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Central-Verein-Zeitung · 1936-03-19 · 12 (19.3.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
12 (19.3.1936)
Date
1936-03-19
Page
[Seite] (sequence 21)
Language
German
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C.-V.-Zeitung Nr. 12 WIRTSCHAFT DER WOCHE WirtschaftlicheMöglichkeiten inSiidafrika Aus Johannesburg wird uns von einem Einwanderer geschrieben: Die augenblickliche Prosperität Südafrikas beruht auf der Blüte seiner Goldgruben. Von dem Augenblick an, wo Amerika und England vom Goldstandard abwichen und die Goldpreise in die Höhe gingen, begann die Erholung Südafrikas von den Jahren der Depression 1928 bis 1932. Obgleich die Kap-Provinz dreiviertel des gesamten Territoriums der Union ausmacht, bringt Transvaaldie Provinz der Goldminen. 80 Prozent des Steueraufkommens auf. Das sind die Einnahmen des Staates aus seinen blühenden Goldminen. Es konnten dadurch nicht nur gewaltige Steuerermäßigungen und Ermäßigungen gewerblicher Lizenzgebühren erzielt werden, es konnten sogar noch Rücklagen gemacht werden, die das Land für ungefähr zwölf Jahre vor jeden finanziellen Schwierigkeiten bewahren können. Südafrika ist das einzige Dominion, das bereits seine sämtlichen Kriegsschulden an England bezahlt hat. Also unbelastet von großen Bürden, können sich Industrie und Handel entwickeln. Trotzdem sinnt man aber immer stärker danach, Handel und Industrie zu stärken, um eine zweite Verteidigungslinie zu haben, falls eines Tages dem Gold etwas passieren könnte. Allerdings ist die Industrie noch nicht exportreif. Es wird noch lange dauern, bis der Bedarf im eigenen Lande wird gedeckt werden können. Dahinter steht aber der Gedanke, daß Südafrika eigentlich das natürliche Recht hat, der Lieferant der übrigen, noch unentwickelten Teile Afrikas zu sein. Ein Markt, der vorläufig, wie auch im gewissen Sinne Südafrika selbst, noch von Japan beherrscht wird. Die heutigen Ausfuhrgüter sind einzig die natürlichen Produkte, Gold, Wolle, Baumwolle, Obst und Gemüse. Die Ausfuhr dieser Artikel ist ständig im Steigen begriffen. Außerdem ist jetzt auch wieder eine der stillgelegten Diamantenminen in Kimberley in Betrieb genommen worden. Was' im Lande fabriziert wird, muß in der Hauptsache für den Eingeborenenhandel geeignet sein. Die etwa 1,8 Millionen Weißen in diesem Lande find kein ausreichender Kundenstamm für eine Massenfabrikation. Im übrigen ziehen sie es auch noch vor, kontinentale bzw. englische Ware zu kaufen. Die Eingeborenen stellen immer mehr europäische Ansprüche, besonders was die Kleidung anbetrifft. Ihre Ansprüche werden größer, aber wiederum nur in billigsten Artikeln, denn die Entlohnung des farbigen Arbeiters ist niedrig. Vor kurzer Zeit wurde in Johannesburg begonnen, Damenkonfektion im Lande anzusertigen. Aber fchon jetzt müssen die Fabrikanten an die Negierung herantreten und um Schutzzölle bitten, da es ihnen unmöglich ist, mit der japanischen und englischen Konkurrenz mitzukommen. Sie haben bereits wieder einen Teil des Personals, mit dem sie angefangen hatten, entlassen müssen. Herrenkonfektions- und Hosenfabriken sind fast in jedem größeren Ort anzutreffen, desgl. Oberhemden-und Pyjamafabriken. Diese stellen bereits eine sehr bedeutende Industrie dar und sind fast in der Lage, den gesamten Eingeborenenbedarf zu decken. Einige der bedeutenden Grossisten und Bazare haben eigene Wäschefabriken. Allein in Kapstadt gibt es etwa 20 größere und kleinere derartige Fabriken. Auch verschiedene Webereien, meistens mit deutschen Maschinen, find bereits entstanden. In der Hauptsache werden Decken und Schals hergestellt. Es gibt, glaube ich, nur eine Stoffweberei; Teppichfabriken überhaupt nicht, Besonders in der Gegend um Port Elizabeth besteht auch