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Central-Verein-Zeitung · 1936-03-12 · 11 (12.3.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
11 (12.3.1936)
Date
1936-03-12
Page
[Seite] (sequence 19)
Language
German
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WIRTSCHAFT DER WOCHE Volontäre und Lehrlinge Die Ausbildung junger Menschen in einem Beruf famt in Form eines Volontärverhältnisses oder eines Lehrlingsverhältnisses erfolgen, lieber die Rechtsnatur dieser beiden Begriffe herrscht in weitesten Kreisen Unklarheit, so daß es angebracht erscheint, die Unterschiede, die von der Rechtsprechung herausgebildet worden sind, auszuführen. Der Begriff des Volontärs findet sich gesetzlich einzig und allein in der Bestimmung 8 82a des Handelsgesetzbuches. Danach ist ein Volontär eine Person, «die, ohne als Lehrling angenommen zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen Diensten beschäftigt wird". Für die Begriffsbestimmung des Volontärs sind also zwei Voraussetzungen erforderlich: 1. die Beschäftigung erfolgt zum Zwecke der Am sbildung, 2. sie geschieht unentgeltlich. Der Volontärvertrag muß demnach — wie das Reichsarbeitsgericht schon im Urteil vom 23. Nov. 1929 („Arbeitsrecht-Kartei" vom 7. Febr. 1930) S Juwelier Ludwig Steinmetz \ Nürnberger Str. 56 (neben Woolworth) und im Urteil vom 19. Nov. 1935 („Arbeitsrecht- Kartei" vom 17. Jan. 1936) zum Ausdruck gebracht hat, von dem Ausbildungszweck beherrscht sein, ohne daß jedoch eine geregelte Fachausbildung beabsichtigt sein darf. Der Volontär leistet die Dienste nur im eigenen Interesse, nicht — wie beim Lehrlingsvertrag — auch im Interesse des Lehrherrn, damit dieser, insbesondere im späteren Stadium der Ausbildung, eine Hilfe und Entlastung an dem Lehrling hat. Die Ausbildung kann sich auf die Erlernung eines bestimmten Berufs überhaupt oder aus Verschaffung bestimmter Kenntnisse in einem Beruf erstrecken. Die Dauer des Vblontürvertrages ist deshalb zumeist nicht von vornherein zeitlich genau sestzulegen, wie dies beim Lehrvertrag geschieht, sondern er wird dann beendigt, wenn der Zweck der Ausbildung erreicht ist. Eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Volontärvertrages ist seine Unentgeltlichkeit. Diese Unentgeltlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ausbildende dem Volontär gewisse Geldleistungen, etwa in Form eines in regelmäßigen Zwischenräumen zahlbaren Taschengeldes (vergl. Reichsarbeitsgericht vom 23. Nov. 1929 a. a. O.) zuwendet. Dadurch wird dem Vo^ lontär die Eigenschaft eines solchen nicht genommen, sofern sich nicht hinter dem Taschengeld ein Entgelt verbirgt, also mit ihm nicht eine B e - lohnung, sondern eine E n t lohnung bezweckt wird. Der Volontärvertrag ist also kein Arbeitsvertrag im technischen Sinne. Daher sind auch alle Bestimmungen, die für Arbeiter und Angestellte erlassen sind, auf das Volontärverhältuis nicht anwendbar, sofern dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, wohl aber auf das Lehrlingsverhältnis. So findet z. B. die Verordnung über die Verteilung von Arbeitskräften vom 10. Aug. 1934 (RGBl. I S. 786; vgl. den Kommentar,von Sy rup) auf Volontäre keine Anwendung, während sie auf Lehrlinge Anwendung finden würde, jedoch sind Lehrlinge mit ordnungsmäßigem Lehrvertrag von mindestens zwei Jahren auch in dieser Verordnung, aber nur kraft ausdrücklicher Bestimmung, ausgenommen. Auch die Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom 23. Jan. 1933 (RGBl. I S. 26) findet, da sie nur von Arbeitnehmern spricht, auf Volontäre keine Anwendung, während die Lehrlinge erst ausdrücklich von den Beschränkungen ausgenommen werden mußten. