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Central-Verein-Zeitung · 1936-02-20 · 8 (20.2.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
8 (20.2.1936)
Date
1936-02-20
Page
[Seite] (sequence 17)
Language
German
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C-V.-Zeitung Nr. 8 WIRTSCHAFT DER WOCHE 20.Februar 1936 Die Neufassung der Transferbestimmung für Auswanderer / y™ Rudow or-mpn«- III. Freigrenze, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Betriebsabwanderung a) Freigrenze Die durch die Dritte Durchführungsverordnung vom 1. Dezember 1935 eingeführte Freigrenze für die Auswanderung in Höhe von 1000 RM betrifft nicht, wie vielfach angenommen wird, eine Zuteilung von Bardevifen, sondern nur gewisse Möglichkeiten eines Ersatztransfers. Hierdurch soll jedem Auswanderer die Verfügung über einen kleineren, für jede Existenzgründung im Ausland erforderlichen Betrag ermöglicht werden. Im Rahmen von 1000 RM soll der Auswanderer über Vermögenswerte, die sich zum Zeitpunkt feiner Auswanderung im Ausland befinden, verfügen können. Er kann also über eigene Forderungen gegen Ausländer, über eigene im Ausland liegende Wertpapiere und über den Erlös mitausgeführter Waren ohne Genehmigung und ohne besondere Freistellung von der Anbietungspflicht verfügen. Hieraus folgt, daß es sich nicht nur um eine Freigabe bereits im Ausland befindlicher Werte handelt, sondern daß vielmehr die Ueberführung der Werte innerhalb der Freigrenze auch gleichzeitig mit der Auswanderung erfolgen kann. Obwohl nach der Neuregelung eine Freigabe von Exportförderungen für Auswanöerungszwecke niemals in Krage kommen soll, ist eine dahingehende Ausnahme für die erwähnte Freigrenze nicht statuiert. Da hierfür eine Freigabe überhaupt nicht erforderlich ist und die Freigrenze Forderungen aller Art ohne Unterschied betrifft, erscheint im Nahmen der 1000 RM auch eine Versügung über eigene Exportförderungen zulässig. Zur Vermeidung von Beanstandungen hinsichtlich der Höhe der ausgeführten bzw. im Ausland Perwendeten Werte empfiehlt es sich, sich Belege hierüber zu verschaffen. Unter Umständen dürfte die Einholung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung angebracht fein. Für den Umfang der Freigrenze ist insbesondere zu beachten, daß Umzugsgut in die 1000 RM nicht mit einbezogen wird. Unter den Begriff des Umzugsguts fällt jedoch nur Privater Hausrat u. dergl., nicht dagegen gewerbliche Gegenstände oder sonstige Stücke, die über den Rahmen eines gewöhnlichen Haushalts hinausgehen, wie z. B. ein Kraftwagen. In allen solchen Fällen muß entweder eine besondere Unbedenklichkeitsbescheinigung von feiten der Devisenstelle erteilt werden, oder der betreffende Gegenstand fällt in die 1000-RM-Grenze. Schließlich ist für die Anwendung der Freigrenze zu betonen, daß sie bei der Auswanderung von Familienangehörigen, wie Ehegatten, Eltern, Kindern, immer nur einmal für das Familienoberhaupt gilt. Abweichungen ergeben sich, wenn die einzelnen Personen verschiedenen Haushaltungen angehören. Im Einzelfall kann die Rechtslage sehr zweifelhaft sein, wenn verschwisterte oder verschwägerte Personen im gemeinsamen Haushalt Zusammenleben. b) Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Jede devisenrechtliche Genehmigung in einer Auswanderungssache, gleichgültig, ob es sich um einen Transfer vor oder nach erfolgter Uebersiedlung handelt, hat das Vorhandensein einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des für den Auswanderer zuständigen Finanzamtes zur Voraussetzung. Aus dieser steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung muß hervorgehen, daß Steuerrückstände nicht bestehen, und daß der Antragsteller das zur Mitnahme beantragte Kapital als eigenes Vermögen besitzt. In den meisten Fallen muß daher der Antragsteller zur Erteilung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung eine neue