Lederwaren- und Schuhindustrie. Ferner eine Reihe von Hosenträger-, Gürtel- und Krawattenfabriken, die den Kampf mit der japanischen Konkurrenz ausgenommen haben. Möbel werden ebenfalls fast restlos im Lande hergestellt. Stark ist außerdem die Zigarettenindustrie. Alle diese neuentstandenen Industrien werden von der Regierung sorgsam gepflegt und teilweise durch besondere Zölle geschützt. Es bleiben aber immer noch einige 100 Millionen Pfund Sterl., die im Jahre eingeführt werden und auch weiterhin eingesührt werden müssen. Die Grossisten sowie die großen Basare haben fast alle in London ihre eigenen Einkaufs- Häuser bzw. Shipper, die für sie einkaufen und auch die Bezahlung der ausländischen Lieferanten vornehmen. Daneben geht aber auch ein großer Teil des Imports durch die hiesigen Importeure, die meistens ihre eigenen Einkaufshäuser in den verschiedensten Einkaufszentren der Welt haben. Wenn eine hiesige Firma einem Importeur einen Auftrag gibt, z. B. für japanische Ware, dann hat er seine Auftragsbestätigung blitzschnell. Fast jeder Auftrag wird gekabelt. Am nächsten Morgen ist bereits die Antwort da, ob der Auftrag akzeptiert ist oder picht. Vertreter einer ausländischen Firma kann also hier nur ein kapitalkräftiger Importeur sein, der diese zum Teil immensen Kabelspesen auf sich nehmen kann. Einige große Weltfirmen haben natürlich ihre eigenen Vertreter. Daneben gibt es auch noch einige kleinere Vertreter englischer Firmen. Der Importeur arbeitet nur mit den Grossisten oder den großen Basars. Für den kleinen Händler auf dem Lande ist also der Grossist unentbehrlich, da er selbst unmöglich die Mengen bestellen kann, die zur Bedingung gestellt werden. Der Großhandel hat hier eine ungeheuer wichtige Mission zu erfüllen. Von den großen Basaren in Kapstadt sind vier Firmen in der Art der Kettengeschäste über das ganze Land verteilt und weitere vier Firmen haben nur ihre Häuser in dieser Stadt. Die ersteren sind einfach ausgemacht, vermeiden aber jede Art von Einheitspreisen, die letzteren haben mehr den Charakter eleganter Kaufhäuser. Sie sind über mehrere Stockwerke groß, reichen aber in der Ausstattung nicht an das heran, was wir uns eigentlich unter einem Kaufhaus vorstellen. Fast jedes Geschäft verkauft auf Kredit, sehr oft sogar ohne Anzahlung. Es wird gar nicht weiter nach Personalien gefragt. Man vertraut! Am Ende des Monats kann man in den Inseraten immer folgende Ankündigungen lesen: Käufe werden auf das Konto des nächsten Monats angerechnet. Die Waren in den Auslagen der Möbelgeschäfte sind nur mit den monatlichen Raten ausgezeichnet. Um den wirklichen Preis zu erfahren, muß man sich erkundigen, wie lange man an dem Zimmer abzuzahlen hat. Die Basare führen entweder nur Manufakturwaren oder alle Warenhausartikel, inkl. Möbel und Lebensmittel. Die Spezialmöbelgeschäfte führen außerdem Teppiche, Möbelstoffe, Bettdecken und Kissen sowie sonstige Kleinigkeiten, die zur Ausstattung einer Wohnung gehören. Die Dekorationen der Schaufenster sind zum allergrößten Teil sehr primitiv, mit Ausnahme einiger Damenmodengeschäfte in der Hauptstraße. Wäschereien und chemische Waschanstalten sind hier zahlreich vorhanden. Neben den vielen Boardinghäusern gibt es auch eine große Anzahl erstklassiger Hotels. Besonders in den Vororten Kapstadts, die am Meere liegen, und die im Sommer als Ferienplätze sehr beliebt sind. Man liest des öfteren in der Zeitung, daß Manager mit Uebersee-Ersahrung fsir solche Hotels gesucht werden. Außerdem besteht an vielen Orten, auch in Johannesburg, Mangel an guten Hotels. Ferner sind noch aussichtsreich Berufe: Friseure, Bäcker, Köche, Maschinemnechaniker für Fabriken und Putzmacherinnen. Ernennung von Handelsrichtern Der Reichsjustizminister hat unter dem 9. März 1936 („Deutsche