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Central-Verein-Zeitung · 1936-02-27 · 9 (27.2.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
9 (27.2.1936)
Date
1936-02-27
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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\ Neuregelung im Aerztewesen Eine wichtige Anordnung des Reichsärzteführers lache. Und denen, die nicht zu sich selber kommen wollen, weil auch sie im Grunde es nicht können, stehen diejenigen gegenüber, die den Zwang des ewigen Zusammenseins mit anderen Menschen als ein Last empfinden. Wo unsere Menschen zumal in kleinen bescheidenen Wohnungen oder Orten Hausen, ist dieser Zwang von selbst gegeben. Wir sind niemals allein. Immer sind Menschen um uns, die uns zuschauen. Man soll sich nicht vorgaukeln, allein zu sein, wo die Voraussetzungen hierfür nicht vorhanden sind (und sie sind kaum je vorhanden). Man soll auch wissen, daß es einen Abstand zum Nebenmenschen geben muß, und daß man nicht mit jedem „Bruder Du":sein kann. Den richtigen Ton im Verkehr unserer Menschen untereinander zu finden) ist nicht immer gelungen. Man soll es aber auch nicht wie eine dritte Gruppe von Menschen machen; ganz sich, auf sich selbst, zurückzuziehen, ein wenig schmollend und grollend abseits stehen. Und dann dievierten, die kennen nur Noch das Gemeinschaftsleben, nur noch Versammlungen, nur noch Betrieb und Betriebsamkeit. Und doch läßt sich in unserer Lage weder aus der vorgegaukelten, eingebildeten Wirklichkeit noch aus der Verleugnung oder Uebertreibung des einen oder anderen Prinzips der richtige Ansatz für die Bewältigung unserer Probleme finden. Fiktionen führen zum fchließlichen enttäuschenden' Zusammenstoß mit der Wirklichkeit. Einseitiges Innenleben, Verabsolutierung seiner selbst zum letzten Maß aller Dinge führt zur Erstarrung, einseitige Tätigkeit nach außen zur Verflachung. Mehr denn je giltfür uns heute die Parole: Maß halten. Weder Individuum noch Gemeinschaft sind für sich allein und als solche ein letzter jüdischer Wert. Daran muß, selbst aus die Gefahr hin (zu Unrecht), als Außenseiter zu gelten, erinnert werden. Erst das richtige, lebendige Spannungsver-. hältnis zwischen Individuum und Gemeinschaft schasst die fruchtbare Geisteshaltung der allein sich die echten Gehalte erschließen. Es war und ist eine der tiefsten Weisheiten jüdischen Denkens, dieses Spannungsverhältnis aufrecht zu erhalten. Dadurch erst kann fruchtbare Auseinandersetzung mit sich und mit seiner Umwelt zustande kommen. Man braucht nicht in unerreichbarer Selbstzufriedenheit aus seine Individualität zu pochen; aber man braucht sich auch nicht geistig einebnen und auslöschen zu lassen. Und gerade hier entsteht die große Frage: ist das Verhältnis zwischen Innen- und Außenleben bei uns in Ordnung und in Harmonie —? Viele Einseitigkeiten sind hier zu beobachten. Oft genug wird vergessen, daß vor allem junge Menschen erst zu sich selbst kommen müssen, um zu reisen. Daß sie nicht alle Freizeit in der Gemeinschaft des Bundes zubringen dürfen, wenn sie sich nicht ganz und gar einschmelzen lassen wollen. Junge Menschen sind aber nur zu oft in die Bünde gegangen, um dort auszugehen. Nur zu oft glauben nicht nur sie, es genüge, gemeinsam zu denken und zu handeln, weil allein zu denken unbequem und allein zu handeln zu verantwortungs schwer ist. Wenn eine Erneuerung unserer Gemeinschaft kommen soll, so darf nie vergessen werden, daß alle Erneuerung der Gemeinschaft vor allem und zuerst Erneuerung des Einzelgliedes bedeutet. Die Frage, ob man Persönlichkeit ist oder nicht, entscheidet sich aber nicht auf einer Flucht vor dem Alleinsein. Persönlichkeiten bilden sich wohl im Strome des