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Central-Verein-Zeitung · 1936-01-30 · 5 (30.1.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
5 (30.1.1936)
Date
1936-01-30
Page
[Seite] (sequence 21)
Language
German
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jC.-V.-Zeiturig Nr. 5 WIRTSCHAFT DER WOCHE 30. Januar 1936 für Auswanderer Von Rudolf Gräupner II. Arien Her Transferierung*) a) Freie Devisen, Auslandsforderungen Eine Zuteilung sogenannter freier Devisen, das heißt Devisen von Ländern ohne Devisenbewirtschaftung, ist nunmehr auch in Härtefällen nicht mehr möglich. Wie bereits im vorigen Aufsatz gesagt, scheidet Palästina für diese Darstellung aus. Ausgenommen bleibt nur die Ausnutzung der Freigrenze von 10 RM und einer Dringlichkeitsbescheinigung in Höhe von 50 RM. Damit ist die Zweifelsfrage, ob Auswanderer noch die Freigrenze ausnutzen dürfen, im positiven Sinne geklärt. Eine Inanspruchnahme von Reiseabkommen ist jedoch nicht statthast. Forderungen in freien Devisen, die dem Auswanderer zustehen, unterliegen der im Aufsatz in Nr. 50 der „C.-V.-Zeitung" dargestellten devisenrechtlichen Beschränkung auch noch nach der Auswanderung und werden in dem zur Begründung einer bescheidenen Existenz erforderlichen Rahmen freigegeben. Handelt es sich um Exportförderungen, so ist eine Freigabe absolut ausgeschlossen. . Diese Beschränkung gilt aber wohl nicht innerhalb der —> im nächsten Aufsatz zu erörternden — neuen Freigrenze von 1000 RM für die Verwendung von Auslandswerten. Es dürste daher die Möglichkeit bestehen, daß ein Auswanderer, der keine sonstigen devisenrechtlichen Transsermöglichkeiten in Anspruch nimmt bzw. über keine sonstigen Auslandswerte verfügt, auch Exportförderungen innerhalb der Freigrenze verwerten kann. b) Beschränkt verfügbare Devisen Nach einzelnen Ländern kann, obwohl eine eigentliche Barzuteilung nicht möglich ist, eine im Ergebnis effektive Devisenzuteilung dadurch stattsinden, daß sogenannte beschränkt verfügbare Devisen des Ziellandes der Auswanderung zur Verfügung gestellt werden. Dies beruht auf den besonderen Währungsverhältnissen in diesen Ländern. Hierfür kommen folgende Länder auf Grund ihrer Devisenverhältnisse theoretisch in Betracht: Bulgarien, Jugoslawien. Oesterreich, Rumänien, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn und Bolivien, Chile, Nicaragua und Paraguay. Tatsächlich stehen der Reichsbank jedoch zurzeit nur in folgenden Ländern beschränkt verfügbare Devisen in nennenswertem Umfang zur Verfügung: Oesterreich, Ungarn, Chile und Paraguay, Die Höhe des Betrages, der gegebenenfalls zugebilligt wird, richtet sich einmal nach den im vorigen Aussatz allgemein erforderlichen Voraussetzungen und andererseits nach dem Umfang der der Reichsbank zur Verfügung stehenden Devisen. c) Transfer über Verrechnungskonten Die Einrichtung von Clearing-Konten gestattet .im Verhältnis zu einzelnen Ländern die Möglichkeit, durch Einzahlung aus ein bei der ReichKbank zugunsten, der betreffenden ausländischen Notenbank geführtes Verrechnungskonto eine bankmäßige Gutschrift im Ausland zu erlangen. Die Auszahlung erfolgt häufig nach einer etwas längeren Frist. Als solche Länder kommen, diejenigen in Frage, mit denen Clearingabkommen geschlossen sind, die einen solchen Kapitältransser für Auswanderer ausdrücklich vorsehen. Dies ist zurzeit der Fall bei Italien und der Tschechoslowakei. Zum Kapitaltransfer nach Italien werden auch größere Beträge freigegeben. Hierbei ist ein gewisser Abschlag für Ausfuhrförderungszwecke an die Deutsche Golddiskontbank zu leisten, der auf Grund bestimmter Richtlinien nach Lage des einzelnen Falles bemessen wird. Bei der Tschechoslowakei kommt ein Kapitaltransfer zurzeit wohl nur für Auswanderer tschechischer Staatsangehörigkeit nach der Tschechoslowakei in Frage. In Ausnahmesällen kann.auch im Verhältnis zu anderen Ländern bei Uebereinstimmung der beiderseitigen Verrechnungsstellen eine Kapitaltransferierung