Justiz" 1936 S. 390) eine Allgemeinverfügung erlassen, in der er darauf hinweist, daß die zum 1. Juli 1936 neu zu ernennenden Handelsrichter für sich und, falls verheiratet, für ihre Ehefrau den Nachweis zu führen haben, daß sie deutschen oder artverwandten Blutes sind. Hie Neuordnung im Handwerk Neichshandwerkmeister Schmidt machte vor der Presse Ausführungen über die Neuordnung des Ausbildungswesens im Handwerk, in erster Linie über fachliche Vorschriften für die Meisterprüfung. Er führte u. a. aus, die neuen Vorschriften kämen vor allem für drei Gruppen in Frage: Zunächst für alle, die sich neu als selbständige Handwerker niederlaffen wollten; weiter für den Teil der jungen Handwerker, die die.Meisterprüfung bis Ende 1939 nachhoten müssen, und drittens für die handwerklichen Betriebsführer, die freiwillig die Meisterprüfung nachholen wollten. Für insgesamt 120 Handwerksberufe fei festgestellt worden, welche grundlegenden Leistungen in ihnen verlangt werden müßten. Auf den Grundforderungen seien die fachlichen Prüsungsvorschriften aufgebaut. Sie gewährleisteten eine einheitliche, gerechte und nachprüfbare Behandlung des Prüflings. Die fachlichen Vorschriften würden für einen Teil der Handwerksberufe sofort, für die anderen in den nächsten zwei bis drei Monaten den Handwerkskammern Zugestellt werden. Diese Erneuerung werde den größten Einfluß auf das ganze handwerkliche Ausbildung- und Prüfungswesen haben. Tie Erneuerung beginne bei der Eignungsprüfung des Lehrlings, setze sich fort bei den Jahreszielen der Meisterlehre, deren Erreichung durch jährliche Zwischenprüfungen überwacht werde und erstrecke sich weiter auf die Lehrpläne für die Berufsschulen und die handwerklichen Fachschulen, auf die Gesellenprüfungen, auf die Weiterbildung der Gesellen, auf die Neugestaltuug der Fachbücher und auf die Arbeit der Fachzeitschriften. So fei nach schneller, aber gründlicher Vorarbeit ein neuer großer Schritt getan, um die Leistung des Handwerks zu steigern, sein Ansehen im ganzen Volk weiter zu heben und seine wirtschaftliche Zukunft zu sichern. Verkehrsfragen imDevisenrecht Es gibt im Devisenrecht Spezialfragen, vor die leicht Geschäftsleute, aber auch Privatpersonen gestellt werden können. Ihre Beantwortung ist dann nicht immer einfach. Besonders häufig werden die Fragen sein, die sich auf den Post- oder Eisenbahnverkehr beziehen. Deshalb seien zwei solcher Fälle hier erwähnt. Der erste bezieht sich auf die Zahlung von Nachnahmen an ausländische Absender. Nach der Neufassung des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung genügt es nicht, so lesen wir im „Wirtschaftsblatt der Industrie- und Handelskammer Berlin", daß Zahlungen in inländischen Zahlungsmitteln an Ausländer oder zugunsten eines solchen an Inländer der Devisenüberwachungsstelle nur gemeldet werden, die Zahlung darf vielmehr erst dann erfolgen, wenn die Genehmigung der Devisenüberwachungsstelle vorliegt. Die Reichsbahn hat daher durch den Tarif- und Verkehrsanzeiger Nr. 4 die Dienststellen angewiesen, bei Nachnahmesendungen, die von Ausländern oder von Inländern zu - gunsten eines Ausländers aufgeliesert werden, den Absender bei der Auflieferung darauf aufmerksam zu machen, daß der Nachnahmebetrag nur mit Genehmigung der Devisenüberwachungsstelle ausgezahlt werden darf. Bei Expreßgutsendungen muß die Genehmigung der Devisenüberwachungsstelle fchon bei der Auflieferung vorgelegt werden. Im übrigen wird darauf hingewiefen, daß die Genehmigung der Absender selbst zu besorgen hat. * In Heft 8 des Jahrgangs 1936 der Zeitschrift „Die Reichsbahn" behandelt Dr. Moeller, Berlin, in einer Abhandlung „Reichsbahn und Devisenbewirtschaftung" auch die Fragen, die mit der Devisenbewirtschaftung und der Erstattung von Gebühren im Personen- und Güterverkehr