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Central-Verein-Zeitung · 1936-01-30 · 5 (30.1.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
5 (30.1.1936)
Date
1936-01-30
Page
[Seite] (sequence 20)
Language
German
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Nichtarier dürfen Unternehmer von Privat- Krankenanstalten sein Im „Aerzteblatt für Berlin" (Heft 4 vom 25. 1. 1936, S. 46) berichtet Dr. Werner SPohr (Kiel) über eine bedeutfame Entscheidung des Landesvcrwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Oktober 1935 (o. 37/35), die zu dem Ergebnis gelangt, daß keine gesetzlichen Vorschriften Nichtarier bindern, Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs- und Privat-Jrrenanstalten zu sein. Das Landesverwaltungsgericht, dem Spohr in der Begründung und im Ergebnis Beitritt, führt dazu u. a. folgendes aus: Nach dem Programm der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei könnten Juden weder Volksgenossen noch Staatsbürger sein. Sie sollten unter Fremdenrecht stehen. Nach § 1 der Gewerbeordnung sei grundsätzlich auch Ausländern Gewerbefreiheit gewährt; und es seien diesen gegenüber auch nur die formalgesetzlich zugelassenen Beschränkungen. und Ausnahmen gestattet. Wenn die Juden ohne weiteres die Mindestrechte der Ausländer hätten, würde dies auch für die Juden gelten. Die Juden genössen aber keineswegs alle Rechte der Ausländer, die nicht selbst Juden seien. So seien z. B. durch das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 die Juden allgemein anders gestellt als andere Personen; mögen diese Ausländer sein oder nicht. Es sei danach für die Juden besonders zu prüfen, ob für sie nach nationalsozialistischem Recht der Grundsatz des 8 1 der Gewerbeordnung noch gelte. Dabei sei davon auszugehen, daß das nationalsozialistische Programm grundsätzlich als-verbindliche Rechtsnorm anzüsehen sei. Die in dem Programm -ausgestellten Gundsätze und seine Anschauung von den Dingen sei anzuwenden, soweit sie mit der f wWwtßWwwjIrlr iFlWyirl1 W9 ww Meudt JktieU Positiven gesetzlichen Regelung, insbesondere mit den Gesetzen des Dritten Reichs vereinbar seien. Es sei daher stets zu untersuchen, ob nach der zurzeit bestehenden Regelung anzunehmen sei, daß eine Materie umfassend und erschöpfend durch gesetzliche Vorschriften geregelt sein solle oder ob eine Lücke im Recht bestehe, die^durch die Auslegung nach nationalsozialistischen Grundsätzen geschlossen werden müsse. Die Gesetze seien die feierlichste und genaueste Form des Führerbefehls. Behörden und Gerichte hätten sie daher strikt zu befolgen. Nachdem die staatliche Revolution nach der Erklärung des Führers abgeschlossen sei und die Evolution begonnen habe, sei es nicht angängig, daß einzelne Stellen glaubten, die nationalsozialistische Revolution von sich aus weitertreiben zu können, indem sie vom Gesetzgeber von Bestand gelassene frühere Gesetze einfach nicht oder nicht richtig auslegten, weil sie nicht mit den Grundsätzen des Nationalsozialismus, wie sie ihn verstünden, übereinstimmten. Sie beachteten nicht, daß den Nachgeordneten Behörden und Gerichten der notwendige Ueberblick von hoher Warte, der Einblick in die Pläne der Regierung und die klare Erkenntnis der Tragweite ihrer Handlung fehlen müsse. Daher könne es eine Disziplinlosigkeit bedeuten, wenn einzelne Stellen, ohne die gesetzliche Regelung genügend zu beachten, und ohne dazu berufen zu sein, selbständig sich über die Gesetze hinwegsetzten und so unter Umständen, mögen sie auch aus lauteren Motiven handeln, die Pläne der Regierung durchkreuzten oder störten. Der Führer spreche am lautesten und bestimmtesten durch seine Gesetze. Aus ihnen sei daher zu entnehmen, was unmittelbar oder mittelbar geordnet sei. Aus ihnen müsse auch entnommen werden, wann und wieweit die einzelnen 25 Thesen des Parteiprogramms, dessen schrittweises Inkrafttreten der Führer allein bestimme, durchgeführt werden