Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 18 (30.4.1936)
- Date
- 1936-04-30
- Page
- [Seite] (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Massenherstellung von Papptellern Tortenscheiben, Papier-wolle, Rundblättern, gefransten Papieren Die C.-V.-Z E IT U N G unterhalt und unterrichtet Hauswirt und Mieter Mieterschutz und Reichsmietengesetz In der C.-V.-Zeitung vom 23. April 1936 hatten wir über bt'e im Gesetz vom 20. April 1936 enthaltenen neuen Vorschriften über den Mieterschutz und die gesetzliche Miete berichtet, die gegenüber dem bisherigen Rechtszustand einschneidende Aenderungen enthalten. Im „Reichsgesetzblatt" vom 24. April 1936 sind nunmehr eine Verordnung über die Aenderung des Reichsmietengesetzes und des Mieterschutzgesetzes sowie eine Ausführungsverordnung zum Reichsmietengesetz bekanntgemacht worden. Der jetzt geltende Rechtszustand ist in Kürze folgender: 1. Mieterschutz Dem Mieterschutz unterliegen al(? Wohnungen, die bis zum 1. Juli 1918 bezugsfertig waren, sofern die Jahresfriedensmiete eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, die für Berlin 1200 RM beträgt, in der Provinz je nach der Ortsklasse, zu der die betreffende Stadt gehört, verschieden gestaffelt ist. Dies gilt für diese Räume auch dann — entgegen der früheren Regelung —, wenn der Mietvertrag nach dem 1. Januar 1932 abgeschlossen worden ist oder in der Zukunft abgeschlossen werden wird. Desgleichen sind Geschäftsräume mit Wohnung bis zu der oben angeführten Friedensmietgrenze nunmehr geschützt. Nicht dem Mieterschutz unterliegen seit dem 1. Juli 1918 errichtete Neubauwohnungen, durch Teilung einer Wohnung oder durch den Umbau von gewerblichen oder sonstigen Räumen als räumlich und wirtschaftlich selbständige Wohnungen gewonnene Räume. Auch die Teilung oder der Umbau mutz nach dem 1. Juli 1918 erfolgt sein oder in Zukunft erfolgen. Bei Teilung einer Wohnung gilt dies für sämtliche Teilwohnungen (Z 33a Mieterschutzgesetz in der Fassung vom 20. April 1936). 2. Reichsmieteiigesetz Das Rcichsmietengesetz in der Fassung der Verordnung vom 20. April 1936 ermächtigt den Vermieter wie den Mieter, vor Ablauf eines Jahres seit Beginn der Mietzeit — bei Eintreten von wirtschaftlicher Notlage eventuell auch später — dem anderen Teil zu erklären, daß der Mietzins in Form der sogenannten gesetzlichen Miete (das heißt: mindestens 110 Prozent der Miete vom 1. Juli 1914) gezahlt werden soll. Die Vorschriften des Reichsmietengesetzes finden Anwendung auf Wohnungen, die vor dem 1. Juli 1918 bezugsfertig gewesen sind, jetzt auck dann, wenn das Mietverhältnis erst nach den: 1. Januar 1932 begründet worden ist und Wohnungen mit einer im Reich verschieden gestaffelten Friedensjahresmiete betrisst, die für Berlin 8 0 0 R M betrügt, allerdings nur bei Neu Vermietungen, nicht bei laufenden Mietverträgen. Dem Reichsmietengesetz unterliegen nicht: Neubauten oder durch Um- oder Einbauten neugeschaffene Räume, Wohnungen, die durch Teilung einer Wohnung oder durch Umbau von gewerblichen oder sonstigen Räumen als räumlich und wirtschaftlich selbständige Wohnungen gewonnen sind, sofern diese Voraussetzungen nach dem 1. Juli 1918 erfolgt sind oder in Zukunft erfolgen. Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf Geschäftsräume mit Ausnahme solcher, die Teile einer Wohnung bilden oder wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnräumen vermietet sind, ferner nicht auf Untermietverhältnisse und solche Räume, die als Dienst- oder Werkwohnung vermietet sind. Juristische Wochenschau Vollstreckungsschutz Tür Grundstücke von Nichtariern In einem Beschluß vom 7. April 1936 — 2/3 T. 327 36 — hat das Landgericht Frankfurt a. M. zu der Frage Stellung genommen, ob ein Geschäftsrückgang, der i n f o l g e n i ch t a r i s ch e r Eigenschaft des Grundstückseigentümers (Schuldners) eingetreten ist, die weitere Einstellung des Versteigerungsverfahrens gemäß der Vollstreckungsschutzverordnung vom 26. Mai 1933 rechtfertigen könne. Das Amtsgericht Usingen hatte die Frage verneint, das Landgericht hat sie bejaht. In der Begründung des Beschlusses heißt es, die Reichsregierung habe nicht nur in dem Erlaß des Reichsinnenministers vom 17. Januar 1934 (Min. Bl. für die Pr. inn. Verwalt. 1934, S. 159), sondern auch bei späteren Anlässen immer wieder zum Ausdruck gebracht, daß die in dem Gesetz über die Wiederherstellung des Bernfsbeamtentums vom 7. April 1933 und in anderen Gesetzen und Verordnungen für die nichtarische Bevölkerung getroffene Sonderregelung nur für diejenigen Gebiete gelte, für die die Reichsregierung die Regelung getroffen habe, und daß insbesondere aus dem Gebiete der freien Wirtschaft jede über die Maßnahmen der Reichsregierung hinausgehende Einzelaktion zu unterbleiben habe. Erst im März 1936 habe der Reichsjustizminister (IV b 3495) aus Anlaß einer gerichtlichen Entscheidung, die den Nichtaricrn die rechtliche Fähigkeit zum Erwerb von deutschen Grundstücken absprach, erneut darauf hingewiesen, daß die Voranhme solcher Einzelmaßregeln durch untere Behörden nicht dem Wunsche der Reichsregierung entspreche, sondern daß diese es sich Vorbehalte, die von ihr für erforderlich gehaltenen Maßnahmen generell und einheitlich zu treffen. Dem Schuldner dürfe deshalb der Vollstreckungsschutz nicht deshalb versagt werden, weil der Rückgang der Geschäftseinnahmen auf seine Eigenschaft als Nichtarier zurückznführen sei. Vergleiche hierzu den in der C.-V.-Zeitung vom 26. März 1936 veröffentlichten Beschluß des Landgerichts Magdeburg — 3 T 21/36. Die Bekämpfung der Schwarzarbeit Ter Reichs- und preußische Minister des Innern hat am 26. Mürz 1936 („P r e u ß i s ch e Gesetz-Sammlung" 1936 S. 97) eine Polizeiverordnung erlassen. Rach dieser wird derjenige, der Personen gegen Entgelt beschäftigt, von denen er weiß oder wissen muß, daß sie Erwerbslosen- oder Wohlsahrtsunterstützung beziehen, mit Geldstrafe bis zu 150 RM. an besonders schweren Fällen mit Haft bis zu zwei Wochen bestraft. Diese Bestimmung gilt nicht, sofern Personen beschäftigt werden, die dem Arbeitgeber vom Arbeitsamt zugewiesen worden sind oder deren Beschäftigung der Arbeitgeber dem zuständigen Arbeitsamt unter Angabe des vereinbarten Lohnes angezeigt hat. Die Polizeiverordnung ist am 10. April 1936 in Kraft getreten und bis zum 1. April 1938 befristet. Nichtarische Zeugen lieber die Vernehmung von nichtarischen Zeugen vor den Ehrengerichten der DAF schreibt die „Frankfurter Zeitung", daß, wenn im Verfahren die arische Abstammung eines Zeugen zweifelhaft erscheint, der Zeuge zuerst über seine Abstammung zu befragen und, falls er Nichtarier ist, ohne weiteres zu entlassen ist. Eheanfechtung Wie die „Frankfurter Zeitung" vom 23. April 1936 meldet, ist nach einem Urteil des Reichsgerichts vom 16. Januar dieses Jahres die Anfechtung einer Ehe wegen Irrtums über die Halb¬ oder vierteljüdische Abstammung. des anderen Ehegatten schon dann ausgeschlossen, wenn der arische Teil über die Abstammung des anderen . auch nur im Zweifel war und zur Eheschließung geschritten ist, obgleich er mit der Möglichkeit der nichtarischen Abstammung gerechnet hat. Konzession für jüdisches Lokal Nach einer Meldung des „Westdeutschen Be- Mchtertz" jtz