Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 25 (18.6.1936)
- Date
- 1936-06-18
- Page
- [Seite] (sequence 21)
- Language
- German
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Nr. 25 Beiblatt WIRTSCHAFT DER WOCHE 18. Juni 1936 Die Kurzarbeit Von Max Kurzarbeit bedeutet eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit, und zwar nach der Definition des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (88 105, Abs. 2, 130, Abs. 1) „eine Beschäftigung, bei der der Arbeitnehmer in einer Kalenderwoche infolge Arbeitsmangels die in seiner Arbeitsstätte übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht und deswegen Lohnkürzungen unterworfen ist". I. Kurzarbeit auf Grund gesetzlicher Bestimmung Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (RGBl. S. 45) ermächtigt in seinem 8 20, Abs. 3 den Treuhänder der Arbeit, dem Betriebsführer, der zu Massenentlassungen im Sinne des 8 20, Abs. 2 AOG schreiten will, für die Dauer der Sperrfrist von 4 Wochen die Kurzarbeit einzuführen. Unter welchen Voraussetzungen das AOG Massenentlassungen gestattet, ist bereits in der C.-V.-Zeitung Nr. 4811935 eingehend ausgeführt worden. Bei einer solchen Arbeitszeitverkürzung aus Grund des 8 20, Abs. 3, AOG darf.jedoch die Wochenarbeitszeit eines Beschäftigten n i ch t unter 24 Stunden herabgesetzt werden. Ferner gestattet die Faserst o f s v e r o r d n u n g in der Fassung vom 6. September 1934 (RGBl. S. 819) eine Herabsetzung der Arbeitszeit und eine entsprechende Kürzung der Arbeitsvergütung für Arbeiter und Angestellte bestimmter Wirtschastsbetriebe (vgl. hierzu das Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 3. April 1935, „Deutsche Rechtsprechung" 1935, Nr. 361). Diese beiden Fälle sind die einzigen gesetzlich geregelten Befugnisse zur Einführung von Kurzarbeit durch gesetzliche Bestimmung. II. Kurzarbeit durch gesamtvertragliche Vereinbarung Die Einführung von Kurzarbeit kann durch Tarifvertrag (Tarifordnung) oder Betriebsordnung erfolgen. Dies geschieht dann in der Form, daß der Gesamtvertrag eine Ermächtigung für den Betriebssührer vorsieht, Arbeitszeit und Vergütung der Arbeiter und Angestellten zu kürzen (Kurzarbeitsklausel). Die Regelung in Tarif- und Betriebsordnung erfolgt in der Weise, daß der Betriebsführer eine bestimmte Zeit vorher die Einführung der Kurzarbeit ankündigen muß. Die Erklärung des Betriebsführers genügt für die Einführung der Kurzarbeit im Rahmen der Tarif- oder Betriebsordnung, wobei die Einführung durch Betriebs ordnung nicht entgegen etwaigen Bestimmungen der Tarifordnung erfolgen darf. Eine Kündigung des Einzelarbeitsvertrages ist in diesem Falle nicht erforderlich. Es sei noch bemerkt, daß die Kurzarbeit durch Tarif- oder Betriebsordnung auch für Vertrauensmänner, Schwerbeschädigte und Lehrlinge, ebenso für ältere Angestellte eingeführt werden kann, die nach dem Gesetz vom 9. Juli 1930 Kündigungsschutz genießen (Reichsarbeitsgericht, Amtl. Sammlung Bd. 11, S. 188). III. Kurzarbeit durch einzelvertragliche Vereinbarung Besteht in der Tarif- oder Betriebsordnung keine Kurzarbeitsklausel, dann ist die Einführung der Kurzarbeit nur durch Aenderung des Einzelarbeitsvertrages möglich. Dies kann zunächst im Wege der Einigung mit der Gefolgschaft geschehen. Der Betriebsführer wird zweckmäßig die Einführung der Kurzarbeit im Bertrauensrat durchberaten. Ausreichend für eine wirksame Einigung mit der Gefolgschaft ist eine solche Beratung im Vertrauensrat jedoch nicht, da der Vertrauensrat gemäß ß 6 AOG nur beratende Funktionen hat und nicht als Bevollmächtigter der Gefolgschaft im Rechtssinne anzusehen sein wird. Formell wird aber genügen, wenn