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Central-Verein-Zeitung · 1936-02-20 · 8 (20.2.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
8 (20.2.1936)
Date
1936-02-20
Page
[Seite] (sequence 18)
Language
German
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NFM vom 26. Januar d. I. (auf Seite 3300 bis 620 III) ordnet daher an, daß den Gewerbesteuerstellen nur der Einheitswert des gewerblichen Betriebs der offenen Handelsgesellschaft mitzuteilen ist, dagegen nicht auch der Wert der Gesellschafteranteile. In den seltenen Fällen, in denen ein derartiger Geschäftsanteil zu einem gewerblichen Betrieb des Gesellschafters gehört (zum Beispiel Anteil, an einer offenen Handelsgesellschaft gehört zum vermögen einer Aktiengesellschaft) ist für die Zwecke der Gewerbekapitalsteuer der Wert dieses Anteils aus dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs auszuscheiden/ Oie Zugabefrage Die Diskussion über das Zugabewesen hat sich auf Grund verschiedener Entscheidungen von Gerichten und öffentlich-rechtlichen Organisationen der Wirtschaft, die auch wir zum Teil wiedergegeben haben, in letzter Zeit erneut belebt. Nunmehr veröffentlicht auch die „Rekofei Deutsche Kolonialwaren- und Feinkost-Rundschau" einen Artikel zu dieser Frage, der sehr interessante Gesichtspunkte erkennen läßt. Er ist auch in der Tagespresse auszugsweise wiedergegeben worden. Diesen Auszügen ist zu entnehmen, daß der Aufsatz für eine stren g e Durchführung des Zugab e g e s e tz es eintritt. Man gelange heute, so heiße es in dem Artikel, zu dem Eindruck, daß das Zugabeverbot zwar nach außen anerkannt werde, daß aber andererseits die früheren Anhänger der Zugabe doch die alten geblieben seien. Kennzeichnend sei, daß Vorschriften, die an sich nur untergeordnete Bedeutung besäßen, plötzlich zu Hauptfragen würden, z. B. die viel erörterte Frage, ob die Ankündigung erlaubter Zugabeartikel von geringem Wert zulässig sei. Bei der Ankündigung erlaubter Reklamegegenstände von geringem Wert habe ein Werbewettlaus eingesetzt, bei dem der kleine Gewerbetreibende gegenüber dem kapitalkräftigen Mitbewerber nicht mehr Schritt halten könne. Es sei widersinnig, Reklamegegenstände von geringem Wert guch noch durch Reklame besonders anzukündigen. Mit vollem Recht habe daher der Gesetzgeber bei der Ausnahme für die geringwertigen Reklamegegenstände nicht die Ankündigung, sondern allein die Gewährung gestattet. Daher sei der kürzlich von Ministerialrat Gottschick geäußerten Meinung zuzustimmen, daß sich ein Verbot des Ankündigens geringwertiger Zugabeartikel durchaus vertreten lasse. Der Aufsatz gehe dann auf ein Reichsgerichtsurteil über den Unterschied zw ischen Werbegabe und Zugabe ein. Wie bereits in dem Urteil, das die' Freifahrt als unzulässige Zugabe gekennzeichnet habe, stelle sich auch hier das Reichsgericht aus den Standpunkt, daß die Zugabegesetze weit ausgelegt werden müßten. Es müsse verhindert werden, daß etwa die Werbegabe die gleichen schädlichen Wirkungen in der Wirtschaft verursache wie die Zugabe. Während die Zugabe neben einer Ware oder Leistung gewährt werde, stehe das Werbegeschenk außerhalb einer solchen Verbindung. Das Reichsgericht habe zum Ausdruck gebracht, daß es den Anschauungen des Gewerbetreibenden widerspreche, wenn zwecks Werbung wertvolle Geschenke gegeben würden und dadurch ein anderes selbständiges Gewerbe, aus dessen Bereich die Werbegeschenke stammten, schwer beeinträchtigt werde. Bei dieser Beurteilung nach der Generalklausel des Wettbewerbsgesetzes werde es im Einzelfall wohl auf den Wert der Zuwendung, auf die Umstände, unter denen sie gegehen werde und auf die Organisation der Verteilung ankommen. Bei den „gekoppelten Verkäufen" sei durch Erlaß des Reichswirtschaftsministers zwar festgestellt worden, daß die Verkopplung z. B. von Bonbons und einer Küchenuhr, Kaffee und einem Koffer verboten sei. Noch nicht entschieden sei aber die Frage, inwieweit die rechtliche Lage sich dadurch ändere, daß in dem Angebot zum Ausdruck komme, daß der Gegenstand