Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 12 (19.3.1936)
- Date
- 1936-03-19
- Page
- [Seite] (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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Das Reichsgericht über die Pflicht zur Ehegemeinschaft bei Mischehen verband zu beziehen. Der Käufer oder Geschäfts. Vermittler ist vervflichtet, den Schlußschein dem Vorsitzenden des Wirtschaftsverbandes, in dessen Gebiet der Verläufer seinen Sitz hat, zur Genehmigung vorzulegen. Erst mit der Genehmigung wird der Kaufvertrag wirksam. Wird der Schlußschein beanstandet, so muß dem Käufer innerhalb von acht Tagen Mitteilung gemacht werden. Ter Verkauf von Flaschenweinen und von Wein i m Fa ß b i s z u 5 5 Liter unmitte lbar an den Verbraucher bleibt s ch l u ß s ch e i n sr e i. Presseschau Vor der Amerikanischen Handelskammer in Deutschland (Frankfurt a. M.) sprach Prokurist Erich Lude von der Deutschen Bank, Frankfurt a. Dt., über die Entwicklung des privaten Verrechnungsgeschäfts und des ÄSKJ-Verkehrs. Er führte nach dem Bericht der „Frankfurter Zeitung" u. a. aus, daß der Raum für die private Verrechnung heute sehr eingeengt sei. Denn einmal bestünden 3ur3e.it 3 1 staatliche Verr e ch n u n g s a b k 0 m m e n, davon 24 in Europa, die naturgemäß nur in seltenen Ausnahmen die Verrechnung _ außerhalb des vertragsmäßigen Clearings zuließen. Dabei sei das Erfordernis der Zustimmung der ausländischen Clearingstelle ein weiteres, oft entscheidendes technisches Hindernis. Zum anderen fei die private Verrechnung ihrer Konstruktion nach für kleinere Auslandsgeschäfte nicht geeignet. Dem hätte man durch die Errichtung der sogenannten „Aski" (Auslünder- Svnderdienst für Jnlandszahlungeu) abzuhelfen versucht, und heute sei die Bedeutung der Privaten Verrechnung nahezu ganz geschwunden, während diejenige der „Aski" inuner noch wachse, wenn auch kaum mehr die Zahl der Konten. Für die „Aski" gelte dasselbe wie für die Private Kompensation: neben staatlichen Verrechnungsabkommen hätten sie prinzipiell keinen Raum. Die „Aski" hätten sich vor allem im Südamerikag e s ch ä f t bewährt, das sich vergrößert habe, während man nicht dasselbe vom Nordamerikahandel sagen könnte. Neue und in gewisser Hinsicht auch neuartige „Aski" feien in letzter Zeit im A u st r a l i e n g e s ch ä f t errichtet worden, was zeige, daß diese Form der Außenhandelslenkung ihre Entwicklung noch nicht abgeschlossen habe. * Im Pressedienst des Einzelhandels hat Dr. v. Toll einen Artikel veröffentlicht, in dem er darauf hinweist, daß das Problem des Markenartikels wieder stärker diskutiert werde. Bei aller Anerkennung der Verdienste des echten Markenartikels wendeten sich die Ausführungen mit großer Schärfe gegen bestimmte Auswüchse des Markenwesens. Im Bereich der hochwertigen Markenwaren, wozu auch die Heilmittel gerechnet werden, seien diese weniger festzustellen, als auf dem Gebiet der kleineren Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände. Die Gütegarantie entbehre häufig einer klaren Qualitätsangabe. Der Vorzug des Markenartikels, dem warenunkundigen Verbraucher einen Wegweiser beim Einkauf zu bieten, werde durch die Vielzahl der vorhandenen Btarkenartikel eingeschränkt. Andererseits falle die verantwortliche Beratung des Einzelhändlers weg, wie sie beim Verkauf freier Ware eine große Nolle spiele. Auf diese Weise bleibe leicht als Maßstab nur der feste Preis. Der Einzelhandel wisse, so heißt es zum Schluß des Artikels, die Vorzüge eines einwandfreien Markenartikels zu schützen, kenne aber auch die Verbreitung unerwünschter Erscheinungen. Im allgemeinen Interesse liege es, den Markenartikelmarkt von allen Pseudo- und Fehlerscheinungen zu reinigen, wobei in _ erster Reihe an einen Ausbau des Markenartikelrechts zu