der Betriebsführer durch eine Betriebsbekanntmachung den einzelnen Gefolgschaftsmitgliedern die Einführung der Kurzarbeit mit der Aufforderung anbietet, innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch zu erheben, andernfalls die Annahme dieses Angebots vermutet wird. Möglich ist aber auch, wie Dr. Häußner in einem eingehenden Artikel über die Kurzarbeit („Arbeitsrecht-Kartei" 501 vom 30. November 1934) ausführt, daß der Betriebssührer die Einzelarbeitsverträge der Gefolgschaftsmitglieder künd i g t und gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag, der die Kurzarbeit, unter Lohnkürzung vorsieht, anbietet. Daß der Betriebssichrer bei der Kündigung gleichzeitig seine Bereitwilligkeit zu erkennen gibt, den Arbeitnehmer unter veränderten Vertragsbedingungen weiter bei sich zu beschäftigen, macht die Kündigung nicht unwirksam (vgl. die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts, unter anderem das Urteil vom 7. Februar 1931, Amtl. Sammlung Bd. 8, S. 15). Selbstverständlich muß hierbei die den Gefolgschastsmitgliedern zustehende ordentliche Kündigungsfrist, wie sie sich aus Gesetz, Vertrag, Tarif- oder Betriebsordnung ergibt, beachtet werden. Bei amtierenden Vertrauensmännern ist ein solches Verfahren überhaupt unzulässig, da ein amtierender Vertrauensmann nicht gekündigt werden darf (§ 14 AOG, vgl. auch das Urteil des Reichsarbeitsgerichts in Benfh., Sammlung Bd. 6 S. 179), ebensowenig bei Lehrlingen, da der Lehrvertrag n u r bei ganz besonderen, hier nicht vorliegenden Gründen gemäß § 127 b GewO, kündbar ist.. Der Einführung der Kurzarbeit durch Kündigung steht nichts entgegen, wenn sich in einer Betriebs- oder Tarifordnung die Bestimmung findet: „Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 48 Stunden in der Woche". Denn in der Regel ist — soweit sich ans dein Gesamtvertrag nicht etwas anderes ergibt — diese Klausel nur als Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen über das Höchstmaß der regelmäßigen Arbeitszeit anzusehen (s. Häußner und Goldstern die dort angeführte umfangreiche Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts). Auch wenn diese Kündigungen mit dem Ziele vorgenommen werden, neue Arbeitsverträge in Kurzarbeit abzuschließen, muß der Betriebsführer die Anzeige an den Treuhänder der Arbeit machen, sofern die Voraussetzungen des 8 20 AOG (Masfenentlassungen) erfüllt sind, an die sich das Verfahren dieses Paragraphen anschließt. Es ist übrigens nicht notwendig, daß der Betriebsführer die Kurzarbeit für die gesamte Gefolgschaft einführt, er kann sie auch mit einem, mehreren Gefolgschaftsmitgliedern vereinbaren oder für eine Abteilung seines Betriebes einführen. Dies ist ans 8 105 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu folgern. Welche Rechte stehen den Arbeitern und Angestellten zu, die mit der Einführung der Kurzarbeit durch Kündigung nicht einverstanden sind? Diejenigen, die in einem Betrieb mit in der Regel mindestens zehn Beschäftigten ein Jahr angestellt sind, haben die Möglichkeit, die Kündigungswiderrufsklage gemäß §§ 56 ff. AOG zu erheben, wenn die Kündigung.auch unter Berücksichtigung des Angebots des Betriebsführers unbillig hart Und nicht durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt ist. IV. Kurzarbeiter-Unterstützung Nach einer Verordnung vom 27. August 1931 (Neichsarbeitsblatt 1931, I, S. 203) erhalten Kurzarbeiterunterstützung nur Arbeiter und Angestellte eines gewerblichen Betriebes, in dem regelmäßig mindestens zehn Gefolgschaftsmitglieder beschäftigt werden. Von diesem Grundsatz ist für männliche Gefolgschaftsmitglieder, in Fleischereibetrieben durch Verordnung