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Central-Verein-Zeitung · 1936-04-30 · 18 (30.4.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
18 (30.4.1936)
Date
1936-04-30
Page
[Seite] (sequence 19)
Language
German
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jC.-V4-Zeitun$| Nr. 18 WIRTSCHAFT DER WOCHE - Urlaub der Arbeiter und Angestellten Notizbuch des Kaufmanns Von Max Goldstern Der April und Mai eines Jahres find die Monate, in welchen in der Regel in den Betrieben die Ferienzeit für die einzelnen Arbeitnehmer festgesetzt wird. Die in dieser Zeit häufig auftauchenden Fragen sollen der Anlaß sein, das heute geltende Urlaubsrecht unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung zusammenzustellen. Unter Urlaub im engeren Sinne versteht man den E r h o l u n g s n r l a u b, durch den der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft wieder zurückgewinnen soll. Nur von diesem Erholungsurlaub soll in diesem Aufsatz die Rede fein. I. Rechtliche Grundlage des Urlaubs ' Nach heute geltendem Recht gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub n i ch t. In dem Arbeitsrechtsausfchnß der Akademie für Deutsches Recht ist zwar ein Entwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes, in welchem auch eine gesetzliche Regelung des Urlaubs vorgesehen ist, durchberaten worden. Dieser Entwurf ist jedoch noch nicht Gesetz geworden. Deshalb kann heute ein Urlaubsanfpruch nur dann geltend gemacht werden, wenn er aus einem Vertrag, sei' es aus einem Einzekvertrag oder aus einer Betriebs- oder Tarifordnung BANKHAUS ADOLF KASSEL^ Frankfurt a. M. ^Arndtsfra«s«50 Tel. So.-No. 71244^ (Kollektivvertrag), herzuleiten ist. Der § 2 Absatz 2 ADG, durch welchen dem Führer des Betriebes die 'Pflicht der Fürsorge für die Gefolgschaft auserlegt wird,'bildet, wie das Reichsarbeitsgericht in einem Urteil vom 23. März 1995 („Amtliche Sammlung", Band 15) ausgesührt hat, keine Grundlage für eiuen allgemeinen Nrlaubsanspruch. Die einzelvertragliche Urläubsvereinbarung kann auch stillschweigend getroffen werden. Eine solche Vereinbarung wird insbesondere dann anzunehmen fein, wenn der Betriebsführer dem Gefolgschaftsmitglied mehrere Jahre hintereinander Erholungsurlaub gewährt hat, ebenso wie das Reichsarbeitsgericht für die Weihnachtsgratifikationen den Grundsatz ausgestellt hat, daß die mehrfache Auszahlung von Gratifikationen einen Anspruch auf Zahlung einer solchen begründet. Wenn ferner ein Arbeitnehmer ohne besondere Vereinbarung in einen Betrieb eintritt, in dem üblicherweise die übrigen Gesolgfchäftsmitgliedcr Urlaub erhalten, dann wird man diesem Arbeitnehmer ebenfalls einen stillschweigend erworbenen Urlaubsanfpruch zuerkcnneu müssen. (Vergleiche hierüber Amtsgerichtsrat Dr. Gros in „Arbeitsrecht-Kartei" 522 vom 14. Juni 1935.fi Die vom Treuhänder der Arbeit gemäß 8 32 Absatz 1 AOG erlassenen Richtlinien begründen keinen Urlaubsanfpruch des Arbeitnehmers, da sie lediglich eine Richtschnur für den Betriebssührer find und Arbeitsbedingungen nicht rechtsverbindlich regeln. II. Inhalt des XJrlatibsanspruchs Der Urlaubsanspruch umfaßt einen primären und einen sekundären Anspruch. In erster Reihe bedeutet er: Freistellung von der Arbeit bei Fortzahlung des Lohnes (Naturalurlaub mifi Entlohnung), in zweiter Linie geht er nur auf Zahlung der Urlaubsvergütung (vergleiche Reichsarbeitsgericht, „Amtliche Sammlung", Band 3 S. 130 und Band 5 S. 222). Der Urlaubsanfpruch geht also in erster Reihe auf Gewährung des Naturalurlaubs, d. h. einer bestimmten Zahl von freien Tagen. Der Arbeitnehmer hat weder einen Einspruch darauf, während der Dauer des Arbeits- Verhältnisses neben seinem normalen Lohn unter Verzicht aus Naturalurlaub die Urlaubsvergütung zu verlangen (vergleiche Gros a. a. O.)