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Central-Verein-Zeitung · 1936-06-04 · 23 (4.6.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
23 (4.6.1936)
Date
1936-06-04
Page
[Seite] (sequence 19)
Language
German
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Nr. 23 Beiblatt WIRTSCHAFT DER WOCHE ■ Die neuen Devisen-Bestimmungen Einschränkung der Freigrenze — Ergänzende Ausführungsbestimmungen — Einfuhrverbot für Scheidemünzen / Von Rudolf Gräupner, Berlin Durch die 5. Durchführungsverordnung zum Devisengesetz vom 25. Mai 1936 und die 5. Richtlinien-Aenderungs-Verordnung vom 26. Mai 1936 sowie die dazu ergangenen Runderlasse sind eine Reihe bisher geltender Devisenbestimmungen abgeändert worden. Die neuen Bestimmungen sind für das breite Publikum von grosser Bedeutung, da sie gerade den Teil des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs betreffen, der im täglichen Leben eine Rolle spielt. Die Kenntnis dieser Bestimmungen ist von Wichtigkeit, zumal ihre Verletzung mit hohen Strafen bedroht ist. I. Einschränkung der Freigrenze- Bestimmungen a) Reiseverkehr: Die bisher bestehende Freigrenze, die je Person und Kalendermonat 10,— RM betrügt, ist grundsätzlich aufrecht erhalten geblieben. Einschränkungen sind lediglich hinsichtlich der Ausnutzung der Freigrenze für bestimmte Fälle und Zwecke zur Verhütung oft beobachteter Mißbräuche getroffen worden. Aufrecht erhalten bleibt ohne Einschränkung die Möglichkeit der Mitnahme von ausländischen Zahlungsmitteln oder inländischen Scheidemünzen (nicht Neichswarknoten) bis zum Betrage von 10— NM im Reiseverkehr, und zwar ist jetzt endgültig klargestellt, daß nur der Reisende selbst diese Werte bis zum Betrage von 10,— RM je Kalendermonat in das Ausland mitsühren darf Unzulässig ist es demnach, sich solche Werte bis zu 10,— RM durch eine Person nachsenden zu lassen, selbst wenn Empfänger und Absende'r für diesen Monat von ihrer Freigrenze keinen anderweitigen Gebrauch machen. Für den Reiseverkehr beachtlich ist ferner, daß eine im Rahmen der mo- L O N D O N n. w. s Mrs. L. B. BENDHEIM vornehme deutsoh-engl. Familfenpension 11 Adamson Road natlichen Freigrenze vorgenommene Vorauszahlung für Reisekosten im Ausland (z. B. durch Zahlung an das Hotel, in dem man wohnen will) nicht gestattet ist. Auch der häufig vorgekommene Fall, daß während der Reisezeit entstandene Reisekosten (z. B. Hotelkosten) durch spätere einmalige oder mehrmalige Ausnutzung der Freigrenze bezahlt werden, ist nunmehr unstatthaft. Selbstverständlich bleibt die Inanspruchnahme der Reiseabkommen in der bisherigen Form ausrechterhalten. b) Unterstützungszahlungen: Da die Freigrenze häufig zu Unterstützungen an im Ausland befindliche Personen benutzt worden ist, ist hier die Einschränkung getroffen worden, daß Unterstützungszahlungen nur noch an im Ausland ansässige Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Kindeskinder), Geschwister und Ehegatten, geleistet werden dürfen. Aus der Notwendigkeit ihrer „Ansässigkeit" folgt, daß die Empfänger Devisenausländer oder Auswanderer sein müssen. Die Vorschrift bezieht sich also nicht auf Personen, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Letztere Personen sind auf die Inanspruchnahme ihrer eigenen 10-RM-Freigrenze gemäß dem vorstehenden Abschnitt'angewiesen. Als zulässig muß aber erachtet werden, daß jeder der aufgezählten inländischen