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Sperrverordnungen für Arbeitseinnahme in Berlin, Hamburg und Bremen, die nur von Arbeitern und Angestellten sprechen. Lediglich das Gesetz über die Einführung eines Arbeitsbuches sieht ausdrücklich vor, daß auch Voloutüre ein Arbeitsbuch haben müssen. In dem Kommentar von Syrup und Wende wird hierzu betont, daß Volontäre in diesem Gesetz nur ausnahmsweise in den Kreis der Arbeiter und Angestellten einbezogen worden sind. Unter diesen beiden oben ausgezeigten Gesichtspunkten muß geprüft werden, ob jemand als Volontär oder als Lehrling anzusehen ist. Es ist absolut unzulässig, ein Volontärverhältnis unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zu begründen, das nicht ernstlich gemeint ist, etwa zu dem Zweck, eine tarifliche Entlohnung zu vermeiden. Ein Volontärverhältnis kann übrigens, wie das Reichsarbeitsgericht im Urteil vom 19. November 1935 zum Ausdruck gebracht hat, auch bei gewerblichen Arbeitern Vorkommen. Es ist nicht auf den kaufmännischen Beruf beschränkt, im Handwerk dürste allerdings das Lehrlingsverhältnis die Regel sein. Gegenüber dem Volontärvertrag ist der Lehrvertrag ein echtes Arbeitsverhältnis. Gesetzliche Bestimmungen finden sich in den §§ 76 sf. des Handelsgesetzbuches für die kaufmännischen Lehrlinge und in den §§ 127 ff. der Gewerbeordnung für die gewerblichen Lehrlinge. Der Lehrling ist Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten, die sich hieraus ergeben. Er unterliegt daher auch der Tarifordnung, sofern eine solche besteht und die Lehrlinge nicht ausdrücklich ausgenommen worden sind. Wohl wird der Lehrherr auch zur Ausbildung des Lehrlings verpflichtet, allein hierin erschöpft sich nicht der Inhalt des Lehrvertrages, so daß er nicht etwa dann beendet wird, wenn der Zweck der Ausbildung erreicht ist. Ueber die Form der Lehrverträge hat hinsichtlich der kaufmännischen Lehrlinge der Deutsche Industrie- und Handelstag, hinsichtlich der gewerblichen Lehrlinge die Neichswirtschastskammer, hinsichtlich der Handwerkslehrlinge der Reichsstand des Deutschen Handwerks Muster herausgegeben (vergleiche „Arbeitsrecht-Kartei" vom 19. Februar, 20. März 1935 und 6. März 1936). Ueber die Lehrlingsausbildung im kaufmännischen. Beruf sind jetzt Richtlinien ausgearbeitet worden, über die Dr. Holland in der „Deutschen Wirtschaftszeitung" nähere Angaben macht. Danach ist es nicht das Lehrziel, einen S p e z i a l i st e n heranzuziehen, sondern einen fachlich durchgebildeten Kaufmann, der zunächst auf seinem Fachgebiet auf der Höhe sein müsse, dem es aber auch möglich sei, im Betriebe anderer Branchen des Einzelhandels oder im Großhandel und in der Industrie nach einer gewissen Einarbeitungszeit tätig zu sein. Diese Fähigkeit werde durch die Kaufmannsgehilfenprüfung nachgewiesen werden müssen. Totalausbildung werde gefordert, deshalb sollten die Einheitspreisgeschäfte nicht mit der Lehrlingsausbildung besaßt werden. Im Warenhaus werde sich die Ausbildung nur auf bestimmte miteinander im Zusammenhang stehende, umfangreiche und vielseitige Abteilungen erstrecken. Der mittlere Betrieb des Fachei nzelhand els sei die besonders geeignete Ausbildungsstätte. 