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Central-Verein-Zeitung · 1936-01-30 · 5 (30.1.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
5 (30.1.1936)
Date
1936-01-30
Page
[Seite] (sequence 22)
Language
German
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Abwälzung der durch die Tariferhöhung verursachten Mehrkosten auf den Verbraucher zu verhindern. Die Negierung erwarte, daß jede Wirtschaftsstufe die Mehrkosten für die Beförderung der Ware zur nächsten Stufe aus ihrer Verdienstspanne trage. Für gebundene Preise sei dieser Grundsatz in 8 2 der Verordnung ausdrücklich ausgesprochen worden. Hier müßten die Preise so bemessen werden, daß für den Abnehmer eine Erhöhung seiner Einstandpreise nicht eintrete. Sei bisher „frei Empfangsort" geliefert worden, so bedürfte eine Aenderung dieser Art, der Preisstellung oder der Preise selbst durch den Verband schon nach 8 l der „Verordnung über Preisbindungen und gegen Verteuerung der Bedarfsdeckung" vom 11. Dezember 1934 der Einwilligung des zuständigen Reichsministers. Durch die neue Verordnung werde auch dem einzelnen Mitglied des Verbandes verboten, die Versendungsmehrkosten dem Abnehmer in Rechnung zu stellen. Bei einer Preisberechnung „ab Werk" oder mit Frachtbasis müsse der Preis um den Betrag der Frachtmehrkosten herabgesetzt oder dürfe die Fracht nur in der bisherigen Höhe berechnet werden. Dies gelte auch für laufende Verträge. Erscheine im Einzelfall diese zunächst allgemein angeordnete Art der Verteilung unbillig, so gebe der Absatz 2 des § 2 der Verordnung die Möglichkeit, daß die beteiligten Wirtschastskreise sich vertraglich über eine andere Art der Verteilung einigten. Komme eine gütliche Einigung nicht zustande, so könnten gemäß 8 3 der Verordnung der zuständige Reichsminister oder von ihm beauftragte Stellen eine anderweitige Verteilung zwangsweise herbeisühren, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung besonderer Härten dringend erforderlich erscheine. Entsprechende Anträge seien bei den zuständigen Preisüberwachungsstellen einzureichen. Keine jüdischen Firmen mehr im Kölner Verkehrsverein. Auf einer Vorstandssitzung des Kölner Verkehrsvereins wurde mitgeteilt, daß sämtliche nichtarische Firmen aus dem Verein restlos ausgeschieden sind. Usbräisebe Koscher-Schriftzeichen auf inländischen Butter-Packungen unzulässig Nach der Butterverordnung vom 20. Februar 1934 (RGBl, l, S. 117) darf inländische Butter nur in ganz bestimmter Weise gekennzeichnet werden. Soweit nicht eine Kennzeichnung vorgeschrieben oder zulässig ist, ist jede andere weitere Bezeichnung — auch die Anbringung von Schildern an den Behältnissen der Butter — verboten. Auf Grund des 8 14 der Butterverordnung wird nach Maßgabe des 8 44 Abs. 1 Nr. 3 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (RGBl. I, S. 421) mit Gefängnis bis zu 3 Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer vorsätzlich den Vorschriften der Butterverordnung zuwiderhandelt. Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, so tritt Geldstrafe bis zu 150 RM ein. Auf Grund dieser Vorschriften ist in Hamburg gegen mehrere Händler ein Strafbefehl in Höhe von 50 RM (rm Nichtbeitreibungssalle 10 Tage Gefängnis) ergangen, weil sie inländische Butter in Packungen, die außer der Sortenbezeichnung nur mit der Firma des Herstellers oder Verkäufers gekennzeichnet werden dürfen, außerdem noch mit den hebräischen Koscherschriftzeichen und dem Zusatz „Anerkannt vom Hamburgischen Oberrabbinat" bzw. „Unter Aufsicht des hochl. Hamburger Oberrabbinats" versehen haben. Vergehen strafbar nach den 88 3, 4, 5, 6, 7, 8, 14 der Butterverordnung in Verbindung mit 8 44 Abs. 1, Ziffer 3, 48 des Milchgesetzes. Die Einziehung der beschlagnahmten Packungen ist angeordnet worden. __* Wichtiges für die Praxis Wie lt. Tagespresse auf