Verwandten der im Ausland ansässigen Person aus seinem eigenen Vermögen monatlich je 10,— RM sendet. Sonstige Beschränkungen für Zahlungen an Devisenausländer, insbesondere an Auswanderer, ergeben sich namentlich aus den Ziffern 7 bis 9 der untenstehenden „Devisenrechtlichen Erklärung", welche Vorschriften auch schon bisher galten. c) Bezahlung von Waren: Durch die neuen Vorschriften ist auch die bisher noch in weitem Umfange möglich gewesene Bezahlung von Waren im Wege der Freigrenze verboten worden, und zwar dürfen nunmehr nicht nur keine Waren, die mehr als 10.— RM kosten, allmählich abgezahlt werden, sondern es ist auch die Bezahlung einer Ware, die weniger als 10.-7- RM kostet, nicht gestattet. Hierunter fallen auch ausländische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher Der Bezug von ausländischen Zeitungen und Zeitschriften im Bestellversahren durch die Reichspost ist dagegen weiter gestattet. In diesem Zusammenhang ist übrigens auch klargestellt, daß Inländer deutsche Zeitungen und Zeitschriften, die sie für ihre Rechnung an im Ausland ansässige Personen versenden lassen, ohne Genehmigung an die von ihnen mit der Versendung beauftragte inländische Stelle (z. B. den Verlag) bezahlen können. Da solche Zahlungen nicht als Zahlungen zugunsten eines Ausländers, sondern als reine Jnlandszahlüngen angesehen werden, handelt es sich hier überhaupt nicht um ein devisenrechtlich erhebliches Geschäft, so daß die Zahlungen keine Ausnutzung der Freigrenze darstellen (vgl. auch Runderlaß Nr. 12/1935). Erfolgt die Versendung dagegen für Rechnung devisenrechtlicher Ausländer, so kann der bestellende. Inländer diesen Betrag nur mit Genehmigung der Devisenstelle oder im Rahmen seiner Freigrenze zahlen; die Inanspruchnahme der Freigrenze ist hier zulässig, da es sich um eine Jnlan.dszahlung zugunsten eines Ausländers handelt. ä) keine Freigrenze für juristische Personen: Bisher konnten auch juristische Personen dadurch ihre Freigrenze ausnutzen, daß ihre gesetzlichen Vertreter, gegebenenfalls unter Benutzung ihrer persönlichen Reisepässe. Zahlungen leisteten. Eine solche Freigrenze für juristische Personen existiert nicht mehr. Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen können nur noch wie jede andere Person die Freigrenze lediglich für sich persönlich mit eigenen Mitteln ausnutzen. e) Verfahrensvorschriften: Die Ausnutzung der Freigrenze muß in den wichtigsten Fällen im Paß eingetragen werden. Wie bisher können Zahlungen an Ausländer im Inland oder an Inländer zugunsten von Ausländern im Rahmen der Freigrenze ohne Paßeintragung erfolgen. Sofern aber eme Paßeintragung erforderlich ist, was immer bei Ueberbringung von ausländischen Zahlungsmitteln oder bei Versen» düng durch die Post oder ein Kreditinstitut der Fall ist, ist neben der Paßeintragung von jetzt an noch die Abgabe der nachstehend abgedruckten devisenrechtlichen Erklärung erforderlich. Die Unterschrift des Einzahlers muß mit der Unterschrift in dem von ihm vorzulegenden Paß übereinstimmen. Im allgemeinen muß derjenige, der eine Zahlung in das Ausland im Rahmen der Freigrenze durch die Post vornehmen will, persönlich mit seinem Paß zur Einzahlung am Postschalter erscheinen. Es bleibt jedoch zulässig, daß derjenige, der aus seinen eigenen Mitteln im Rahmen der Freigrenze eine Zahlung in das Ausland durch die Post leisten will, eine andere Person, der