8tach den Richtlinien sollen nur Reichsbürger Lehrlinge ausbilden können. Besitze der Betriebsführer diese Eigenschaft nicht, so müsse ein geeigneter Vertreter bestellt werden. Ferner seien gewisse Vorbestrafte von der Ausbildung auszufchließen und hier die Stellung eines Vertreters nicht zulässig. Der Lehrling müsse die Grundrechnungsarten und das kaufmännische Rechnen beherrschen, ferner die Rechtschreibung und über eine gute Handschrift verfügen. Der Besuch der Berufsschule werde dem Lehrling zur Pflicht gemacht, und zwar ganz ohne Ausnahme. * Lehrzeit und Kündigungsschutz Das Kündigungsschutzgesetz bemißt die Dauer des Kündigungsschutzes nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Immer wieder entstehen Unklarheiten darüber, ob auch die Zeit, die ein Angestellter als Lehrling in seinem Betrieb verbracht hat, bei Berechnung der Beschäftigungsjahre mitzählt. Der „Kurzberichterstatter" macht daher darauf aufmerksam, daß das Reichsarbeitsgericht diese Frage bedingt bejaht habe. In einer Entscheidung vom 9. Dezember 1933 (242/33) habe das Reichsarbeitsgericht nämlich fcstgestellt, daß dem Lehrverhültnis auch ein arbeitsvertragliches Element innewohnt. Daher müsse, wenn eine Tarifordnung zum Ausdruck bringt, daß ein Lehrling zu den Angestellten zu zählen sei, bei Berechnung der ununterbrochenen Dienstzeit, die für die Kündigungsbedlngungen von Bedeutung ist, auch die Lehrzeit mitberücksichtigt werden. Das Pfund nimmt Abschied Wenig bemerkt wurde es, daß in nächster Zeit ein Begriff der Wirtschaft, ja des täglichen Lebens verschwinden soll — offiziell wenigstens, denn in der Praxis wird es wohl noch ein Weilchen dauern, bis sich alle, die bisher damit zu arbeiten gewohnt waren, mit seinem Ausfall abgefunden haben werden. Wir meinen das Pfund, unser Gewichtspfund, nach dem vor allem der Einzelhändler seine Ware verkaufte und nach dem die Hausfrau bei allen ihren Einkäufen zu rechnen pflegte. „Ein Pfund Salz, bitte!" — so verlangte sie. „Was kostet das Fleisch?" — fragte die Kundin. „Soundsoviel das Pfund" — antwortete der Kaufmann bisher. Entsprechend dem am 13. Dezember 1935 erlassenen neuen Maß- und Gewichtsgesetz dürfen ab 1. April 1936 „alle Leistungen nach Maß und Gewicht innerhalb des Deutschen Reiches nur nach den gesetzlichen Einheiten oder den daraus abgeleiteten Einheiten angeboten, verkauft und berechnet werden". Die gesetzliche Einheit der Maße ist das Kilogramm. Für die Teile und die Vielfachen davon gelten folgende Bezeichnungen: Der tausendste Teil des Kilogramms (kg) heißt das Gramm (g). Der tausendste Steil des Gramms heißt das Milligramm (mg). Der fünfte Teil des Gramms heißt das metrische Karat (k). Hundert Gramm heißen das Hektogramm (hg). Hundert Kilogramm heißen der Doppelzentner (dz). Tausend Kilogramm heißen die Tonne (t). Wir sehen also, daß der Begriff des Pfundes nirgends auftaucht, und damit hat ab 1. April 1936 das Pfund seine Daseinsberechtigung als Gewichtsbezeichnung in der Wirtschaft verloren. Eine kleine Uebergangsfrist ist ihm allerdings auch jetzt noch gewährt. Nach einer Verfügung des Reichswirtschastsministers dürfen, wie in den Zeitungen