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Jüdisches Gemeindeblatt für die britische Zone · 1947-04-15 · 1 (15.4.1947) · p. [Seite]

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Journal
Jüdisches Gemeindeblatt für die britische Zone
Volume
2 (1947/48)
Issue
1 (15.4.1947)
Date
1947-04-15
Page
[Seite] (sequence 8)
Language
German
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9 'fU''' Nummer 1 3 Ü DI S tJ H® S GEMEIND EBLAT T fen, ob eine ähnliche Bestimmung nicht auch für Rechtsverhältnisse außerhalb des Familienrechts geschaffen werden müßte, wies aber darauf hin, daß es sich um einen außerordentlich schwierigen Fragenkomplex handelt. - ■ N ■ Dr. van Dam, stellvertretender Rechtsberater der Jewish Relief Unit: Dr. van Dam begann mit der Darlegung des gegenwärtigen Rechtszüstandes in strafrechtlicher / und zivilrechtlicher Beziehung. Das Strafrecht stellt die Aufreizung zum Klassenhaß (§ 130 StGB.) und die Beschimpfung von Religionsgesellschaften (§ 165.StGB.) unter Strafe, im übrigen kommen nur dieVorschvifteh über ,die Strafbarkeit von .Beleidigungen in Betracht, die sich aber in der Praxis nicht als ausreichend t erwiesen haben, weil das Reichsgericht die ’* Beleidigungsfähigkeit von Persbnenmehrheiten eigentlich-nur in Sonder- ’fällen bejaht, , im allgemeinenalpen»verneint ßat. Das Zivilrecht gibt einen Schadensersatzanspruch, einen Unterlassungsanspruch und' unter Umständen auch einen Anspruch . auf. Widerruf. . Die Anspruchsberechtigung von Personenmehrheiten „ außerhalb, des Wettber Prof. Dr. E. I. Cohn, London werbsrechts ist aber auch hier nur für besondere Fälle anerkannt. Demnach ist der Schutz des deutschen Rechts, gegen Rassenhaß' unzureichend. Ausländische Rechte, besonders in Rußlarid und in den Vereinigten Staaten, von Amerika haben die Aufhetzung zum Rassenhaß mit besonders ’ hohen Strafen, in Rußland sogar mit der Todesstrafe bedroht. Die künftige Gesetzgebung in 1 Deutschland muß davön ausgeßeh, daß das angegriffene Rechtsgut bei der Aufhetzung nicht die.Ehre, sondern der öffentliche frieden ist. Demnach muß nicht nur die Aufreizung zu Gewalttätigkeiten, sondern überhaupt die Aufforderung - zu Maßnahmen der Verfolgung, Unterdrückung' und Diskriminierung unter Strafe gestellt werden. Es' muß' weiterhin die Möglichkeit bestehen, auf eine Buße zu erkennen, die so, hoch - ist* daß alle möglichen Nachteile des Verletzten ausgeglichen werden können. Schließlich muß' jeder' staatlich, anerkannten Bevölkerungsgruppe das RScht zum Strafantrag, soweit ein Solcher erforderlich ist,, "und das Recht. auf Büße zugebilligt werden. Es ist aber auch notwendig, daß ein zivilrechtlicher Unterlassungs- ' ahspruch anerkannt wird, über den bei schwebendem Strafverfahren' im, Interesse der'Prozeß Ökonomie auch der Strafrichter entscheiden ' kann. In Bayern, ist bereits ein; Gesetz gegen Rassenwahn und Völkerhaß' erlassen,, aber die Strafverfolgung bedarf der Genehmigung des Ministerpräsidenten, ist also politisch bedingt. Die Aerfderuftg der strafrechtlichen Bestim- . mungeh wirkt sich über § 823 Abs. 2 BGB. automatisch auch zivilrechtlich aus, eg ist aber notwendig, das Zivilrecht durch die Anerkennung der- Klageberechtigung der rechtlich anerkannten Organisationen der einzelnen Be Völker ungs gruppenzu ergänzen.’ Aber letzt-, ... hin hängt die Wirksamkeit einer noch so guten Gesetzgebung von der Einstellung der Behörden* ab, welche das Recht ahzuwendeh. haben. Es liegt also, in der Hand der Gerichte und Staatsanwälte in Deutschland, dem deutschen. Volke auch auf 'dem .Gebiete des Schutzes der', Personengruppen das Recht 'zu geben, welches" seiner Zivilisationsstufe , entspricht. , . - Diesen Ausführungen des Dr. van Dam' folgte eine rege Diskussion, die'zeigte, daß die Darlegungen und Vorschläge in den wesentlichen ' Punkten gebilligt würden: Bürgermeister Friesie'r, Beimuui. Stadtdirektor Kronheim, Bad Oeynhausen Rechtsanwalt Daltrop (Bielefeld): Daltrop nahm seinen Ausgangspunkt vom Rechtsbegriff der Denunziation. Er versteht darunter jede Anzeige, welche nur von der Absicht getragen wird, dem Angezeigten Schaden zuzufügen. Es muß dabei unterschieden werden zwischen Anzeigen wegen Verfehlungen gegen Gesetze, die. mit der Sittlichkeit im Einklang stehejv und .solehen, bei denen das nicht her Fall ist. Daltrop brachte aus seiner Praxis, als ^Anwalt zahlreiche Beispiele von Denunziationen aus', der Nazizeit, z. B. wegen Abhörens von Auslandssendern, wegen Verdeckens des Judensterns, wegen. Unterstützung von Kriegsgefangenen mit Lebensmitteln und Genußmitteln usw. In allen, . solchen Fällen war Gewinnsucht oder niedrige" Rachsucht das Motiv der Anzeige, gelegentlich, ging'.dies Motiv sogar schon aus der Anzeige. selbst hervor. Solche Denunziationen haben den Denunzierten immer schwerste Nachteile zugefügt, * sie haben sie'oft in ein Konzentrationslager gebracht und dem. Tode überliefert. Die Frage, ob solche Denunziationen, rechtswidrig waren, muß bejaht werden. Sie erfüllen auch den Tatbestand des Strafgesetzes. Wer durch die Denunziation erreicht hat, daß der Denunzierte in . ein Konzentrationslager;kam,, hat sich der Freiheitsberaubung schuldig gemacht,' wer dadurch den Tod des Denunzierten herbeige-" führt hat, hat sich .eines Vergehens oder Verbrechens gegen das Leben schuldig gemacht. Nach der Auffassung des Referenten konnten sich auch die Richter und Staatsanwälte, die im Strafverfahren gegen den Denunzierten mitgewirkt haben, der-.Teilnahme an * diesen Straftaten schuldig machen.' Pie zivilrechtlichen Folgen der^ Denunziation sind die Schadensersä'tzpflicht des Denunzianten gegenüber dem- Denunzierten und seinen Hinterbliebenen. Nach' den Darlegungen des Referenten ist die Rechtslage in der britischen Besatzungszone noch .nicht restlos geklärt, aber die bestehen- I den gesetzlichen' Bestimmungen ermöglichten doch, die Denunzianten zur Verantwortung zu ziehen, immerhin sei ein Eingreifen des alliierten Gesetzgebers ■ wünschenswert,' insbesondere, um die Frageder rückwirkenden Geltung der Strafgesetze eindeutig zu klären.. „ In der dem Referat folgenden - Diskussion sprach vor allem Landgerichtsdirektoir Blasse Berlin.. Er ist Vorsitzender - einer Strafkammer beim Landgericht, Berlin, die sich auch mit der' Aburteilung von Denunzianten befaßt. Für d^ese Straftaten stehen monatlich zwei volle Sitzungstage' zur Verfügung. Nach 'den Darlegungen von Blasse ist die Rechtslage für Berlin -vollständig geklärt,, was auch in einer grundsätzlichen, Entscheidung des Kämmergerichts ausgesprochen Ist' Denunzianten werden nach der Strafbestimmung der Gesetzgebung der Besatzungsmächte, die sich in einer die Gerichte bindenden Weise , rückwirkende Kraft beßegt, bestraft, wobei jede gesetzliche Strafe, einschließlich der Todesstrafe zulässig ist. Blasse berichtete auch über eine Reihe von Einzelfällen aus’ der Praxis 'der von ihm geleiteten Strafkammer, Die weiteren Diskussionsredner befaßten sich hauptsächlich mit der Erörterung'der Frage, ob Richter-und Staatsanwälte sich durch die Verurteilung Denunzierter strafbar gemacht haben, sie kamen [überwiegend zur Verneinung didser Frage. 15. April 1947 Predigt des Rabbiners Dr. Dienemann in der Synagoge von Offenbach am Versöhnungsfest-$ 1938 endete mit den Worten: „Nehmt auch;das,f hinaus, Ihr, die. Ihr weggeht, als unauslöscl liehe Erinnerung, daß Juden, dankbar sei müssen und. unauslöschlich im Gedächtnis at bewahren, was immer an Güte und MensdCI lichkeit ihnen' begegnet ist.