für Auswanderer erfolgen. „In besonders berücksichtigungswerten Fällen, in denen ein allgemeines, wirtschaftliches, kulturelles oder sonstiges Interesse an der Tätigkeit des Auswanderers im Ausland vorhanden ist, z. B. bei der Auswanderung von Wissenschaftlern" besteht die Möglichkeit des Ankaufs des Auswandererguthabens in größerem Umfang durch die Deutsche Golddiskontbank. Diese kann auf Empfehlung der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung derartige Auswandererguthaben mit einem angemessenen, nicht unter 25 Prozent betragenden Abschlag gegen Devisen ankaufen. Derartige Empfehlungen werden äußerst selten ausgesprochen; die für den Ankauf in Frage kommenden Beträge halten sich im allgemeinen in ganz bescheidenem Rahmen. d) Mitnahme von Waren und gewerblichen Schutzrechten Durch die Schwierigkeit des Kapitaltransfers nach vielen Ländern, die von Auswanderern be- *) Vgl. Beginn dieser Aufsatzreihe in Nr. 3 vom llb. Januar. vorzugt werden, wird häufig versucht, sich durch Mitnahme von Maschinen oder Waren die Möglichkeit zum Aufbau einer neuen Existenz zu schaffen. Sofern es sich um die Mitnahme von Maschinen oder Geräten handelt, die für den eigenen Bedarf oder Betrieb des Auswanderers bestimmt oder geeignet sind, ist mit der Erteilung einer Genehmigung in gewissem Umsang zu rechnen. Es wird scharf geprüft, ob die beantragten Maschinen oder Geräte tatsächlich dem eigenen Bedarf oder Betrieb des Auswanderers dienen sollen und ob sie nicht zur Weiterveräutzerung bestimmt sind» Ein Merkmal für die Geeignetheit für den eigenen Betrieb des Auswanderers kann die Tatsache sein, daß der Auswanderer im Ausland durch Verwendung von Fabrikatiyns- oder Spezialmaschinen einen ähnlichen Beruf ausüben will, wie er ihn bisher im Inland gehabt hat. Als eigener Bedarf wird es auch anerkannt, wenn die betreffenden Waren an ein ausländisches Unternehmen eingebracht werden, an dem sich der Auswanderer maßgeblich beteiligt. Hiernach ist es also nicht ausreichend, wenn der Auswanderer lediglich in einem ausländischen Unternehmen, für das die Waren bezogen werden, angestellt ist, mag sein geschäftlicher Einfluß auch in diesem Falle erheblich sein. Entsprechend der bisherigen Praxis werden bei beabsichtigten Gründungen ausländischer Fabrikationsunternehmungen von den Devisenstellen gutachtliche Aeußerungen der zuständigen Industrie- und Handelskammer darüber angefordert, ob das beabsichtigte Vorhaben gleichzeitig im deutschen volkswirtschaftlichen Interesse liegt, oder ihm zuwiderläufü Scharf zu unterscheiden von der soeben'geschilderten Mitnahme von Waren, die für den Eigenbedarf des Auswanderers bestimmt sind und ihm als Produktionsmittel dienen sollen, ist das grundsätzliche Verbot der Mitnahme solcher Waren, Waren, die zur Weiterveräußerung, sei es auch im eigenen gewerblichen Betrieb, bestimmt sind. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß die Mitnahme solcher Waren geeignet ist, die normale deutsche Ausfuhr empfindlich zu stören. Die Freigabe des im Ausland erzielten Erlöses solcher deutscher Waren, die eim. Auswanderer zur Zeit seiner Auswanderung bereits im Ausland besaß, wird in entsprechender Anwendung dieses Grundsatzes nicht erteilt. ' '/\ Der Nachweis der Zusäßlichkeit einer solchen Warenmitnahme ist schlechthin, ausgeschlossen, soweit es sich um eine einfache Mitnahme von Waren handelt. Eine Transferierung von Auswanderervermögen im Wege der Ausfuhr deutscher Wären kommt nur in Frage, wenn ein Teil des deutschen Rechnungsbetrages in Devisen nach Deutschland hereinflieht. Es ist dem Auswanderer immer möglich/ deutsche Waren zu beziehen, wenn 75 Prozent des deutschen Rechnungsbetrages in Devisen hereinsließen und nur die restlichen 25 Prozent aus seinem Auswandererguthaben bezahlt werden.- Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um ein zusätzliches oder nicht zusätzliches Geschäft handelt. Wirtschaftlich, bedeutsam, ist jedoch hierbei, daß bei solchen Geschäften das Zusatzausfuhrverfahren vom deutschen Exporteur nicht in Anspruch genommen werden kann. Dadurch geht in den meisten Fällen der Anreiz für ein solches Geschäft verloren. Sofern es sich um ein wirklich zusätzliches Geschäft handelt, kann der Bezug deutscher Waren zu einem größeren Prozentsatz aus dem inländischen Auswandererguthaben bezahlt werden. Ein bestimmter Mindestsatz der Devisenteilzahlung ist nicht festgesetzt, vielmehr wird sich der freizugebende Betrag nach dem ausländischen.Absatz- Verhältnis für die betreffende Ware .richten. Im Ergebnis soll dem Auswanderer durch ein solches Geschäft eine Realisierung seines Inlands- Vermögens zu einem Satz ermöglicht werden, der nur um ein Geringes über dem Betrag liegt, den er bei einem Verkauf seines Auswanderersperrguthabens im Ausland erzielen könnte. Für Ausnahmefälle sind nähere technische Vorkehrungen getroffen,, daß der hereinzubringende Devifenbetrag erst nach der Realisierung der Waren im Ausland abgeführt zu werden braucht. Hierbei sind jedoch besondere Kautionen bei der Deutschen Golddiskontbank zu leisten. e) Gewerbliche Schutzrechte Ta deutsche gewerbliche Schutzrechte (Patente, Lizenzen usw.) öinen beachtlichen Aktivposten in der deutschen Devisenbilanz darstellen, so daß ihre freie Ueberführung ins Ausland ebenfalls eine Beeinträchtigung des deutschen Devifenanfalls darstellt, sind diese „gewerblichen Schutzrechte" durch die dritte Durchführungsverordnung zum Devisengesetz vom 6. Dezember 1935 verstärkt in den Bereich der Devisenbewirtschaftung gezogen worden. Danach brauchen Auswanderer, die eigene oder erworbene gewerbliche Schutzrechte bei. ihrer Auswanderung ins Ausland mit sich führen, sowohl zur Mitnahme wie auch zur Verwertung keine Genehmigung. Jedoch sind sie mit dem Erlös aus der Verwertung dieser Rechte anbietungspflichtig, d. h. sie find gehalten, den Erlös in Devisen der Reichsbank zur Verfügung zu stellen und auf . Erfordern abzurufen und werden mit dem Reichsmärkgegenwert aus einem Auswanderersperrkonto erkannt. Freistellung von solchen Erlösen wird grundsätzlich ebensowenig wie für Ausfuhrförderungen erteilt. Lediglich aus Billigkeitserwägungen, die namentlich bei eigenen Erfindungen des Auswanderers Platz greifen können, werden in gewissem Umfange Freistellungen gewährt. Eine besondere Frage ist es, welche Werte dem Begriff der gewerblichen Schutzrechte unterzuvrdnen sind. Es zählen hierzu zweifellos Patente, Warenzeichenrechte, Gebrauchsmuster. Kompliziertere Fragen ergeben sich für Film- und Verlagsrechts. Von den Beschränkungen frei sein dürfen literarische, künstlerische und musikalische Urheberrechte. Die Vergebung öffentlicher Aufträge Wie „Der Deutsche Unternehmer' meldet, weist der Reichs-, und preußische Wirtschaftsminister in einem Bescheide an die Äuftragsstellen darauf hin, daß die Frage,' in welchem Umfange jüdische Firmen öffentliche Aufträge erhalten können, demnächst neu geregelt werde. Vorläufig gelten die Richtlinien des Reichskabinetts vom 1.4. Juli 1933. („Ministerial-Blatt für die preußische innere Verwaltung" vom 30. August 1933.) In diesem Erlaß wird über die Behandlung von Firmen,' deren Inhaber oder an der Geschäftsführung maßgeblich beteiligte Personen n i ch't a r i siche r A b st a m m u n g sind, verfügt, daß bei g l e i ch w e r t i g e n Angeboten deutschstämmige Firmen zu bevorzugen sind. Es wird in das pflichtgemäße Ermessen der amtlichen Vergebungsstellen gelegt, hier unter den jeweils gegebenen Verhältnissen die sachlich richtige Entscheidung zu treffen. Im übrigen sollen die Beschaffungsstellen sich jeder besonders nachspürenden Prüfung enthalten; es müsse unter allen Umständen vermieden werden, daß sie ohne besonderen Anlaß etwa in jedem 'Einzelsalle weitläufige Untersuchungen nach der Ariereigenschaft der in Frage kommenden Personen anstellen. Ausschlaggebend müsse für die Wirtschaftliche Betrachtung sein, ob die betreffende Firma deutsches Personal