> noch kam der Betriebsführer den Mitgliedern der Gefolgschaft statt des Naturalurlaubs Geldbeträge oder sonstige Leistungen gewähren, da dies dem bestinimungsgemäßen Zweck des Urlaubs, nämlich der Zurückgewinnung der körperlichen und geistigen Arbeitskräfte zu dienen, widersprechen würde. (Arbeitsgericht Stuttgart. „Arbeitsrecht- Kartei" vom 3. April 1936 Nr. 556.) Neben der Freizeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes. Im einzelnen mag hierzu bemerkt werden, daß er statt etwaiger Naturalbezüge (Kost und Wohnung) eine angemessene Barvergütung verlangen kann (Laudesarbeitsgericht Kiel, Bensh. Samml.« Band 3 S. 3). Bei Kurzarbeit ist die Urlmchsvergüiung, wenn nicht 'die Tarifordnung etwas anderes bestimmt oder ans sonstigen Umständen sich nichts anderes ergibt, im Betriebe nach der Zahl der Stunden zu berechnen, während deren in den Urlluibstagen tatsächlich im Betriebe gearbeitet worden ist, nicht etwa nach der im Betrieb bestehenden Normalarbeitszeit. (Reichsarbeitsgericht vom 5. Februar 1936, „Amtliche Sammlung". Band 16.) Schwierigkeiten bereitet die Frage, oh der Urlaub des Provisionsvertreters denselben Grundsätzen unterliegt. Dies wird' man für die Fülle unbedingt bejahen müssen, in denen Provisionsvertreter oder Provisionsreisende nicht selbständiger Handlungsagent, sondern im Rechtssinne Handlungsgehilfe ist, das heißt eine vom Arbeitgeber persönlich und rechtlich abhängige Stellung einnimmt (vgl. Gros a. a. O.). Das Neichsarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 6. November 1935 („Juristische Wochenschrift" 1836, S. 523) erst ausgeführt, daß die Frage, ob ein Vertreter als Handlungsagent oder Handlungsgehilfe anzusehen ist, nur nach dem Inhalt des mit dem Berriebssührer abgeschlossenen Vertrages, nicht allein nach seiner Bezeichnung als .Vertreter. zu beurteilen ist. Da der Arbeitnehmer hinsichtlich der Urlaubsvcrgütung nicht schlechter. gestellt werden darf, als wenn er während dieser Zeit gearbeitet hätte, muß ein auf Provision arbeitender Angestellter während seines Urlaubs das erhalten, was er normalerweise während dieser Zeit verdient hätte. Der' Betriebssührer kann den Urlaubsanspruch, der gewöhnlich erst nach Ablauf einer bestimmten Wartezeit entsteht, nicht dadurch vereiteln, daß er das Gefolgschaftsmitglied kurz vor der Vollendung der Urlaubswartezeit entläßt. Ein solches Verhalten verstößt gegen Treu und Glauben, und der Urlaub muß trotzdem gewährt werden (Arbeitsgericht Potsdam vom 9. Juli 1935, „Arbeitsrechtsprechung" 1935, S. 232).. Häufig wird der Fall praktisch, daß ein Arbeitnehmer fristlos oder fristgemäß gekündigt wird, ohne seinen Urlaub erhalten zu haben, daß dann der Betriebsführer zum Widerrist der Kündigung oder zur Zahlung einer AbgangsentschädiguNg gemäß 57 AOG verurteilt wird und statt der Wiedereinstellung die Zahlung der Abgangsentschädigung wühlt. Der Arbeitgeber darf nun nicht etwa die Urlaubsvergütung mit der Abaangsentfchädigung verrechnen. Er kann auch nicht den Urlaub nachträglich in die Kündigungsfrist verlegen, sondern muß auf jeden Fall neben der Abgangsentschädigung dem Arbeitnehmer die Urlalibsvergütung äuszahlen. (Arbeitsgericht Köln vom 5. September 1935, „Arbeitsrecht-Kartei" 556 vom 3. April 1936.) Ebensowenig kann die Urlanbsvergütung mit der Arbeitslosenunterstützung gemäß § 113 Absatz 2 ABAVG verrechnet werden. Hat allerdings der Arbeitnehmer durch seinen freiwilligen Austritt selbst den Umstand geschaffen, daß ihm der Anstehende Natnralnrlaub nicht mehr gewährt »verden