Jüdisches Gemeindeblatt für die britische Zone
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt für die britische Zone
- Volume
- 2 (1947/48)
- Issue
- 3 (14.5.1947)
- Date
- 1947-05-14
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
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. l;!v > mmm mm gP m: ■ B Auszugsweise Ueber Setzung des Erlasses vom 8. März 1946 über hinterlassene Vermögen. -Teil L ' Allgemeine Vorschriften Artikel 1. 1. Jegliches Vermögen (es mag beweglich oder unbeweglich sein) von Personen, die infolge des Krieges,' der am 1. September 1939 begann, das Besitzrecht verloren und in der Fölgezeit nicht zurückerlangt haben, ist im Sinne des Erlasses als hinterlassenes Vermögen anzusehen. - - 2. Gleichzeitig wird auch solches Vermögen als hinterlassen angesehen (es kann beweglich oder unbeweglich' sein), sofern es im Besitz von dritten Personen ist,, auf Grund eines Vertrages, getätigt mit dem Besitzer oder mit seinem .rechtlichen Vertreter,' rechtlich repräsentierenden Personen oder in deren Interesse handelnden Personen, sofern der Vertrag dazu beitragen sollte,-das Vermögen vor Verlust zu schützen, der durch die Kriegsfolgen oder durch die Besetzung entstehen konnte. , 3. Die Vorschrift in Abs. 2 findet auch in all den Fähen Anwendung, wo der Besitzer des Vermögens seine. Rechte .von Personen herleitet, die in laufender Sukzession ihre Hechte auf den ursprünglichen Vertrag, ausgeführt in Abs. 2, geltend machen. Artikel 3. X Ungültig sind sämtliche Rechtsgeschäfte Und andere rechtliche Handlungen, die im Zusammenhang mit dem verlassenen Vermögen stehen, getätigt ixiit , den Besatzungsbehörden oder die mit Einrichtungen oder Personen Zusammenhängen, die im . Aufträge dieser Behörden oder im Einvernehmen mit diesen getätigt wurden, erwähnt im Art. 1, Abs. 2 m. 3. 2. Ungöfff^. sind sämtliche Handlungen und getätigte r Rechtsgeschäfte, die sich auf Vermögen' ’ beziehen, die im Art/ ’ 2, Abs. 1 und 4 angeführt sind, auch bezüglich von hinterlassenen Vermögen zwecks Vermeidung ihres Ueberganges in den Besitz des Fiskus oder in " den von Rechtspersonen des . öffentlicnen Rechts bzw. zwecks Uebernahme ,durch das Treisliquidierungsamt. Artikel 4. / . 1.. Erwerber hinterlassenen Vermögens oder solchen Vermögens, das in den Besitz des Fiskus. oder rechtlicher Personen des öffentlichen Rechtes auf Grund des Art. ^2 Abs. 1 und 4 übergeht, ist bösgläubiger Besitzer, sofern der Erwerb des Vermögens* auf Grund eines Ger, schäftes öder einer Rechtsha.ndl.ung, die gemäß Art. 3 für ungültig erklärt wurde, vor sich gegangen ist. Hiervon werden nicht betroffen Verträge, über die im Art. 1 ausgeführt wurde. (Art. 1; Abs. 2 und 3.) 2. Ein bösgläubkger. Besitzer hat, kein ■ Recht, seine entstandenen Aufwendungen zurückzuverlangen, auch wenn dadurch der Wert des Vermögens sich vergrößert und man kann bei ihm für die, Einnahmen, die er Während der ganzen Zeit aus dem Besitz-hatte, Forderungen geltend machen. & . , : Teil III. Wiederherstellung des Besitzes zurückgelassener Vermögen. . Artikel 15. 1. Personen, die im Zusammenhang mit dem Kriege, der am 1. September 1939 begonnen hat, ihren Grundbesitz verloren haben, können auf ihre Eingabe hin den Besitz zurückerlangen, sofern in dieser Hinsicht ' keinerlei Hindernisse bestehen gern.- Art. 22. 2. Eingaben zwecks Restitution in vorgesehener Weise des . erwähnten Erlasses können bis zürn 31. Dezember 1947 eingereicht werden.. / Artikel 16. 1. Sofern eine Person, erwähnt im -Art. 15, verstorben oder auchnicht anwesend ist; können*für diese Verwandte gerader. vLinie (absteigend und aufsteigend, auch uneheliche Kinder), Bruder und Schwester sowie Ehegatte, die Restitution ihrer Vermögen, beantragen, Der Ehegatte - kann die Einverlei-' bung des Besitzes, ohne Rücksicht darauf, cb seine Ehe in vorgeschriebener rechtlicher Form geschlossen war, beantragen. Artikel 19. - Auf Grund einer Eingabe der berechtigten Person (Art. 15) kann im Einvernehmen mit dem Liquidationsamt die zuständige Behörde ihr den Besitz des Vermögens restituieren. Artikel 21. 