Lebens, aber auch die Stille'und Abgeschiedenheit ist notwendig, um reisen zu können oder um als gereister Mensch nicht still zu stehen. Für alle Generationen innerhalb der Judenheit in Deutschland handelt es sich heute darum, ob wir jetzt und in Zukunft neben anderem auch noch den Sinn haben werden für die großen Fragen des Lebens jenseits von Politik und Wirtschaft, jenseits auch der Kunst, die immer nur spärliche Sublimierung der Natur ist; den Sinn für die Fragen, die jenseits des Tages wachsen und reisen, die Stille und Ruhe hierzu brauchen, aber auch die große Heiterkeit und Unbeschwertheit. Man verwechsle das alles nicht mit Individualismus und Absonderung von der Gemeinschaft. Mit solchen Schlagworten kann Im „Deutschen Aerzteblatt" (Heft 8 vom 22. Februar 1936, S. 207) wird eine Anordnung des Reichsärzteführers Dv. Wagner vom 13. Februar 1936 veröffentlicht, die unter Aufhebung der früheren Anordnungen aus Grund der Nürnberger Gesetze die Frage der Vertretungen, lleberweisungen usw. neu regelt. Als jüdische Aerzte gelten nunmehr: a) die Volljuden, b) die Dreivierteljuden, e) die Halbjuden, welche . 1. am 16. September 1935 der jüdischen.Religionsgemeinschaft angehört haben oder danach in diese ausgenommen sind oder werden, oder 2. am 16. September 1935 mit einem Juden Verheiratet gewesen sind oder sich danach mit einem solchen verheiratet haben oder verheiraten. Sämtliche anderen Aerzte gelten als nichtjüdische Aerzte; also auch die jüdischen Mischlinge (Viertel- und Halbjuden) und die jüdisch verheirateten nichtjüdischen Aerzte. Nichtjüdische Aerzte dürfen sich nicht durch jüdische Aerzte vertreten lassen. Jüdische Aerzte dürfen sich nur von jüdischen Aerzten vertreten lassen. Für in der Kassenpraxis verbliebene Aerzte können die Amtsleiter der KVD im Einzelfalle abweichende Regelungen treffen, falls dies zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung erforderlich ist. Für die Beschäftigung eines Assistenten gelten die gleichen Grundsätze. Nichtjüdische Aerzte dürfen ihre nichtjüdischen Patienten nur nichtjüdischen Fachärzten, Krankenhaus-, Sanatoriumsusw. -ärzten überweisen und umgekehrt. Nichtjüdische Aerzte, insbesondere Krankenhausärzte, dürfen lleberweisungen von jüdischen Aerzten annehmen, wo ärztliche Verhältnisse dieses notwendig erscheinen lassen. Da insbesondere die ärztliche Versorgung der Versicherten gemäß der RVO nicht gefährdet werden darf, gilt dies in erster Linie für lleberweisungen von Anspruchsberechtigten der Reichspersicherung durch solche jüdischen Aerzte, die Kassenärzte sind. Konsilien: Für die Zuziehung eines zweiten Arztes gelten die Vorschriften untei 2 sinngemäß. Wo bisher Verzeichnisse von nichtarischen Aerzten geführt worden sind, fallen diese fort. Es sind nur noch Verzeichnisse von jüdischen Aerzten zu verwenden. Jüdischversippte und jüdische Mischlinge dürfen nicht mehr kenntlich gemacht werden. Die Listen sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Die Anordnung nimmt weiter auf die Vorschrift des 8 3, Abs. 3, Ziffer 5 der Reichsärzteman den Problemen, um die es hier geht, nicht entweichen. Der einzelne ist nichts ohne die Gemeinschaft. Und Persönlichkeit sein heißt nicht, sich gegen den Gemeinschaftswillen stellen. Vergessen wir aber auch nicht, daß die Gemeinschaft erst ihre höchste Weihe durch die Kostbarkeit eines inneren Menschentums empfängt, dessen Gesäß sie im Wandel der Generationen ist. Dieses innere Menschentum wird heute immer seltener. Man sprach früher von den „seidenen" Menschen und meinte die jüdischen Menschen mit adliger Haltung und Wesen, die in der Gewißheit ihrer Tradition und ihres Wertes leben. Es sind das Menschen, die noch um die einfache