sollten. Hinsichtlich der Stellung der Juden im nationalsozialistischen Staate feien nun bereits zahlreiche Gesetze erlassen, durch die weitgehende Einschränkungen für sie eingesührt seien, ,z. B. als Berufsbeamte, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Aerzte, Zahnärzte, Zahntechniker bei Kassen, Schöffen und Geschworene, Handelsrichter, Steuerberater, Zulassung zum aktiven Wehrdienst, Arbeitsdienst, Universitätsstudium, ferner auf kulturellem Gebiete, bei der Eheschließung usw. Es liege also bereits eine umfassende Judengesetztzebung vor. Da im nationalsozialistischen Staate alle die Hindernisse, die beim früheren Staate durch Verfassung und Parlamentarismus bei der Gesetzgebung gegeben gewesen seien, und nach früherem Staatsrecht Gesetzesänderungen oft unmöglich machten, nicht mehr beständen, vielmehr Gesetze jetzt ohne formelle Hindernisse und Schwierigkeiten, sowie ein Bedürfnis dafür bestehe, vom Gesetzgeber erlassen werden könnten, müsse davon ausgegangen werden, daß gegenwärtig die Judenfrage im Dritten Reich gesetzlich geregelt sei und daß daher, soweit keine ausdrückliche gesetzliche entgegenstehende Regelung vorliege, der von früher her bestehende Rechtszustand ein solcher sei, daß er mit den Absichten und Plänen der politischen Führung vereinbar sei, also vom Führer stillschweigend geduldet werde. Für die in der Gewerbeordnung und in den sich an sie anschließenden Gesetzen geregelten Gebiete komme auch noch die weitere Erwägung in Betracht, daß seit der Machtergreifung zahlreiche flbändernde Gesetze hierzu ergangen seien. Der Gesetzgeber habe es aber bisher nicht für notwendig befunden, die Gewerbeordnung, das Gaststättengesetz usw. mit Rücksicht auf Juden und ihre Behandlung grundsätzlich zu ändern und etwa allgemein für sie die Gewerbefreiheit einzuschränken. Auch dies spreche dafür, daß der Gesetzgeber insoweit den jetzigen gesetzlichen Zustand für erträglich ansehe. Was insbesondere den Begriff von Privat- Krankenanstalten anlange, so beständen zweifelsohne von früher her zahlreiche Anstalten unter jüdischer Leitung. An diesem Zustande habe der Gesetzgeber bisher nichts geändert. Die Juden würden in dieser Stellung geduldet, und es könne daher nicht so liegen, daß die Judeneigenschaft allein als Ausschließungsgrund für die Leitung solcher Anstalten anerkannt sei. Hinsichtlich der Behandlung der Juden habe auch der Reichsminister des Innern in seinem Rundschreiben vom 17. Januar 1934 (abgedruckt im Ministerialblatt für die Preußische innere Verwaltung vom 7. Februar 1934) ausdrücklich betonh daß die geltenden Gesetze so lange anzuwenden seien, als sie in Geltung seien, und daß die ausführenden Organe sich mit ihnen auch dann nicht in Widerspruch setzen dürsten, wenn sie nationalsozialistischen Auffassungen nicht voll zu entsprechen schienen. Dies müsse jetzt) erst recht gelten, da seitdem die Gesetzgebung in der Frage der Judenbehandlung erheblich weiter ausgebaut sei. Auf dem Reichsparteitage 1935 habe der Führer selbst zum Ausdruck gebracht, daß die Judenfrage gesetzlich geregelt sei bzw. noch geregelt würde, und daß Eigenmächtigkeiten und Einzelaktionen zu unterlassen seien. Hinzuweisen sei auch auf eine Entscheidung des badischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Februar 1934 (Reger, Bd. 65, S. 191), wo hinsichtlich der Frage, ob Nichtarier zum Betrieb des Gastwirtsgewerbes zuzulassen seien, ähnliche Ausführungen gemacht seien. Hiernach seien die Grundsätze des Parteiprogramms hinsichtlich der Judenfrage ausdrücklich nur nach Maßgabe der Gesetzgebung, die sich hier die Führung Vorbehalten habe, zu verwirklichen. Nach dem,zurzeit geltenden Recht genüge die Eigenschaft als Nichtarier also nicht, um d em Nichtarier die Erlaubnis zum Betrieb der gemäß § 80 Satz 1 der Gewerbeordnung konzessionspflichtigen Anstalten (Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs- und Irrenanstalten) zu versagen oder eine