3. Sofern gleichzeitig mit dem Antrag auf Restitution des ’ Besitzes Personen, erwähnt im Art, 16, Abs: 1, auf treten, die Ein wand erheben, daß andere Personen gleiche oder bessere Besitzrechte haben, kann dies nur durch solche Personen geltend gemacht werden, die derartige Ansprüche für sich in Anspruch nehmen. . , Artikel 22. 1. Es kann nicht wiederhergestellt' werden der Besitz des verlassenen Vermögens, das gern, der Vorschriften des Gesetzes vom 3. Jan. 1946 betreffs Verstaatlichung als Voraussetzung für die nationalen Wirtschaftszweige die Ueberhahme durch den Staat unterliegt. (Dz. U. R. P. Nr. 3 Pos. 17.) , 2. Was di? Unternehmen anbetrifft, welche auf Grund der Gesetzesbestimmungen, wie in Abs. 1 vorgesehen, verstaatlicht werden können, kann die. Behörde - oder die- Institution, die dem Ministerium unterstellt war, unter deren Verwaltung das Unternehmen sich befindet, bis spätestens 31. Dezember 1946, ihre Einwendung anmelden, daß das Unternehmen der Verstaatlichung unterliegt. > ’ . Dr. H. G. Van Dam, Legal Adviser J. R. U. die gesamte Wiedergutmachungstätigkeit ausschließlich in der Hand der Wiedergutmachungsstellen liegen. Es ist auch notwendig, die Vollziehung von Wiedergutmachungsbescheiden durch die Wiedergutmachungssteilen selbst vornehmen zu lassem Für die Vollziehung andere Vorschriften, etwa die der Zivilprozeßordnung, heranzuzieheri, wäre im Hinblick auf die Mannigfaltigkeit der Wiedergutmachungsaufgaben verfehlt. Die allgemein verwaltungsrechtlichen Befugnisse der Wiedergutmachungsstelle und die Leitgedanken des . Wiedergutmachungsge- •setzes würden genügen, um die Vollziehung durch die Wiedergutmachungsstellen . zu. er- .möglichen. Daß bei der Vollziehung die Wiedergutmachungsstelle sich sonstiger staatlicher Organe‘muß bedienen können, wird in vielen Fällen erforderlich werden und sollte selbstverständlich sein. Es ist Von entscheidender Bedeutung, daß diese Wiedergutmachungsbehörden in erster Lir Vop Senator a. D. Franz H.eitgre% Wiedergutmachung bedeutet, daß ein Reöhtszustand Wiederhergestellt werden soll, der durch rechtswidrige Handlungen, in unserem- Falle des nationalsozialistischen Regimes und seiner Helfer, aufgehoben wurde. Die Wiedergutmachung ist ein politisches Problem. Jeder Versuch, sie nur als eine Angelegenheit der. Rechtssprechung bzw. Rechtsfindung zu bezeichnen'^-geht an dem politischen Charakter dieser Aufgabe als Ehrenpflicht des deutschen Volkes vorbei. „Es gellt Die jüdische Gemeinde des Landkreises Münch-- . berg hat folgenden Offenen Brief an den Landrat im Münchberg gerichtet; ' „Herr Landrät, seit Wochen macht sich im Landkreise Münchberg ein immer stärker um sich greifender Antisemitismus bemerkbar,; und zwar nicht nur unter der Bevölkerung, sondern auch schon in. öffentlichen Geschäften. Herr Landrat, das Blut von 6 Millionen Juden ist noch nicht getrocknet, und es sind noch nicht zwei Jahre vergangen seit dem Abschluß dieser -wahnsinnigen .Vernichtung. Kaum 6 Monate trennen uns von der Beerdigung der etwa 80 unschuldigen jüdischen Opfer des Landkreises Münchberg und- Schon hat .. ein großer vTeil der Bevölkerung diese Tatsachen vergessen. Speziell ein Teil der Bevölkerung Helmbrechts, unter deren Augen das dortige KZ. bestanden hat, die also allen Grund hätten, sich ihrer Pflicht zur Wiedergutmachung bewußt zu sein, hat anscheinend vergessen, was geschehen ist. Auch ein Teil der Beamten des Landkreises JMünchherg gibt dem Antisemitismusimmer stärker Raum. Es wird dabei immer betönt: die polnischen Juden! Wir möchten betonen, daß gerade die polnischen Judeh nicht freiwillig nach Deutschland und speziell nach Münchberg gekommen sind, sondern Hitler und seine Mitarbeiter haben es soweit gebrächt, daß diese Menschen ihr ganzes Vermögen und ihre Existenz verloren, daß iltte Familien in den KZ.