des Kombinationsangebotes auch ohne Hauptware allein verkauft werde. Das Gutachten der Reichswirtschaftskammer über die Kopplungsverkäufe habe ausgeführt, daß es keine unzulässige Verkopplung darstelle, wenn die gekoppelten Waren zu Einzelpreisen auch allein abgegeben würden. Dieser Satz dürfe aber nur im Zusammenhang des Gutachtens selbst betrachtet werden, besonders in dem Sinne, daß den betroffenen Unternehmern die Möglichkeit einer Umstellung gegeben werden sollte. Bei einer allgemeinen Freistellung dieser Fälle würde das Zugabeverbot praktisch unwirksam werden. Mit vollem Recht habe daher das Einigungsamt für Wettbewerbstreitigkeiten in Frankfurt a. M. gutachtlich erklärt, daß die sogenannten 'offenen Kopplungsverkäufe, bei denen neben dem Gesamtpreis auch der Preis des Nebenartikels ausgewiesen werde,' gegen das Zugabegesetz verstoßen, wenn zwar rechtlich die Möglichkeit bestehe, den Nebenartikel zu dem ausgewiesenen Preise allein zu erwerben, tatsächlich aber im Geschäftsverkehr von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werde. Gerade dieses Gutachten lasse erkennen, daß die „Zugabe in neuer Form" an Ausdehnung gewinne. Deshalb müßte bei allen beteiligten Stellen diese Entwicklung mit besonderer Wachsamkeit verfolgt werden. Was wirbt am besten? Don einem bekannten Werbesachmann wurden kürzlich — so lesen wir im „Kurzberichterstatter" — die im Laufe eines Jahres von einem Versandgeschäft herausgegebenen Werbedrucksachen daraufhin untersucht, in welchem Maße sie zur U m s a tz st e i g e r u n g beigetragen hatten. Es ergab sich dabei, daß diejenigen Prospekte, welche einen natürlichen, humorvollen und originellen Text aufwiesen, am besten abschnitten, da ihnen 41 Prozent der Gesamtumsatzsteigerung zukam. An nächster Stelle, und zwar mit 34 Prozent, standen die mit zeitgemäßen, interessanten Photos ausgestatteten Drucksachen, deren Text natürlich und überzeugend, aber nicht humoristisch gehalten war. Wenig bebilderte, ernsthafte Tatsachenberichte standen an dritter Stelle mit nur 16 Prozent, während der Rest von 9 Prozent von den auf billigem Papier gedruckten Prospekten und Karten bestritten wurde, die nur wenig Illustration in Form von Strichätzungen zeigten. Aus dieser Untersuchung ergibtsich deutlich die dem Werbefachmann bekannte Tatsache, daß nur gut aufgemachte, möglichst humvorvolle und reich bebilderte Druckschriften beim Verkauf an Privatkunden wesentlich zur Umsatzsteigerung beizutragen vermögen. Aus dem Gaststättengewerbe . Auf einer Tagung der Bezirks fachgruppenleiter für das Beherbergungsgewerbe wurden laut Tagespresse Mitteilungen über Bestrebungen gemacht, die im Gaststättenwesen im Gange sind. Zusammen mit dem Reichsausschuß für Fremdenverkehr hat die Fachgruppe den Ministerien einen Gesetzentwurf über die Privatzimmervermietung zugeleitet, von der sich das Gewerbe in seiner ^xistenzsähigkeit bedroht fühlt. Danach soll dre Vermietung von Zimmern an Ortsfremde zu vorübergehendem Aufenthalt zuschlagspflichtig sein. Privatzimmer sollen nur für Zerten des Spitzenbedarfs zugelassen werden. Ferner soll die Bezeichnung „Kurhaus" künftig an scharfe Bedingungen geknüpft werden. Ein „Kurhaus" soll nur in einem Ort liegen können, der sich Heilbad, Seebad, Kurort, Luftkurort und Klimatischer Kurort nennen darf. Durch Verhandlungen beim Reichsarbeits- und Reichswirtschaftsministerium sei erreicht worden, daß eine grundsätzliche Zustimmung zur Einführung des einheitlichen Bedienungsgeldzuschlages gegeben wurde, und zwar von 15 Prozent für die Beherbung und 10 Prozent für die Verpflegung. Die Einführung soll nach und nach erfolgen. Für die Fremdenheime in den Bade- und Kurorten sei eine einheitliche Miet - und Hausordnung in Vorbereitung. Vom 1. April ab würden die Hotelg u t s ch e i n e zur Einführung kommen. Das Wareneingangsbuch Da noch Unklarheit darüber besteht, ob und wie bereits vorhandene Bücher nach entsprechender Ergänzung als Wareneingangsbüchxr verwendet werden können, wird auf einen Erlaß des Reichsfinanzministers