Jüdisches Gemeindeblatt für die britische Zone
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt für die britische Zone
- Volume
- 2 (1947/48)
- Issue
- 1 (15.4.1947)
- Date
- 1947-04-15
- Page
- [Seite] (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Nummer 1 risteh von Zeit zu. Zeit notwendig seien * damit der mit vielfältiger Tagesarbeit überlastete Richter und Anwalt sich, auf die großen Aufgaben- und Ziele des Rechts und, der Gerechtigkeit besinnen könne. /Dafür, daß diese Tagung das ermögliche^ sei er ihren Veran-, staltern besonders dankbar. , ‘ ' Re c h t s a n w k 11 Blank e-Detmold begrüßte die Teilnehmer der Tagung namens der Anwaltschaft - von Detmold. / Er gedachte des Rechtsanwalts Dr. Hachenburg aus Mannheim und des Psychiaters Dr. Aschaffenburg, aus Köln, die ihm beruflich nahe gestanden hätten. Er gab , dem Wunsche Ausdruck, daß . diese Tagung .den. Optimismus und die- Lebenskraft /der jüdischen Juristen stärken und dem deutschen Volke die Ueberzeugung verschaffen /möge, da# das Leben des einzelnen und der Gesamtheit sich nicht nach den. in Rechts- JÜDISCHES G-EMEINDEBLATT 15. April 1947 ffiisaa Du eil e y Os b or n c, stellvertretender Direktor der Jewish Relief Unit .-Sätzen fundierten Interessen,-.' sondern nach dem in den Grundsätzen der. Ethik enthaltenen wahren. Recht zu richten habe. Der Vorsitzende der jüdischen Kultüsvereinigung Lippe, A. S t e r n h e i m aus Detmold, brachte die Grüße der Juden des Landes läppe. Er .erinnerte an die Zeit, als unter der. Regierung der Fürsten von Lippe Toleranz zum ^-.Wohle. der. ganzen Bevölkerung und der Juden des Landes Lippe geübt wurde . „ Der .Justizmin.ister des Landes Ni ederSachsen übermittelte die-Grüße und Wünsche des niedersächsischen .Staatsministeriums. Er' gedachte der Opfer de's Nationalsozialismus und der Leiden, der von ihm Verfolgten.; Es sei aber Versöhnung notwendige Er gedächte seiner Sozietät mit dem Hagener Rechtsanwalt Dr. David, mit dem er immer in, ' Freundschaft verbunden gewesensei. Dr. David habe oft vom jüdischen Herzen gesprochen, das geneigt und bereit sei zu vergeben uhd zu vergessen. .Ein großer „Teil des deutschen Volkes habe sich endgültig von Nationalsozialismus und Antisemitismus abgev/andt, die Ausschreitungen des Nationalsozialismus sfelen nicht auf die Gesinnungdes Volkes, sondern auf eine in großen Gesclüchtswenden sich zeigende Massenpsychose zurückzuf ühren. DäS deutsche Volk sei nicht allein -schuldig, •'denn große Reiche hätten mit Hitler paktiert. Der von uns allen erstrebte Völljerfriede. Setze Vergeben und Vergessen voraus. Der Natio- / nälsozialismus . sei ein Weltleid gewesen, möge fer die letzte große Prüfung der Menschheit gewesen sein ■ Der letzte Redner der Eröffnungstagung war 1 Stadt di rektor Dr. . Krön he im aus] Bad iOeynhausen. Er führte aus, daß die jüdij sehen Juristen in Deutschland trotz aller Leiden immer noch Deutsche seien. Die Mehrheit des-deutschen Volkes stehe der Wiedergutmachung' allenfalls apathisch gegenüber, es ■ müsse aber umlernen und sich zur MenSch-; lichkeit bekennen™» Recht müsse vor Macht gehen. Die Tagung mpge richtungweisend sein | für'vfüie Wiederaufrichtung der Vernunft und 1. für' - die Beseitigung des Rassenhasses. Das erste Referat der Tagung erstattete Maj.- Gen. L. M. Inglis, Chief Justice, Control- Commission Supreme Court. Für seine Per-; sonlichkeit ist es bemerkenswert*, daß er nicht nur“ ein höher Richter, sondern auch ein tapferer Soldat ist, der an. den Kämpfen um Kreta teilgenommen hat. In dem Verfahren gegen den deutschen General Student hat er sich spontan als Zeuge zu * Gunsten des Beschuldigtenzur Verfügung gestellt, um ein gerechtes Urteil herbeizuführen. Er sprach über die Kontrollkoramissionsgerichte,. die sich in einfache, mittlere und obere Gerichte gliedern. Die Gerichte waren zunächst Militärgerichte, gegen deren Urteile es keine Berufung, sondern nur eine Ueberprjjfung durch einen Offizier des Hauptquartiers gab, Bereits Anfang August: 1945 .wurden die Gerichte, die zunächst den Armeekörpskommandant,en ’ unterstanden, von der Rechts abteilüng der Kontrollkommission . übernommen. Das Beweisverfahren vor den Militärgerichten war sehr weit gefaßt und ließ alle Beweismittel zu, welche zur .Aufklärung des Falles geeignet waren.'