-Lagern umgebracht würden. * < Herr Landrat, - v -, wir wenden uns an Sie und. möchten Sie ersuchen, Ihren ganzen Einfluß geltend zu machen, alle politischen Parteien im Landkreis .Münchberg, alle Bürgermeister, alle öffentlichen Behörden, alle Polizeistelldn anzuweisen, diesen Antisemitismus^ und die judenfeindliche Einstellung unter allen Um-1 ständen auszumerzen. Wir haben über diese Angelegenheit: bisher noch niemandem berichtet. Sollten sich die Verhältnisse aber nicht grundlegend ändern, so sehen Wir uns gezwungen, uns an-, höhere Stellen zu wenden, der Militärregierung, und dem Staatskommissar für die Opfer - des Faschismus, Dr. Philipp Auerbach, zu, berichten.“ .' v , * * * Der Landrat. hat hierauf eine Verfügung folgenden Inhalts erlassen:' „Der Leiter der jüdischen Gemeinde Münchberg wendet sich in einem Offenen Brief - gegen das Auftreten . antisemitischer Haltung und Aeußerungen. In diesem Brief, wird ersucht, von verantwortlichster Stelle aus derep ganzen Einfluß geltend zu machen, damit derartige Entwicklungen von vornherein unterbunden und im Keim erstickt werden. Diesem. Ersuchen wird in diesem Schreiben unverzüglich entsprochen. Sie erhalten Abdruck .des Offenen Briefes mit dem Ersuchen, dieses.. Schreiben und den Abdruck an der- Amtstafel und am schwarzen Brett zur allgemeinen Kenntnisnahme - auszuhängen. Der Kreisäusschuß im Kreistag hat sich bereits mit der Frage beschäftigt und diese Anordnung gutgeheißen.’ Der Kreistag, wird in seiner nächsten Sitzung gleichfalls in dieser Frage Stellung nehmen. . v Sie werden gebeten, auch Ihren ganzen Einfluß dahin geltend zu machen, daß Entwicklungen nicht mehr aufkommen, die unter einem fluchwürdigen System, .bewußt geworden sind und die Ursache bilden für die entsetzliche Not und das Elend, in dem' wir jetzt leben müssen.. Was uns vor-allem nottut, sind Duldsamkeit und Ehrfurcht. Ich bin überzeugt, daß die Jlahnvmg nicht ungehört verhallt.“ , Kommentar ist, überflüssig, jedoch beweist er, daß in Bayern richtige Leute auf dem richtigen Platze stehen. Dr. Philipp A u e r b a c h. Die Wiedergutmachung .erfordert eine besondere gesetzliche Regelung, weil wegen ' der Erstmaligkeit der Aufgabe die bestehenden Gesetze keine ausreichende Lösung gestatten. •Es ist selbstverständlich, daß angesichts der geringen Liquidationsmasse, die das Drifte Reich hinter lassen hat, -eine restlose Wiedergutmachung nicht möglich ist, Es besteht aücb keine Möglichkeit, seelische Leiden durch materielle Leistungen auszüglei’chen oder Tote wi,eder lebendig zu machen. Das wichtigste ist, den - Ueberlebenden die Möglichkeit einer neuen Existenz, zu schaffen. Angesichts der Mannigfaltigkeit der Lebensgebiete, . auf denen wieder - gutzumachen ist, und ängesichts der Verschiedenartigkeit der zu ergreifenden Maßnahmen, die in' ihrem Kern politischer Natur sind, stellt die Wiedergutmachung keinen vor die Gerichte gehörenden Akt der Rechtssprechung dar. Sie ist die Aufgabe .staatlicher Verwaltung, und! zu diesem Zweck ist die Errichtung einer Wiedergutmachungsbehörde, also einer selbständigen Verwaltung, erforderlich. Wohl ist unverkennbar,; daß die auszuübende Wiedergutmachungstätigkeit erhebliche -Rechtskenritnisse voraussetzt. Schon bei der Ermittlung des Wiedergutmachungstatbestandes, häufiger noch 'bei seiner Würdigung nach dem 'Wiedergutmachungsgesetz, werden juristische Gesichtspunkte maßgebend sein. Entscheidend aber ist, daß die Verwaltung zu ihrem Inhalt hat, Lebensverhältnisse zu gestalten. Gerade darum handelt es sich bei der Wiedergutmachung. Abgesehen von diesen grundsätzlichen Erwägungen zeigt. die Praxis der . Wiedergutmachung, daß es sich bei ihren Aufgaben um echte Verwaltung handelt. Gerade dann, wenn es sich um die Hilfe handelt, die für .die Zu-, kunft dem Berechtigten eine angemessene Lebensgrundlage schaffen soll, „ kommt, unter praktischen