er seinen Paß aushändigt, mit der tatsächlichen Einzahlung am Postschafter beauftragt. Voraussetzung ist hierbei jedoch, daß er selbst zuvor die vorgeschriebene devisenrechtliche Erklärung unterschrieben hat und diese durch die Beauftragten am Postschalter abgegeben wird. Die Unterschrift des Beauftragten (Vertreters, Boten) unter der devisenrechtlichen Erklärung genügt nicht. Besondere Kontrollmaßnahmen für die Jnnehaltung dieser Vorschriften sind vorgesehen. f) Freie Ausländer-Reichsmarkkonten: Die Freigrenze gilt ferner nicht mehr für die Gutschrift von Reichsmarkbeträgen auf den freien Reichsmarkkonten eines Ausländers bei einem inländischen Kreditinstitut. * Die bei Ausnutzung der Freigrenze in den erwähnten Fällen zu unterzeichnende devisenrechtliche Erklärung hat folgenden Wortlaut: Devisenrechtliche Erklärung. Ich habe davon Kenntnis genommen, daß ich die Devlsenfreigrenze (zur Zeit je Person und Kalendermonat 10 RM) nur aus eigenen Mitteln und nicht für folgende Zwecke in Anspruch nehmen darf: 1. zur Bezahlung von Waren für den eigenen oder fremden Bedarf; hierunter fallen auch Zeitungen und Zeitschriften, soweit sie nicht im Destellverfahren durch die Reichspost bezogen werden; 2. zu Unterstützungszahlungen mit Ausnahme der Unterstützungszahlungen an im Ausland ansässige Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Kindeskinder), Geschwister und Ehegatten; 3. für Reisezwecke, und zwar weder für Vorauszahlungen noch zur nachträglichen Abtragung einer im Ausland ' hinterlassenen Reiseschuld (zulässig bleibt die Mitnahme von Zahlungsmitteln, außer Reichsmarknoten, auf Grund der Freigrenze ins Ausland beim Grenzübertritt): 4. zur Ueberweisung von Beträgen, die von Registerguthaben abgehoben worden sind; 5. zu Leistungen auf Grund von Versicherungsverträgen; 6. zur Leistung von Zahlungen für den Erwerb von Wertpapieren; 7. zur Bezahlung von Zinsen und sonstigen Erträgnissen, insbesondere auch Mietzinsen und Pachtzinsen, aus Darlehen, Beteiligungen und anderen Vermögensanlagen von im Ausland ansässigen Personen (ausgenommen sind Vermögensanlagen aus Mitteln, die nach dem 15. Juli 1931 in ausländischen Zahlungsmitteln oder freier Reichsmark in das Ausland geflossen sind); 8. zur Tilgung solcher Forderungen einer im Ausland ansässigen Person, die vor dem 16. Juli 1931 oder — bei Forderungen eines Auswanderers — vor seiner Auswanderung entstanden sind (§§ 9 Abs, 2, 15 des Devisengesetzes); 9. zur Tilgung anderer gesperrter Forderungen einer im Ausland ansässigen Personen (§§ 16, 17, 18, 20 des Devisengesetzes). Hat der Einzahler Zweifel an der Zulässigkeit der Zahlung im Rahmen der Freigrenze, so ist es in seinem eigenen Interesse dringend geboten, vorher eine zuverlässige Auskunft (;. B. bei einer Devisenstelle, Reichsbankanstalt, Devisenbank) einzuholen. Ich, erkläre, daß meine gegenwärtige Zahlung an.in . . . . . ..im Betrage von .. »an ... . Rpf. aus eigenen Mitteln erfolgt und keinem der vorstehend aufgeführten Zwecke dient, für die eine Zahlung unter Ausnutzung der Freigrenze verboten und mit schweren Strafen bedroht ist. Der Zahlungszweck ist folgender.. (genaue Angaben). (Eigenhändige Unterschrift des Einzahlers in Uebereinstimmung mit der Unterschrift in seinem Reisepaß) (Wohnort und Wohnung des Einzahlers) * . . . . ... . . den.193 . » (Ort und Tag der Zahlung) (Weitere Aufsätze folgen) Dollarbonds - Urteil