Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 7 (13.2.1936)
- Date
- 1936-02-13
- Page
- [Seite] (sequence 23)
- Language
- German
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C-V.-Zeitung Nr. 7 WIRTSCHAFT DER WOCHE 13.Februof 1936 Die Neufassung der Transferb estimmungen für Auswanderer / Von Rudolf Gräupner II. Arten der Transferierung Während die bisher (in Nr. 5 der „C.-V.- Zeitung" vom 30. Januar) behandelten Arten der Transferierung den Transfer von solchen Vermögenswerten zum Gegenstand hatten, die der Auswanderer zum Zwecke der Auswanderung selbst erwirbt oder, wie bei gewerblichen Schutzrechten, zu Transferzwecken verwendet, werden im folgenden die Vorschriften behandelt, die sich auf die Verwertung von Vermögensbestandteilen des Auswanderers beziehen, welche bereits Devisenwert besitzen. Hierbei handelt es sich um die Verwertung von ausländischen Wertpapieren und um Fremdwährungs-Lebensversicherungen, die dem Auswanderer bereits gehören. f) Wertpapiere Als Wertpapiere, die zu Transferzwecken rechtlich und wirtschaftlich geeignet sind, kommen zwei Arten ausländischer Wertpapiere in Betracht, und zwar die sogenannten reinen Auslandswerte, d. h. ausländische Wertpapiere, die an einer deutschen Börse weder amtlich noch im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, sowie die sogenannten Arbitragewerte, , d. h. ausländische Wertpapiere, die zum amtlichen deutschen Börsenhandel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind (z. B. Chade-Aktien, Arbed-Bonds). Bei den reinen Auslandswerten handelt es sich um Effekten, welche die Auswanderer bereits seit der Zeit vor dem Eintritt der Devisenbewirtschaftung im Juli 1931 besitzen, da nachher solche Papiere nicht mehr erworben werden dursten bzw. bei etwaigem Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft in der Regel an die Reichsbank abgeliefert werden mußten. Diese Papiere ruhen entweder unmittelbar unter dem Namen des Inländers im Ausland im Depot (Direkt-Auslandsdepot) oder unter dem Namen einer inländischen Bank im Ausland (Bank-Auslandsdepot) oder befinden sich im Inland. Die Arbitragewerte stehen innerhalb Deutschlands deutschen Wertpapieren weitgehend gleich, sie können von einem Inländer an einen anderen Inländer ohne Genehmigung übergeben werden. Auswanderern können unter den noch darzulegenden Voraussetzungen derartige Papiere zur Verwertung im Ausland sreigegeben werden. Die Freigabe soll auf das zur Begründung einer bescheidenen Existenz Notwendige beschränkt werden. Auch Auswanderern mit erheblichem Wertpapierbesitz soll in der Regel nur der zur Begründung einer bescheidenen Existenz notwendige Teil ihres Wertpapierbesitzes sreigegeben werden. Bei der Berechnung der Höhe des Wertes dieser Papiere ist der ausländische Kurswert der Papiere zugrundezulegen. Hierbei ist zu beachten, daß die reinen Auslandswerte nur einen ausländischen Kurs haben, während die Arbitragewerte einen inländischen und ausländischen Kurs haben, wobei der inländische Kurs zurzeit etwa doppelt so hoch ist wie der ausländische. Die Freigabe von Wertpapieren kann nur im Nahmen eines ordnungsgemäßen Auswanderungsantrages erfolgen. Das gilt sowohl für die Verwertung bereits im Ausland befindlicher Wertpapiere, gleichgültig ob sich diese im Direkt- oder Bankauslands-Depot befinden, als auch für die Mitnahme von Wertpapieren, die sich im Inland befinden. Die Höhe des sreizugebenden Betrages wird, wie regelmäßig auch bei anderen Auswanderungsanträgen, von der Auswandererberatungsstelle begutachtet. Reine Auslandswerte werden nur dem auswandernden Eigentümer selbst freigegeben. Die für einen Erwerb von einem anderen Inländer erforderliche Genehmigung wird nur erteilt, wenn es sich um den Erwerb von Ehegatten, Geschwistern, Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie handelt. Die Freigabe von Arbitragewerten wird nur - gewährt, wenn und soweit der Auswanderer nachweist, daß die Wertpapiere schon vor dem 1. Januar 1933 ihm, seinem Ehegatten, seinen Geschwistern oder seinen Verwandten und Verschwägerten in aus- und absteigender Linie gehört haben. Die Mitnahme von Arbitragewerten, die erst später erworben sind, wird ausnahmslos versagt. Wenn nur ein Teil der ausländischen Wertpapiere des Auswanderers zur Transferierung sreigegeben wird, so hat der Auswanderer den Teil seines Wertpapierbesitzes, den er nicht mitnehmen darf, einer inländischen Devisenbank ins Depot zu geben, es sei denn, daß dieser Teil schon vorher sich in einem Depot befand. War der Teil der Wertpapiere, deren Freigabe nunmehr nicht gewährt wird, schon vorher in einem Direkt-Depot des Auswanderers, so sind diese Wertpapiere, ohne daß es einer Genehmigung dazu bedarf, in das Auslandsdepot einer deutschen Devisenbank zu überführen. Vor der Mitnahme der Wertpapiere muß sich der Auswanderer verpflichten, die Wertpapiere auch nach seiner Auswanderung allen Verboten und Beschränkungen zu unterwerfen, die für gleichartige, im Besitz eines Deviseninländers befindliche Wertpapiere bestehen oder erlassen werden. Der Auswanderer muß sich weiterhin verpflichten, diese Wertpapiere der Deutschen Golddiskontbank aus deren Verlangen hin zur Veräußerung im Ausland zu überlassen. Der Reichsmarkgegenwert des Verkaufserlöses wird ihm dann aus Auswanderersperrkonto gutgeschrieben. Die Erträge dieser im Inland verbleibenden Wertpapiere sind der Reichsbank abzuliefern; der Gegenwert wird dem Ausgewanderten aus Auswanderersperrkonto gutgeschrieben. Die neuen Devisenbestimmungen sehen jedoch vor, daß in besonderen Härtesällen diese Erträgnisse auf einem freien Konto .gutgebracht, also transferiert werden können. Zur Sicherung dieses Wertpapierbestandes, der im Inland verbleibt, ist der Deutschen Golddiskontbank eine genaue Aufstellung dieser Wertpapiere einzureichen und die verwaltende Devisenbank anzugeben. Bei Notlage des Ausgewanderten kann ihm auch nach der Auswanderung noch ein Teil der im Inland verbleibenden ausländischen Wertpapiere freigegeben werden. Hierbei wird es sich jedoch auch nur um besondere Ausnahmefälle handeln können, da die Einlage dieser Wertpapiere vor der Auswanderung gerade eine Voraussetzung für die Freigabe des übrigen Wertpapierbesitzes war und dazu bestimmt war, die devisenwirtschaftlichen Verluste für das Deutsche Reich, die durch die Freigabe entstanden sind, auszugleichen. Bei der Mitnahme von Wertpapieren des Auswanderers darf der freigegebene ausländische Kurswert der Papiere nicht den von der Auswandererberatungsstelle zur Existenzgründung im Ausland angegebenen Höchstbetrag übersteigen. Inländische Wertpapiere und deutsche Auslands- Bonds können einem Auswanderer zurVerwertung sreigegeben werden, ohne daß es hier irgendeines Nachweises über die Dauer des Besitzes der Wertpapiere bedarf. Auch die obengenannten Beschränkungen hinsichtlich eines Teiles des Wertpapierbesitzes kommen hier nicht in Betracht. Die Mitnahmedieser inländischen Wertpapiere wird jedoch kaum jemals in Betracht kommen, da der Kurs dieser Wertpapiere im Ausland dem Efsektensperrmarkkurs entspricht, der noch unter dem Auswanderersperrmarkkurs liegt. Der Auswanderer wird hier vielmehr besser daran tun, die inländischen Wertpapiere zunächst zu verkaufen und den Erlös bei seiner Auswanderung seinem nach der Auswanderung entstehenden Auswanderersperrguthaben zuzusühren. Damit aber durch diese sogenannten Auswandererverkäufe van Effekten keine unnötigen Kursstürze hervorgerufen werden, hat die Reichsstelle angeordnet, daß einem Auswanderer, der durch bankmäßige Unterlagen Nachweisen kann, daß er die inländischen Papiere schon vor der Auswanderung