Einkommensteuererklärung für das laufende Rumpsjahr abgeben. Will er fremdes, ihm zur Existenzgründung geliehenes oder geschenktes Kapital transferieren, so erteilt die Devisenstelle eine Genehmigung nur dann, wenn es sich um ein ernstes Tarlehn oder eine ernste Schenkung handelt und der Verdacht der Kapital- oder Steuerflucht gegen den Darlehnsgeber oder den Schenker nicht besteht. Die Ernstlichkeit wird in der Regel bei Unterstützung durch nahe Verwandte, z. B. Eltern oder Geschwister, angenommen; wollen entferntere Verwandte oder mit dem Antragsteller nicht in verwandtschaftlicher Beziehung stehende Personen diesem ein Darlehn oder eine Schenkung machen, so müssen besondere Gründe vorliegen, wenn die Mitnahme des so erworbenen Kapitals gestattet werden soll. Der Darlehnsgeber oder Schenker muß den von ihm zur Verfügung gestellten Betrag als eigenes Vermögen besitzen und auch auf Grund feiner Vermögensverhältnifse im der Lage fein, dem Auswandernden einen solchen Betrag geben zu können. Die Prüfung der Frage, ob Steuerschulden bestehen, umfaßt auch die Schenkungssteuer für den zu schenkenden Betrag, also ob eine Schenkungssteuer zu zahlen bzw. ob sie bezahlt ist. Hierbei ist zu beachten, daß Schenkungen von Eltern an Kinder bis zum Betrage von 30 000 RM schenkungssteuerfrei sind; bei höheren Schenkungen nur der 30 000 RM übersteigende Betrag. Schenkungen vou Kindern an Eltern sind dagegen nur bis 2000 RM fchenkungssteuerfrei, und auch hier ist bei höheren Zuwendungen der ganze geschenkte Betrag steuerpflichtig. In dem Verfahren zur Erteilung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung wird auch die Frage geprüft, ob der Antragsteller reichsfluchtsteuerpflichtig ist. Wenn auf Grund der maßgebenden Vermögen- oder Einkommensteuerbescheide vom Finanzamt die Reichsfluchtsteuerpflicht bejaht wird, so erläßt dieses meistens einen Sicherheitsbescheid, in dem dem Steuerpflichtigen aufgegeben wird, für die zu zahlende Reichsfluchtsteuer in bestimmter Höhe Sicherheit zu leisten. Wird diese Sicherheit geleistet, so steht — wenn auch die andere Frage geklärt wird der Erteilung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nichts im Wege. Es bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen, die Frage, ob' er wirklich reichsfluchtsteuerpflichtig ist, oder wie die Höhe der Reichsfluchtsteuer ist, im Rechtsmittelverfahren zu klären; dies kann auch noch nach seiner Auswanderung geschehen. Die Reichsfluchtsteuer muß aber zur Vermeidung insbesondere von den sehr hohen Verzugszuschlägen noch vor der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder dauernden'Aufenthaltes im Inland gezahlt werden, oder das Finanzamt muß ausdrücklich Stundung brs zur Erledigung des Rechtsmittelverfahrens gewähren, was meistens geschieht. Der Transport der Möbel und des sonstrgen Hausrats des Auswanderers kann ebenfalls nur erfolgen, wenn eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. ■ w Der Verkauf der im Inland verbleibenden Bankguthaben als Sperrmark ist ebenfalls davon abhängig, daß bei der kontoführenden Bank dre Unbedenklichkeitsbescheinigung _ für den Auswanderer und Kontoinhaber liegt. Die Frist vom Antrag bis zur Erteilung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung betragt in der Regel drei bis vier Wochen, da nicht nur die in Frage kommenden Finanzämter, sondern auch andere Stellen hierbei Mitwirken. c) Betriebsabwanderung Eine erhebliche Anzahl von Auswanderern beabsichtigen, im Ausland unter Verwendung ihrer hier erworbenen kaufmännischen oder industriellen Kenntnisse Fabrikationsunternehmen oder Vertriebsstellen deutscher Waren zu errichten. An sich unterliegen derartige Gründungen nicht der Kontrolle der Devisenbehörden, so daß z. V. eine solche Gründung mit ausländischem Kapital die deutschen Devifenbehörden nicht interessiert. Wenn aber Betrage zur Finanzierung