Gesichtspunkten gesehen, . ausschließlich Verwaltungstätigkeit' in tunlichst enger Fühlungnahme mit jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden, Fachorganisationen und freien Verbänden in Betracht. Alle ehemaligen polnischen Staatsangehörigen werden hiermit: aufgefordert, sämtliche Ansprüche an physisch' undrechtliche Personen deutscher Staatsangehörigkeit, sowie solche an die ehern. Naziregierung zu registrieren. Die Aufgabe der Registrierung ist,, - eine rechtliche Basis zu schaffen, um sämtliche Schäden, die während des Krieges und der deutschen Occupatiod in Polen entstanden sind, zu rea-- lisieren. . , Die polnische Regierung verpflichtet sich, nach Empfang der Reparationen von Deutschland, allen Personen, die ihre Schäden registriert haben, entsprechende Entschädigungen zukommen zu lassen.; . Folgende Schäden werden Registriert: I, Nicht materielle Schäden. 1. Physische Verkrüppelungen und Krank* heiten, ' ’. '. ' - 2. Todesfälle von Familienernährern, 3. Moralische; Schaden verursacht durch: , a) Todesfall von nahen Familienangehörigen, •’ . . , ’ ' b) Verrnissen naher Familienangehöriger, c) Zwangstrennung naher ■ Familienmitglieder, ' d) Nationale, rassische und politische Verfolgung. II. ' Materielle Schäden. . 1. Schäden an Wirtschaft und beweglichem Gut, 2. Schäden an unbeweglichem Gut und Arbeitsplätzen,' ' 3. Andere Schäden. . ' Die Registrierung wird in der 'Rechts-Abteilung beim Central .Jewish Cpmmittee, jeden Tag von 10—13 Uhr durchgeführt bzw. auf schriftlichem Wege. - - Es Wird gebeten, die Registrierung so schnell; wie möglich durchführen zu wollen. Central Jewish Committee Rechts-Abteilung Bergen-Belsen. politisch Verfolgten Menschen, die um Es ist erwogen worden,’die künftigen Wiedergutmachung sst eilen die Wiedergutmachungsberechtigung mit rechtlicher Wirkung lediglich feststellen zu lassen, die praktische Durch*" führüng aber, den jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden 2u überlassen. Eine solche Regelung würde den Zweck der Wiedergutmachung nicht erreichen und die Betroffenen vermeidbarerweise nötigen,' die Wiedergutmachung an mehreren Stellen zu suchen und mehrfach vorstellig zu werden. Um derartige Umständlichkeiten zu Vermeiden und um Gewähr für weitestgehende Einheitlichkeit der nie aus dem Kreis der * zusammengesetzt werden, die materiellen und inmatefie£lent Schäden aus eigener Erfahrung wissen, werden in erster Linie die . Gewähr geben, daß die Bestimmungen des Wiedergutmachungsgesetzes in'zweckentsprechender Weise durchgeführt werden. Der heutige Stand der Wiedergutmachungsfrage in Deutschland , ist infolge der Zonenteilung sehr unterschiedlich. Auf der ersten, Interzonenkonferenz in Tegernsee lagen vom. süddeutschen Länderrat ■ Vorschläge für ein Restitutionsgesetz vor. Die Restitution, d. h. die Wiedereinsetzung in. frühere Rechte, ist ein . Bestandteil dergesamten Wiedergutmachung, ■aber auch nur ein Teil. Vergessen wir nicht, daß die Mehrzahl der politisch Geschädigten zum,Teil nur geringfügige . oder gar keine Forderungen im Sinne der Restitutiön zu stellen hat. Die Notlage beispielsweise der noch in Lagern in Bayern weilenden Juden'/ , die dem Vergasungstod in Auschwitz entgangen sind, zwingt zum sofortigen Inkrafttreten des geplanten Wiedergutmachungsgesetzes., Es muß aber möglich sein,' auch die Gesamtdürchführung der Wiedergutmachung durchzusetzen, und zwar bald. *- Zwischen den Forderungen der materiell Geschädigten ' und den Forderungen derjenigen, die „nur1*' ihrer Freiheit beraubt wurden, gibt es keine Trennung. Die Rechtstörderungen der rassisch Verfolgten und. der Widerstandsbewegung sind gemeinsame Interessen, Sie sollten gemeinsam vertreten und vor allem gemeinsam erfüllt werden. Je früher, diese Erfüllung kommt, desto größer wird der Nutzen sein, nicht nur für die Berechtigten, sondern für Wiedergutmachungspraxis zu erzielen, sollte das ganze deutsche "Volk.