erteilte Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 30 Satz 2a der Gewerbeordnung zurückzunehmen, wenn die Unzuverlässigkeit lediglich in der Tatsache der Eigenschaft als Nichtarier gesehen werde. Mit diesem Ergebnis stimme die geltende arbeitsrechtliche Regelung überein. Die Frage nämlich, ob Nichtarier Führer des Betriebes im Sinne des neuen Arbeitsrechtes sein konnten, sei zu bejahen. In der „Amtlichen Verlautbarung" vom 12. März 1934 heiße es insofern: „Die erforderlichen Vorschriften über den Führer des Betriebes sind bereits selbst im Gesetz getroffen. Von der Ausstellung besonderer Voraussetzungen ist dabei auch hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Rassenzugehörigkeit abgesehen worden. Auch nichtarische Unternehmer können daher Führer des Betriebes sein. Das entspricht den wiederholten Verlautbarungen der Reichsregierung, nach denen die Bestimmungen des Gesetzes über das Berufsbeamtentum für das Gebiet der Wirtschaft keine Anwendung finden." Juristische Wochenschau Klagen gegen Rechtsanwälte Der Reichsjustizminister veröffentlicht eine Allgemeinverfügung vom 16. Januar 1936 („Deutsche Justiz" 1936, Seite 136), in der die Geschäftsstellen der Amts- und Landgerichte, der Vollstreckungsgerichte und die Gerichtsvollzieher angewiesen werden, jede Klage und jeden Vollstreckungsaustrag gegen einen Rechtsanwalt alsbald dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen. Kein Anspruch auf Aussteuer In der „Juristischen Wochenschau" der C.-V- Zeitung Nr. 40/1935) hatten wir bereits einen Beschluß des Landgerichts Koblenz veröffentlicht, in dem das Landgericht den Grundsatz aufstellte, daß arische Eltern ihrer Tochter, die sich mit einem Nichtarier verheiraten wolle, die Aussteuer verweigern könnten. Nunmehr hat das Kammergericht („Juristische Wochenschrift" 1936, S. 280) in einem Fall, in dem eine deutschblütige Tochter im Jahre 1934 einen Volljuden geheiratet hatte, ebenso entschieden. In dem Beschluß heißt es, eine solche Ehe verstoße nach nationalsozialistischer Anschauung gegen das Sitten-, Ehr- und Rechtsbewußtsein des Volkes. Dieser unsittliche Zustand werde durch Gewährung einer Aussteuer gefördert. Eine solche materielle Unterstützung der mit der heutigen Weltanschauung nicht im Einklang stehenden Mischehe bedeute, auch wenn der Vater mit ihr einverstanden gewesen sein sollte, gleichfalls eine dem Sitten- und Rechtsempfinden widersprechende Handlung. Keine Erziehung eines vierieijüdischen Kindes durch jüdischen Vater Das Landgericht Dresden hat in einer Vormundschaftssache über folgenden Fall zu befinden gehabt: Die Ehe zwischen einem Dreiviert e ljuden und einer Bierteljüdin, der ein minderjähriges Kind entsprossen war, war aus alleinigem Verschulden des Mannes geschieden worden. Die Sorge für die Person des Kindes stand also der Mutter zu. Das Vormundschaftsgericht hatte aber die Sorge für die Person des Kindes auf den Vater übertragen, weil sich die Mutter bei der Behandlung der Unterhaltsangelegenheit der Tochter weniger von deren Wohle als vom Hasse gegen den Vater leiten ließ und dadurch das Kind gefährdete. Das Landgericht hat demgegenüber der Mutter die Erziehungsbefugnis zurückgegeben, weil e s nicht angängig sei, die Erziehung eines vierteljüdischen Kindes in die Hände seines. jüdischen Elternteils zu legen. Ein Dreivierteljude gelte nach den Nürnberger Gesetzen als Jude. Das Kind sei Mischling mit nur einem volljüdischen Großelternteil. Diese sollten durch ihre Nachkommen vollkommen im deutschen Volke aufgehen. Durch den erzieherischen Einfluß des jüdischen Vaters aber werde diese Verschmelzung, vor allem in weltanschaulicher Hinsicht, mindestens in Frage gestellt. („Juristische Wochenschrift" 1936, S. 286.) Rassengesetzliches Denken auch aus alten Paragraphen In der Zeitschrift „Jugend und Recht" vom 10. Januar 1936 stellt Edgar Dackweiler an der Hand von Beispielen fest, daß die gerichtliche Praxis