Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 13 (26.3.1936)
- Date
- 1936-03-26
- Page
- [Seite] (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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chen); 2. Schmerler (Nürnberg). — Damen-Ein- 3 el: 1. Reichsthaler (Nürnberg); 2. Wassermann (Nürnberg). — H e r r e n - D o p p e l: 1. Engel- Hollmann (Nürnberg); 2. Einstvß (Augsburg), Spiro (München). — Gemischtes Doppel: i. Reichsihaler—Schmerler "(Nürnberg); 2. Holtmann—Laude (Nürnberg). — Senioren - Einzel: 1. Schwarz- Schild (Frankfurt a. M,.); 2. Friedmann (Frankfurt a. M.); 3. Maier (Nürnberg), t- Junioren- Einzel: 1. Scherz (München); 2. Schönwetter (München); 3. Werner Stark (München). La. Lar Kochba-Frankfurt in Würzburg Frankfurt erschien in stärkster Aufstellung. Jtus Würzburg I war gezwungen, durch Verletzung mit drei Ersatzleuten anzutreten. Trotzdem kam es zu einem spannenden Kampfe, der das zahlreiche Publikum bis zum Schluß in Atem hielt. Die körperlich etwas schwächeren Würzburger kämpften mit einem Rieseneifer. Jeder tat seine Pflicht. Bei Seitenwechsel stand das Spiel 0 : y. Dann sielen innerhalb 15 Minuten, vier Tore, aber das Tempo ließ nicht nach. Frankfurt erlangte erneut die Führung, aber die Würzburger konnten kurz vor Schluß unter dem Jubel der Zuschauer den verdienten Ausgleich erzielen. Das Resultat (3 : 3) entspricht den aus beiden Seiten gezeigten hervorragenden Leistungen. H. Sch. 'Oberschlesien Schwimmfest in Hindenburg In Hindenburg war am 22. März die Elite der oberschlesischen jüdischen Schwimmer versammelt, um ein vom oberschlesischen RjF-Landesfportverband ausgeschriebenes Schwimmsest zu bestreiten. Leider waren die Vereinigungen des Makkabikreises, die eingeladen waren und zum Teil auch zugesagt hatten, nicht erschienen,^ daß auch dieser wiederholte Versuch, eine Basis zur Gemeinschaftsarbeit zu finden, sehlgeschlagen ist. Eine besondere Note bekam das Schwimmfest durch die Teilnahme einiger Schwimmer der JSG 33 Berlin und die Anwesenheit^ des NjF?Reichsobmanns für Schwimmen, Flors h e i m, Berlin. Bei gutem, die Erwartungen nicht ganz erfüllendem Besuch nahm die Veranstaltung einen recht erfreulichen Verlaus. Werbetumföst in Gleiwitz Am 15. März hielt die Gleiwitzer Sportgruppe des RjF Sportbundes ihr erstes öffentliches Werbeturnen ab. Der Besuch war über alles Erwarten gut. Dementsprechend war auch der Werbeerfolg. Die allgemeinen Freiübungen, die gymnastischen Darbietungen und das Geräteturnen aller Abteilungen lösten immer wieder den Beifall der Zuschaper aus. Einen Sondererfolg holten sich die Musterriegen der Damen und Herren aus Beuchen und Hindenburg-am Barren und Reck. W. F. Rheinland-Westfalen RjF-Handballmeister noch nicht ermittelt Vor 300 Zuschauern stieg am 22. März in M. - Gladbach das Handballspiel gegen Aachen, das den westdeutschen Meister erbringen sollte. Die ungeschlagenen Aachener blieben auch in ihrem letzten Meisterschaftsspiel unbesiegt, aber durch das Unentschieden ist lediglich gleiche Punktzahl mit dem Vorjahrsmeister M.-Gladbach erreicht. Dadurch ist ein Entscheidungsspiel notwendig geworden, das am 5. April vormittags in Köln durchgesührt wird. Den Zuschauern wurde ein harter, erbitterter Kampf geboten, der überaus schnell und doch sair durchgeführt wurde. Aachen ging schon in der 1. Minute in Führung und blieb in der ganzen 1. Halbzeit leicht überlegen. In der 2. Halbzeit war M.-Gladbach immer etwas besser. Ergebnis: 3:3. Bis auf die Spiele Krefeld gegen Bonn und Düsseldorf ist die Handballspielzeit nunmehr abgeschlossen. Er ge b n i' s s e der Frauenspiele: RjF Krefeld—RjF.Türen 11: 0; RjF M.