Besinnung aus Kräfte wissen und die Anrufung von Kräften kennen, Kräfte, die Pflege brauchen und Behutsamkeit. Erst wenn gesunder Menschenverstand sich mit den Kräften des Gemüts und des Herzens vereinigen, entsteht das, was wir brauchen. Denn wo die Noße blasse Vorstellung ohne die Kraft der Idee und des Gemütes herrscht, da entsteht Intellektualismus, Schreibtischmenschentum. Wer denkt dabei nicht daran, was Goethe einmal schrieb: „Wenn jeder nur erst wieder von Null ausgeht, da. müssen die Fortschritte in kurzer Zeit außerordentlich bedeutend werden." Unsere Aufgaben in der Zeit werden oft als so groß empfunden, daß viele fragen: Warum hat gerade unsere Generation diese Aufgaben zu bewältigen —? Warum gerade wir —? Und doch ist es ebensowenig Schuld oder Verdienst, in einer Epoche geboren zu fein. Die Zeit fordert wie jede Zeit das ihrige. Was wir ihr geben können, das ist eine Frage des Gewissens. Ministerpräsident Klagges über die Judenfroge. Die „Westfälische Landeszeitung — Rote Erde" berichtet, daß Ministerpräsident Kl a g g e s aus einer Kundgebung in Hagen gesprochen hat. Zur Judenfrage führte er aus, daß durch die Rassengesetzgebung die Erhaltung des erbgesunden Nachwuchses garantiert werde. „Damit bestimmen wir", so sagte er, „nicht etwa das Schicksal der ordnung (numsrus clausus für Bestallung jüdischer Aerzte) Bezug und verweist ferner darauf, daß die Zulassung zu den Krankenkassen (Zulassungsordnung vom 17. Mai 1934) durch die Nürnberger Gesetze unberührt geblieben ist. Für die Ersatzkassenpraxis und die behandelnde Tätigkeit in der Fürsorge gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Kassenpraxis. Danach bleiben diejenigen tätig, die am 31. Dezember 1935 dafür zugelassen waren. Neu zugelassen kann jedoch nur werden, wer nach der Zulassungsordnung für die Kassenpraxis zulassungsberechtigt ist. Für die privaten Krankenversicherungen sind die Verzeichnisse der jüdischen Aerzte- (nicht mehr Verzeichnisse der nichtarischen Aerzte) zu verwenden. Auf allen anderen Gebieten, wo die Auswahl der zu beteiligenden Aerzte durch den Reichsärzteführer erfolgt, können selbstverständlich auch andere Anforderungen als in der Kafsenpraris gestellt werden. Die Reichsärzteordnung bestimmt außerdem im 8 46 Abs. 3, daß die Reichsärztekammer über die Beteiligung der Aerzte an den Ausgaben zur Erhaltung und Hebung des Erbguts und der Rasse des deutschen Volkes besondere Vorschriften erlassen kann. Bedeutung der Bezeichnung ,,praktischer Arzt“ bzw. „Facharzt“ im Arztregister Im „Deutschen Aerzteblatt" (Heft 8 vom 22. Februar 1936, S. 229) wird ein Beschluß des Reichszulassungsausschusses vom 29. Juni 1935 (RAZ 85/34) mitgeteilt. Danach ist ein Antrag ans Feststellung dahin, ob ein Arzt für a l I g e - m eine Praxis oder für ein b e st i m m t e s ärztliches S o n d e r f a ch zugelassen ist, grundsätzlich zulässig. Die Bezeichnung eines zugelassenen Arztes als Facharzt in den Beschlüssen der zulassendon Instanz bildet einen wesentlichen Bestandteil der Entscheidung. Der Reichszulassungsausschuß hat deshalb die Feststellung des Zulassungsausschusses nicht beanstandet, daß ein nichtarischer Arzt, der als praktischer Arzt im Register aufgeführt war, nicht als Facharzt für Röntgenologie bei den reichsgesetzlichen Krankenkassen Zugelassen sei. Der Reichsausschutz für Volksgesundheitsdienst hat innerhalb seiner Schriftenreihe eine Aufklärungsschrift über die Nürnberger Gesetze einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen herausgegeben. Juden, sondern lediglich das Schicksal des deutschen Volkes. Wir greifen mit unserer Nassengesetzgebung das jüdische Volk auch nicht an, weil es jüdisch.ist, vielmehr richten wir uns gegen jene Juden, die Deutsche sein wollen, ohne ein Recht hierzu zu haben!" Das Orteil im Magdeburger Sittlichkeitsprozess Nach mehrtägiger Verhandlung ging der Strafprozeß gegen einige Angestellte des Warenhauses Barasch zu Ende, über dessen Ausgangspunkt wir in Nr. 52 der C.