- Irrij übrigen entsprach das' Verfahren im wesentlichen dem der englischen Summary Courts, -aber-mit ge-r; »wissen Abweichungen, darunter der" Unzulässigkeit der eidlichen, Vernehmung . des Angeklagten. Neuerdings ist' auch die Vernehmung des Angeklagten zulässig. Mitdem 1. Januar ,1947 traten die Verordnungen .Nr. 68 Und*: Nr. 72 in Kraft, von denen die erste die Arten der Gerichte, /ihre Gerichtsbarkeit und ihre Zuständigkeit, regelt. Die zweite Verordnung erweitert die Verfahrensvorschriften für Strafsachen und revidiert sie. Die richterliche Tätigkeit ist nunmehr unabhängigen Richtern anvertraut, die Anklagevertreter sind vollständig von den Richtern getrennt. Die Gerichte der Kontrollkommission zerfallen jetzt in einen Obersten Gerichtshof und in niedere Gerichte. Die Befugnisse der Niedergerichte, sind die gleichen .wie früher, ihre Urteile werden von einer Ueberprüfungsbehörde in den. Landeshauptquartieren überprüft. Eine Berufung ist nur zulässig, Wenn der Leiter der (Rechtsabteilung eines' Gebietes sie zuläßt. Der Oberste Gerichtshof zerfällt in das Berufungsgericht; und. das Obergericht. Es hat 8 Richter, darunter einen Oberrichter, die englische Richter oder Anwälte* mit mindestens lOjähriger Praxis sein müssen. Das Obergericht entscheidet /über' die besonders schweren Straftaten, gegen seine Urteile ist die Berufung an das Berufungsgericht' zulässig. Eine Berufungsverhandlüng findet aber nur .nach Ermessen des Gerichts statt. Eine Straferhöhung auf Berufung des Verurteilten'ist zulässig,, wenn die Berufung leichtfertig eingelegt ist. Die Gerichte der Kontrollkommission haben Gerichtsbarkeit über alle Personen im besetzten Gebiet mit Ausnahme der Mitglieder* 1 der alliierten Streitkräfte. Sie wenden je nach der Eigenart des Falles die Gesetze des Köntrollrats öder' der Militärregierun’g, aber auch deutsches Recht _ an. Englische Zivilisten in Deutschland unterliegen dem englischen Strafrecht und Prozeßrecht. Pie ebenfalls vorgesehene Zivilgerichtsbarkeit der Kontrollkommissionsgerichte ist noch nicht. praktisch geworden. Die Berufungsgerichte haben auch Funktionen eines Revisionsgerichtes. Ihre Tätigkeit ist in der Hauptsache eine überprüfende, so daß schon im ersten Rechtszuge das gesamte. Material vorgebracht werden * muß. Neue Beweise sind nur zulässig, wenn sie bei genügender -Sorgfalt ihn ersten Rechtszuge nicht vorgebracht werden konnten. Für Berlin gelten besondere Vorschriften. , D-r. George Weis (Jewish Relief Unit): Er führte aus!, daß-^die Wiedergutmachungs-, frage der Gegenwart ihrem .Umfange. näcH. neuartig sei, daß es aber diese Frage an sich schon in der Vergangenheit gegeben habe. Er erinnerte daran, daß die - französische Nationalversammlung bereits 1793 sich mit der Wie* dergutmachung der unter Ludwig XIV. durch., die Aufhebung des Edikts von-Nantes zugefügten Schäden beschäftigt und den Anspruch auf volle Wiedergutmachung-' anerkannt habe. Die Wiedergutmachung ist eine sittliche Pflicht;des deutschen Volkes. Es ist ein bedenkliches Zeichen, daß die Deutschen diese, Frage zwei Jahre nach Beendigung des Krieges noch nicht einer Lösung entgegengeführt haben, so daß" die Kontrollrätsgesetzgebung Eingreifen muß. * Die Wiedergutmachung gliedert sich in die Restitution . und in die Verfahrensfrage. Die