vom 18. März 1936 (NABl. Nr. 8) eine Ausnahme verfügt worden. Die Gewährung der Kurzarbeiternnterstntznng ist von der Stellung eines Antrags abhängig. Antragsberechtigt sind Betriebssührer, der Bertrauensrat oder gegebenenfalls jeder Kurzarbeiter für alle Kurzarbeiter des Betriebes (Art. 7 Abs. II der Verordnung). Daneben hat der Betriebsführer eine Anzeige an das Arbeitsamt zu erstatten. Diese ist die Unterlage für den Beginn der Kurzarbeiterunterstützung (Art. 4 und 7 Abs. 3 der Verordnung). In der Anzeige muß ein Arbeitsplan über die verkürzte Arbeitszeit enthalten fein. Dieser Arbeitsplan muß innegehalten werden. Allerdings ist die Abänderung eines im voraus eingereichten Arbeitsplans wegen der Unmöglichkeit feiner Jnnehaltung zulässig (Entscheidung des Spruchsenats für Arbeitslosenversicherung Nr. 4657, RABl. 1933, S. IV, 347). Nach einer Verordnung vom 7. Juni 1935 (NABl. 1935, S. I, 193) über verstärkte Kurzarbeiternnterstützung wird diese gewährt, um in gewerblichen Betrieben eine Weiterbeschäftigung der Gefolgschaft auch in Zeiten größeren Arbeitsausfalls zu ermöglichen. Bisher sind die Gewerbearten Textilindustrie, Oelmühlen, die Betriebe der Ledererzeugungsindustrie, die Schaf- und Ziegenfelle verarbeiten, zur verstärkten Kurzarbeiterunterstützung zugelassen. Für die verstärkte Kurzarbeiterunterstützung ist ebenfalls Voraussetzung, daß es sich um einen Betrieb mit einer Beschäftigungszahl von regelmäßig mindestens zehn Angestellten und Arbeitern handelt. Eine Ausnahme hiervon ich durch Erlaß vom 27. August 1935 für alle Gewerbearten der Textilindustrie gemacht. Für das Verfahren gelten im wesentlichen die Vorschriften für die allgemeine Kurzarbeiterunterstützling, insbesondere die Anzeige- Pflicht des Betriebsinhabers an das Arbeitsamt des Betriebes. Ein Feiertag, der ans einen Wochentag füllt, wird als Aussalltag bei der einfachen Kurzarbeiterunterstühung gezählt, falls er nach dem Arbeitsplan auch als Werktag für den Kurzarbeiter arbeitsfrei geblieben wäre. Dies gilt auch für den 1. Mai. Ist aber der 1. Mai nach dem Arbeitsplan arbeitsfrei, wird aber gleichwohl von dem Unternehmer Entgelt bezahlt, so bleibt dieses Entgelt bei der Feststellung, ob eine entsprechende Verringerung des Arbeitsentgelt vorliegt, außer Betracht (Verordnung vom '25. April 1936, RABl. Nr. 13). Aus dem Arbeitsrecht Die Sitzungen des Vertrauensrats Der ans Grund des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 in Betrieben mit in der Regel mindestens 20 Beschäftigten eingesetzte Vertrauensrat hat die Pflicht, das gegenseitige Vertrauen innerhalb der Betriebsgemeinschaft 31t vertiefen und den Betriebsführer zu beraten. Der Vertrauensrat ist nach Bedarf von dem Führer des Betriebs einzuberufen. Vielfach bestehen nun Unklarheiten darüber, wer an den Sitzungen des Vertranensrats teilnehmen darf. Zu dieser Frage hat der Treuhänder der Arbeit für Südwestdeutschland (veröffentlicht in der „Arbeitsrecht-Kartei" 561 vom 15. Mai 1936) Richtlinien erlassen, in denen es heißt, der Führer des Betriebs und die berufenen Vertrauensmänner, die den Vertrauensrat bilden, stellten einen in sich geschlossenen Kreis dar, der grundsätzlich bei allen Beratungen und Sitzungen nicht durch außenstehende Personen erweitert werden solle. So sei es z. B. nicht angängig, daß zur Protokollführung eine Stenotypistin herangezogen werde. Die Protokollsührung sei zwar durchaus erwünscht, ja erforderlich, es genüge aber, wenn der Betriebsführer auf Grund kurzer Notizen nachträglich ein in Stichworten gehaltenes Protokoll aufsetze. Dies fei jedoch auch von den Vertrauensleuten mit zu unterschreiben. Häufig werde die Stellung