berichtet wurde, die vorhandenen Bestände an Tüten und anderen Verpackungen, auf denen eine nach Pfunden ausgedrückte Gewichtsangabe Vorhänden ist, aufgebraucht werden. Neuanfertigungen finden freilich nicht mehr statt, und wir werden uns allmählich daran gewöhnen müssen, nur noch nach Kilogramm und seinen Unterteilungen zu rechnen. Ein Pfund wird also künftig ein halbes Kilogramm sein, was es ja auch bisher schon immer war, und deshalb durch diese offizielle Umbezeichnung keinen Deut von seinem bisherigen Gewicht einbüßen. Auch andere Länder, die nach dem gleichen metrischen Gewichtssystem arbeiten, rechnen nicht nach Pfunden, sie kennen nur die Kilogramm-Einheit mit ihren Unterteilungen. Das geht sogar soweit, daß in einigen nordischen Staaten — für uns ganz ungewohnt — auch Eier kilogrammweise im Einzelhandel verkauft werden. Wie wenig das Pfund Eingang in die offizielle Terminologie gefunden hat, zeigt ein Beispiel: Wir blätterten in einem Konversations-Lexikon neueren Datums und dann in einer Logarithmentafel, die beide Zusammenstellungen des metrischen Maß- und Gewichtssystems enthielten. Das Pfund war aber, trotz seiner Volkstümlichkeit, in beiden nicht erwähnt, und wir fanden nur die Einteilung, an die wir uns alle jetzt auch im täglichen Lebey werden gewöhnen müssen. Das Waren-Eingangsbuch soll nur steuerlichenZwecken dienen Der Reichssinanzminister hat in einer Mitteilung an den Reichswirtschaftsminister den ausschließlich steuerpolitischen Zweck der Wareneingangsbücher neuerdings nochmals ausdrücklich hervorgehoben. Die „Württembergische Wirtschaftszeitung" gibt die betreffende Mitteilung wieder, in der es heißt: „Da das Wareneingangsbuch nur für Zwecke der Steueraufsicht eingeführt worden ist und diese Steueraufsicht nur den Steuerbehörden zukommt, so ist es nicht zulässig, daß die Einsichtnahme durch sonstige Behörden, wie z. B. Bürgermeisterämter usw., zu Zwecken anderer Feststellungen erfolgt. Die - Einsichtnahme der Wareneingangsbücher durch dritte Stellen, wie z. B. durch Gemeindebehörden, zu nichtsteuerlichen Zwecken kann eine schwere Schädigung der steuerlichen Belange zur Folge haben. Von diesem Gesichtspunkt aus gesehen birgt z. B. das Vorgehen eines Bürgermeisters, bei Gelegenheit von Lebensmittelkontrollen unter Zuziehung der Gendarmerie die Wareneingangsbücher einsehen zu lassen, um festzustellen, wer von den Geschäftsleuten Waren von jüdischen Firmen bezieht, die Gefahr in sich, daß von seiten der zur Führung der Wareneingangsbücher Verpflichteten die Namen jüdischer Lieferanten in Zukunft verschwiegen werden. Fülle mißbräuchlicher Einsichtnahme in das Wareneingangsbuch sind den örtlichen Finanzbehörden mitzuteilen, die vom Herrn Reichsfinanzminister angewiesen sind, im Sinne der oben gemachten Ausführungen zu verfahren." tW. Vorschriften für unedle Metalle Die Ueberwachungs stelle für unedle Metalle hat, laut Tagespresse, drei Anordnungen von grundsätzlicher Bedeutung veröffentlicht: Anordnung 35 über den Verkehr mit unedlen Metallen: Sie tritt an Stelle der Anordnung 5 und bestimmt, daß die Neuaufnahme des Verkehrs mit unedlen Metallen, d. h. sowohl der Einkauf wie auch jede Verfügung über unedle Metalle, nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Ueberwachungsstelle gestattet ist. Anordnung 36 über die Regelung der Lagerhaltung