-Gladbach—RjF Aachen 1:1. . Fussballergebnisse vom 22 März: RjF Krefeld I—RjF Düren I 1:0; RjF Krtfeld II—RjF Düren II 7 :0; RjF Krefeld Schüler— RjF Aachen Schüler 3:0; RjF M.-Gladbach Schüler— RjF Bonn Schüler 6:0; RjF M.-Gladbach II—RjF Bonn II 2 :1; JTV 02 Köln I—RjF Bochum 14:4; JTV 02 Köln II—RjF Bochum II 5 : 5. J. G. Platzweihe in Dortmund * Mit drei Fußballspielen weihte die Sportgruppe Dortmund im RjF- Sportbund ihren neuen Fußballplatz ein, der in Gemeinschaftsarbeit bespielbar gemacht ist. Die 1. Schülermännschaft des Veranstalters schlug die Schüler des RjF Duisburg 3:2 (2:2), eine 1b- Mannschaft der Dortmunder siegte gegen die 1. Mannschaft der Duisburger sogar 7:1 (2 :0), und die Ia von Dortmund erzielte gegen die überlegene 1. Elf aus Düsseldorf (RjF) ein ehrenvolles 3 :3 (2 :1). Einen Rekord stellte die Zuschauerzahl von 4OO dar. R. B. Südwestdeutschland RjF Pforzheim I—RjF Heilbronn I 1:1 (1:1) Trotzdem Heilbronn teilweise stark überlegen spielte, verstand es der Sturm nicht, die zahlreichen Chancen erfolgreich zu verwerten. Ein Elfmeter für Pforzheim wurde von Heilbronns Torhüter gut gehalten. Das Spiel der 2. Mannschaften wurde von Heilbronn glatt mit 5 : O gewonnen. Bckh. Gretel Bergmann beim Handballspiel Im Freundschaftsspiel der Frauenmannschaften von RjF Stuttgart und Schild Frankfurt a. M. enttäuschten die Frankfurter Mädels etwas, die Beste war die Mtttelläuferin E. Wertheimer, die sich sehr anstrengen mußte, um Gretel Bergmann zu halten. Frankfurt hätte den Kombinationen nach gewinnen müssen, doch gingen viele Schüsse und Strafwürfe, die der etwas rauhen Stuttgarter Verteidigung zu verdanken waren, ins Aus, während Stuttgart alle drei Tore durch Straswurf von Gretel Bergmann erzielen konnte. Ergebnis: 3:3 (2:2) für Stuttgart. b. B. Weitere Spielergebnisse: Fußball: Schild Frankfurt a. M. Ia—JSV Langenselbold 2 :0; Schild Frankfurt a. M. Schüler A— JSV Offenbach Schüler A 1: 3 (1: 3); Philanthropin Schüler IA.—Bar Kochba Offenbach Schüler A 1:1 (0 :1); Schild Frankfurt a. M. Schüler L—Philanthropin Schüler 8 1:2 (1:1); Schild Frankfurt a. M. Jugend—JTB Frankfurt a. M. komb. 4:3; Bar Kochba Frankfurt a. M. I— JTuS Würzburg 3:3; JTB Hanau—JSV Offenbach 1:0. Handball: Schild Frankfurt ä. M. II—Schild Frankfurt a. M. III 2 :5. Nordwestdeutschland Geräte-Wettkampf in Hannover Der vom Bar Kochba Hannover veranstaltete Gerätewettkampf versammelte insgesamt 33 Teilnehmer aus Bielefeld, Düsseldorf, Essen, Braunschweig, Hamburg, Stadtoldendorf und Hannover. Verlangt wurde ein Vierkampf, bestehend aus Barren, Pferd, Reck und einer Kürfreiübung. Die gezeigten Leistungen waren recht gut, so daß die Zuschauer nicht mit Beifall kargten. Ergebnisse: Herrenvierkampf: 1. Hecht, Düsseldorf. 169% Punkte; 2. Klaber, Essen, 169 Punkte; 3. Wallhausen, Stadtoldendorf, 164 Punkte; 4. v. d. Walde, Hamburg, 161%. Punkte. — Damenvie.rkampf: 1. Horowitz, Düsseldorf, 119 Punkte; 2. Mayer, Essen, 113%. Punkte; 3. Levh, Essen, 109% Punkte. W. N. * Handball: Bar Kochba Hannover—Bar Kochba Hamburg 7 :10 (2 : 6). Mitteldeutschland: Bar Kochba-Hakoah Berlin — Bar Kochba Dresden; Handball: Frauen 8 :2 (6 :1), Männer: 6:3 (4:3), abgebrochen. — Fußball: 1. Mannschaften 3:1 (2:1, Knaben: 1: 2 (1:1). G. J. Juristische Wochenschau Unterhaltszuschüsse für ehemalige jüdische Beamte und Notare Nach § 2 der Zweiten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 21. Dezember 1935 (RGBl. I, S. 1524) müßte jüdischen Beamten, die beim Uebertritt in den Ruhestand nach den allgemeinen versorgungsrechtlichen Bestimmungen ein Ruhegehalt noch nicht erdient hatten oder die überhaupt keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben, bei