Restitution . ihrerseits wiederum zerfällt in die Rückgabe — rei vindicatio — und in die Entschädigungsfrage. Es kann sich zunächst nur um die materielle Restitution handeln. Die Verfahrensfrage wird weitgehend dadurch, beeinflußt, daß es sich um Rechtsansprüche handelt, deren Feststellung undk Durchsetzung letzthin Sache richterlicher Instanzen sein muß. Das gilt uneingeschränkt für. die 'Fälle der Rückgabe entzogenen Eigentums und, soweit dies nicht mehr möglich ist, der an Stelle des Eigentums tretenden Ersatzansprüche. Soweit es sich bum Ansprüche gegen die * öffentliche Hand handelt, können Zweifel bestehen, ob nicht;wenigstens .zunächst eine Instanz der Verwaltung mit der Sache zu befassen ist. Dr. Weis besprach dann kürz-den Entwurf der amerikanischen- Besatzungszone,1 an dem maßgeblich Rechtsanwalt Dr. Cahn-Frankfurt beteiligt war, und sodann den Entwurf der britischen Resatzurigszofte, der überwiegend eigene Arbeit von Dr. Weis ist. 7 > Sen atsdirektor Dr. Löffler: v Das Korreferat über das von Dr. Weis be-( handelte Thema brachte Senatsdirektor. Dr,’ Löffler-Hamburg. Die . Wiedergutmachung muß, So führte er aus, nicht nur den Juden, sondern auch den anderen vom Nationalsozialismus verfolgten Kreisen gegenüber erfolgen. Gegenstand der Wiedergutmachungsfrage - ^t nicht nur die Restitution und das Verfahren, sondern die Aufgabe,' allen Berechtigten eine, angemessene Lebensgrundlage zu verschaffen, .diese weiter gehenden Ansprüche betreffen alle Lebensgebiete, so z. Br Berufsfragen, Aüs- ■ stättungsfragen, Steuerfragen, ■ Rentenfragen, Statusfragen usw. Wiedergutmachungsträger ist grundsätzlich der Staat. Die Gesetzgebung des Staates muß die formellen Rechtsgrundlagen für* die Wiedergutmachung schaffen, die Vollziehung muß, da es sich um Gestaltung von Lebens Verhältnissen, handelt, grundsätzlich Sache der Verwaltung sein, die. Rechtsprechung ist -auch deshalb ungeeignet, weil es sich bei der Wiedergutmachung vorwiegend um eine politische Frage handelt und die Politik den Gerichten fern gehalten werden, soll. Daß Juristen bei äer Wiedergutmachung mitwirken müssen/ ist selbstverständlich,, denn, die Wiedergutmachung ist eine Frage der Gerechtigkeit. Die Wiedergutmachung muß, wenn sie. ihren Zweck erreichen Söll, schnell erfolgen. Deshalb/sind im Entwurf der britischen Zone auch einstweilige Anordnungen zulässig, die auch das Ziel haben, können, rdie Vereitelung der Wiedergutmachung durch üble Machenschaften - Beteiligter zu sabotieren oder zu verhindern. Für die 1. Instanz sind 2, für die Berufung .4 Laienbeisitzer vorgesehen. Dr, A- Müller Präsident der Anwaltskammer in Celle In der Diskussion sprach Landgerichtsrat Dr;' F a b i an- Berlin. Auch er ist der Auffassung, daß'alle Geschädigten, vor allem die politisch, , rassisch und religiös Verfolgten Anspruch auf N Wiedergutmachung haben. Die , Wiedergutmachung muß materiell und moralisch .erfolgen, tvobei die moralische Wiedergutmachung verhältnismäßig einfach ist, sie ist in Berlin durch das Restitutionsgesetz geregelt. 1 Internationale Zusammenarbeit ist notwendig, weil von den zur Wiedergutmachung berechtigten Juden etwa 220 ÖOQ im Ausländ, nur 20 000 in Deutschland leben.. Dann sprach Franz Heitgres, der Vorsitzende der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes; der britischen Zone. Er führte aus, daß die Wiedergutmachung in - erster Linie "Sache der Deutsche^ ist und daß alle Verfolgten gleichberechtigt 1 sind. Der Entwurf der / britischen, Zones ist '•/ das gemeinsame, Werk ' aller iiiteiessierten Kreise. Die Schäden sind durch staatspolitische Maßnahmen entstanden, / woraus die ■staatspolitische Wiedergutmachungspflicht . , folgt. Eine gemeinsame Wiedergutmachungsbehörde muß die gesamten Probleme der Verfolgten zusammenfassen -und . ilire