“ So danken manchen Menschen in Deutschland * und vi allem den alliierten Nationen. Die Juristen dj Emigration haben die Pflicht, den Juristen Deutschland zu helfen. Wir dürfen uns - nie! - in Trauer verzehren, sondern müssen in. uzHp-;§g beugsamem,. echt jüdischem Mut ans. Werk j gehen. Dr. Cohn schloß mit dem Wort eines!; jüdischen Dichters'aus Deutschland: . ' Mlllr „Steine zerbröckeln, es stürzep die ’ üauem, ' Irdischer Werke, die Reiche veralten, .. , . |pr Städte versehwemmen. im Strome der Zeit, ® Doch, was die; Seelen in Leiden gestalten, ±M: & Dauert in. Gottes Allewigkeit. , ' "L-Ljjp; Wer kann sie zerstören, die unsichtbaren, * ' Innengeschauten, Tränen erbauten Zinnen der , fl- ' heiligen- Zuversicht;.“ * Dr. Carl'eb-ach schloß die erhebende Totengedenkfeier’ mit dem Kaddischgebet, . das* ja eigentlich nur ein Preislied auf Gottes Allmacht und Gerechtigkeit ist.; "L /ft Dr, Wiefels Oberlandesgerichtspräsident, Celle .♦ A. Sternheixa, Vorsitzender der Jüdischen Gemeinden Lifjpe-Detmold Rabbiner Dr, Car leb ach leitete die Totengedenkfeier ein, indem-er darauf, hinwies, daß gerade heute der Frühlingsmonat Nissan beginne, der der Monat der Befreiung aus Aegypten und deshalb ein Freudenmonat sei. Wahrhafter Gottesdienst ruhe nur dann auf dem Menschen, wenn 'er ln freudiger optimistischer Stimmung sei. Aber gleichwohl müsse der Toten gedacht werden. Oberlandesger icht sra t Dr. Asch- Düsseldorf begann mit - der Feststellung, daß vor 1 y2 Jahrzehnten etwa .1000 jüdische Juristen^ im britischen. Besätzungsgebiet lebten, von denen'nur die wenigen Anwesenden übrig •geblieben sind. Das Totengedenken, ist altjüdischer und guter akademischer Brauen. In Ren etwa 100 Jahren seit der Emanzipation der Juden in Deutschland haben sie eine Fülle hervorragender Juristen hervorgebracht, die die Rechtsentwicklung maßgeblich . beeinflußt haben. Durch die Kenntnis des im. Talmud, in d,er Mischne Torä des* Maimpnides und . im Schulchan ArUch des Josef Caro 'niedergeleg-- ten jüdischen Recht’ssystems waren die Juden zum. großen Teil bereits juristisch vorgebildet, so daß ihre Einarbeitung in das deutsche Recht verhältnismäßig leicht war. Gerade aus Rabbinerfamilien sind besonders, hervorragende Juristen hervorgegangen. Nach jüdischer Lehre kommt. alles Recht von Gott, es hat seinen letzten l Grund im. Sittengesetz.' Das 3. Reich hat in-.Uebersteigerang des staatlichen Machte gedankens es unternommen, . das Recht vom Sittengensetz zu lösen. Damit war der Staat-, liehen Rechtsordnung : eigentlich" der Boden entzogen.' Die jüdischen Juristen haben immer um ein gerechtes Recht gekämpft, sie sind im Kampfe um ein gerechtes Recht gefallen. Die Ueb erlebenden ehren das Andenken der Toten am besten dadurch, daß sie die hohe'Tradition jüdischen JuristentUms - wahren und erhalten. OberlandesgericKtspräsIdent Linkern an n - Düsseldorf führte aus,, daß die 12 Jahre des 3. Reiches Deutschland nicht nur äußerlich zerstört,, sondern; auch’ den Bereich des Geistes in unvorstellbarem Maße verwüstet haben. Die'Folge sei ein erschreckender Mangel an geistig schaffenden und führenden Menschen. Die mit scharfem, duichdringenden Verstände, mit- Urteilsvermögen, Gerechtigkeitssinn und sozialem Verständnis in besonders hohem Maii ße ausgestatteten jüdischen Juristen haben an Rechtslehre und Rechtspraxis stets einen unverhältnismäßig großen Anteil gehabt. Ihr Beitrag zum Recht konnte nicht entbehrt werden, auch im 3. Reich lebte ihr Werk in neuem Gewand und 'mit anderen Verfassungsnamen, weiter. Ihr. Werk wird auch jetzt beim Aufbau des neuen deutschen Rechts und bei , der Heranbildung des Nachwuchses fortwirken. Von den jüdischen Juristen lebt j leider; nur