der Deutschen Reichsbahn Zusammenhängen. Nach einem im Wirtschastsblatt der Industrie und Handelskammer Berlin erschienenen Auszug heißt es da u. a. zunächst hinsichtlich von Erstattungen aus dem Güterverkehr: „Zahlungen für derartige Ansprüche kann die Reichsbahn auf Grund ihrer allgemeinen Genehmigung an Ausländer überweisen. Tritt ein Inländer einen solchen Anspruch an einen Ausländer ab, so darf an diesen nur gezahlt werden, wenn die Devisenstelle diese Abtretung genehmigt hat. Abtretungen dieser Art wirken sich auf die Devisenlage der Reichsbahn ungünstig aus; es sollte deshalb nach Möglichkeit auf unmittelbare Zahlung an den ursprünglichen deutschen Gläubiger hingewirkt werden, Aehnliches gilt für Erstattungen im Personenverkehr. Eine Erschwerung tritt hier insofern ein, als an einen Ausländer Fahrgelderstattungsbeträge dann nicht nach dem Ausland gezahlt werden dürfen, wenn der Ausländer seine Fahrkarte bei einer deutschen Fahrkartenausgabe aus einem Registermarkguthaben oder einem Sonderkonto bezahlt hat. In diesem Fall kann der Ausländer nur verlangen, daß ihm das zu erstattende Fahrgeld auf ein Sonderkonto gezahlt wird. Beachtung verdienen auch die Fälle, in denen ein Inländer, der sich vorübergehend im Ausland aufhält, beantragt, ihm einen Erstattungsbetrag nach seinem ausländischen Aufenthaltsort zu überweisen. Bezweckt wird damit meistens die Beschaffung zusätzlicher Reisemittel. Solche Anträge sind grundsätzlich abzulehnen. Im übrigen unterliegt auch der Personenverkehr einigen devisenrechtlichen Beschränkungen, die sich insbesondere auf die Bezahlung von Fahrtausweisen durch Ausländer beziehen. Unzulässig ist unter anderem die Verwendung von Reichsmarkbeträgen aus Registerguthaben zur Bezahlung von Fahrtausweisen für ausländische Strecken." Vertrauensrats-Wahlen erst 1937 Amtlich wird mitgeteilt: Mit Rücksicht auf die bevorstehenden Wahlen zum Reichstag fallen die für den 3. und 4. April vorgesehenen Vertrauensratswahlen aus. . Infolgedessen hat der Reichsarbeitsminister durch Verordnung die Amtsdauer der derzeitigen Vertrauensräte auf ein Jahr verlängert. Eine erneute Ablegung des feierlichen Gelöbnisses der Mitglieder des Vertrauensrats findet nicht statt. Im Saargebiet bleiben infolge des Ausfalls der Vertrauensratswahlen die Betriebsausschüsfe im Amt. 0er Begriff des Handlungsagenten In einem Beschluß vom 28. Januar 1936 („Juristische Wochenschrift" 1936 S. 683) hat das Landgericht Berlin den Begriff des Handlungsa g e n t e n erklärt. Der Handlüngsagent habe eigene Kunden, die er aussuche und die er um Abschluß von Verträgen mit der jeweils von ihm als Agent vertretenen Firma veranlasse. Dieser Kundenkreis verbleibe ihm auch über die Dauer des Agenturvertrages hinaus, er bilde den Grundstock seines Geschäftsunternehmens. Auf diesen Kundenkreis gestützt, könne er Agenturverträge mit neuen Firmen oder, soweit nicht vertragliche Bindungen entgegenstünden, auch Verträge mit mehreren Firmen abschließen. Dieser Kundenkreis gebe ihm eine eigene wirtschaftliche Selbständigkeit, die ihn in die Lage versetze, den Geschäftsherren als selbständiger Kaufmann entgegenzutreten. Der Versicherungsagent sei jedoch in der Regel nicht Handlungsagent, sondern Handlungsgehilfe einer Versicherungsgesellschaft (Titularagent). Hie Pflicht zum Arbeitsbuch Das Landesarbeitsamt Brandenburg macht, wie wir dem Wirtschaftsblatt der Industrie- und Handelskammer Berlin entnehmen, nochmals darauf aufmerksam, daß ab 1. März 1936 die Gefolgfchastsmitglieder der bekannten 16 erst aufgeruseüen Gewerbegruppen nur beschäftigt werden dürfen, wenn ihre Betriebsführer die Arbeitsbücher jedes Arbeiters und Angestellten in.Verwahrung haben. Weiter heißt es in dieser Mitteilung: „Die Arbeitsbücher für diese Gewerbegruppen sind von den Arbeitsämtern im wesentlichen ausgehändigt oder gelangen in den nächsten 'BANKHAUS ADOLF KASSEL? Frankfurt a. M. . Afndtstrasse50 Tel. So.