bestrebt sei, nationalsozialistischem, d. h. rassegesetzlichem Rechtsdenken selbst aus Gebieten zum Durchbruch zu verhelfen, in denen die Rassensrage noch nicht in so fundamentaler Weise wie z. B. im Reichsbürgergesetz und dem Blutschutzgesetz verankert sei. Zu denken sei hier an die landläufigen familienrechtlichen Bestimmungen des BEB. Gerade hier habe der artbewußte deutsche Rechtswahrer in zahlreichen Fällen bewiesen, daß man selbst mit Normen, bei deren Kodisizierung noch kein Gedanke war an eine bewußte Reinerhaltung des deutschen Blutes, rassisch ausgerichtetes Recht sprechen könne, wenn man ihm einen neuen Sinn und Inhalt gebe. Wer wäre z. B. vor einigen Jahren auf den Gedanken gekommen, mit Hrlfe des „Irrtums über eine persönliche Eigenschaft des anderen Ehegatten" die Anfechtbarkeit einer Ehe wegen Irrtums über die Bedeutung der Rassezugehörigkeit des Ehepartners zuzulassen? Im Anschluß zitiert Dackweiler drei Entscheidungen von Amtsgerichten aus dem Vormundschaftsrecht, in welchen rassisches Denken zur Anwendung gekommen sei. Das Amtsgericht Bremen hat durch Beschluß vom 19. September 1935 dem Antrag des Jugendamts auf Unterbringung eines in die Ehe einer Arierin mit einem Juden von jener eingebrachten arischen Kindes — die Eheschließung hatte November 1933 stattgefunden — in einer .rein arischen Familie stattgegeben. Es widerspreche nationalsozialistischer Weltanschauung, daß ein Kind arischen Blutes durch die enge Lebensgemeinschaft mit einem jüdischen Stiefvater der dauernden Beeinflussung im Sinne einer art- und rassefremden Gedankenwelt ansgesetzt werde und unter ihr heranwachse. Einen ähnlichen Fall hat mit ähnlicher Begründung das Amtsgericht Z e h d e n a. d. O. entschieden. Schließlich hat das Amtsgericht V e r de n den Abschluß eines Lehrvertrages zwischen einem arischen Mündel und einem nichtarischen Kaufmann mit der Begründung verweigert, daß auch der Lehrherr die Aufgabe habe, im Geiste der nationalsozialistischen Idee zu beschäftigen und weiterzubilden. Diese Ausgabe könne von einem Angehörigen der fremden Rasse nicht mit Erfolg geleistet werden. Die Feststellung der blutsmässigen Abstammung In der „Juristischen Wochenschrift" 1936. S. 235, erörtert Freiherr von Scheurl, Mitarbeiter im Reichsrechtsamt der NSDAP, die Frage, ob eine Klage auf Feststellung der blutsmäßigen Abstammung zulässig ist. Von der Frage der blutsmäßigen Abstammung sei die der rassischen Abstammung zu unterscheiden. Die rassische verhalte sich zu der blutsmäßigen Abstammung derart, daß die Feststellung der bluts- .mäßigen Abstammung eine unerläßliche V o r - frage für die Feststellung der rassischen Abstammung sei. Eine Klage auf Feststellung der rassischen Abstammung verneint Scheurl, da sie kein Rechtsverhältnis, sondern eine rechtserheblliche biologische Tatsache sei. Hingegen hält er die Klage auf Feststellung der blutsmäßigen Abstammung sowohl beim ehelichen als auch beim unehelichen Kinde für zulässig. Zwar sei ein derartiges Verfahren in der Zivilprozeßordnung nicht ausdrücklich geregelt, aber die Klage sei in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Klage auf Feststellung der Vaterschaft zuzulassen, weil die blutsmäßige Abstammung einer Person von einer anderen eine dauernde Lebensbeziehung mit weitreichenden Rechtsfolgen, ein Rechtsverhältnis, sei. Demgegenüber verneint in derselben Zeitschrift Referendar Fischer, München, der damit auch die Ansicht des Vorsitzenden des Familienrechtsäusschusses der Akademie für Deutsches Recht, Dr. Mößmer, wiedergibt, die Zulässigkeit einer solchen .Klage auf Feststellung der blutsmäßigen Abstammung und empfiehlt die Einsührung eines besonderen gerichtlichen Verfahrens. Keine amaloge Anwendung der Nürnberger Gesetze im Eherecht In der C.-V.