beschäftige, deutsche Maschinen verwende usw. Die Bankiers von Bagdad In der Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums behandelt Professor A. Cohen, der Münchener Historiker und Soziologe, ein bisher noch wenig erforschtes Kapitel der orientalischen Wirtschaftsgeschichte, nämlich die wirtschaftliche Stellung der Juden in Bagdad, der Metropole des Islam im 10. Jahrhundert. Mit jener entlegenen Kulturepoche verbinden wir eher die Erinnerung an die Märchenwelt der Scheherezade und Sindbads, des Seefahrers als die Vorstellung von Steuerämtern, Kreditbriefen und Wechselarbitrage. Der Historiker belehrt uns eines Besseren, und wir erfahren, daß die Zauberer, die zuweilen über Nacht die Schatzkammern des Kalifen füllten, in Wirklichkeit nur verkleidete Bankiers gewesen' sein können. Die wirtschaftliche Entwicklung jener Epoche erinnert bei allem kulturellen und zeitlichen Abstand an das Europa des späten Mittelalters. Wie Jahrhunderte später im Westen war auch hier, im Reich der Sassaniden, eine wirtschaftlich nur schwer zu entbehrende Minderheit in eine feudalwirtschaftlich gebundene, ständisch gegliederte Gesellschaft eingeordnet. Da der Koran seinen Anhängern das Geldverleihen gegen Zins verbot» B HXUSER ' y Hypotheken Verkauf ' besorgen Beitragsleistung an Zwangsorganisation Der „ Kut zb e ri cht er fta t te r" veröffentlicht in der Nummer vom 25. Januar 1936 folgenden ° Fäll::: Eik Firnreninhaber begründete feine Weigerung,, den. von der. Wstäydigen Wirtfchaftsgruppe verlangten Beitrag zu zahlen, vor Gericht damitdaß er mit feinem Betriebe auch noch anderen Organisationen angehöre und nicht mehrfach Beiträge zaylen könne. Die Wirtfchaftsgruppe fei auch nicht in das Vereinsregister eingetragen, außerdem feien die Beiträge zu hoch. Das Amtsgericht Breslau (Entsch. vom 31. Oktober 1935; 7C80L/35) stellt demgegenüber fest, daß die betreffende Wirtschastsgruppe aus Grund des Gesetzes vom 27. Februar 1934 gebildet und durch den Reichswirtschaftsminister anerkannt sei. Sie gelte daher als öffentlich-rechtliche Körperschaft und sei ohne Eintragung in das Vereinsreqister klageberechtigt. Es handele sich um eine Zwangsorganisation. Der Beklagte sei, da er der betreffenden Branche angehöre, ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu anderen Organisationen beitragspflichtig. Die Höhe der Beiträge könne er ebenfalls nicht beanstanden, da die Wirtschaftsgruppe berechtigt sei, die Beiträge selber festzusetzen. Aus der Bestimmung, daß die Leitungskraft der Mitglieder pfleglich zu behandeln sei, könne, er keinerlei Rechte herleiten, da es sich dabei nur um eine Richtlinie für die Beitragserhebung handele. Ma. Go. November-Umsätze des Textil-Einzelhandels Die Novemberumsätze 1935 des Textileinzelhandels erreichten nach in der Tagespresse veröffentlichten Angaben der Fachgruppe Textil- Einzelhandel der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel nicht ganz die Vorjahrshöhe. Im Gesämtdurchsichnitt wurden im November 1935 96 Prozent der Amsätze der gleichen Vorjahrszeit erzielt. Wie bereits in den vorangegangenen Monaten müsse bei der Beurteilung dieser Ziffer ebenfalls die Entwicklung des Vorjahres berücksichtigt werden. Im November 1934 lagen die Umsätze 25 Prozent höher als im November 1933. Die Steigerung im November 1935 gegenüber November 1933 betrage immerhin noch 20 Prozent. Recht unterschiedlich habe sich die Entwicklung in den verschiedenen Geschäftszweigen des Textileinzelhandels gestaltet. Einige Fachzweige hätten sogar Umsatzsteigerungen erzielt. Die Kurz-, Weiß- und Wollwarengeschäste, die Fachgeschäfte für Damen- und Mädchenkleidung, für Herren- und Knabenbekleidung, für Korsetts, für Herrenausstattungen, für Herrentzüte und -mützen und für Teppiche, Möbelstoffe und Gardinen hätten durchschnittlich höhere' Umsätze aufgewiesen als 1934. Ungünstiger sei die Entwicklung bei den Kleiderstoff- und Wäschegeschäften sowie bei den Fachgeschäften für Wirk- und Strickwaren. Die