Würdigkeit und Bedürftigkeit ein jederzeit widerruflicher Untertzaltszuschuß gewährt werden. Den Beamten werden gleichgestellt die Notare, denen die Gebühren selbst zufließen. Ueber die Gleichstellung anderer Gruppen von nichtbeamteten Trägern eines öffentlichen Amtes entscheidet der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Neichsminister der Finanzen. Im „Reichsbesoldungsblatt" (Nr. 5 vom 16. März 1936, S. 29/30) sind nunmehr die Richtlinien für die Bewilligung von Unterhaltszuschüssen an jüdische Beamte, die im Weltkriege an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft und das Ruhegehalt nach den gesetzlichen Vorschriften nicht erdient haben, erschienen. Vom 1. Januar 1936 ab können ihnen bei Würdigkeit und Bedürftigkeit monatliche widerrufliche Unterhalt s z u s ch ü s s e auf Zeit in Grenzen gewisser -Höchstsätze (250 bzw. 200 bzw. 150 bzw. 100 RM) bewilligt werden. Bezieht der Beamte noch andere Einkünfte, so wird ein Unterhaltszuschuß nur gewährt, wenn der monatliche Gesamtbetrag der Einkünfte den Betrag von 350 RM bzw. 200 RM nicht übersteigt. Neben den Unterhaltszuschüssen können für jedes Kind bis zum Ablauf des MoNats, in dem es das 16. Lebensjahr vollendet, 10 RM monatlich bewilligt werden. Stirbt ein ehemaliger jüdischer Beamter während des Bezuges seines Unterhaltszuschufses, so kann seiner Witwe oder seinen ehelichen Abkömmlingen für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate noch der Unterhaltszuschuß des Verstorbenen gewährt werden. Für die jüdischen Notare, die keine Besoldung aus der Neichskasse erhalten haben, gelten die Vorschriften mit gewissen Besonderheiten entsprechend. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit wird von dem Tage der Ernennung zum Notar an berechnet. Der Unterhaltszuschüß därs den durchschnittlichen Betrag der Notariatseinnahmen während der Kalenderjahre 1933, 1934 und 1935 nicht übersteigen. Die Anträge wegen der Unterhaltszufchüsse haben Beamte an ihre letzte Dienstbehörde, Notare an den zuständigen Oberlandesgerichtsprüsidenten zu richten. . Der Empfänger der jederzeit widerruflichen Unterhaltszufchüsse hat jede Aenderung in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sofort der auszahlenden Kaffe anzuzeigen. Rechtsgültigkeit von Polizei- Verordnungen In einer westdeutschen Großstadt war im April 1934 eine Polizeiverordnung Erlassen worden, die bestimmte, daß Personen, die gegen die Preisfeststellungsordnung für den städtischen Schlachtviehmarkt verstoßen oder' sich sonst als Händler unzuverlässig erweisen, das Betreten der Anlagen der Schlachthöfe und des Viehhofs durch den Polizeipräsidenten unter Androhung eines Zwangsgeldes verboten werden könne. Einem jüdischen Großschlächter war aus Grund dieser Polizeiverordnung das Betreten des städtischen Schlacht- und Viehhofs verboten worden. Das Bezirksverwaltungsgericht wies die von . dem Händler erhobene Klage im Verwaltungsstreitverfahren ab. Das Preußische Oberverwaltungsgericht setzte die Polizeiverordnung außer Kraft, weil diese sich letzten Endes und genau genommen als eine gegen den Metzgereibetrieb des Klägers gerichtete Maßnahme darstelle und eine Beschränkung des gewerblichen Unternehmens des Klägers bedeute. Derartige Beschränkungen seien nur nach Maßgabe der darüber ergangenen gesetzlichen Bestimmungen zulässig (8 lÄbs. 1 u. § 143 RGewO.). Gegen dieses Urteil wendet sich in der Zeitschrift „Jugend und Recht" vom 10. März 1936 Referendar L e p p i n. Er wirft die Frage auf, ob Recht fei, was dem Volke nütze oder was sich aus den Paragraphen herauslesen lasse. Da es sich hier nicht nur um eine Verwaltungsmaßnahme gehandelt habe, sondern