solcher Unternehmen transferiert werden^ sollen, so ist hierfür eine Genehmigung erforderlich. Die Devisenstellen sind angewiesen, bei der Bearbeitung der entsprechenden Anträge neben devifenbewirtschaftlichen Gesichtspunkten auch wirtschaftliche Gesichtspunkte allgemeiner Art zu berücksichtigen. In jedem derartigen Fall wird die zuständige Industrie- und Handelskammer von der bearbeitenden Devisenstelle aufgefordert, sich darüber gutachtlich zu äußern, ob das beabsichtigte Vorhaben gleichzeitig im deutschen volkswirtschaftlichen Interesse liegt oder ihm zuwider läuft. Die endgültige Entscheidung trifft die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung. In Fällen, in denen bei Genehmigung des Antrages eine Verringerung der Arbeiterzahl in dem inländischen Betrieb oder eine Abwanderung deutscher Facharbeiter ins Ausland zu befürchten ist, wird auch das zuständige Landesarbeitsamt hinzugezogen. Viele Anträge auf Errichtung von Fabrrkations- und Montagestätten im Ausland werden damit begründet, daß infolge der hvhen ausländischen Zölle oder des Valutadumpings ein Export von Deutschland aus nicht oder nur sehr schwer möglich ist. Die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat jetzt zu der Frage, lote solche Gründungen zu werten sind, Stellung genommen. Danach sollen so begründete Anträge abgelehnt werden, da im Zuge einer aus längere Sicht berechneten Wirtschaftspolitik die endgültige Abwanderung von Betriebsstätten schwerer wiegt als der vorübergehende Vorteil der Erhaltung eines alten oder der Gewinnung eines neuen Marktes. Dagegen kann die Errichtung von Vertriebsstellen deutscher Waren zur Förderung der deutschen Ausfuhr und zur Erhöhung des Devisenaufkommens vorgenommen werden, sofern dafür Gewähr geboten ist, daß die Einnahmen der Vertriebsstätte nach Deutschland zurückfließcn und nicht im Ausland angesammelt werden. Hierbei muß aber dafür Gewähr geleistet werden, daß tatsächlich deutsche Waren auf die Dauer bezogen werden und die Gefahr des Aufsuchens außerdeutscher Bezugsquellen nicht besteht. Diese Gewähr kann z. B. dadurch gegeben fein, daß die neu zu errichtende ausländische Firma langfristige Verträge mit deutschen Firmen schließt und ihre Erfüllung in wirksamer Weise sicherstellt. Wenn inländische Firmen ausländische Niederlassungen begründen, ohne irgend welche Anträge an die Devisenstelle zu stellen, so ist zwar noch nicht gesagt, daß illegale Handlungen vorliegen; jedoch wird wegen des naheliegenden Verdachtes dann eine Buchprüfung bei der inländischen Firma stattfinden, um festzustellen, ob die Firma aus Anlaß dieser ausländischen Gründung gegen die Devisenbestimmungen verstoßen hat. Härtebeihilfen für Besitzer zinsgesenkter Anleihen Nachdem durch das Gesetz über die Zinsermäßigung bei öffentlichen Anleihen vom 27. Februar 1935 der Zinssatz für die öffentlichen Anleihen von 6 auf 4J4 Prozent gesenkt worden ist, wird nunmehr in einer Verordnung vom 7. Februar 1936 (RGBl. S. 62) bestimmt, daß im Inland wohnende natürliche Personen deutscher Staatsangehörigkeit auf Antrag eine Härtebeihilse erhalten, wenn sie Nachweisen, a) daß sie mindestens seit dem 31. Dezember 1934 . Eigentümer der im Zins gesenkten Wertpapiere sind, b) der Gesamtbetrag ihrer steuerpflichtigen Einkünfte nn vorangegangenen Kalenderuhr den Betrag von 1200 RM nicht überschritten hat, e) ihr Lebensunterhalt im vorangegangenen Kalenderjahr im wesentlichen aus den Erträgnissen von solchen zinsgefenkten Wertpapieren bestritten worden ist. Die Härtebeihilfe wird vom 1. Juli 1936 bis 30. Juni 1937 gewährt und ist im Februar 1936, für die späteren Jahre jeweils bis zum 28. Februar bei dem Bezirksfürsorgeverband zu stellen, bei dem der Antragsteller wohnt. kür die Steuererklärung Wir hatten bereits darauf hingewiesen, daß im Monat Februar die Erklärungen für eine große Anzahl Steuern fällig sind. Dabei ergeben