Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 11 (12.3.1936)
- Date
- 1936-03-12
- Page
- [Seite] (sequence 20)
- Language
- German
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Fürsorgeerziehung bei jüdischen Minderjährigen Das Landgericht Köln hat nach Mitteilung in der „Deutschen Freiwilligen Gerichtsbarkeit" in einem Beschluß festgestellt, daß Juden ausländischer oder deutscher Staatsangehörigkeit hin- . sichtlich der Zulässigkeit der Fürsorgeerziehung nicht anders zu behandeln, sind als Ausländer, die Nichtjuden sind. Auch ein jüdischer polnischer Minderjähriger sei der Fürsorgeerziehung zu überweisen, da die Fürsorgeerziehung eines Ausländers zugleich mit dem Besten des Minderjährigen auch den Schutz der Allgemeinheit fördere, gelte dies für einen jüdischen Minderjährigen. Die Rassengesetzgebung erfordere keine andere Beurteilung. Schwierigkeiten bei der von arischen Kindern getrennten Unterbringung jüdischer Kinder dürften sich kaum ergeben, da Anstalten vorhanden seien, in denen sich nur jüdische Minderjährige befänden. Auch der Grund, daß durch die Fürsorgeerziehung jüdischer Kinder dem Staat Kosten entstehen, stehe der Entscheidung nicht entgegen. Solange ein ausländischer Minderjähriger, gleichviel ob er Jude sei oder nicht, sich in Deutschland aufhalten dürfe, könne unter den erforderlichen Voraussetzungen seine Fürsorgeerziehung angeordnet werden. Ausschluss des Rechtsweges nach § 7 des Berufsbeamtengesetzes Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main („Deutsche Justiz" 1936, S. 380) führt in der Frage der Entlassung aus dem Amte, der Versetzungen ein anderes Amt und der Versetzung in den Ruhestand gemäß 8 7 BBG ans: Der Rechtsweg sei nicht nNr für die Frage der Z u - l ä s s i g k e i t der Entlassung ausgeschlossen, sondern auch für deren Folgen, insbesondere für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ruhegehaltsgewährung vorlägen. Durch die Sonderregelung des Berufsbeamtengesetzes sei der Rechtsweg entgegen der allgemeine/^ Regel des Artikels 129 der Weimarer Verfassung ausgeschlossen. Der Kläger könne eine gerichtliche Nachprüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehalts vorlägen, auch nicht dadurch erzwingen, daß er im Gewände der Schadensersatzklage auf Grund des § 839 BGB eine gerichtliche Entscheidung darüber beantrage. (Zn dem gleichen Ergebnis übrigens >var Rechtsanwalt Dr. M. v. Harbou-v. der Hellen, Berlin, in einem Aufsatz gekommen, über den wir in der C.B.-Zeitnng vom 5. März 1936 berichtet hatten.) Rückzahlung zuviel erhaltener Bezüge auf Grund des Berufsbeamtengesetzes In der „Iuristischen Wochenschrift" (1936, S. 641) wird ein Urteil des Reichsgerichts veröffentlicht über die Streitfrage, in welcher Weise einem früheren, wegen Politischer Unzuverlässigkeit nach 8 4 BBG entlassenen Beamten die gemäß § 10 BBG zu gewährenden Bezüge zu berechnen seien, und ob er zu viel erhaltene Bezüge zurückzuerstatten habe. Das Reichsgericht kommt zu dem Ergebnis: Im § 10 Abs. 2 des BBG sei an die Fälle gedacht, in denen durch die Entscheidung der zuständigen Behörde einem Beamten aus irgendwelchen Gründen höhere Bezüge zugesprochen worden seien, als ihm nach den Richtlinien auf Grund der Gehaltskürzungs- und Besoldungsangleichungsverordnung erlassen wären, Zugestanden hätten, insbesondere an solche Fälle, in denen von Durchführung der Richtlinien mit Rücksicht ans vermeintliche wohlerworbene Rechte Abstand genommen worden sei. Das BBG könne es unmöglich billigen,, daß Beamte, die nach ihrer Abstammung oder nach ihrer bisherigen Politischen Betätigung für unwürdig der Beamtenstellung