diese Maßnahme auch aus höheren politischen Gründen erforderlich gewesen sei, hätte das Oberverwaltungsgericht durchaus Veranlassung gehabt, sich mit der politischen Seite zu befassen. Die Stellung der Fachärzte in der Zulassungsordnung Der Reichszulassungsausschuß hat in einer Entscheidung („Deutsches Aerzteblatt" 1935, S. 229) ausgeführt, daß die Bezeichnung eines zugelassenen Arztes als Facharzt in den Beschlüssen der zulafsenden Instanz einen wesentlichen Bestandteil der Entscheidung bilde, also später nicht willkürlich beseitigt oder geändert werden dürfe. Nunmehr behandelt Dr. S o n n e n b e r g in einem Aufsatz im „Deutschen Aerzteblatt" (1936, S. 313) des näheren die „Stellung der Fachärzte in der Zulassungsordnung". Er hebt hervor, daß für die Eintragung in das Arztregister die Angabe, ob die Kassenpraxis uneingeschränkt oder aus ein Sondersach beschränkt werden solle, nicht Zeitschriftenschau Die Judengesetzgebüng im 19. Jahrhundert In der „Deutschen Justiz" 1936, Seite 468, ist ein Aufsatz über „Die Judengesetzgebung im 19. Jahrhundert" von Gerichtsassessor Dr. W u r st, Berlin, erschienen. Der Verfasser geht davon aus, daß die Völker des Abendlandes durch Jahrhunderte mit sicherem Instinkt den Grundsatz durchgeführt hätten, das Judentum als Gastvolk anzufehen. Er behandelt die Judensteuern des 17. und 18, Jahrhunderts und beleuchtet die Aenderung der Rechtsstellung auf Grund der Gedanken der französischen Revolution. Auch im 19. Jahrhundert sei vor Erlaß der Preußischen Verfassung vom 31. Januar 1850 die jüdische Bevölkerung in zwei Klassen eingeteilt worden, in naturalisierte mit bevorzugter Rechtsstellung und in nichtnaturalisierte mit vielen Beschränkungen. Das Norddeutsche Bundesgesetz vom 3. Juli 1869, das alle noch bestehenden aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der staatsbürgerlichen Rechte aufgehoben habe, habe zwar vom religiösen Bekenntnis gesprochen, aber die jüdische Rasse gemeint. Zum Schluß geht Wurst auf die massenhafte Einwanderung osteuropäischer Juden nach Deutschland ein. Ein Wandel fei erst eingetreten, aks die nationalsozialistische Weltanschauung gesiegt habe. Die Judenfrage im norwegischen Recht In der „Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht" vom Januar 1936 gibt der norwegische Richter Augdahl einen geschichtlichen Ueberblick über die gesetzlichen Bestimmungen im norwegischen Recht, soweit sie sich auf die Wohn- und Aufenthaltsmöglichkeit der Juden in Norwegen beziehen. Bereits im Jahre 1025 hat der norwegische König Olav der Heilige allen Nichtchristen den Aufenthalt in Norwegen verboten, in einer königlichen Deklaration ist dieses Verbot dann ausdrücklich auf die Erfordernis sei. Erst wenn die Zulassung als Facharzt beantragt werde, sei dem Antrag der Nachweis über die Berechtigung zur Bezeichnung als Facharzt beizufügen. Es könne die Zulassung für ein bestimmtes Sonderfach beantragt werden. Ein Arzt dürfe auch nicht gegen seinen Willen für ein anderes als das von ihm angegebene Sachgebiet zugelassen werden. Der Zulassunasausschuß entscheidet auch bei Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Zulassung. Da die Bezeichnung eines zugelassenen Arztes als Facharzt in den Beschlüssen der zulassenden Instanz einen wesentlichen Bestandteil der Entscheidung bilde, sei nach der Ausfassung des Reichszulassungsausschusses auch ein Antrag auf Feststellung dahin, ob ein Arzt für Allgemeinpraxis oder für ein bestimmtes Sonderfach zugelassen sei, grundsätzlich zulässig. Ein Facharzt könne also nicht nur die Feststellung beantragen, daß er überhaupt zugelassen sei, sondern auch eine Entscheidung darüber herbeisühren, ob er für das