sich wie stets gewisse Einzelsragen. Aus einige von ihnen wird nachfolgend hingewiesen. Einer öffentlichen Aufforderung des Präsidenten des Landesfinanzamtes Berlin ist zu entnehmen, daß Gewerbe st euerpflichtige ihre Steuererklärung unter Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke in der Zeit vom 15. bis 29. Februar 1936 bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen haben. Eine Gewerbe ertragsteuererklärung ist abzugeben: 1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmungen, deren Gewerbeertrag im Kalenderjahr 1935 den Betrag von 6000 RM überstiegen hat; 2. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrages für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmungen, bei denen der Gewinn auf Grundlage des Abschlusses der Bücher zu ermitteln ist; 3. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmungen, für die vom zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung besonders verlangt wird. Eine Gewerbe kapital steuererklärung ist abzugeben für alle gewerbesteuerpslichtigen Unternehmungen: 1. die in Gemeinden, die nicht die Gewerbesteuer nach der Lohnsumme erheben, oder in Gutsbezirken Betriebsstätten unterhalten, falls das GemerbekaPital am 1. Januar 1935 oder an dem in das Kalenderjahr 1934 fallenden letzten Abschlußtag — bei Neugründungen nach dem 1. Januar 1935 am Tage der Gründung — den Betrag von 3000 RM überstiegen hat; 2. für die vom zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung besonders verlangt wird. Die Steuererklärungen sind von dem Inhaber des Betriebes abzugeben. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung ist vom Empfang eines Vordruckes nicht abhängig. * Mit der Umsatz st euerveranlagung dieses Jahres wird eine Umsatz st ati st ik verbunden werden. Die Statistik soll dazu dienen, über die Umsatzgrößen in den verschiedenen Gewerbezweigen und in den verschiedenen Reichsteilen, auch über die Verteilung der.Gewerbezweige innerhalb des Reiches, ein möglichst klares Bild zu bekommen. Der Umsatzsteuererklärung 1935 ist ein besonderes Merkblatt beigefügt, in dem eine größere Anzahl von Beispielen aufgeführt ist, wie es falsch gemacht wird und wie es richtig zu machen wäre. Dieses Merkblatt muß jeder Unternehmer vor Abgabe der Steuererklärung genau durchlesen. * Den Inhabern von Schuldverschreibungen der Kreditanstalten wie von öffentlichen Anleihen ist gelegentlich der im vergangenen Jahr durchgeführten Zinsherabsetzung eine einmalige Entschädigung in Höhe vmi 2 Prozent des Nennbetrages der Schuldkür die Praxis Bei den Warenhausumsätzen erbrachte der November (verglichen mit dem Vorjahrsstand), wie der Tagesprefse zu entnehmen ist, einen Umsatzrückgang von 8,8 Prozent bei den Warenhäusern und um 8,2 Prozent bei den Kaufhäusern, der Dezember eine Zunahme von 0,2 Prozent bei den Warenhäusern und 2 Prozent bei den Kaufhäusern. * Unter der Bezeichnung „Wirtschaftsstelle des Schrotthandels e. V." wurde laut Tagesprefse mit dem Sitz in Düsseldorf eine Vereinigung der Schrotthändler gegründet, deren Aufgabe die Aufstellung örtlicher und bezirklicher Richtlinien für den Schrottankaus sein soll, um die stark gesunkene Verdienstspanne im Schrott- Handel im Interesse der Ausrechterhaltung feiner Lebensfähigkeit zu sichern. Vorsitzender ist der Leiter der Fachgruppe „Schrott", Erich Windg a s s e n, Düsseldorf. * Im Dezember 1935 hatte die Hauptbereinigung der deutschen Süßwarenwirt f ch a s t eine umfassende Regelung der gültigen Verkaufsbedingungen getroffen. Um den Betrieben die Umstellung auf die neuen Bedingungen zu erleichtern, werden laut Tagesprefse jetzt einige Ausnahmen zugelafsen. Sie beziehen sich u. a. aus die Direktsendungen von Dauergebäck und aus das Ostergeschäft. Es werde betont, daß es sich dabei nur um vorübergehende Maßnahmen brs zur Anpassung des Gewerbes an die Marktordnung handele. * Die im § 8 VIII der