erkannt wären, unter dem Deckmantel wohlerworbener Rechte übermäßige Vergütungen bezogen hätten. Es ordne daher die Rückzahlung der an einem bestimmten Stichtag empfangenen Ueberbezüge an. Arzt im Sinne der Gutachterbestimmungen der Reichsversicherungsordnung Nach § 1681 der Reichsversicherungsordnung muß in Sachen der Krankenversicherung beim Berufungsverfahren vor dem Oberversicherungsamt auf Antrag des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. ' Nach einem Urteil des Knappschaftssenats des Reichsversicherungsamts vom 7. November 1938 („Juristische Wochenschrift", 1936, S. 688) ist Arzt im Sinne des 8 1681 NVO, wer im Deutschen Reich die Approbation erlangt hat. Durch den deutsch-polnischen Vertrag vom 11. Jum 1931 sind für die Anwendung des 8 1681 RVO in Polen zugelassene Aerzte den im Deutschen Reich approbierten nicht gleichgestellt. A rbeitsvertragsrecht Ein Mischling zweiten Grades (Vierteljude) war, wie die „Frankfurter Zeitung" vom 27. Februar 1936 berichtet, wegen seiner Abstammung' von einer Bank im rhein-mainischen Wirtschaftsgebiet entlassen worden. Das Arbeitsgericht Frankfurt a. Main hat der Widerrufsklage mit der Begründung stattgegeben, daß, wenn die Bank an ihre Angestellten dieselben strengen Anforderungen stelle, die an ihre Kunden gestellt würden, sie vor der Einstellung des Klägers sich nach seiner Abstammung hätte erkundigen müssen. Das habe sie unterlassen. Jetzt sei seine Entlassung eine unbillige Härte. Denn er könne, obwohl er sich in großem Maße für die Partei eingesetzt habe — der Kläger war seit 1929 in der Jugendorganisation der NSDAP —, nicht Parteimitglied werden, und nun solle er deswegen aucv noch um sein tägliches Brot kommen! \ Ma. Go. Ein Kommentar zu den Rassegesetzen Im Verlag von C. H. Beck (München) ist jetzt ein Kommentar erschienen, in dem Staatssekretär Dr. S t u ck a r t und Oberregierungsrat Dr. G l o b k e das Reichsbürgergesetz, das' Blutschutzgesetz und das Ehegesundheitsgesetz nebst allen Ausführungsvorschriften erläutern und in einem Anhang sämtliche bis dahin ergangenen Gesetze und Verordnungen zusammen stellen, in denen Anforderungen an die Reinheit des Blutes gestellt werden. Eine umfangreiche Einführung bringt eine Klarstellung der Begriffe Raste, Volk'und Staat, wobei auf die Feststellung Wert gelegt wird, daß der nationalsozialistische Rassegedanke sich bewußt eines Urteils über die Ueberwertigkeit einer Nasse über andere enthalte. Die Nürnberger Gesetze nebst Ausführungsbestimmüngen enthielten die grundlegende Lösung des Rasseproblems. „Die Nürnberger Gesetze gewährleisteten" — wie -es wörtlich auf S. 15 heißt — „dieser (jüdischen. D. Schriftltg.) Gemeinschaft ihr Eigenleben in gesetzlichen Grenzen. In gleicher Weise garantiert der nationalsozialistische Staat dem Judentum freie Religionsausübung, kulturelles Leben und Erziehung. Auch die wirtschaftliche Betätigung ist dem Juden im Nahmen der Gesetze ungestört gewährleistet. Umgekehrt ist aber dem Judentum für alle Zukunft die Vermischung mit dem deutschen Volkstum und die Einmischung in die staatspolitische, wirtschaftliche und kulturpolitische Gestaltung des Reiches unmöglich gemacht." In der Einführung werden schließlich noch die beiden Begriffe Reich sbürger und Staatsangehöriger analysiert. Im Gegensatz zur früheren Staatsrechtslehre begründet nunmehr die Staatsangehörigkeit das Recht auf Schutz des Deutschen Reiches. Mit diesem Recht sind die Pflichten des Staatsangehörigen gegenüber dem Reich verbunden. Hingegen hat' die Staatsangehörigkeit nunmehr ihren politi'6'cn Inhalt verloren. (Vgl. auch den in der C.-V.