Sonderfach, :n dem er tätig sei, zugelassen sei. Der Kassenarzt könne das Sachgebiet, für das er zugelassen sei, nicht beliebig wechseln, sondern müsse, wenn er einen solchen Wechsel beabsichtige, bei dem Zulassungsausschuß die Feststellung beantragen, daß seine Zulassung auch für das von ihm in Aussicht genommene Sachgebiet bestehen bleibe. Zur „Umstellung" eines Kassenarztes bedürfe es also der Zustimmung des Zulassungsausschusses, der insoweit an die Stelle des Schiedsamts getreten sei. Nur müsse diese „Zustimmung" in der Form eingeholt und erteilt werden, daß der Kassenarzt die Feststellung des Bestehenbleibens seiner Zulassung für das von ihm in Aussicht genommene Sachgebiet beantrage und der Zulassungsausschuß über diesen Antrag entscheide. Die Entscheidung sei unter Berücksichtigung der Eignung des Arztes für das gewählte Sachgebiet und der örtlichen Verhältnisse zu treffen. Die Beteiligten könnten gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses binnen einem Monat nach Zustellung des Beschlusses Berufung beim Reichszulassungsausschuß einlegen. Juden beschränkt worden. Noch in dem Verfassungsgesetz vom 17. Mai 1814 wurde bestimmt, daß den Juden der Zutritt zum norwegischen Reich weiterhin verschlossen bleiben solle. Interessant ist, daß eine Ausnahme lediglich für die sogenannten „Portugis-Juden" gemacht wurde, insofern als diese' seit dem Jahre 1657 ohne spezielle Erlaubnis im damals norwegischdänischen Reiche reisen und handeln, sich aber nicht niederlassen durften. Erst durch Gesetze vom 13. Juni bzw. 21. Juli 1851 ist das Judenverbot aufgehoben worden. Die Gründe für die Aufhebung dieses Verbots sind in Kürze folgende: Entsprechend dem Naturrecht hätten alle Völker das gleiche Recht, sich auf der Erde aufzuhalten, die die ursprüngliche Heimat aller sei. Wenn alle Staaten Verbote gegen die Juden hätten, müßten diese aus der Welt ausgerottet werden. Die verschiedenen Religionen seien nur verschiedene Aeußerungsformen der Ehrfurcht des Menschen gegen das höchste Wesen. Ein Unterschied in der äußeren Form der Religion sei kein Grund, Anhänger einer gewissen Konfession auszuschließen. Die mosaische Religion stelle, sofern sie sich auf die Schriften des Alten Testaments gründe, die Juden nicht in Opposition zur norwegischen Rechts- und Sittlichkeitsordnung. Die Erfahrungen anderer Völker zeigten, daß die Juden mit besonders großen Opfern das Wohl des Volkes förderten) unter dessen Bürger sie ausgenommen seien. Man habe sich viele Auskünfte aus dem Auslände verschafft. Die Juden seien in fast allen diesen Dokumenten als gute Staatsbürger geschildert worden. Da die Juden sich seit Jahrhunderten mit dem Umsatz von Geld und Waren beschäftigten, hätten sie Kapital- und Geschäftserfahrung, außerdem viele und ausgedehnte Beziehungen. — Mit dieser Begründung ist also das Äufenthaltsverbot der Juden in Norwegen im Jahre 1851 aufgehoben worden. Seit diesem Jahre > sind nach dem Bericht des Verfassers nur wenige Gesetze erlassen worden, die auf irgendeine Weise die Judenfrage berühren, so im Jahre 1929 in Gesetz über die Schüchtungssragen. Ha. Go. Ein Buch über Abessinien Einem Buch über Abessinien kann heute das Interesse weiter. Leserschichten sicher sein, vor allem, wenn es ein gutes Buch ist, das ohne den Leser zu ermüden in großen Zügen in Abessinien „das letzte ungelöste Problem Afrikas" einführt. Der Verfasser dieses Buches ist der durch andere Darstellungen bereits bekannte Schriftsteller Anton Z i s ch k a, erschienen ist es im Wilhelm-Goldmann-Verlag, Leipzig. Wer Zischkas Buch liest, wird sich erst bewußt, wie unbekannt und fremd uns trotz aller Zeitungsartikel und Kriegsberichte