einer Tagung der Reichswahlleitung der DAF für die Vertrauensratswahlen 1936 mitgeteilt wurde, ist der Termin für die Vertrauensratswahlen auf den 3. und 4. April 1936 festgesetzt worden. * Der Leiter des Jugendamtes der Deutschen Arbeitsfront hat lt.' Tagespresse angeordnet, daß in allen Betrieben, in denen sechs und mehr Jugendliche beschäftigt sind, Betriebsjugendwalter bestellt werden sollen. Die Ernennung erfolgt durch den Betriebs- Waller im Einvernehmen mit der Jugendabteilung der Kreiswaltung. In gleicher Weise erfolge die Bestellung der Vertrauensmädel. * Der Reichsfinanzminister hat lt. Tagespresse eine Verordnung erlassen, wonach die Abweichung vom Grundsteuerrahmengesetz die Einheitswerte, die der Veranlagung für das Rechnungsjahr 1935 zugrunde liegen, auch für die Grundsteuer des Rechnungsjahres 1936 maßgebend bleiben. Erst vom 1. April 1937 ab sollen die neuen Einheitswerte einheitlich in ganz Deutschland eingesührt werden. * Die Kartellverbände aus Industrie und Handel für Teppich- und Möbel st offe haben lt. Tages presse kürzlich eine Neufassung der B edingungen der deutschen Teppich- und Möbelstoffwirtschaft beschlossen, die demReichswirtschaftsministerium zur Billigung unterbreitet worden sei. Nunmehr habe das RWM in einem Schreiben vom 30. Dezember 1936 erklärt, daß es gegen die Geschäftsbedingungen keine Bedenken zu erheben habe. * In einem Erlaß der Reichsdevisenstelle (RE 13/36 D. St.) werden lt. Tagespresse u. a. auch Bestimmungen über den Erwerb von Gold fürZahnärzteund Dentisten, denen Erleichterungen gewährt werd'en, veröffentlicht. Dir. Alfred Kahn: Eigentumsschutz von Inhabereffekten im deutschen, ausländischen und internationalen Privatrecht. Risse-Verlag, Dresden. Auf hundert engbedruckten Seiten enthält die Broschüre die Früchte eines vielseitigen und vielsprachigen Studiums. Den Kern der Arbeit bildet die Darstellung der Rechtssätze über gutgläubigen Erwerb, Ersatz abhandengekommener Inhaber- Effekten und der dabei im Falle des Zusammentreffens mehrerer Rechtsordnungen anzuwendenden Kollisionsnormen. Diese Partien sind nicht nur rechtsvergleichend interessant, sondern dürften der Arbeit auch praktische Bedeutung geben. Der Bankier wie der Fachanwalt finden hier kurz die Grundzüge der Regelung in den verschiedensten Ländern sowie zahlreiche Hinweise auf die Einzelheiten der Theorie und Praxis in den wichtigsten Staaten. M. Sch. Ein Name erlischt In diesen Tagen ging durch die Presse die Meldung einer bedeutenden und auch weit beachteten Bankenverschmelzung. Mit Wirkung vom 1. Januar 1936 ist die Firma A. L e v y, Köln auf die Firma Sal. Oppenheim jr. u. Cie., Köln, zu der schon seit 1922 enge Freundschaftsbeziehungen bestanden, übergegangen. Damit erlischt ein Name, der viele Jahrzehnte hindurch einen guten Klang hatte. -Die Firma A. Levh besteht feit 1858. Ihre große Bedeutung erhielt sie aber erst durch die Arbeit des Sohnes des Gründers, des vor etwa drei Jahren verstorbenen Louis Hagen, der nach seinem Austritt aus dem Judentum zwar persönlich den väterlichen Namen ablegte, ihn für die Firma aber beibehielt, und seines Sozius Hermann Leubsdorf, der nunmehr ebenfalls aus der Firma ausscheidet. Für kurze Zeit war vor etwa sechs Jahren zu ihnen noch ein dritter bekannter Name getreten, der aus der rheinisch-westfälischen Kohlenindustrie stammende Dr. Paul Silverberg. Diese Verbindung, die von dem ohne männliche Nachkommen verbliebenen Louis Hagen wohl als Zukunftssicherung für die väterliche Firma gedacht war, konnte aber nicht mehr recht zur Auswirkung kommen. Während Hermann Leubsdorf in erster Linie die umfangreiche Arbeit nach innen leitete, war es Louis Hagen, der die Firma nach außen vertrat und der durch eine große Anzahl von Aufsichtsratssitzen — lange Jahre stand er (wohl als einziger Privatbankier) mit an