vom 7. Oktober 1935 hingewiesen. Wesentlich ist, daß den Vorschriften der S a ch e nach entsprochen wird. Dagegen kommt es nicht darauf an. daß die Aufzeichnungen über den Wareneingang in der Form eines besonderen Wareneingangsbuches gemacht werden. Grundsätzlich kann jedes Buch als Ersatz für das Wareneingangsbuch in Betracht kommen, wenn es so ergänzt wird, daß es allen Erfordernissen der „Dresdener Verordnung" entspricht. Internationale kaufmännische Ausdrücke Die Internationale Handelskammer in Paris widmet sich u. a. auch der Aufgabe, einheitliche Begriffsbestimmungen für wichtige kaufmännische Vertragsformeln festzulegen. Dadurch soll eine Quelle von Streitigkeiten und Mißverständnissen im zwischenstaatlichen Handelsverkehr unterbunden werden. Der zuständige „Ausschuß für handelsübliche Vertragssormeln" hat, wie wir in den Zeitungen lesen, dieser Tage den Schlußentwurf für die Auslegung der elf folgenden handelsüblichen Vertragsformeln endgültig sestgelegt: „ab Werk", „frei Waggon", „frei ... bis zu dem Verschif- ' fungshafen", „frei Längsseite des Seeschiffs", fob, c & f, cif, „frachtfrei . . . bis zum Bestim- 'wungsort", „aus dem Seeschiff", „ab Kai". In den Regeln werden nicht nur die Verpflichtungen des Verkäufers und Käufers, die eine bestimmte Formel gebrauchen, klar Umrissen, sondern sie geben auch Antwort auf viele Einzelfragen, die bei Handelsgeschäften entstehen und in der Praxis öfter zu Schwierigkeiten führen. So werden z. B. genaue Richtlinien über Packung und Verpackungskosten sowie die Kosten des Wiegens, Messens und Nachzählens der Ware im Hafen oder im Bestimmungsort, Lieferungsanzeige, die zu beschaffenden Dokumente, Kosten für verschiedene zu erfüllende Formalitäten usw. ausgestellt. Der endgültige Entwurf wird in nächster Zeit dem Verwaltungsrat der Internationalen Handelskammer zur Billigung und Annahme vorgelegt. * Ein weiterer Ausschuß der Internationalen Handelskammer beschäftigte sich mit dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenb a h n - F r a ch t v e r k e h r und den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr vom November 1933. Er hat sich für eine baldige Ratifizierung des Uebereinkommens ausgesprochen. Deutschland hat die Ratifizierung bereits vollzogen. Außerdem wurde die Aufstellung einer einheitlichen internationalen Eisenbahn-Tarisnomenklatur besprochen. Sie soll in Zusammenarbeit mit dem internationalen Eisenbahnverband weiter verfolgt werden. Der Ausschuß erörterte auch die Möglichkeiten einer Erleichterung der Zollsörmlichkeiten sowie einer Frachtverbilligung für Möbelwagen im internationalen Verkehr. Eine Umfrage über die Möglichkeiten einer Verbilligung der Frachtsätze für die Beförderung der Musterkoffer von Handelsreisenden wurde ebenfalls beschlossen. Die Entwicklung der Haudelslustsahrt, so wurde sestgestellt, bedinge eine, engere Zusammenarbeit zwischen Luft- und Eisenbahnwesen im internationalen Verkehr. Es wurde daher beschlossen, gemeinsam mit dem Lufttransportausschuß der Internationalen Handelskammer diese Frage zu prüfen. Jubiläen Die alt-renommierte Firma Karl Weiler, Inhaber Hermann Weiler, Konservenversand in Kassel, begeht im März 1936 ihr 60. Geschäftsjubiläum. * Georg Baum, Berlin-Wilmersdorf, beging als Prokurist bei der Firma Rawack und G r ü n f e l d A.-G., Charlottenburg, sein 25jähriges Berussjubiläum. * Ewald Tuch, der langjährige Vorsitzende der jüdischen Gemeinde Grünberg in Schlesien, begeht am 1. März sein 25jähriges Geschäftsjubiläum. Durch seine Tatkraft hat er sein Unternehmen zu den führenden der Konsektionsbranche Nordschlesiens gemacht. Verpackungsmaterialien aller Art £uduti& 3$mdheim Hapiece - Happen Nürnberg W.t Gostenhofer Hauptstr. 34 Robert Loewemtein Sackgrosshandlung An- und Verkauf von trobrauchtcn Säcken aller Art Jutegewebe und Plane Berlin N31. Ackcrstr.132-183.Tel. D2.4W) Packpapier / Wellpappe Oelpapier / Seidenpapier liefert preiswert Will; Rendsburg, Hamburg 3, C. 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