kainr, so steht ihm auch ein Anspruch ans geldliche Urlaubsvergütung nicht zu, wie das Arbeitsgericht Berlin — allerdings nicht unwidersprochen — in einem Urteil vom 29. November 1934 („Arbeitsrecht-Kartei" 522 vom 14. Juni 1935) ausgesprochen hat. Der Arbeitnehmer verliert den Anspruch ans die Urlaubsvergütnng nicht, wenn ihm der Urlaub während des Urlaubsjahres ans geschästlick>en Gründen oder wegen Krankheit nicht gewährt werden konnte (Reichsarbeitsgericht vom 19. Februar 1930, RAG 370/1929). Wenn er aber 'den Urlaub trotz Fälligkeit von dem Betriebsführer nicht gefordert hat, dann wird man darin einen Verzicht auf den Urlaub für das abgelaufene Urlaubsjahr "t erblicken haben (Rsichsarbeitsgericht „Amtliche Sammlung" Band 9 S. 27). Vom Handwerk Im Zusammenhang mit den gegenwärtig sehr aktuellen Fragen der Ausbildung des handwerklichen Nachwuchses verdienen die Anordnungen, die in letzter Zeit in Deutschland über das handwerkliche Prüstuigswesen erlassen worden sind, glich auf jüdischer Seite besonderes Interesse So liegt jetzt eine Verfügung des Reichs- und preußischen Wirtschastsministers vor, nach der die bisherigen Meisterprüsungsausschüsse zum 31 Juli 1936 aufgelöst werden Durch die gleichzeitig erlassenen Richtlinien für die Neubesetzung soll nach den Kommentaren der Tagespresse die Voraussetzung dafür geschaffen werden, daß die neue Handworks- Hesetzgebung, die den „Großen Befähigungsnachweis" vorschreibt, wirksam In die Tat umgesetzt werde. Wichtig ist vor allem, was weiter über die Art der handwerklichen. Prüflingen und ihre Methodik in der Zukunft angekündigt wird. Für rund 125 handwerkliche Vollberufe werden sachliche Vorschriften für die Meisterprüfung ergehen. Die ersten sind bereits als Richtlinien vom Reichswirtschaftsministerium genehmigt. Eine Reihe von Fachbüchern, in denen die fachlichen Vorschriften eingehend erläutert werden, ist in Vorbereitung. Die Meisterprüfungsausschüsse — es wird im ganzen rund 7000 geben, etwa einen für jeden Berns in jedem Handwerkskammerbezirk — haben die sachlichen Vorschriften bei den Prüfungen anzmvenden. Alis der Grundlage der neuen fachlichen Vorschriften soll das gesamte Ausbildungsweseu im Handwerk neu ausgerichtet werden, so auch die Gesellenprüfungen, die Zwischenprüfungcri. das fachliche Schrifttum, der Unterrichtsstoff für die Berufsschulen und die handwerklichen Fachschulen. * Einen interessanten Ileberblick über die Entwicklung des handwerklichen Sektors innerhalb der deutschen Gesamtwirtschaft vermittelt eine Darstellung über die Umsätze des Hand- Ui erks im Jahre 1935, die das Institut für Konjunkturforschung in seinem Wochenbericht veröffentlicht. Das Institut gibt darin, so berichtet die Tagespresse, die Umsätze des Handwerks im abgelaufenen Jahr mit schätzungsweise 14 bis 15 Milliarden RM an, gegenüber rund 10,9 Milliarden RM im Jahre 1932, aber rund 20 Milliarden im Jahre 1928, dem Höhepunkt der letzten Konjunkturperiode. Der Abstand zu den Hochkonjnnktnrjahren sei aber beschäsiigungsmäßig erheblich geringer als wertmäßig, da das jetzige Preisniveau der Handwerksleistungen um etwa 23 Prozent unter dem von 1928/29 liege. Die Steigerung der Handwerksumsätze seit 1932 liege so etwa entsprechend der Verteilung der Handwerksleistungen auf die Konsum- und Produktionsgüterwirtschaft zwischen der Erhöhung der Einzelhandelsumsätze um 15 bis 16 Prozent und der der gewerblichen Gütererzeugung ^um rund zwei Drittel. Auch innerhalb des Handwerks selbst sei die Belebung in den mit der Jnvestitionsgüterwirtschast zusammenhängenden Zweigen stärker als bei den Konsum-Handwerken gewesen, und auch für 1936 werde die zu erlvartende Amsatzzunahme jedenfalls überwiegend aus die ersteren Handwerkszweige entfallen. K.