der Spitze der deutschen Aufsichtsratsmandatare — die umfassenden industriellen Beziehungen der Firma A. Levy andeutete. Das Haus A. Levy hat durch seine guten Auslandsbeziehungen der deutschen Wirtschaft in der Zeit der Fusions-Aera nach 1900 und vor allem auch nach der durch Krieg und Inflation bedingten Kapitalverwüstung in erheblichem Umfange Mittel zum Aus- und Neubau zuführen können. Der Name A. Levy erlischt, das Geschäft wird 'durch die Firma Sal. Oppenheim jr. u., Cie. fortgesührt werden. Dieses vor fast 150 Jahren gegründete Haus ist dem Geschäftskreis der Firma A. Levy nicht fremd. Seit vielen Jahren schon werden die engen Verbindungen dadurch dokumentiert, daß wechselseitige Teilhaberschaft vorlag. Louis Hagen war in die Firma Sal. Oppenheim jr. u. Cie und zwei der Barone von Oppenheim in die Firma A. Levy eingetreten. In Verbindung mit der nunmehr erfolgten Verschmelzung sind, wie bereits gesagt, von der Firma A. Levy Hermann Leubsdorf, von der übernehmenden Firma Sal. Oppenheim jr. u. Cie. die Herren Otto Kaufmann und Wilhelm Ehan ausgeschieden. H. W—1. Die Berufsausbildung der auswandernden Jugend Am 26. Januar 1936 fand die diesjährige Hauptvorstandssitzung des Zentralverbandes jüdischer Handwerker Deutschlands statt, an der Vertreter aller Ortsgruppen teilnahmen. In seiner Einleitungsansprache sprach der Verbandsvorsitzende Wilhelm Marcus über das Auswanderungsproblem. Der Vorsitzende des Jüdischen Handwerkervereins in Berlin, Louis Wolfs, machte grundlegende Ausführungen zur Frage der Heranbildung eines geeigneten Nachwuchses, die in der nachfolgend wiedergegebenen Entschließung ihren Niederschlag fänden: „Das Gesamtjudentum wird durch die Tatsache, daß die jüdische Jugend die Auswanderungsreise durch eine geeignete Ausbildung, besonders im Handwerk, erst erreichen muß, vor eine der vordringlichsten und verantwortungsvollsten Ausgaben gestellt. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben erwiesen, daß eine sogenannte Kurzausbildung nicht den geeigneten Boden für eine Unterbringungs¬ oder Existenzmöglichkeit bietet. ■ Es muß deshalb dafür gesorgt werden, daß die erforderliche Auswanderungsreife durch eine gründliche Berufsausbildung erreicht wird. Die Ausbildung in Einzelbetrieben ist anzustreben; wo dies nicht restlos möglich ist, muß gefordert werden, Ausbildungsstätten in Form von Lehrwerkstätten oder handwerklichen Aufbauschulen mit gesetzlicher Zulassung zu errichten. Der Lehrplan hat sich den allgemeinen handwerklichen Vorschriften in bezug auf die Dauer und die Art der Ausbildung anzupassen. Ziel und Erfolg der einzelnen Lehrwerkstätten dürfen dem Lehrgang in handwerklichen Einzelbetrieben in keiner Weise nachstehen. Nur eine gediegene und umfassende Ausbildung bietet der auswanderungswilligen Jugend, gleichviel, ob sie nach Palästina oder in das sonstige Ausland auswandert, die Möglichkeit, Arbeit zu finden und sich beruflich voll durchzusetzen. Der Zentralverband jüdischer Handwerker Deutschlands als die einzige handwerkliche Zentralorganisation, die sich seit Jahrzehnten mit allen Fragen des Handwerks, besonders aber mit der Heranbildung eines geeigneten handwerklichen Nachwuchses, mit aller Energie eingesetzt hat, fordert deshalb bei der praktischen Durchführung dieser Ausgaben in stärkstem Maße mit herangezogen zu werden. Der Zentralverband verlangt auf Grund seiner sachlichen und fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf diesem Gebiet bei allen Planungen und Gründungen sofort herangezogen zu werden und verantwortlich in der Leitung vertreten zu sein." Handschuhe und Trikotagen | Gebrüder Loeb | Mechanische Trikotwarenfahrik | STUTTGART Görlitz „Doppelhand“ der moderne Handschuh Franz Gutmann t Weinberg G. m. b. H. Chemnitz. Steinhardt &Co. 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