für unedle Metalle: Sie bezieht — gegenüber der früheren Anordnung 15 — in die Regelung der Lagerhaltung auch Antimon und Kobalt und in den Kreis der betroffenen Unternehmungen auch die Betriebe der Metallgewinnuug ein. Der Begriff der Lagerhaltung wird neu bestimmt und in einigen Fällen die Grundlage für die Berechnung der zulässigen Lagerhaltung verändert. Anordnung 37 über Einkauf und Verkauf ton unedlen Metallen: Sie verbietet hauptsächlich den Einkauf oder sonstigen Erwerb von unedlen Metallen, die vom Käufer oder Erwerber nicht für Zwecke des eigenen Bedarfs benötigt werden, sowie ferner jede Verquickung von Lieferungsgeschäften für unedle Metalle mit Gegen- oder Nebengeschäften. Mit dem Inkrafttreten dieser drei Anordnungen werden die bisherigen Anordnungen 1, 2, 5, 14, 15 und 28 aufgehoben. Keine Chiffre-Anzeigen von Gewerbetreibenden Zur Frage der Chiffreanzeigen von Gewerbetreibenden hat der Werb era t der deutschen Wirtschaft eine Entscheidung getroffen. In ihr heißt es, daß Waren und Leistungen nicht lediglich unter einer Kennziffer (Chiffre), einer Fernsprechnummer oder einer sonstigen Deckbezeichnung des Werbenden gewerbsmäßig öffentlich angezeigt' oder gesucht werden dürfen. Bei der Entscheidung des Werberats sei im einzelnen zu beachten, daß sie nur für gewerbsmäßige Anzeigen und Gesuche gelte, also für solche, die sich aus Waren und Leistungen bezögen, die Gegenstand des Gewerbebetriebes seien. Für nicht gewerbsmäßige Anzeigen träfen die dargelegten Gesichtspunkte nicht zu; es gebe im Gegenteil Gründe, die gerade hier Deckbezeichnungen als notwendig erscheinen ließen. Wer keinen Gewerbebetrieb habe, könne auch keine gewerbsmäßigen Anzeigen aufgeben. Gewerbsmäßig seien für einen Händler nur Anzeigen für Waren, mit denen er handle; für einen Fabrikanten Anzeigen für Waren, die er herstelle. Stellungsgesuche und Stellungsangebote, Miet- und Darlehensgesuche seien keine gewerbsmäßigen Anzeigen. Die Entscheidung des Werberates beziehe sich nicht nur auf Anzeigen für Waren, sondern auch für Leistungen, d. h. zum Beispiel auch auf Anzeigen von Transportgeschäften, Vermittlern usw. Sie gelte ferner nicht nur für Angebote von Waren und Leistungen, sondern auch für Anzeigen, durch die gewerbsmäßig Waren und Leistungen gesucht würden. Sie mache also keinen Unterschied, ob zum Beispiel ein Jnstrumentenhändler Klaviers zum Verkauf anzeige, oder gebrauchte Klaviere für seinen Handelsbetrieb zu kaufen suche. Endlich sei zu beachten, daß die Anzeigen nicht „lediglich" unter einer Deckbezeichnung veröffentlicht werden dürfen. Neben dem Namen und gegebenenfalls der Anschrist des Werbenden könnten natürlich auch Telephonnummer und andere Bezeichnungen aufgeführt tverden. Für die Entscheidung des Werberates kämen Anzeigen in Betracht, die bezweckten, daß sich der Leser mit dem Anzeigenden persönlich oder schriftlich in Verbindung setze. Da der Inserent eine Deckbezeichnung nicht wählen dürfe, werde er nicht umhin können, Namen und Anschrift anzugeben. Alle diese Angaben seien aber keineswegs bei jeder gewerbsmäßigen Anzeige erforderlich. Zum Beispiel brauche ein stadtbekanntes Geschäft nicht feine Anschrift besonders anzugeben. Die Werbung für eine bekannte, in den einschlägigen Geschäften erhältliche Markenware werde oft nicht einmal den Namen des Fabrikanten