-No. 71244 i Tagen zur Ausgabe. Immerhin ist mit geringen Verzögerungen wegen verspäteter Anträge oder nötigen Rückfragen zu rechnen. In diesen Fällen braucht jedoch keine Beunruhigung einzutreten, namentlich darf niemand entlassen oder nicht eingestellt werden, weil er kein Arbeitsbuch hat; jedoch muß die Ausstellung eines Arbeitsbuches beim zuständigen Arbeitsamt sofort beantragt, oder wenn dies bereits geschehen ist, das Arbeitsbuch umgehend vom Arbeitsamt abgeholt werden. Andernfalls sind Strafen zu gewärtigen. Das jedem Arbeitsbuch beiliegende Merkblatt gibt über die Pflichten der Betriebsführer und der Gefolgschaftsmitglieder genaue Auskunft. Die vorgeschriebenen Anzeigen der Betriebsführer (über Einstellungen, Entlassungen, Wohnungsveränderungen, wesentliche Veränderungen in der Beschäftigungsart) sind im Merkblatt aufgeführt. Die Vordrucke sind bei den Arbeitsämtern und in Papiergeschäften erhältlich. Nähere Auskünfte, insbesondere über die bereits arbeitsbuchpflichtigen Betriebsgruppen, erteilen die Arbeitsämter. Schließlich ist es nunmehr dringend notwendig, daß auch die Betriebe aller anderen Gewerbegruppen mit weniger als 20 Gesolgschaftsmitgliedern dafür sorgen, daß die Urbeiisbuchanträge gestellt werden. Die gesammelten Anträge sind von der Betriebsführung alsdann sofort der Verteilungsstelle für das Arbeitsbuch bei dem Arbeitsamt Berlin-Mitte, Berlin C 25, Alexanderplatz 1 (Hochhaus Berolina), zu übersenden. Umgehende Vorlage der Anträge sichert rechtzeitige Ausstellung der Arbeitsbücher." Weitere Reichsmittel für den Umbau von Wohnungen Der Reichsarbeitsminister hat laut Tagespresse für die Teilung von Wohnungen und den Umbau sonstiger Räume zu Wohnungen einen weiteren Betrag von 5,7 Millionen RM zur Verfügung gestellt. Er hat dabei darauf hingewiesen, daß bei der Verteilung der Mittel die allgemeinen Grundsätze der Wohnungspolitik berücksichtigt werden müssen. Danach ist ausschließlich die Erstellung von Klein- und Mittelwohnungen zu fördern, die für die minderbemittelten Schichten des Volkes in Frage kommen. Eine Zuschußgewährung, durch die große Wohnungen geschaffen werden, würde diesem Grundsatz widersprechen. Andererseits dürfen aber auch nicht Primitivwohnungen gefördert werden, die vom wohnungspolitischen Standpunkt aus abzulehnen sind. Bei der starken Nachfrage nach mittleren und kleinen Wohnungen sollen Reichszuschüsse für die Teilung solcher Wohnungen nicht gegeben werden. Neue Regelung des Weinmarktes Die bisherige Regelung des Weinmarktes durch die Anordnung vom 10. April 1935 wurde mit dem 10. März dieses Jahres außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wird für diesen Termin eine neue Anordnung Nr. 63 der Hauptvereinigung der deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft erlassen, die sich in vielen Punkten an die bisherige Regelung anschließe. Die Durchführung und Ueberwachung der Regelung des Absatzes von Weinbauerzeugnissen wird, wie die Zeitungen aus der Anordnung berichten, den Vorsitzenden der Garten- und Weinbauwirtschastsverbände übertragen, die nach Weisung des Vorsitzenden der Hauptvereinigung zu arbeiten haben und im Bedarfsfälle besondere Bezirke mit eigenen Bezirksbeaustragten bilden können. Weinbauerzeugnisse dürfen nach wie vor nur auf Gruudein es Schlußschein es verkauft werden, doch sind für einzelne Anbaugebiete Ausnahmen möglich; der Schlußschein ist vom zuständigen Wirtschasts- Kreditverein für Handel und Gewerbe Die Bank des jüdischen Mittelstandes BERLIN N 24, ORANIENBURGER STRASSE 3 Ausführung sämtlicher bankmäßigen Geschäfte

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