen Anordnung festgesetzten Versorgungsbezüge für Versorgun'gsempfänger (Ruhestandsbeamten, Witwen und Waisen), deren , letzte Dienstbehörde nicht mehr vorhanden ist öder außerhalb des Landes Schleswig-Holstein liegt, zahlt das Land; Schleswig-Holstein, sofern nicht eine andere Verwaltung dafür zuständig ist oder von der Landesregierung für zuständig erklärt, wird. § 14 ' Die zur Durchführung dieser Allgemeinen Anordnung erforderlichen V er waltungsbestimmungen erlassen die Landesminister / des Innern, für Finanzen -und für Volkswohlfahrt. \ § i5 Diese - Allgemeine Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. K1 e 1, den 18., Dezember 1946. Die Landesregierung ’ Schl-e'&wig-Holstein Der Ministerpräsident. ' -Stelzer, Der Landesminister des Innert)» Lüdemann Der Landesminister für Volks Wohlfahrt Eyba. Der Landesminis^er für Finanzen. Andres en. ' Die vorstehende Allgemeine Anordnung def Landesregierung wird hiermit verkündet. Der Ministerpräsident. Stelzer, ZurWiedergutmachüng Im''Jahre 1941 .wurde mit .einer, Sicherungsverfügpng des Herrn Oberfinanzpräsidenten in München, Devisenabteilung Ü, alles Jüdische Eigentum sichergestellt. Die jüdischen Familien durften 1.00 RM. monatlich für sich erhalten.- Ferner wurden alle Juden zür Zwangsarbeit verpflichtet; der Verdienst daraus mußte auf das Sicherungskonto gegeben werden. So lautete, die Anweisung, unterschrie-» ben von Herrn Dr. Franz Blaß. Heute nun beraten sich die namhäften. Juristen der Welt um ein Wiedergutmachungsgesetz. Und damit die ' ausgleiöhende Gerechtigkeit zum Zuge kommt, damit der Welt gezeigt wird, wie in Deutschland und besonders in Bayern wirkliche Wiedergutmachung gemacht wird, veranlaßt man denselben Mann, der durch seine Unterschrift die .Sicherstellung* des jüdischen Vermögens anordnete und augenblicklich, als erster Vizepräsident des Landesamtes für Wiedergutmachung und Vermögensverwaltung die Geschäfte führt, die Opfer nationalsozialistischer Raub- und Plündergier zu »betreuen*. Herr Dr. Blaß gibt än, politisch Verfolgter zu seih. Er saß in der Tat wenige Monate in Untersuchungshaft. Das Verfahren wurde mangels Beweise eingestellt. Als e am 26. Februar 1938 aus der Haft entlassen Wurde, wollte er seinen' nationalsozialistischen Brötchengebern beweisen, daß er ihr Mann ist und übernahm die* Leitung , der Devisenstelle Abteilung U beim, Oberfinanzpräsidenten von München. Die rassisch, religiös und politisch Verfolgten, die Wiedergutmachungs- .ansprüche zu stellen haben, werden nun das Kuriosum erleben, die gleiche Unterschrift, die ihnen ihre Vermögenswerte raubte, nunmehr unter einem Bescheid zu sehen, der über das Wohl und Weh dieses Personenkreises entscheiden soll. Es. ist diö große Frage; .wer zuerst blaß wirdj der Leiter der Devisenstelle oder die rassisch Verfolgten.“ Dr. Philipp Auerbach. Staatskommissar.