des Reichsgerichts Das Reichsgericht hat am 27. Mai 1936, nach einem Bericht der „Frankfurter Zeitung" vom 29. Mai 1936, im Dollarbonds-Prozeß einer Sparkasse gegen den Deutschen Sparkassen- und Giroverband entschieden, daß der Sparkassen- und Giroverband seine Verpflichtungen aus der von ihm im Jahre 1926 in Amerika aufgelegten, 1947 zurückzahlbaren Golddollaranleihe deutschen Bondsrnhabern gegenüber auf der Grundlage des Dollarkurses vom 1. Februar 1926, nämlich 1 Dollar gleich 4,20 RM zu erfüllen hat. Die Anwendung des amerikanischen Währungsgesetzes vom 5. Juni 1933. durch das der Dollar abgewertet wurde, sei als gegen die Zwecke deutscher Gesetze verstoßend abzulehnen. Das gelte aber nur bei solchen Anleihestücken, die sich schon bei Inkrafttreten des amerikanischen Währungsgesetzes im inländischen Besitz befunden hätten. Während die Beibehaltung der alten Dollarparität bisher vom Reichsgericht nur für solche Anleihen und Kapitalgeschäfte, die in Deutschland aufgelegt und abgeschlossen waren, und bei denen der Dollar als Sicherung für eine deutsche Währungsentwertung dienen sollte, ist dieser Grundsatz nunmehr auch ausgedehnt worden aus Anleihen bzw. Kapitalgeschäfte, die im Ausland, namentlich in Amerika, ausgegeben worden waren, sofern es sich um Gläubiger handelt, die in Deutschland wohnen und daher deutschem Recht unterworfen sind. Nötig ist aber, daß das Rechtsgeschäft vor.dem 5. Juni 1933 abgeschlossen worden ist. Grundstückserwerh durch Juden Ein Grundbuchamt wies den Antrag eines jüdischen Grundstückskäufers auf Umschreibung des Eigentums im Grundbuch mit der Begründung zurück, daß die Veräußerung von deutschen Grundstücken an Juden nach ungeschriebenem Recht verboten sei. Eine Beschwerde der Antragstellerin beim Landgericht hatte keinen Erfolg. Das Kammergericht hat durch Beschluß vom 14. Mai 1936 (1 W x 195136) die Beschlüsse des Landgerichts und des Grundbuchamts aufgehoben und die Sache an das Grundbuchamt zurückverwiesen. Es hat unter anderem folgendes ausgeführt: Die Unzulässigkeit der Uebertragung von Grundeigentum an Juden lasse sich weder aus dem nationalsozialistischen Programm noch aus der bisherigen Judengesetzgebung noch allgemein aus dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit als geltendes Recht begründen. Der Senat befinde sich hierbei im Einklang Thit der Auffassung des Reichsjnstizministers. Dieser habe zu der behandelten Frage im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers und mit dem Reichsminister des Innern in einem Erlasse vom 14. März 1936 (IV d 3493) als seine Auffassung folgendes bekannt gegeben: „Die Nürnberger Gesetzgebung hat die Judenfrage — abgesehen von der Mischlingfrage — nur in staats- und eherechtlicher Hinsicht geordnet. Das Wirtschaftsrecht der Juden ist vorläufig gesetzlich noch nicht geregelt. Auch diese Regelung bleibt der obersten Staatsführung Vorbehalten, so wie allein diese befugt war, die staats- und eherechtliche Seite des Problems zu ordnen. Es kann nicht Aufgabe einzelner Stellen im Lande sein, der obersten Staatsführung die Lösung dieses Teiles der Judensrage vorwegzunehmen. Die wirtschaftliche Betätigung der Juden richtet sich allein nach den bestehenden Gesetzen. Da diese eine Beschränkung beim Erwerb von Grundeigentum durch Juden nicht vorsehen, ist keine Rechtsgrund¬ Magiffer ECirtch dergute Likör, Magister München VII läge vorhanden, die Veräußerung eines Grundstücks als verboten oder nichtig anzusehen, weil der Erwerber Jude ist." Ebenso hätten sich Stuckart-Globke in ihrem Kommentar zum Reichsbürgergesetz (unter 0, Vorbemerkung 2, S. 47) ausgesprochen. Dev. von den Vorinstanzen allein angeführte Grund rechtfertige hiernach die Abweisung des Umschreibungsantrages nicht. Neue Vorschriften für die konsularische Beurkundung Die in meinem gleich überschriebenen Bericht in Nr. 46 der C.