bereits in den vorangegangenen Monaten beobachtete Entwicklungstendenz, daß die kleinsten Betriebe beträchtlich über dem Durchschnitt lägen, habe sich auch im Berichtsmonat bemerkbar gemacht. Die kleinsten Geschäfte mit einem Jahresumsatz bis 25 000 RM hätten die Umsätze des Vorjahres sogar um 1.5 Prozent überschreiten können. @nder Immobilien WS? blieb dieses Feld wirtschaftlicher Betätigung, und damit das ganze Geld- und Finanzwesen den nicht mohammedanischen Bevölkerungsteilen, Christen, Juden und Persern überlassen. Ohne falsche Analogie läßt sich von jüdischen Bankiersfirmen 'sprechen, von denen einige, so die Firma Josef u. Aharon, Steuerpüchter der Provinz Ahwaz, namentlich bekannt sind. Auch ihre typischen Geschäfte und bedeutendsten Transaktionen sind von den Orientalisten rekonstruiert worden. Auf der finanziellen Grundlage der Steuerpacht wurden mehrere, fast modern anmutende Typen des Bankgeschäfts ausgebildet oder zur Anwendung gebracht, so die Münz- und Wechselarbitrage, die Ausstellung von Kreditbriefen, die Giroüberweisung (die jedoch schon den Babyloniern bekannt war) und das Sortengeschäft. Daneben kommen auch' dem Staat, d. h. den Kalifen und Wesiren .gewährte Ueberbrückungskredite vor, während die Emissionstechnik noch nicht bekannt war. Professor Cohen hält es für erlaubt, die Finanzmänner jener Epoche mit einem geschichtlich späteren Ausdruck als Hofjuden zu bezeichnen. Die Masse, dex jüdischen Bevölkerung arbeitete übrigens handwerklich, vor allem im Textil- und Ledergewerbe. Aus der ausfallenden Aehnlichkeit der beiden zeitlich so verschiedenen Erscheinungsformen des „Hofjuden" wurde von einem französischen Forscher . gefolgert, der moderne Kapitalismus wurzele letzten Endes in jener entfernten Epoche, er „wiederhole" sie und sei von Marannen nach Europa „exportiert" worden. Cohen lehnt diese Behauptung ab, unter Berufung auf historische Tatsachen und aus den großen Kenner der Materie, Sombart, der im Kapitalismus eine einmalige, unwiederholbare geschichtliche Erscheinung sieht- K.H. Aenderungen im Statistischen Warenverzeichnis In der nächsten Nummer des Neichsministerialblattes wird, wie die Tagespresse berichtet, eine Bekanntmachung des Reichswirtschastsministers über das Statistische Warenverzeichnis veröffentlicht werden., Die neue Bekanntmachung enthalte eine größere Anzahl weiterer Aenderungen von statistischen Nummern sowie einige Aenderungen des dem statistischen Warenverzeichnis beigefügten und für die handelsstatistischen Anschreibungen maßgebenden Verzeichnisses der Länder der Herstellung und der Bestimmung der Waren. Ein Teil der Aenderungen sei auf Anregungen der beteiligten Wirtschaftskreise zurückzusühren und solle die Klarheit und Brauchbarkeit der handels- , statistischen Ergebnisse erhöhen. Die durch die Bekanntmachung eintretenden Aenderungen statistischer Nummern seien im wesentlichen durch die in den letzten Monaten ergangenen Verordnungen über Zolländerungen bedingt und bezweckten eine möglichst weitgehende Anpassung der Begrisfsbestrmmungen der statistischen Nummern an die entsprechenden. Bestimmungen des Zolltarifs. Wie bekannt, dient das Statistische Warenverzeichnis den Anmeldungen zur deutschen Handelsstatistik und den Veröffentlichungen der Ergebnisse dieser Statistik, als Grundlage. Preise und Bahnfrachten Eine Verordnung des Reichskabinetts Unter dem 20, Januar hat lt. Tagespresse das Neichskabinett eine „Verordnung gegen Preissteigerungen aus Anlaß der Erhöhung der Eisenbähngütertarife" erlassen. Danach sind Preiserhöhungen aus Anlaß der Güter-Tariferhöhung grundsätzlich verboten, wobei als Preiserhöhung auch eine Veränderung der Zahlungs- und Lieferungsbedingungen zum Nachteil der Abnehmer anzusehen ist. — Erner Mitteilung des Reichswirtschaftsministeriums zu dieser Verordnung ist, wie es in den Zeitungen Wetter heißt, zu entnehmen, daß es das Ziel der Verordnung sei, eine

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