- Zeitung vom 30. Januar 1936 zitierten Aufsatz von Professor Höhn). Die Regelung der Juden- und Mischlingssrage soll nur von Stellen getroffen werden, die die bei der Entscheidung beachtenden Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit gegeneinander . abzuwägen vermögen/ ‘ Solche Stellen seien allein die oberste Führung des Staates und der Partei. „Verwaltungsbehörden ■ und Gerichte wie Parteidienststellen müssen daher ans dem Gebiet der Juden- und Mischlingssrage davon ausgehen, daß eine unterschiedliche Behandlung von Juden und Mischlingen gegenüber den deutschblütigen Staatsangehörigen nur da erfolgen darf, wo sie durch Gesetze, durch Erlasse Per Reichsminister oder durch Anordnungen der obersten Parteiführung ausdrücklich angeördnet ist." Aus den Einzelerläuterungen soll nur weniges hervorgehoben werden. Für den Erwerb der -deutschen Staatsangehörigkeit ist wichtig, daß sie nicht von der Erfüllung rassischer Voraussetzungen abhängig ist. Die Betätigung der Juden im Wirtschaftsleben unterliegt nur den Beschränkungen, die von den obersten Staats- und Parteistellen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs sestgelegt sind oder werden. Die Religionsgesellschaften könneü Juden an Wahlen teilnehmen lassen oder ihnen bei sich ein öffentliches Amt übertragen. Das Verbot des außerehelichen Verkehrs bezieht sich nur ans den Geschlechtsverkehr, sowie auf beischlasähnliche Handlungen, nicht z. B. auf Küsse oder Umarmungen. Auch der Geschlechtsverkehr zwischen einer deutschblütigen Dirne und einem Juden ist unstatthaft. Nicht wird jedoch der gesellschaftliche und der geschäftliche Verkehr von diesem Verbot betroffen. Zur Frage der Beschäftigung von Hausangestellten wird an Hand eines Beispiels sestgestellt, daß der jüdische Mieter eines möblierten Zimmers ohne Familienanschluß nicht Angehöriger der Hausgemeinschaft ist, wohl aber, wenn er am Familienleben teilnimmt, insbesondere die Mahlzeiten gemeinsam mit der Familie einnimmt. Ma. Go. Gerichtsurteile In dem Magdeburger Prozeß wegen der Vorgänge im Warenhaus Barasch war das Verfahren gegen einen Angeklagten wegen Erkrankung einer wichtigen Zeugin abgetrennt worden. Der Angeklagte wurde nunmehr von der Großen Strafkammer frei gesprochen. * Die „P ommersche Z e i t u n g" berichtet aus Stargard, daß das dortige Schöffengericht zwei Angeklagte zu je 50 RM Geldstrafe, ersatzweise zu fünf Tagen Gefängnis verurteilte, weil sie fälschlich behauptet hatten, ein Beamter sei jüdischer Abstammung. In der Urteilsbegründung wurde gesagt, daß die Strafe nur deshalb nicht höher ausgefallen sei, weil die Angeklagten in sehr schlechten Vermögensverhältnissen leben. * Vor dem Düsseldorfer Schöffengericht hatte sich, wie die Essener „N a t i o n a l z e i t u n g" meldet, ein Angeklagter wegen versuchter Erpressung und Beleidigung, begangen gegenüber einem jüdischen Rechtsanwalt in Essen, zu verantworten. Der Angeklagte, der dem Anwalt seit Jahren einen Kostenbetrag von 80 RM schuldete, auf deren Zahlung er keineswegs gedrängt hatte, hatte nun 35 RM gezahlt. Nach der Umwälzung 1933 hatte der Angeklagte die Rückzahlung der 35 NM verlangt und ihm mit Beschwerden an das Justizministerium und mit einem Eingreifen der Gauleitung bedroht,obwohl er der NSDAP nicht angehörte. Am 12. August 1935 schrieb er dem Anwalt einen von Beleidigungen strotzenden Brief, in dem er seine Drohungen wiederholte. In der Verhandlung wurde betont, der Nichtarier, der sich den Gesetzen füge, genieße vollen Rechts- und Ehrenschutz. Der Angeklagte wurde zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. 292775 4966 691924