erworben hat, auch in dem Fall, daß er seine Effekten später verkauftdev Erlös auf dem vorteilhafteren Auswanderersperrkonto gutgebracht werden kann; der Auswanderer ist daher nicht genötigt, bei ungünstiger Börsenlage seine Effekten vor seiner Auswanderung zu verkaufen, sondern kann eine Kursbesserung abwarten, ohne daß für ihn dadurch ein Nachteil entsteht. Die Zinsen- und Gewinnanteile von ausländischen Wertpapieren (reine Auslandswerte und Arbitragewerte) — abgesehen von dem oben geschilderten Fall —, die für den bereits Ausgewanderten in einem inländischen Sperrdepot liegen, werden ihm ans freiem Reichsmark- oder Währungskonto gutgeschrieben, also transferiert; es ist jetzt klargestellt, daß diese günstige Vorschrift sich auch auf Auswanderer bezieht. g) Lebensversicherung Eine Transferierung von Lebensversicherungen ist nur möglich, wenn es sich um solche handelt, die auf Fremdwährung lauten. Während bisher nicht eindeutig seststand, wie diejenigen Lebensversicherungen, die — nach der Umstellung — einen Jremdwährungsanteil enthalten und in Reichsmark sortgeführt werden, für den Transfer zu behandeln sind, ist jetzt geklärt, daß der Fremdwährungsanteil einer aus Reichsmark umgestellten Lebensversicherung ebenfalls als eine aus Fremdwährung lautende Lebensversicherung angesehen wird. Voraussetzung für die Freigabe, die übrigens ebenfalls nur in einem ordnungsgemäßen Auswanderungsantrage nach Begutachtung durch die Auswandererberatungsstellen gewährt werden kann, ist die Vorlage einer Erklärung der Versicherungsunternehmung, wonach eine liebersührung in den ausländischen Bestand der Versicherungsunternehmungen ohne Inanspruchnahme der Devisenbestände der Reichsbank möglich ist. Es bleibt abzuwarten, ob die Versicherungsunternehmungen diese Erklärung ohne Schwierigkeit abgeben werden; denn sie haben an der Auszahlung des Rückkaufwertes kein Interesse und werden eine solche Erklärung eher abgeben, wenn die Versicherung im Ausland fortgesetzt wird. Eine weitere Voraussetzung für die Freigabe dieser Lebensversicherungen ist, daß es sich um eine eigene Versicherung des Antragstellers handelt, das heißt eine solche, die vor dem 15. Juli 1931 für ihn selbst oder zugunsten seines Erblassers abgeschlossen worden ist. Da durch die Ueberführung solcher Versicherungen in den ausländischen Bestand für die deutsche Devisenbilanz insofern ein Nachteil entsteht, als bei Eintritt des Versicherungsfalles andernfalls der Reichsbank Devisen anfallen würden, so muß der Auswanderer durch die Ablieferung eines Reichsmarkbetrages an die Deutsche Golddiskontbank einen Ausgleich für den durch die Ueberführng zu erwartenden Devisenverlust schaffen. Jedoch kann in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen von dieser Auflage abgesehen werden. Fremdwährungsversicherungen (also auch Fremdwährungsanteile von umgestellten Reichsmarkversicherungen), die nicht transferiert werden, verbleiben bei Auswanderung des Versicherungsnehmers als gesperrte Forderungen in seinem inländischen Vermögen. Eine nachträgliche Transferierung kommt nur im Falle einer Notlage des Ausgewanderten in Frage. Der Nachweis der Notlage wird streng geprüft. Nach einem Erlaß der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung soll aber bei dem Eintritt des Versicherungssalles durch den Tod des Versicherten die Transferierung genehmigt werden. Die Ueberführung einer auf Reichsmark lautenden Lebensversicherung in den ausländischen Bestand der Versicherungsgesellschaft wird nicht gestattet. (Ern weiterer Aufsatz folgt.) Äeuerliclie Zweifelsfragen Steuerbegünstigte Reserven Für das Jahr 1935 dürfen steuerbegünstigte Reserven bei Einzelkaufleuten und Personalgesellschasten nicht neu gebildet werden, andererseits brauchen die bisher gebildeten steuerbegünstigten Reserven nicht ausgelöst zu werden, sondern können weiter belassen werden. Uebersteigen die Entnahmen den erzielten Gewinn, so ist insoweit, als die steuerbegünstigten Rücklagen dadurch aufgezehrt werden, die Nachsteuer in Höhe von 5 Prozent zu entrichten. Die Nachsteuer entsteht nicht, wenn die Entnahmen bis zum Schluß des Steuerabschnitts wieder ausgeglichen werden (Urteil des RFH. vom 27. 