nennen. Die Vertrauensrats wähl Der Reichs- und preußische Arbeitsminister hatte in einem Erlaß angeordnet, daß die gesamten Unterlagen der Vertrauensratswahl von den Betriebsführern unter Verschluß zu nehmen und sorgfältig zu verwahren seien; nur den Treuhändern der Arbeit könne Einsicht oder Ueberlassung dieser Unterlagen gewährt werden. Dazu hat nun der Reichsleiter der Deutschen Arbeitsfront, Dr. Ley, folgende Anordnung erlassen: „Die Anordnung des Reichs- und preußischen Arbeitsmmisters bezüglich der Einsichtnahme in die Unterlagen der Vertrauensratswahlen hat zu Jrrtümern Veranlassung gegeben. Es ist selbstverständlich, daß den DAF-Waltern sowie den Betriebswaltern, Ortswaltern usw. die Einsicht in die Unterlagen der Vertrauensratswahlen vor und nach der Wahl zusteht." Notizbuch des Kaufmanns ®ie Umsätze im Großhandel mit Nahrungs- und Genußmitteln, Haus- und Küchengeräten und Baustoffen haben im letzten Viertel 1935 weiterhin zugenommen und zwar, wie die Forschungsstelle für den Handel, beim NKW berichtet, hauptsächlich im Nahrungsmittel-Großhandel. Dagegen ergab sich im Tuchgroßhandel ein Ungatzverlust. Im einzelnen stellten sich (in Prozenten der entsprechenden Vorjahrsumsätze) dre Umsätze im Gesamtjahr 1935, im Nahrungsmittel-Großhandel auf 108 Prozent, bei Süßwaren auf rund 110 Prozent, bei Tuchen auf 73,6 Prozent. Bei Kurz-, Galanterie- und Spielwaren auf 104 Prozent, bei Leder auf 102 Prozent, bei Eifenwaren auf 106,8 Prozent und bei Bau,tosten auf 95 bis 100 Prozent. * Das Werbeschreiben einer Firma war mit der Ueberschrift versehen: „Herzliche Bitte". Der Werberat der deutschen Wirtschaft gibt laut Tagespresse dazu bekannt, daß derartige Ausführungen mit den Gepflogenheiten eines ehrbaren Kaufmannes nicht in Einklang ständen. Es sei wettbewerbsfremd, Aufträge durch Erregung von Mitleid zu erhalten. * Der Reichswirtschaftsmi ni ster hat im Verfolg der Neuordnung im graphischen Gewerbe (vgl. auch C.-V.-Zeitung Nr. 10) für dieses Gewerbe auf Grund des Gesetzes über die Errichtung von Zwangskartellen eine Marktreqelungsordnung erlassen, durch welche laut Tagespresse ein Zwangsanschluß der Außenseiter im graphrschen Gewerbe, in der Druckmaschinenindustrie und im Druckmaschinenhandel an die bestehenden Verbünde verfügt wird. Dadurch soll die Durchführung der Vereinbarung der beteiligten Verbände vom 14. Februar über die Beschränkung der Errichtung neuer, Erweiterung der Leistungsfähigkeit bestehender Unternehmungen, Betriebe oder Betriebsabteilungen des graphischen Gewerbes usw. ermöglicht werden. Allee 32, dessen Inhaber, Adolf und Walte Brünn, langjährige treue Mitglieder des Central Vereins sind, beging am 1. März sein 50jährige Geschäftsjubiläum. Der Vorsitzende der Ortgruppe Weißensee des C.-V., Leo Leß, überbracht Grüße und Wünsche des Landesverbandes Groß Berlin des C.-V. Für den RjF war Dr. Hepp ner (Weißensee) erschienen. Am gleichen Tag fand für dre Angestellten eine Feier statt die vo Ansprachen der Inhaber umrahmt wurde. Geschäftsjubiläen. Die Firmen M a r t h a A d l e r Damenhüte, Inhaber Heinrich Joelsohn, Berln 0 112 Frankfurter Allee 62, und „Edelmetall Er n k aufs b ü ro", Inhaber Walter Friedländer Berlrn, Weberstraße 31, können in diesen Tagen au rhr 25zähriges Bestehen zurückblicken.

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