noch ein -kleiner Teil, wenigstens in Deutschland selbst. Wir - vermissen die, denen1 diese Feier gilt-und fragen uns vergeblich, wie sie ersetzt werden' sollen, Wir beugen uns in Ehrfurcht und Trauer, vor den Tpten. Um ihr rer willen wollen wir den' Aufstieg wägen ' in harter Arbeit, damit den Ueberlebenden und ihren Rindern das Leben um so schöner erblühe. - ‘ 1 Pr o f e s s o r Dr. E. L Coh n - London sprach für die im. Ausland 'weilenden, früher deutschen, jüdischen Juristen. Unendlich ’ vielfältig .waren die Stellungen, ‘die jüdische Juristen in Deutschland innehätten, sie waren nicht nur vielbeschäftigte Anwälte . in der Großstadt, sondern-auch pflichttreue, bescheidene JRichter in Kleinstädten, gewissenhafte Rechtslehrer an 'Universitäten/ und Verwaltungsbeämte, die mit deutscher Gründlichkeit “und preußischer Unbestechlichkeit; jüdische Herzlichkeit und Menschlichkeit zu. verbinden wußten. Wir wissen'nicht, was aus den! meisten von ihnen geworden ist, welchem Verbrechen, sie zum Opfer fielen. Unsere Aufgabe ist es, ihrer in Trauer und in Treue zu gedenken, aber wir dürfen in dieser Stunde nicht von Haß erfüllt sein. Der Tatmud sagt: Wer haßt, steht hei denen, die Blut vergießen. /In einer Legende wird uns erzählt, daß Gott: den Engeln, die nach dem Untergang der Aegypter, im Schilfmeer einen Lobgesang anstimmten,- zurief: „Meine- Geschöpfe, die Aegypter, .sind ertrunken, und' ihr wollt jubilieren?“ Schon , in den Sprüchen heißt -es: „Wenn dein Feindstützt, so freue dich nicht, urid wenn er strauchelt, , juble - dein Herz -nicht“ Nach talmudischer Lehre soll map den Feind eher als dem Freund Hilfe hbingeh. Wir } gedenken heute der Männer des Rechts, die \ die Folgerungenaus diesem jüdischen Begriff 1 der Gerechtigkeit gezogen, haben. Die letzte In der Schlußsitzung' dankte Sir Alf re Brown allen Teilnehmern für ihr Erscheinen, den Referenten besonders für ipre um?; . :- fassenden Referate. Die Erörterung shäbe die.i. Wiedergutmachungsfrage' erheblich 'gefö^4fdE9,||.'-.. Der Justizministe’r von Niedersachsen äppefc * •; " lierte an die ausländischen Tagungsteilnehmer doch im Sinne einer Verständigung zu wirken. - da nur ein geringer Teil des deutschen Volkes,?;;? an dem Weltunglück schuld sei, und aücl" manche Siegernation durch Paktieren mit dem [4 dritten Reich zur Irreführung der Deutsche^ Tl beigetragen habe. Dr. Weis •/ erwiderte ihm ■:, daß der Versammlung die Passivlegitimatior. -;L fehle, einen solchen Wunsch entgegen zu neh-" Ü ‘ men. Er dankte allen Teilnehmern für ihr’ 4 Mitwirken an der so imposant' verlaufener:; •'•'.>.. Versammlung. Die Tagung habe erreicht;,-dafft. Li •: die jüdischen Juristen Deutschlands'zuhäd^ dr i einmal zusammengekpmmen seien und per-t 4-y sönlichen Kontakt gefunden hätten. Schon; das verbürgeein nutzbringendes Zusammenarbeit teri -für die Zukunft. Der Meinungsaustausch in (den Diskussionen . habe manche- Probleme geklärt^ aber noch wichtiger sei der; Meinungsaustausch in. persönlichen Erörterungen im kleinen Kreis gewesen. Die Wiedergutmachung werde in naher Zeit kommen, dessen sei er gewiß,, denn sie müsse kommen um; der. Gerechtigkeit willen. Die Jewish Relief . Ünit hoffe, ’ die jüdischen Juristen recht bald zu einer weiteren Tagung einberufen zu können. Für ihn, Dr. Weis, sei die Tagung der Abschluß seiner Tätigkeiten Deutsphlahd, er sei j gehalten, dem Rufe in einen anderen größeren i Wirkungskreis zu folgen. , . . So wie die Tagung begonnen hatte, so endigte f sie auch: . " L■ Mit den Klängen; der Nationalhymne des Britischen Empires und mit dem Nationallied des jüdischen Volkes. Sir Alfred die Tagung für beendet." Brown erklärte [Winkel im Sitzungssaal

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