Ä-I. Durch Verordnung vom 17. April 1936 sind kaut Tagespresse nunmehr auch die Vorschriften des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit über Bertrauens-räte und über Betriebsordnungen im Saarland in Kraft gesetzt, so daß jetzt auch im Saarland das Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit in vollem Umfange gilt. , * Der Neichsbeauftragte für Kautschuk und A s b e st hat eine Anordnung Rr. 31 erlassen, die Vorschriften über -Einkauf, Verkauf und Verarbeitung von Kautschukmischungen und Kautschuklösungen enthält. * * Die Verordnung über den Zusammenschluß der Kartosselwirtschaft erfährt laut Tagespresse in den Paragraphen, die die Neuerrichtung eines Betriebes von der Genehmigung der Hauptvereinigring abhängig machen, eine Äenderung insofern, daß diese Vorschrift nicht für den Einzelhandel gilt. Es handle sich hierbei um eine Anpassung an die entsprechenden Bestimmungen anderer nährständischer Marktregelungen, zumal da für den Einzelhandel durch das Einzelhandelsschutzgesetz seit längerem eine besondere Regelung gelte. * Im Rahmen der Fachgruppe „Eisen und Stahl" der Wirtschaftsgruppe „Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel" wurde eine Fach u ntergruppe „Edelstahl" gebildet, der sämtliche Edelstahlgrvßhändlcr des Reiches angehören. Der Termin für den Sommerschlussverkauf Wir haben in der letzten Nummer der C-V- Zeitrrng aus die Mitteilung des Berliner Polizeipräsidenten hingewiesen, nach der der Sommerschlußverkauf für Berlin im Hinblick auf die Olympiade auf die Zeit vom 22. August bis 4. September verlegt worden ist. Um Mißverständnisse zu vcrmeideii, weist die Wirtschaftsgruppe „Einzelhandel" nach der Tagespresse daraus hin, daß nach der gesetzlichen Regelung von 1935 der Sommerschlußverkauf grundsätzlich einheitlich im ganzen Reich am letzten Montag im Juli beginnt. Danach wird der diesjährige Sommerschllißverkanf vom 27. Juli bis 8. August stattfinden. Vou dieser einheitlichen Festlegung der Sommerschlußverkäufe können jedoch von höheren Verwaltungsbehörden für Kur- und Badeorte Abweichungen ungeordnet werden, da hier die Saison später ende. Sofern ein Bedürfnis vorliege, kann mit Zustimmung des Reichswirtschastsministers auch an anderen Orten eine Ausnahme von diesem Termin getroffen werden. Von dieser Ausnahmemvalichkeit ist, lvie ans der Mitteilung des Berliner Polizeipräsidenten hervorging, in Berlin Gebrauch gemacht worden, damit nicht die vom 1. bis 16. August slattündenden Olympischen Spiele mit der Veranstaltung des Sommerschlußverkaufs zusammensallen. Sonstige Ausnahmen von dem einheitlichen Termin des Sommerschlußverkaufs würden jeweils örtlich bekanntgegcben werden. Fragen des Aussenhandels Im Nahmen einer Vortragsreihe, die von der Wirtschasts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Köln veranstaltet wird, sprach Staatssekretär Dr. Posse über „Die moderne Handelspolitik". Im Vordergrund, so führte Dr. Posse nach dem Bericht der „Frankfurter Zeitung" u. a. aus, stehe die Frage der Rohstossböschafsung. Das Gefüge des Welthandels sei dirrch den Krieg zusammengebrochen und werde wohl nie wieder in der alten Form entstehen, weil der Krieg den Staaten die Gefahrerl gezeigt habe, die in der Abhängigkeit von fremden Ländern bei der Rohstoffbelieserung, der Lebensmittelversorgung und beim Bezug von Fertigwaren lägen. Diese Erkenntnis rufe die Industrialisierung der Agrarländer und die Reagrarisierung der Industrieländer hervor. Autarkische Bestrebungen müßten aus die Synthese zwischen kräftigem Jnnenmarkt und gesundem Außenhandel