Lösung durchkämpfen und durchsetzen. Sonderwege 1 gerichtlicher' Art sind' nicht erforderlich. Blick in den Ahnensaai Professor Dr. E. I. Cohn (London): \ / ' , Dr. Altmann Jewish Agency for Palestine Der Redner erklärte einleitend, daß er nur die Anfechtung zivilrechtlicher . Entscheidungen j behandeln wilL Die Anfechtung rechtskräftiger Entscheidungen ist zunächst in dem Abschnitt der Zivilprozeßordnung-über, die Wiederaufnahme des Verfahrens, die durch die Nichtigkeitsklage und die Restitutiönsklage' erfolgen kann, geregelt. Die Regelung geht bis ins einzelne. . Aber die Voraussetzungen der. Wiederaufnahme .sind so eng, daß sie nur selten praktisch möglich sind. Die Praxis hat daher Wege gesucht und gefunden, welche zwar das Urteil selbst unangetastet lassen, aber seine Auswirkungen' dadurch beseitigen, . daß sie die Vollstreckung unterbinden. Die Handhabe dazu bot § 826 BGB.,'der bestimmt, daß derjenige, der, einem, anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, zum Schadenersatz verpflichtet ist. Gegen' vielfachen Widerspruch der. Theorie hat die Rechtsprechung •- des Reichsgerichts diese Bestimmung 'auch auf rechtskräftige Urteile angewandt. Die Außerkraftsetzung eines Urteils auf dein Wege über § 826 BGB. setzt voraus, daß das Urteil im Ergebnis sachlich unrichtig ist, Ünrichtigkeit des Verfahrens. bei sachlich' richtigem Ergebnis genügt nicht. Weiterhin muß der Urteilsgläubige^ die Unrichtigkeit kennen, und schließlich müssen besondere Umstände vorhanden sein, welche die Ausnutzung des um richtigen 'und als unrichtig erkannten, Urteils als, sittenwidrig erscheinen lassen. Besonders wichtig ist, daß die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils vielfach dann 'gegen die güten Sitten verstoßen . utid rechtswidrig sein wird; wenn das Urteil über, eine zweifelhafte öder sogar überhaupt nicht bestehende Forderung mit ■ unlauteren Mitteln, z. B., durch Drohung und Anzeige, erlangt ist. Wichtig ist auch, daß der UrteilsschÄldner nicht erst abzuwarten braucht, bis der Gläubiger vom Urteil Gebrauch macht, sondern schon vorher auf die Feststellung klagen kann, daß die Unterlassung der Zwangsvollstreckung oder Vollstreckung aus dem Urteil unzulässig ist. In-der. Nazizeit ist das Gesetz vom 13. Dezember 1934 zur Verhütung mißbräuchlicher Vollstreckungsmöglichkeiten erlassen worden, w-onach das Gericht auf Antrag des Schuldners Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben oder zeitlich aussetzen kann, wenn sich" nach Prüfung aller Umstände des Falles' das Vorgehen des- Gläubigers gegen den Schuldner als eine gesundem Volksempfinden gröblich widersprechende Härte darstellt. Dieses Gesetz ist ', noch in Kraft. Die sonst etwa in Betracht kommenden Maßnahmen, z. B. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist, haben keine Bedeutung, weil die Jahresfrist,^, an die die Wiedereinsetzung - gebunden ist, längst' abgelaufen ist. Professor Cohn kam zu dem Ergebnis, daß die bisher vorhandenen Möglichkeiten der Wiederaufrollung rechtst kräftiger Verfahren nicht in. allen Fällen ausreiclien. ‘ Die Gesetzgebung der. Alliierten hat für. gewisse familierirechtliche Fälle eine besondere^ Härtemilderungsklage geschaffen. .Sie ist in § 77 des Ehegesetzes, des Kontröllrats enthalten, bezieht sich aber nur auf familienrechtliche Verhältnisse. In diesen Fällen kann das Gericht nach seinem durch Billigkeit bestimmten freiem Ermessen und unter Berücksichtigung aller Umstände, welche zu einer Benachteiligung des Anfechtungsberechtigten geführt haben; ihm kann auch eine angemessene Entschädigung eines unschuldig erlittenen Schadens für die Zeit seit Erlaß des angefochtenen Urteils zugebilligt' werden. Professor Cohn, hielt es für erwägenswert zu prü- Jusiizminister Elling haut Land Niedersachseu . / / 4 [V