denken sei. Notizbuch des Kaufmanns Die von der Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe (Centralverband des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes) vorgenommene S a m m l u n g aller D e v i f e n r u n d e r l a s s e ist jetzt in der 2. Ausgabe nach dem Stand vom 1. Februar 1936 erschienen. (800 S.) Die Sammlung ist nur bei der Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe erhältlich (16 RM). Die nächste Auflage ist für Anfang 1937 in Aussicht genommen. * Das Bankh aus Georg Frvmberg u. C 0., Berlin, ist von der Heimbank A.-G., die ihren Dcamen in Georg Fromberg u. Co. A.-G. ändert, übernommen worden. Die bisherigen Gesellschafter dieses Bankhauses Dr. Ernst Moser und Dr. Hans Lessing scheiden aus. * Das E r r i ch t u u g s v e r b 0 t f ü r Reisebüros ist lt. Tagespresse durch eine zweite Anordnung . des Reichswirtschaftsministers vom 9. März dahin ergänzt worden, daß auch die Errichtung von Zweigstellen solcher Unternehmungen, die Reisebürogeschäfte betreiben, dem Verbot unterliegt. * In München fand zum erstenmal eine Tagung des Beirats des bisherigen Deutschen Drogi'stcnverbandes unter dem neueil Railieu „Die deutsch e D r 0 g i st e n s ch a f t" statt. Nach der neuen Satzung der Deutschen Drvgistenschaft, wie sie bei der Tagung festgelegt wurde, können der Berufsorganisation nur noch Fachdrogisten angehören, die bas R ei ch s b ü r g e r r e ch t im Sinlle der gesetzlichen Bestimmungen besitzen. * . , Nachdem vor kurzem das Reichswirtschaftsministerium der Wirtschaftsgruppe Eiuzelhaildel mitgeteilt hat, daß eine Ausdehnung des Tütenkohlenhandels nicht gebilligt loerde, hat jetzt auch lt. Tagespresse das Kartellgericht zlun Ausdruck gebracht, daß ein Verbot, Kohlen oder Brite t t s i n Tüten, i n anderen Verp a ck u n g e n 0 d e r i n B ü n d e l n zu verkaufeil, berechtigt fei. Selbstverständlich müsse gewährleistet sein, daß der Kleinverbraucher auch kleine Mengen Kohlen, in nutgebrachten Behültnisseil, ohne Verteuerung kaufeli könne. In der von Professor Carl Schmitt herausgegebenen „D e u t s ch e n I u r i st e n - Z e i - tling" teilt Reichsgerichtsrat Dr. Buchwald (Leipzig) eine interessante Entscheidung des Reichsgerichts - über die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft bei Mischehen mit. Das Urteil, gegen das in dem betreffenden Falle beim Reichsgericht Revision eingelegt worden war, hatte ausgeführt, daß der Klüger trotz der gewandelten und auch im Recht zur Geltuilg gelangten allgemeinen Anschauung über die Bedeutung des rassischen Unterschieds zwischen Deutschblütigen lind Juden auch heute noch zur ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Beklagten verpflichtet und ihr .gegenüber zu ehelicher Treue verbunden fei. In der Revision lvar diese Auffassung als eine falsche rechtliche Grundlage angefochten worden. Das Reichsgericht (Urteil vom 30. Januar 1936 — IV 202/35) wies diese Anfechtung zurück und erklärte in der Begründung der Entscheidung: „Es gilt auch heute nicht zweierlei Recht für Ehen zwischen Rassegleichen und für Mischehen und erst recht nicht für den deutschblütigen Partner einer Mischehe und für den jüdischen. Wer sich, wie der Kläger, zur Verheiratung mit einer Rasfefremden entschlossen hat, hat sich dadurch mit ihr für das Leben verbunden. Solange er nicht die Scheidung oder Nichtigerklärung der Ehe erreicht, kann er sich von diesem Bunde nicht lösen und nicht verlangen, für sich allein leben zu dürfen, nachdem ihm die Auswirkungen der Nasfeungleichheit fühlbar geworden sind. Diese nachteiligen Folgen ihrer Verbindung müssen die Eheleute vielmehr genreinfam tragen und sich im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft, aus deren Fortführung trotz ihrer Rasseverschiedenheit jeder von