bedacht sein. Der Außenhandel dürfe nicht als ein notwendiges und bald zu beseitigendes Uebel betrachtet werden. Der Verlust des Außenhandels würde für Deutschland die Verarmung, den Zusammenbruch des Auslandsdeutschtums und die Verewigung der Auslandsverschuldung bedeuten. Die Weltwirtschaftskrise habe die Werkzeuge für die staatliche Handelspolitik verfeinert. Diese Werkzeuge seien ursprünglich die Meistbegünstigung und Zolltarife gewesen, dann Ein- und Ausfuhrverbote mit Kontingentfestsetzungeu. Die gefährlichste Waffe sei die Abwertung, gegen die sich Dr. Posse energisch gewandt habe, weil sie die Vergrößerung der Auslandschuldenlast, Verteuerung der Lebenshpltung und das Umwerfen der Lohnbafis bedeuten würde, deren Ausrechterhaltung der Kardinqlpunkt der innerdeutschen Wirtschaftspolitik sei. Der Bedienungsgeldzuschlag in Hotels Der Re i ch sw i rts cha fl sm i n i ster hat die Fachgruppe „Beherbergungsgewerbe" ermächtigt, den Bedienungsgeldzuschlag im Beherbergungsgewerbe einheitlich zu regeln. Auf Grund dieser Ermächtigung ist eine marktregelnde Anordnung über den einheitlichen Bedienungsgeldzujchlag ergangen, die am 1. Mai in Kraft tritt. Nach dieser Anordnung müssen laut Tagespresse ab 1. Mai alle gewerbsmäßigen Beherbergungsbetriebe einschließlich der Fremdenheime zu dem angekündigten Grundpreis einen erkennbaren Zuschlag erheben, durch den alle Leistungen innerhalb des Beherbergungsvertrages gbgegolten iverden. Dieser Zuschlag beträgt aus den Preis für Zimmer und Frühstück 10 bis höchstens 15 Prozent, auf die Preise für den sonstigen Verzehr einheitlich 10 Prozent. Von besonderer Bedeutung ist die Bestimmung,, daß durch die Austeilung des Preisangebots in Grundpreis und Zuschlag eine Erhöhung des bisherigen Gesamtpre'rses nicht e i n t r e t c u darf. Die Bewegungsfreiheit, die bei dem Zuschlag ans den Zimmerpreis vorgesehen ist, solle nur ei» Uebergangszustand sein, der baldigst auch hier einer absoluten Einheitlichkeit Platz machen soll. Sämtliche bisher etwa zur Erhebung gelangten Zuschläge für Heizung, Licht und Stieselputzen dürfen künftig nicht mehr erscheinen. Das Putzen von einem Paar Schuhen pro Tag und Gast ist mit dem Zuschlag abgegolten. Zusätzliche Behandlung von Sportgeräten und Schuhen, Gepücktrans- Port und Botengänge werden als Sonderleistungen auch gesondert in Rechnung gestellt. Zu der Anordnung werde noch ausgeführt, daß das Preisangebot der gelverblichen Beherbergungsbetriebe bisher vielfach der Klarheit durch eine Vielheit von nachträglichen Zuschlägen zum Grundpreis entbehrte. Andererseits fei jedoch ein klares Preisangebot eine der wichtigsten Voraussetzungen einer günstigen Fremdenverkehrsentwicklung. Der Härtefonds für die Zinsermässigung Alis einer in der Tagespresse veröffentlichten Erläuterung des Reichssinanzministers zu der Verordnung über die Milderung von Härten aus Anlaß der Zinsermäßiguug geht hervor, daß die Vorbedingung für die Inanspruchnahme des Fonds, der L e'b e n 8 u n t c r h a l t müßte „zu einem wesentlichen Teil" aus den Wertpapiererträgnissen bestritten sein, dann gegeben ist, wenn die Einkünfte aus den der Zinssenkung unterworfenen Wertpapieren mindestens 20 bis 40 Prozent der Gesamteinkünste betragen haben. Die Auszahlung der Beihilfen wird den Finanzämtern übertragen, lvährend die Entgegennahme der Anträge und die Festsetzung der Härtebeihilsen sowie die Benachrcchtigung der Antragsteller Aufgaben der Bezirksfürsorgeverbände sind. — In welcher Höhe Beihilfen aus dem Härtefonds gewährt werden, ist lt. „Frankfikrter Zeitung" bisher noch nicht mitgeteilt worden, obwohl die Anmeldefrist für das erste Beihrlsejahr schon Ende Februar abgelausen sei. Aber dw Bezirkssürsorgeverbände hätten offenbar einige Wochen Zeit gehabt, um das Antragsmaterial zu verarbeiten. Ter Fristablauf von Februar bedeute jedoch nicht, daß Anträge überhaupt nicht mehr gestellt werden könnten, sondern nur für das Rechunngsjahr 1. Juli 1936 bis 30. Juni 1937 seien sie mcht niehr möglich. Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe sei, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte der Wertpapicrinhaber im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von RM 1200.— nicht überstiegen habe und daß, wie erwähnt, der Lebensunterhalt zu einem wesentlichen Teil aus bm Wertpapierertrage bestritten worden sei. Richtige Papierformate Eine wichtige Anordnung ist jetzt von der ileberivachungsstelle für Papier erlassen worden. Alle m Frage kommenden Betriebe werden gut tml, sich mit dem Inhalt der Anordnnng eingehend vertraut zu maü-eu und die Bestimmrmqen und ^.ermrile genau zu beachten, da sie laut Tagespresse damrt rechuen müssen, daß zur Sicherung der ^(nnehaltung der Bestimm,rngen demnächst Betrlebsprüfungen und Gefchüftsrontrollen durch die ueberwachungsstelle für Papier vorgenommen werden. Die Anordnung beschäftigt sich mit der Emsuhrung der genormten Papiersormate und mit der Beschränkung der Papiersorten auf gewisse Gelvlchte. Hiernach dürfen, wie die Zeitungen aus der Anordnung berichten, die als Sch'reib- Schreibmaschine n-, Schreibmaschinendurchschlagpäpier usw. Verwendung finden, nur noch in den Normsormaten der Reihe A herüestellt werden. Einbezogen werden weiter Postkarten-, Karteikarten- und A k t e n - deckelkarton. Für diese Papiere lind Kartons werden außerdem die Gewichte sestgelegt, in denen sie hergestellt werden dürfen. Eine Festlegung der Gelvichte erfolgt auch. für' die Briefmnschlagpnpiere. Die Anordnlmg schreibt weiter vor, daß außer den Amts-, Gesetz- und Verordnungsblättern alle laufenden amtlichen Veröffentlichungen auf Normalsvrmate der Reihe A umgestellt werden müssen. Außerdem trifft sie Bestimmungen über die Herstellung der Schulhefte, Zeichenb l ö ck e usw. für den Schulgebrauch in Normfvrmaten der Reihe A und der Schulbücher in Normformaten der Reihe A5 und C. Zuwiderhandlungen gegen die Anordinmg sind unter Strafe gestellt. Die Anordnung tritt am 1. Juni in Kraft. Ergänzend berichtet die Tagespresse noch, daß die Herstellung in Formaten, die nicht der Normenreihe A entsprechen, fortan verboten und unter Strafe gestellt sein wird, während bisher dem Verbraucher die Wahl des Formats noch freigestellt war. _ Vorgeschrieben war die Verwendung von. Normenformaten nur für Behörden, während die Privaten Konsumenten sich zwar zum großen Teil glich der Normeliformate bedienten, aber doch auch immer noch Quart und Folio verlangten. Papierhersteller und -Händler seien dah«r gezwungen gewesen, ein großes Lager der verschiedensten Formen bereitzuhalten. Vielfach sei man dazu übergegangen, sogenannte „Bastard- Logen" zu liefern, die dann je nach dem Wunsch des Käufers zurechtgeschnitten wurden. Die Abfälle hätten natürlich als Altpapier verwendet werden können. Dennoch sei mit diesem Verfahren eine gelvisse Materialverschwendung verbunden gewesen. Die Papierfabrikation werde sich nun in Zukunft nur noch auf wenige Sorten einzustellen brauchen. Eine Beeinflussung der Papierquqlität fei mit der Anordnung weder beabsichtigt noch möglich. Die Anpassung der bisher im Verkehr befindlichen verschiedenen Papierstärken an die Einheitsgewichte werde sich innerhalb von Grenzen bewegen, die für den gewöhnlichen Käufer kaum wahrzunehmen seien,

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