dieses Land Afrikas geblieben ist und wie bedeutsam seine Stellung im Weltgeschehen schon in früheren Jahren bis zum heutigen Tage war. Es ist kaum möglich, Einzelheiten aus der Darstellung hervorzuheben. Eine Mitteilung aber bleibt besonders im Gedächtnis haften, weil sie offenbar so typisch für dieses Land ist und weil man immer wieder an sie denken muß, wenn man Seite für Seite in dem keinen Augenblick langweiligen und immer aktuellen Buch durchblättert, und auch wenn man dann seinen Blick in die Zeitung wirft, um die neuesten Berichte vom Schauplatz der Kämpfe zu lesen. Im Vorwort berichtet Zrschka, daß esrn Abessinien einen tief verwurzelten Instinkt gibt. Fremden das wahre Wesen des Reiches zu verheimlichen, kleine wie große Staatsgeheimnisse so wohl zu bewahren, daß „selbst der allwissende britische Intelligence Service vor unlösbaren Aufgaben steht": Drei Jahre lang konnte der Tod Meneliks II., des bedeutendsten im Jahre 1913 gestorbenen Herrschers Abessiniens, geheimgehalten werden, trotzdem alle seine Diener, seine ganze Umgebung die Wahrheit wußten, trotzdem man den neuankommenden Fremden einen Doppelgänger vorstellte und so der ganze Höf den Schwindel kannte, hatte keine Gesandtschaft die geringste Ahnung von der grundlegenden Aenderung in der Regierung Aethiopiens. Das Buch gibt aber nicht nur einen Abriß der Geschichte des Landes, eine Darstellung seiner Bewohner und ihrer Sitten, sondern es versucht mit Erfolg die vielen Kämpfe um Abessinien bis zum jetzigen Krieg in den Rahmen der großen Weltpolitik zu stellen; es zeigt auf, warum die Mächte Europas, Amerikas und Asiens immer wieder versuchten, Einfluß zu gewinnen, warum dieses an sich so fremdartige und unheimliche Land auf die Politiker eine so gewaltige Zugkraft ausübte. Wir hören, wie sich der Tsana See (der „Tiefe See"), die Quelle des Blallen Nils, „der See, der Abessinien Weltbedeutung gibt", schon im 12. Jahrhundert — Abessinien war damals bereits seit acht Jahrhunderten christlich — als für die Bewässerung Aegyptens von unheilvoller Bedeutung erwies, daß von ihm die Baumwollernten Aegyptens und des Sudan abhängen; wir hören weiter, wie eben dadurch Abessinien im Laufe der Jahrhunderte in die Berechnungen der Weltpolitik einbezogen wurde, wie es „als Trumpf im Ringen zwischen England und Japan" seine Bedeutung in dem großen Baumwollkampf hat, wieso Italiens Interesse geweckt wurde usw. Zischka verliert sich aber nicht in der Schilderung weltpolitischer Zusammenhänge. Die innere Entwicklung des Landes, seine Durchdringung mit fremden Wirtschaftsinteressen, das alles zieht spannend erzählt an uns vorüber. Er schildert uns den guten Ruf und die gründliche Arbeit deutscher Kaufleute wie Hall, Holtz und Loeb die nicht nur — wie viele andere — spekulative Interessen besaßen, sondern gründliche wirtschaftliche Aufbauarbeit leisten wollten. So berichtet 'Jischka z. B. die Tatsache, daß die Menge der ausgesührten Haute 1934 11000 Tonnen erreichte, sei eigentlich das Werk eines einzigen Deutschen, des Kaufmanns Emil Loeb, gewesen, der als erster die Bearbeitung und den Ankauf systematisch organisiert habe. Aber — wie gesagt — schon der kleinste Versuch, Einzelheiten aus dem Buch geben zu wollen, scheitert an der Fülle des in ihm verarbeiteten Material. Das Buch, in dem eine Reihe guter Karten und Bilder wertvolle Helfer zum Verständnis der Probleme sind, hat eine besondere Bedeutung aber noch dadurch, daß ihm eine Zeittafel über die für Abessinien bedeutenden Ereignisse der letzten drei Jahrtausende beigegeben ist. So lückenhaft diese Tafel naturgemäß im Anfang sein muß, so interessant und aufschlußreich ist sie aber im ganzen. H.W-I.