m Köln eine nur jür jüdische Gäste bestimmte Schankwirtschaft gegenüber der Alten Synagoge in Köln in der Glockengasse genehmigt worden. Ebenso wurde unter den bekannten Bedingungen der kürzlich ergangenen Sperrvervrdnung der Ausschank alkoholfreier Getränke eines jüdischen Mittagstisches genehmigt. Neuregelung des Verkehrs mit Schlachtvieh Durch die Dritte Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 8. April 1936 (RGBl. I S. -366 ss.) erfährt die Schlachtviehwirtschaft in vielen Punkten eine Neuregelung. Die Bezeichnung Schlachtviehverwcrtungsverband wird durch die Bezeichnung Vieywirtschastsverband ersetzt. Zu den bisherigen vier Gruppen, Erzeugergruppe, Hüudlergruppe, Schlachtergruppe, Fettverarbeitergruppe, tritt jetzt die Darmhündlergruppe hinzu. An dem Zulassungsverfahren, nach dem insbesondere die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vom 27. Februar 1935 tätigen Händler, Schlachter usw. als. zugelassen gelten, ändert sich nichts, dagegen sind neue Vorschriften für den Widerruf eiuer Zulassuug erlassen. Heber den Widerruf entscheidet der Marktbeaustragte nach Anhörung der Marktverwaltung. Die Entscheidung ist den Betroffenen schriftlich mitzutcilen. Binnen eines Monats kann gegen eine solche Entscheidung das Schiedsgericht bei der Hauptvereinigung angerufen werden. Die Anrufung hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann aber der Vorsitzende des Schiedsgerichts den Widerruf einer Zulassung vorläufig außer Kraft setzen. Der Widerruf kann bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes oder ivcgcn wiederholter Ordnungsstrafen erfolgen. Art. 2 der neuen Verordnung gibt dem Vorsitzenden der Hauptvereinigung außerdem die Möglichkeit, die Fortführung von Betrieben der Viehwirtschaft aus Zeit oder auf Dauer zu untersagen, wenn ein Betriebsinhaber oder ein Mitglied der Betriebsleitung die für die Führung des Betriebes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlüssigkeitsmerkmal ist auch hierbei rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen Gesetz und Anordnung im Rahmen der Schlachtviehwirtschast, Verwarnung und daran anschließend erneuter Verstoß. Die Anrufung des Schiedsgerichts kann binnen eines Monatserfolgen. Der Obmann des Schiedsgerichts kann auf Antrag die Durchführung der Betriebsschließung vorläufig untersagen. Verstöße gegen Anordnungen der Hauptvereiniguug oder der Verbände in bezug auf Lieferung nach bestimmten Gebieten und Märkten können dazu führen, daß der zuständige Viehwirtschaftsverband über das Schlachtvieh und Fleisch verfügt. * Im Verkünduugsblatt des Reichsnährstandes Nr. 36 sind vier Bekanntmachungen ober Anordnungen für die Eier-, Geflügel- und Honig- Wirtschaft veröffentlicht. Darunter besaßt sich die Anordnung 4/36 laut Tagespreise mit der Neuerrichtung und Erlveiterung von Bearbeiter¬ und Verteilerbetrieben der Eier-, Schlachtgeslügelnnd Honigwirtschaft. Künftighin bedarf es einer besonderen Genehmigung, wenn ein solcher Betrieb neu errichtet oder erweitert werden soll. Ausgenommen seien lediglich Einzelhandelsbetriebe. Auch die Verlegung der Betriebe bedarf der Genehmigung. Die anderen Anordnungen beschäftigen sich mit Spezialfragen der Eierwirtschaft (Jrachtausgleich, Zurversügungsstellungspflicht, Vermittlungsgebühr). Jüdische Darlehnskasse E. V., Görlitz. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat am 22. April stattgesunden. Die Kasse ist zwar mit Rücksicht auf die zurückgegangene Zahl der Gemeindemitglieder nicht allzu häufig in Anspruch genommen worden, konnte aber dennoch in vielen Fällen helMd eingreij«u 2966 6484