-V.-Zeitung 1935 kurz berichtet hatten. Staatsanwaltschaftsrat Kurth stellte folgende Strafanträge: für F. fünf Jahre, für G. z w e i I a h r e und für O. drei Jahre Gefängnis. Weil O. durch Begünstigung des rasseschänderischeN Treibens der Angeklagten als Volksverräter gehandelt habe, seien ihm außerdem die Ehrenrechte aus drei Jahre abzuerkennen. Das Urteil des Gerichts lautete gegen den Angeklagten F. wegen tätlicher Beleidigung m drei Fällen auf vier Jahre Gefängnis, gegen den Angeklagten G. wegen tätlicher Beleidigung in einem Falle auf ein Jahr Gefängnis, gegen den Angeklagten O. wegen Kuppelei auf fünf Monate Gefängnis. In der Begründung sagte der Vorsitzende, nach einem Bericht der „Frankfurter Zeitung", das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre habe sich auf die beiden Angeklagten F, und G. nicht anwenden lassen, weil nicht feststellbar gewesen sei, daß sie nach dem Erlaß dieses Gesetzes Beziehungen zu ihren weiblichen Angestellten unterhalten hätten. Das Gesetz bedrohe nur normale Beziehungen mit Strafe. Alles, was daneben liege, falle unter den Begriff der unzüchtigen Handlung, und diese Handlungen seien leider von diesem Gesetz nicht unter Strafe gestellt worden. Das Gericht sei aber an den Wortlaut des Gesetzes gebunden und dürfe nicht willkürlich darüber hinausgehen. Eine Analogieanwendung, etwa in der Richtung der Ausdehnung des Gesetzes auch auf unzüchtige Handlungen, scheitere deshalb. Auch eine Bestrafung aus dem 8 174 des Strafgesetzbuches sei nicht möglich, weil sich nicht ergeben habe, daß F. und G. in gesetzlichem Sinne Lehrherren gewesen und weil zum anderen die. Handlung erst nach Beendigung der Lehrzeit der Zeuginnen erfolgt feien. Schließlich habe sich auch die Anwendung von G e w a l t (8 176) nicht erweisen lassen. In den sieben Fällen, die im Falle F. zur An« klage gestanden hätten, habe nur in drei Fällen eine strafbare Handlung von der Kammer bejaht werden können. Bei zwei von diesen drei Füllen liege es außerdem so, daß die Zeuginnen selbst durch ihr Verhalten dem Gericht keine Möglichkeit geboten hätten, zu einer Bestrafung zu kommen, daß aber die Bestrafung ermöglicht worden sei durch die Strafanträge der Väter dieser beiden Zeuginnen. Damit sei ein rechtsgültiger Grund gegeben, denn selbst wenn die Zeuginnen keinen Widerstand geleistet hätten oder mit dem Verhalten des Angeklagten einverstanden gewesen seien, so bleibe doch die grobe Beleidigung der Familie. Die Familienehre aber sei nach deutscher Auffassung durchaus vom Gesetz zu schützen, weil die Familie die Zelle.des Staates und des Volkes sei. In diesen beiden Fällen habe daher der Angeklagte F. sich zwar nicht gegenüber den beiden Zeuginnen strafbar gemacht, wohl aber gegenüber ihren Vätern als den Oberhäuptern ihrer Familien. Im Falle G. schieden von den drei schließlich noch zur Anklage stehenden Fällen zwei ebenfalls aus formalen Gründen aus. Im dritten Falle aber sei einwandfrei eine tätliche Beleidigung der einen Zeugin erwiesen. Bei der Strafzumessung könne der Umstand, daß die Angeklagten Juden seien, bei der Frage, ob eine strafbare Handlung vorliege, ausscheiden. Er müsse aber in Rechnung gesetzt werden bei der Bemessung des Strafmaßes. Die Angeklagten hätten ihre überragende L>tellung als Personalchef und als Prokurist systematisch ausgenützt, um die weiblichen Angestellten des Hauses ihren Neigungen gefügig zu machen, und das obwohl bereits