der Ersatzmänner verkannt. Sie gehörten dem Vertrauensrat nicht an, sondern treten lediglich an die Stelle von ausscheidenden oder zeitweise verhinderten Vertrauensmännern. Eine Stellung besonderer Art nehme der , Stellvertreter des Betriebsführers ein. Handele es sich bei seiner Stellung nur um eine vorsorgliche Maßnahme, die für den etwa einmal möglichen Fall der Verhinderung des Betriebsführers getroffen fei, dann gehöre er nicht zum Vertrauensrat. Werde aber die Vertretung des Betriebsführers verhältnismäßig häufig erforderlich, so könne eine Beiziehung auch in den Fällen, in denen der Betriebssührer selbst die Sitzungen des Vertrauensrats leite, zweckmäßig sein. Nötig sei, daß der Stellverterter von dem Betriebsführer mit den genügenden Vollmachten ausgestattet werde, um zu den im Vertrauensrat zur Sprache kommenden Fragen verantwortlich Stellung nehmen zu können. Weitergeltung von Tarifverträgen Durch die Anordnung über Weitergeltung von Tarifverträgen als Tarifordnungen, die der Neichsarbeitsminister unter dem 20. Oktober 1934 (RABl. 1934 I S. 254) erlassen hat, sollten — wie das Reichsarbeitsgericht am 4. April 1936 (RAG 282/1935; Arbeitsrecht-Kartei Nr. 564) entschieden hat — nicht Arbeitsverhültnisse unter Tarifgeltnng gestellt werden, die bisher nicht einem Tarif unterstanden. Es sollten keine Tarifbindungen neu begründet werden; vielmehr sollte lediglich der bisherige Rechtszustand erhalten bleiben. Die Tarifverträge haben nach dieser Anordnung nur im Umfang der bisherigen Allgemeinverbindlichkeit weiter Geltung. Einstellung ohne Genehmigung des Arbeitsamts Nach § 15 der Anordnung über die Verteilung von Arbeitskräften vom 28. August 1934 bedarf die Einstellung von Arbeitskräften unter 25 Jahren der vorherigen Zustimmung des Arbeitsamts. Bei einer Uebertretung dieser Bestimmung macht sich der Führer des Betriebes strafbar. Abgesehen von dieser strafrechtlichen Wirkung ernes Verstoßes gegen diese Bestimmung wird die Frage praktisch, wie sich eine verbotswidrige Einstellung auf den Arbeitsvertrag des Betriebsführers mit dem zu Unrecht eingestellten Angestellten unter 25 Jahren auswirkt. Hierzu liegen zwei Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten aus dem Ruhrgebiet vor. Das Landesarbeitsgericht Essen hat durch . Urteil vom 7. September 1935 („Juristische Wochenschrift", 1935, S. 3182) den Standpunkt eingenommen, der abgeschlossene Arbeitsantrag ohne Genehmigung des Arbeitsamts sei nichtig, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstoße (8 134 BGB). Der Arbeitnehmer könne aber Ersatz des sogenannten Vertranensschadens verlangen, das heißt den Schaden, den der -Angestellte dadurch erlitte» habe, daß er auf die Gültigkeit dieses nichtigen Vertrages vertrante. Im vorliegenden Falle hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin als Vertrauensschaden ein Monatsgehalt zugesprochen, weil der Vertrag bei Gültigkeit mit einmonatiger Frist hätte gekündigt und die Klägerin deshalb nicht mehr als einen Monatslohn hätte beanspruchen können. Demgegenüber vertritt das Landesarbeitsgericht Wuppe rtal in einem neueren Urteil vom 12. Februar 1936 (abgedruckt in der Arbeitsrecht-Kartei vom 3. Juni 1936 unter „Arbeitseinsatz") die Ansicht, daß die Beschäftigung eines Arbeiters oder Angestellten unter 25 Jahren ohne vorherige Zustimmung des Arbeitsamts den Arbeitsvertrag nicht nichtig mache. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts trete die Nichtigkeit eines Vertrages gemäß § 134 BGB dann nicht ein, wenn das gesetzliche Verbot nur die eine Seite der daran Beteiligten in ihrem Handeln beeinflussen und von dem Abschluß des' Vertrages abhalten wolle. Wie sich ans 8 9 der Anordnung vom 28. August 1934 ergebe, sei. nur die Einstellung, nicht der Abschluß des Arbeitsvertrages an die vorherige Zustimmung des Arbeitsamts geknüpft und deshalb richte sich die Strafandrohung auch nur gegen den Führer desBetriebes. Daher sei ein solcher Arbeitsvertrag gültig und könne — wenn keine Gründe für eine fristlose Entlasstmg vorliegen — nur mit der ordentlichen Kündigungsfrist zur Auflösung gebracht werden, es sei denn, daß der Arbeitnehmer die mangelnde Zustimmung des Arbeitsamts gekannt hat. In diesem Fall ist der Arbeitsvertrag nichtig. Im Zusammenhang damit ist noch die Feststellung des Landesarbeitsgerichts Wuppertal in diesem Urteil von Wichtigkeit, daß die Zustimmung des Arbeitsamts für die Einstellung Jugendlicher lediglich für den Arbeitsplatz und nicht für eine bestimmte Person erteilt wird. Es sei zu unterscheiden zwischen der Zustimmung für den Arbeitsplatz und der Zuweisung einer Arbeitskraft für den ge'- nehmigten Arbeitsplatz. Ma. Go! Das Arbeitsbuch Nach einer Verordnung des Neichsarbeitsministers dürfen laut Tagespresse in folgenden Betriebsgruppen Arbeiter und Angestellte, für die ein Arbeitsbuch auszustellen ist, vom 1. Juli 19 3 6 an nur beschäftigt werden, wenn sie im Besitze eines ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsbuches sind: 1. Landwirtschaft, Gärtnerei, Tierzucht, Forstwirtschaft, Fischerei; 2. Bergbau, Salinenwesen, Torfgräberei; 3. Textilindustrie; 4. Vervielsültigungsgewerbe; 5. Musikinstrumenten- und Spielwarenindustrie; 6. Bekleidungsgewerbe; 7. Wasser-, Gas- und Elektrizitütsgewinnung und -Versorgung; 8. Reinigungsgewerbe; 9. Gaststättenwesen; 10. häusliche Dienste. Wer entgegen den gesetzlichen Vorschriften einen Arbeiter oder Angestellten beschäftigt oder sich als Arbeiter und Angestellter beschäftigen läßt, macht sich strafbar. Die neuenDevisenbestimmungen Einfuhrverbot für Scheidemünzen Das bereits mit der Dritten Durchführungsverordnung eingeführte Verbot der Einfuhr von Reichsmarknoten ist durch die Fünfte Durchführungsverordnung dahin ergänzt worden, daß nunmehr auch die Einfuhr von -Scheidemünzen — vorbehaltlich verhältnismäßig geringfügiger Ausnahmen — verboten worden tft. Zur Begründung dieser Maßnahme wird amtlich ausgeführt, daß nach der Dritten Durchführungsverordnung, infolge deren Reichsmarknoten im Ausland fast unverwendbar wurden, ein verstärkter Schmuggel Vvn Scheidemünzen zu beobachtet war. Nach der Neuregelung können In- und Ausländer einen Betrag bis zu 60 RM in Scheidemünzen im Reiseverkehr mit sich führen. Darüber hinaus können Ausländer wie bisher Reichsmarknoten im Werte bis zu 30 RM einführen. Diese Vergünstigung ist für Personen, die in den an Deutschland angrenzenden Gebieten ansässig sind, ausgeschlossen, wenn sie aus diesen Gebieten einreisen. Beachtlich ist die neue Bestimmung, der zufolge ausländische Kreditinstitute und Reisebüros inländische Scheidemünzen, die sie durch Um* Wechslung in Höhe von nicht mehr als 50 RM je Person von Inländern erworben.haben, auf freien Reichsmarknoten gutgeschrieben erhalten können. Dies gilt mir für Beträge, die von Inländern auf Grund einer von der Polizei oder Handelskammer usw. ausgestellten Dringlichkeitsbescheinigung, auf Grund eines die Mitnahme dieses Betrages zulassenden Reiseabkommens oder auf Grund einer Einzelgenehmigung ausgeführt worden sind. Bedingung ist, daß die ausländische Stelle die Umwechslung zum offiziellen Kurs der Reichsmark vorgenommen hat. Eine ähnliche Regelung galt bis vor kurzem in Italien für Lirasorten, die auf Grund des „gelben Scheines" ausgeführt waren. Die Möglichkeit, Silbermünzen im Ausland