-V.-Zeitung vom 14. November vorigen Jahres als wünschenswert bezeichnete Angleichung der Bestimmungen über das Verfahren der Konsuln bei Beurkundungen und Beglaubigungen an das sonst geltende Reichsrecht bringt das neue Gesetz zur Vereinfachung des Verfahrens der deutschen Auslandsbehörden bei Beurkundungen und Beglaubigungen vom 14. Mai 1936 RGBl. Teil I, S. 447 kk), das am 1. Juli 1936 in Kraft tritt. Darnach sind die Berufskonsuln zur öffentlichen Beurkundung vor ihnen abgegebener Erklärungen, auch von Auflassungen, zuständig, außerdem können deutsche Staatsangehörige vor ihnen Testamente und Erbverträge errichten: das Verfahren ist im großen ganzen das des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, indes bei letztwilligen Anordnungen — diese sind vom Amtsgericht Berlin zu verwahren — das des BGB. Der Reichsaußenminister kann die gleichen Beurkundungs-. befugnisse einem Wrhlkonsul sowie seinem Vertreter beilegen, Vertreter eines Berufskonsuls sollen die Befugnisse erst ausüben, wenn sie vom Reichsaußenminister dazu ermächtigt sind. Auch die Beglaubigung einer Unterschrift und eines Handzeichens erfolgt nunmehr ohne umständliche Beurkundung durch einen Vermerk gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit: diese Beglaubigung kann durch jeden Konsul (also auch einen Wahlkonsul) erfolgen. Berufskonsuln können außerdem die Echtheit in Deutschland ausgestellter öffentlicher Urkunden bestätigen, ebenso die Leiter der diplo^ malischen Vertretungen und, soweit sie vom Reichsaußenminister dazu ermächtigt sind, deren Beamte. Das standesamtliche Verfahren der Diplomaten und Konsuln ist in einigen Punkten geändert und dem innerdeutschen Recht angeglichen. Ausführungsvorschriften zu dem neuen Gesetz erläßt der Reichsanßemninister, der auch den Gebührentarif für die Auslandsbehörden usw. dem Gesetz anpassen kann. llnstinral Dr. H. Kaufmann, Krefeld. Angestelltenfragen Noch einmal: Der jüdische Arbeitsnachweis Unser Artikel über den jüdischen Arbeitsnachweis in der Lindenstraße (C.-V.-Zeitung Nr. 17) hat uns einige Zuschriften eingebracht, die nicht immer ganz freundlich über die Tätigkeit des Arbeitsnachweises berichten. Wir wissen: wo Sonne ist, muß auch Schatten sein, und wenn wir in dem erwähnten Artikel mehr die Sonnenseite des Arbeitsnachweises untersuchen, so deshalb, weil wir glaubten, daß die anerkennenswerten Leistungen dieser Stellen doch weitaus überwiegen. Und das glauben wir auch heute noch. Aber wie gesagt: auch Schattenseiten sind vorhanden, und sie sollen nicht verschwiegen werden, auch wenn sie zum größeren Teil in der Sache selbst und nicht in der Art und Weise der Tätigkeit des Arbeitsnachweises begründet liegen. Und noch ein anderes: Klagen können naturgemäß immer nur von solchen Menschen kommen, die aus irgendwelchen Gründen glauben, falsch behandelt worden^ zu sein, und daß dabei in recht starkem Maße individuelle Mißstimmungen, deren