der Fall Hirschland abgeurteilt und der nationale Umbruch erfolgt sei. Bei G. sei allerdings strafmildernd berücksichtigt worden, daß er im Kriege seine Pflicht getan habe, auch an der Front. Ebenso sei berücksichtigt worden, daß es sich bei ihm durchweg auch in den nicht abzuurteilenden Fällen um leichtere Verfehlungen, nämlich um Küsse und Kußversuche, handle. Auf Ehrverlust habe bei beiden Angeklagten nicht erkannt werden können. Wenn das nach dem Gesetz zulässig gewesen wäre, dann wäre es selbstverständlich geschehen. Zum Fall F. erklärte der Vorsitzende zum Schluß, es sei zu bedauern, daß das Gericht infolge der strafrechtlichen Bestimmungen nicht die Möglichkeit habe, noch weitere Maßnahmen anzuwenden. Besonders seien Sicherungsverwahrung und Entmannung bei dem vorliegenden Tatbestand nicht zulässig. Der Staat habe ja aber nicht nur das Schwert der Justiz in der Hand, seinen Willen durchzusetzen, sondern noch andere Schwerter. Hoffentlich fei es auf anderem Wege möglich, das Treiben des F. auch nach der Verbüßung seiner Strafe zu unterbinden. Dies würde jedenfalls dem gesunden Volksempfinden entsprechen. * Das Kölner Sondergericht hat zwei jugendliche Angeklagte zu Gefängnisstrafen von einem bzw. einundeinhalb Jahren verurteilt, die im Sommer 1935 in Köln bei jüdischen Geschäftsleuten erschienen waren und ihnen erklärt hatten, sie seien beauftragt, einen sogenannten „Hausschutz für Nichtarier" einzurichten, damit diese „vor Belästigungen geschützt würden". Es gelang ihnen, in einigen Fällen „Mitglieder" zu werben und sich von diesen Monatsbeiträge aushändigen zu lassen. Dabei gaben sie bei dem einen Juden den Namen des zuvor Betrogenen an.; Wie die „Frankfurter Zeitung" vom 23. Februar 4935' berichtet, hat ein früherer Rechtsberater einen Erfurter jüdischen Rechtsanwalt, der sein Prozeßgegner war, in einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft der Unterschlagung und Erpressung beschuldigt. Diese Beschuldigungen waren wider besseres Wissen erhoben worden. Das Urteil gegen den Rechtsberater lautete auf sieben Monate Gefängnis. In der Urteilsbegründung wurde betont, der Beleidigte sei als Rechtsanwalt zugelassen und habe nach dem Willen des Führers und Reichskanzlers den gleichen Rechtsschutz zu beanspruchen wie ein arischer Rechtsanwalt. Ma. Go. Statistische Notizen Die Israelitische Kultusgemeinde München, deren Seelenzähl bei der Volkszählung von Jahre 1925 10 068, bei der Volkszählung vom 16. Juni 1933 dagegen nur noch 9005 betrug, verzeichnete 1933: 39 Geburten, 1934: 25 und 1935: 20 Geburten. Die Zahl der Todesfälle betrug 1933.' 176, 1934: 148 und 1935: 167. H. L—m. InKöl n wohnten zu Beginn des Jahres 1936 etwa 14 900 Juden. Im Jahre 1935 ist ein Zugang von 1209 Personen zu verzeichnen gewesen; das ist bemerkenswert für die starke Konzentration der Juden in den Großstädten. Anfang 1933 zählte die Gemeinde 18 281 Seelen, Anfang 1934 noch 16 632 Personen. Trotz. starker Zugänge hat sich also die Kopfzahl innerhalb drerer Jahre um fast 20 v. H. verringert. Die Schul-Abteilung der Reichsvertretung teilt mit, daß Aufnahmen in den Kursus zur Ausbildung von Lehrern für den hebräischen Erwachsenennnterricht nicht mehr erfolgen können, da der Kursus überfüllt ist. Der Bund Deutsch-Jüdischer Jugend braucht für Bildungszwecke Bücher wissenschaftlichen und allgemeinbildenden Inhalts, sowie gute Belletristik. Bei Auflösung oder Verkleinerung von Bibliotheken bittet er, das Büro des Bundes, Ranke st raße 5, Gth. r., II. (Tel.: 3 1 7163), zwecks Besichtigung und eventueller Abholung zu benachrichtigen. f.ttrdin on-Srha 11 B E R LI NC 1 SPANDAUER K O N I G S TR..

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