znm vollen Kurs einzuwechseln, besteht nicht für solche Beträge, die im Rahmen der Freigrenze oder auf Grund der Bestimmungen über Erleichterungen im Grenzverkehr ins Ausland verbracht worden sind. Hier kann ein Disagioverlust nur dadurch vermieden werden, daß der Reisende bereits im Inland bei der Reichsbank oder einer Devisenbank Devisen anschafft. Einer Genehmigung der Devisenstelle bedarf es nicht, der Erwerb wird im Reisepaß vermerkt. Zur Sicherstellung des Verbots der Einfuhr von Scheidemünzen sind entsprechende Vorschriften (Annahmeverbot, gegebenenfalls Rücksendung oder Hinterlegung) erggngen wie hinsichtlich des Reichsmarknoten-Einfnhrverbots. Die durch Gutschrift aus dem Ausland eingesandter deutscher Sorten entstehenden Konten führen jetzt die einheitliche Bezeichnung Svrten-Sperrgnthaben. Die Regelung ist dieselbe wie bei den bisherigen Notenfperrgnthaben (Verwendungsmöglichkeit wie bei erworbener Kreditsperrmark). Die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat in einem Rnnderlaß angeordnet, daß auch in der Uebergangszeit nicht etwa Ausnahme vom Einfuhr- und Annahmeverbot mit der Begründung zugelassen werden können, daß die der Zahlung zugrunde liegenden Vertrüge vor Inkrafttreten dieses Verbots zustande gekommen seien und eine Zahlung in Scheidemünzen nicht vertragsmäßig ausgeschlossen sei. Die Ablehnung solcher Ausnahmebewilligungen erscheint um so mehr gerechtfertigt, als nach 8 9 des Münzgesetzes niemand verpflichtet ist, Scheidemünzen im Betrage von mehr als 20 RM in Zahlung zu nehmen. Der deutsche Gläubiger kann daher schon auf Grund dieser Bestimmung dem Ausländer gegenüber die Annahme von Scheidemünzen über 20 RM hinaus ohne weiteres ablehnen. Bis zu diesem Höchstbetrage von 20 RM sollen in der Uebergangszeit unter Umständen Genehmigungen zur Annahme von inländischen Scheidemünzen erteilt werden. Auf Grund der neuen gesetzlichen Regelung ist, es an und für sich nicht erforderlich, in Verträge mit Ausländern die Bestimmung aufzunehmen, daß ausländische Schuldner ihre Schulden nicht in Reichsmarknoten oder inländischen Scheidemünzen tilgen können. Die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat.jedoch empfohlen, daß bei Vertragsschluß die ausländischen Schuldner ausdrücklich auf - das absolute Reichsmarknoten- und Scheidemünzen-Einfuhr- und Annahmeverbot hingewiefen werden. insbesondere in den Fällen, in denen bisher Zahlungen mit inländischen Scheidemünzen erfolgt sind. kuckolk Grüupnsr, Händlerrabatt nur für Händler Eine über den Spezialsall hinaus interessierende Entscheidung hat das Kartellgericht gefällt. Hierüber berichtet die „Frankfurter Zeitung": „Gegen das Verfahren einiger Hersteller. Verbraucher zu gleichen Preisen zu beliefern wie den Fachhandel, gehen die Handelsorganisationen, wie ein Fall zeigt, mit Erfolg vor. Man verbietet den Angehörigen des Handels bei dem betreffenden Wecke einzukaufen, d. h. man verhängt eine Bezugsperre, die allerdings der Genehmigung des Kartellgerichts bedarf. Eine solche Genehmigung wurde erteilt, als der Landesverband Bayern der Baustoffhändler seinen Mitgliedern den Baustoffbezug bei einem Banstoffwerk verbot, das auch Verbrauchern die Baustoffe zu Händlerpreiseü angeboten hatte. Wie die „Banwelt" berichtet, hat' das Kartellgericht diese Bezugsperre genehmigt, weil das Werk die Abgabe einer Verpflichtvungserklärung, Händlerrabatt nur an Baustofshündler zu gewähren, verweigert hat. Beachtlich ist an dieser Entscheidung, daß die Abgabe einer solchen Verpflichtungserklürung über eine unterschiedliche Preisstellung für Lieferungen an den Handel und an Verbraucher einem Jndustriewerk zugemutet wer-