Postordnung zusammengefaßten Bestimmungen über die zulässigen Nachtragungen in Drucksachen sind laut Wirtschaftsblatt der Industrie- und Handelskammer Berlin dahin erweitert worden, daß als zulässige innere Anschrift künftig auch Empfängerangaben gelten, die im Kopf von Druckstücken hinter einem Vordruck wie „Rechnung für „Einladungskarte für . . ." und dergleichen nachgetragen sind und dem Wortlaut nach oder inhaltlich mit den Angaben der äußeren Anschrift übereinstimmen. Dementsprechend werden solche Nachtragungen nicht mehr auf die höchst zulässigen fünf Nachtragsworte angerechnet. Im übrigen bleibt die bisherige Vorschrift, daß die innere Anschrift von Drucksachen außerhalb der gedruckten Mitteilungen stehen muß, unverändert in Kraft. Verschreibungen zu zahlen gewesen. Aus Anfragen ersieht die „Frankfurter Zeitung", daß über die Frage, wie diese Entschädigung in der jetzt abzugebenöen Einkommenserklärung zu behandeln, insbesondere, ob sie den Kapitalerträgen zuzurechnen sei, Unklarheit besteht. Daher macht sie daraus aufmerksam, daß in den beiden hier in Frage kommenden Gesetzen: „Gesetz über die Durchführung einer Zinsermäßigung bei Kreditanstalten" pom 24. Januar 1935 (RGBL. I S. 45) und „Gesetz über Zinsermäßigung bei den öffentlichen Anleihen" vom 24. Februar 1935 (RGBL. I S. 286) bestimmt ist, daß die Entschädigung der Einkommensteuer nicht unterliegt. Der Steuerpflichtige werde daher gut daran tun, bei Aufführung des Entschädrgungsbetrages zu vermerken, daß er auf Grund gesetzlicher Vorschrift einkommensteuersrei zu bleiben habe. Ueber die wichtige Frage „Offene Handelsgesellschaft und Gewerbekapital" rm Hinblick auf die Steuerveranlagung lesen wir in der „Frankfurter Zeitung": „Das bisherige Recht, wonach dem Betrreb einer offenen Handelsgesellschaft dienende, aber im persönlichen Eigentum ernes Gesellschafters stehende Gegenstände dem Vermögen der Gesellschaft zugerechnet würden, ist in das neue Reichsbewertungsgesetz nicht übernommen worden. Vielmehr sind derartige Wirtschaftsgüter beim Gesellschafter selbst anzusetzen, und zwar als „sonstiges", nicht aber als Betriebsvermögen. Nur wenn diese Wirtschastsgüter so umfangreich sind, daß sie die wesentlichen Grundlagen des Betriebs der Gesellschaft bilden, sind sie als besonderer gewerblicher Betrieb des Gesellschafters anzufehen und bei ihm als Betriebsvermögen anzusetzen. Inwieweit für die Ermittlung des Gewerbekapitals einer offenen Handelsgesellschaft usw. der Wert von Wirtschastsgütern, die Gesellschaftern gehören und dem Betrieb der Gesellschaft dienen, dem Einheitswert des gewerblichen Betriebes hinzuzurechnen ist, hängt von der Gestaltung der einzelnen Geweroesteuergesetze ab. — Das neue Ver - m ö g e n s st e u e r g e s e tz hat die bisher bestandene selbständige Vermögenssteuerpslicht der offenen Handelsgesellschaft beseitigt. Infolgedessen wird schon bei der Einheitsbewertung aus den 1. Januar 1935 das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft usw. den Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Diese Anteile gelten als deren Betriebsvermögen. Im Gegensatz zum neuen Vermögenssteuergesetz halten die einzelnen Gewerbe st euergesetze an der selbständigen Steuerpslicht der offenen Handelsgesellschaft usw. fest. Hieraus könnte sich u. U. bei' Zugrundelegung des Einheitswertes 1935 eine ungewollte doppelte Heranziehung des Vermögens der offenen Handelsgesellschaft (einmal bei der Gesellschaft und sodann bei den Gesellschaftern) ergeben. Um dies zu vermeiden, dürfen die Anteile der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen keinesfalls zur Gewerbekapitalsteuer herangezogen werden. Ein Runderlaß des Kreditverein für Handel und Gewerbe Die Bank des jüdischen Mittelstandes BERLIN N24, ORANIENBURGER STRASSE3 Ausführung sämtlicher bankmäßigen Geschäfte

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