ihnen ein Recht hat, durch gegenseitige liebevolle Rücksicht- ' nähme erleichtern; keiner von ihnen kann ihretwegen beanspruchen, von der Lebens- und Schicksalsgemeinschaft mit dem anderen und den damit lveseusmäßig für ihn verknüpften Pflichten befreit zu werden. Das muß insbesondere auch von der Verpflichtung zrrm ehelichen Zusammenleben und zur ehelichen Treue gelten. Die von der Revision vertretene abweichende Auffassung läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß dem Staate und der Volksgemeinschaft oie Erzeugung rassischer AH schlinge unerwünscht sei. Indern der Gesetzgeber aus wohlerwogenen Gründen von der Lösung der bestehenden Mischehen trotz des Verbotes des Abschlusses neuer abgesehen hat, hat er jene Folge des Fortbestandes solcher ungleichrassiger Geschlechtsgemeinschaften hier in Karls genomnren, indem er zugleich in anderer Weife dafür gesorgt hat. daß eine rassische Verschlechterung der deutschen Volksgemeinschaft durch die Kinder dieser Ehen nach Möglichkeit vermieden wird. Das freilich ist der Revision zuzugeben: Eine Mischehe kann wegen der durch den Rassengegensatz bedingten Spannungen und der größeren Opfer, die sie von den Partnern verlangt, leichter als eine andere durch Verfehlungen eines Ehegatten derart zerrüttet werden, daß die Fortsetzung dieser schon ohnedies schwierigen und drückenden Ehe dem anderen Teil nicht länger zuzumuten ist. Das mußte auch hier berücksichtigt werden. Es ist aber . . . nicht zu bezweifeln, daß das Berufungsgericht das auch getan hat . . . Auch von solcher Grundauffassung aus durfte das Berufungsgericht jedoch nicht unbeachtet lassen, daß der Kläger selbst sich weit schwerere Pflichtverletzungen hatte zuschulden kommen lassen und durch diese erst die Ursache zu dem ehervidrigen Verhalten der Beklagten gesetzt hatte, und es konnte deshalb trotzdem ohne Rechtsverstoß hier dazu gelangen, die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe für den Kläger zu bejahen." Die Schriftleitung der „Deutschen Juri st e n - Z e i t u n g" stellt als ihre Meinung zu dem Urteil fest, es möge im Ergebnis richtig sein, könne aber im Wortlaut der Begründung nicht befriedigen; dieser lasse nicht erkennen, daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts selbst eine Anfechtung bestehender rassischer Mischehen nach dem 8 1333 (Irrtum, über persönliche Eigenschaften des Ehegatten) und 1339 des BGB möglich gewesen sei, so daß der Hinweis auf die Unterlassung einer gesetzlichen Neuregelung nicht überzeuge. __ In der „I u r i st i s ch e n W 0 ch e n s ch r i s t" 1936, S. 750 wird ein Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember 1935 zum Blutschutzgesetz vom 15. September 1935 mitgeteilt. Hiernach ist unter außerehelichem Geschlechtsverkehr im Sinne des 8 2 des Gesetzes (Rassenschande) nicht nur der Beischlaf, sondern auch der widernatürliche Geschlechtsverkehr zu vexstehen. Wie wir bereits in Nr. 11 mitteilten, Haben sich die jüdischen Privatkliniken bereit erklärt, den jüdischen Aerzten für die klinische Behandlung von Mitgliedern nnd Familienangehörigen der RBO- Kassen als Honorar 40 Prozent der Mindestsätze der preußischen Gebührenordnung zu erstatten. Wie uns die Wirtschaftshilfe der Jüdischen Gemeinde, Abteilung Aerzte, nmnnehr bekanntgibt, ist durch sie das Verzeichnis der in Berlin bestehenden jüdischen Kliniken zu erhalten. -Mtdrt mm KI Herrenkleiderfabrik Aschaffenbiirg HERREN-KONEEKTION D AMEN-KONFEKTION Ruhen & Lippinann 1 Berlin C2, Kaiser-Wilhelm-Strasse 51 Telefon: Dl Norden 4871 HERRENKLEIDERFABRIK Alfred Mendel Herrenkleider - Fabrik W.-Elberfeld Tel. 2354» Hofaue 52 Blumenthal & Kahn I" W.-Elberfeld errenkleidler-Fabrik Seit. 1897 I Saidberg, Schottiänder i Co. 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