sachliche Hintergründe nicht immer leicht nachzuprüfen sind, mitspielen, ist selbstverständlich. Da ist zunächst ein sehr schwerwiegender Einwand: Der Arbeitsnachweis nehme sich zu wenig der älteren Menschen an. Wir haben in unserem Artikel bereits aus die Schwierigkeiten hingewiesen, die der Vermittlung älterer Menschen entgegenstehen — und der Begriff „älter" fängt hier leider schon sehr früh — etwa bei vierzig Jahren — an. Diese Schwierigkeiten liegen aber nicht in der Tätigkeit und Organisation des Arbeitsnachweises begründet, sondern vielmehr in dem Wunsch vieler Betriebe, möglichst junges Personal zu bekommen. Diesen Wunsch, in der Auswahl der Personen auf seiten des Arbeitsnachweises unberücksichtigt zu lassen, hieße vielen Menschen unnötige Fahrkosten und Zeitverluste aufbürden. Hier kann also der Appell nur an die Arbeitgeber gerichtet werden, und wir wiederholen ihn heute noch einmal mit dem Ernst und der Eindringlichkeit, die diese Frage erfordert: Denkt bei Bedarf auch an unsere arbeitslosen Menschen über 4 0 Jahre! Das Problem der Aelteren, die oft Frau und Kinder haben, ist dringend, und es muß von dem sozialen Verantwortungsgefühl der jüdischen Arbeitgeber erwartet werden, daß sie es erkennen und danach handeln. Aber wie gesagt: Seine Lösung kann nicht oder nur zu einem geringen Teil von der Seite des Arbeitsnachweises her erfolgen. Ein anderer Einwand ist der, daß dem Arbeitsuchenden oft unnötigeWege zugemutet werden, daß der. Arbeitsnachweis nicht genau genug über die anfragende Firma orientiert sei, und daß sich daraus Mißverhältnisse und unnötige Kosten für den Bewerber ergeben. Auch das kann bis zu einem gewissen Grade nicht abgestritten werden, und es. wäre durchaus denkbar, daß von seiten des Arbeitsnachweises da noch manches ge-, tan werden könnte. Aber hier streiten sich bis zu' einem gewissen Grade zwei Prinzipien: Aus der einen Seite steht das Bestreben, den Arbeitsuchenden möglichst schnell in Verdienst zu bringen, und auf der anderen Seite der Wunsch, ihm soweit wie angängig unnötige Vorstellungskosten, zeitlicher und materieller Art, zu ersparen. Beides läßt sich nicht immer vereinen und so entstehen daraus manchmal Differenzen, die sich vielleicht dann verringern ließen, wenn sich der Arbeitsnachweis mehr als bisher über die anfragende Firma und ihren Charakter zu orientieren versuchte. Eine andere Beschwerde geht dahin, daß der Arbeitsnachweis bei Anfragen nach Arbeitskräften zu wenig seine L i st e n n a ch g e e i g n e i e n B ewerbern durchsehe, sondern sich dann nur auf die Menschen stütze, die sich gerade an diesem Tag in seinem Wartezimmer befänden, so daß oft durch Zufall Geeignetere oder länger Arbeitslose nicht berücksichtigt würden. Abgesehen davon, daß uns durchaus bekannt ist, daß geeignete Bewerber, auch wenn sie gerade an dem fraglichen Tage nicht anwesend waren, schriftlich zur Vorstellung bei einer Firma aufgefordert wurden, muß auch hier festgestellt werden, daß rein technisch oftmals kein anderer Weg als der bisher vom Arbeitsnachweis beschrittene bleibt. Dazu gehört insbesondere der Wunsch der Arbeitgeber, die angeforderten Arbeitskräfte schnell zu erhalten. Nicht umsonst wird den Arbeitsuchenden vom Arbeitsnachweis immer wieder empfohlen, möglichst'oft zu kommen, um sich keine Stellen entgehen zu lassen. Aber auch hier wäre

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