3. 1935 — VI A 1293/33 — RStBl. S. 1157). Verlustvortrag Verluste, die in den beiden vorangegangenen Jahren entstanden sind, können vom Gewinn des Jahres 1935 nicht mehr abgezogen werden. Diese Bestimmung war eine Uebergangsvorschrift, dre nur für däs Jahr 1934 Geltung hatte. Wenn im Jahre 1934 kein Einkommen veranlagt wurde, kann die Steuerermäßigung für Jnstandsetzungen noch nachträglich im Jahre 1935 gewährt werden. Schulden an die kommende Geschäftszeit Am Schluß des Wirtschaftsjahres bestehen eine Reihe von Verpflichtungen, die erst im kommenden Wirtschaftsjahr fällig werden, aber noch auf Vorgänge im vorhergehenden Wirtschaftsjahr entfallen. Diese Beträge müssen vom Gewinn abgesetzt werden, da derselbe sonst zu hoch sein würde. Solckie Sckiulden sind: 1. Lohnsteuer vom Lohn der Arbeitnehmer einbehalten, aber noch nicht an das Finanzamt abgesührt. 2. Sozialversicherungsbeiträge, einbehaltener-, aber noch nicht abgesührter Arbeitnehmer- BUWIICED Ankauf /Hypotheken raAUaBK verkauf/ durch endet Immobilien anteil, und der darauf entfallende, noch nicht abgeführte Arbeitgeberanteil. 3. Umsatzsteuer, äus die Umsätze des Monats Dezember, bei Vierteljahrszahlern für die Monate Oktober/Dezember. 4. Umsatzsteuer auf Außenstände, deren Gegenwert erst im neuen Geschäftsjahr eingeht. 5. Rückständige Provisionen, die erst am Jahresschluß errechnet werden können und erst im neuen Geschäftsjahr zur Auszahlung gelangen. 6. Frachten, Rollgeld, Reklamekosten, Packmaterialien usw., die im Vorjahre entsianden, aber noch nicht verbucht bzw. bezahlt sind. 7. Rückstellungen auf Forderungen, Wechsel, bei denen es zweifelhaft ist. ob oder in welcher Höhe mit dem Eingang zu rechnen ist. (Delkredere-Konto.) Forderungen an die kommende Geschäftszeit wie: 1. Vorausbezahlte Versicherungsprämien. 2. Vorausbezahlte Miete. 3. Bankzinsen, die erst im kommenden Geschäftsjahr gutgeschrieben werden, sind zu aktivieren, da sonst der Gewinn zu gering sein würde. J. Die Übernahme von Einzelhandelsgeschäften nach den neuesten Richtlinien und Erläuterungen Aus dem Gesetz zum Schutze des Einzelhandels hatten sich bei der Anwendung in der Praxis eine ganze Anzahl von Zweifelsfragen ergeben. Diese Streitfragen sind in Richtlinien und Erläuterungen, die vom Reichswirtschastsministerium herausgegeben worden sind, im einzelnen geklärt worden. Für jeden Inhaber eines Einzelhandelbetriebes ist eine genaue Kenntnis dieser Vorschriften von wesentlicher Bedeutung. Aus den einzelnen Punkten der Erläuterungen seien die wichtigsten hervorgehoben. Für die Uebernahme eines Geschäftes durch die Erben, also Ehefrau, Kinder usw. sind besondere Bestimmungen erlassen worden. Für diese Fälle sollen besondere Genehmigungen vorläufiger Art erteilt werden. Bekanntlich ist für die Uebernahme eines Einzel- Handelsgeschäftes der Nachweis der Sachkunde und der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich. Um Härten zu vermeiden, hat sich jedoch der Reichswirtschaftsminister damit einverstanden erklärt, daß in den Fällen, in denen eine Verkaufsstelle im Wege des Erbganges übernommen wird, dem Antragsteller eine für den Erwerb des Nachweises der Sachkunde ausreichende Frist bewilligt werden soll. Die Genehmigung zur Uebernahme des Geschäftes wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, daß der Nachweis der Sachkunde bis zu einem bestimmten Termin erbracht wird. Fehlt es aber dem Erben an der ebenfalls erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit, so ist ihm für den Verkauf des Unternehmens eine angemessene Frist durch Erteilung einer befristeten Genehmigung zu geben. In allen Fällen, in denen also Geschäfte vererbt werden, muß der Erbe zunächst eine vorläufige Bewilligung zur Uebernahme des Geschäftes beantragen. Diese vorläufigen Genehmigungen werden aber seit dem 1. Januar 1936 nur noch für die Uebernahme von Geschäften durch Erben erteilt, in anderen Fällen grundsätzlich nicht mehr. Ein weiterer wichtiger Punkt der neuen Richtlinien ist die Frage der Uebernahme von Warenhäusern, K le inpr eis g es ch ä ften, Seriengeschästen usw. Neu ist die Feststellung, daß die Uebernahme eines Warenhauses, Serienpreisgeschäftes, Kleinpreisgeschäftes oder eines anderen durch die besondere Art der Preisstellung gekennzeichneten Geschäftes nicht vom Nachweis eines Bedürfnisses abhängig gemacht werden darf. Die Uebernahme solcher Geschäfte muß unter denselben Voraussetzungen erfolgen wie die Uebernahme anderer Verkaufsstellen. Auch bei diesen Geschäften ist die Ueber-. nähme abhängig vom Nachweis der Sachkunde pnd davon, daß keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich der Mangel der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit ergibt. Außerdem kann aber auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Genehmigung versagt werden, wenn eine außerordentliche Ueberbesetzung des betreffenden Handelszweiges vorliegt. Des weiteren beschäftigen sich die Erläuterungen ausführlich mit den Filialunternehmungen, für die besondere Vorschriften erlassen worden sind. Entsprechend der Wirtschaftspolitik des Reiches wird die Ausbreitung von Filialunternehmen im Einzelhandel nicht begünstigt. In der Praxis unterscheidet man drei Fälle für die Uebernahme von Filialgeschästen. Die erste Gruppe umfaßt die Fälle, in denen die zu übernehmende Verkaufsstelle schon bisher als Filiale eines Filialunternehmens geführt wurde und nun durch ein anderes Filialunternehmen übernommen werden soll. In diesen Fällen wird kein Nachweis des Bedürfnisses verlangt. Weil hier keine wirtschaftliche Veränderung eintritt, werden diese Fälle wie die Regelfälle behandelt, also lediglich der Nachweis der Sachkunde und der persönlichen Zuverlässigkeit verlangt. Die zweite Gruppe umfaßt die Fälle, in denen ein Filialunternehmen ein bisher selbständiges Einzelhandelsgeschäft übernimmt. Hier wird die Bedürsnisfrage geprüft, und es ist eine besondere Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigung wird nach genauer Prüfung der örtlichen Verhältnisse und bei Bejahung der Bedürfnisfrage erteilt. Dasselbe gilt, wenn ein Filialunternehmen eine neue, weitere Filiale eröffnen will. Schließlich ist oft noch der Fall praktisch von Bedeutung, daß ein Filialunternehmen ein anderes Filialunternehmen eu bloe übernimmt. In diesen Fällen steht das Reichswirtschastsministerium auf dem Standpunkt, daß eine wirtschaftliche Veränderung im Handelszweig nicht vorliegt, eine besondere Genehmigung nach Prüfung des Bedürfnisses also nicht notwendig ist. Schließlich beschäftigen sich die Richtlinien noch mit der wichtigen Frage der Uebernahme neuer Warengattungen in ein bestehendes Einzelhandelsgeschäst. Es heißt darin, daß die Hinzunahme solcher Waren, die im Verhältnis zu den bisher in den Verkaufsstellen geführten Waren völlig artfremd sind, und die in keinem Zusammenhang mit den bisher geführten Waren stehen, als Neuerrichtung einer Verkaufsstelle, und zwar in räumlicher Verbindung mit einer schon vorhandenen Verkaufsstelle angesehen wird. Als Beispiel wird aufgeführt die Neuaufnahme des Vertriebs von Zigaretten in einem Schirmgeschäft. Die Hinzunahme branchefremder Waren ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist nach den neuen Richtlinien davon abhängig zu machen. i