-Zeitung vom 28. November 1935 hatten wir über ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 1935 in einem Ehescheidungsprozeß berichtet, in welchem ein jüdischer Mann gegen seine arische Frau, die von ihm seit einem Jahre getrennt lebte, auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft geklagt hatte. Die Frau hatte in diesem Verlangen mit Rücksicht auf die Nürnberger Gesetze einen Mißbrauchtes ehemännlichen Rechts gesehen. Das Landgericht hatte unter analoger Anwendung der Nürnberger Gesetze auch auf vor Inkrafttreten derselben geschlossene Ehen die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat nunmehr, wie die „Frankfurter Zeitung" berichtet, in einem Beschluß zum Ausdruck gebracht, daß es die grundsätzliche Auffassung des Landgerichts und den von diesem herangezogenen weltanschaulichen Gesichtspunkt nicht teile, daß nämlich die Herstellung der Ehegemeinschaft zwischen seit längerer Zeit getrennt lebenden Ehegatten, einer neuen Eheschließung gleichkomme und deshalb im Sinne der Nürnberger Gesetze zu mißbilligen sei. Staatssekretär Dr. Freister über das Blutschutzgesetz In der „Deutschen Justiz" schreibt Staatssekretär Dr. Freisler über das B l u t s ch u H - gesetz: Das Blutschutzgesetz will für die Zukunft die Ehe zwischen Deutschen und Juden verhindern, um eine weitere Rassenmischung mit Juden unmöglich zu machen. Zu diesem Zweck stellt es einmal den Begriff des Juden fest und bestimmt bezüglich der Mischlinge teils, daß und wieweit sie zu den Deutschen geschlagen werden, teils in welcher Weise durch Mischlingsehen untereinander der bereits erreichte Grad der Rückbildung zum Deutschtum gesichert und gefördert wird, teils, daß durch bestimmte schlüssige Lebenshandlungen der Mischling zum Judentum optiert und fördert dadurch: erstens die Reinhaltung des deutschen Blu- Landesverband Mordwestdeutschland des C.V. Hannover: C.-V.-Geschäftsstelle Georgstratze 14, II Freitag, den 14. Febaruar 1936, Sprechstunde von 11 bis 13 Uhr und von 14 bis 16 Uhr. lles, zweitens die Reinigung des Teils der Mischlinge zum Deutschtum hin, die diesem im Laufe von Generationen wieder zugesührt werden sollen, und drittens die Auslösung einer Mischrasse, deren Entstehung, und Festigung eine Gefahr darstellen würde. Die Konzessions frage für jüdische Lokale Nach einem Bericht des „Westdeutschen Beobachter" hatte sich das S t a d t v e r w a l t u n gK-- geeicht Köln mit der Frage der Konzession für ein jüdisches Lokal, einem jüdischen Mittagstisch, für den die K o n z e s s i o n zum Ausschank a I k o - holfreier Getränke beanntragt war, zu beschäftigen. Das Gericht betonte, daß nach Erlaß der Nürnberger Gesetze die Juden in Deutschland den Schutz und die Rechte einer Minderheit genießen, also auch besondere Lokale haben dürsten, sofern diese nach außen schon als solche gekennzeichnet werden. In Köln gebe es etwa noch rund 16000 Juden, trotzdem sei in Köln außer einem jüdischen Lokal keine Gaststätte rein jüdischen Charakters zu .finden, die sich nach außen durch hebräische Bezeichnung usw. als solche bekannntgebe. An sich stehe also nichts im Wege, daß rein jüdische Hotels usw. aufgezogen würden. Die Konzession wurde jedoch im v o r l i eg ende n F a l l auf Grund der S p e r r v e r o r d - n u n g versagt, weil cs sich nicht darum handelt, ein großes jüdisches Lokal zu schaffen, ein dringendes Bedürfnis also nicht vorliege. Klage eines jüdischen Musikers Das Arbeitsgericht Bremen hat, den „Bremer Nachrichten" zufolge, einen Kapellmeister zur Zahlung des fälligen Lohnes bis zum nächsten Kündigungstermin an einen jüdischen Musiker verurteilt. Dieser war von dem Kapellmeister engagiert worden, obwohl er diesem mitgeteilt hatte, daß er Jude fei. Als jedoch die Gäste des Kaffeehauses, in dem die Kapelle spielte, ihrer Empörung über das Auftreten eines Juden Ausdruck gaben, entließ der Kapellmeister den Musiker fristlos. Der Stand der Strafrechtserneuerung lieber den augenblicklichen Stand der Arbeiten für die künftige Gestaltung des Strafrechts äußert sich Ministerialdirektor im Reichsjustizministerium Schaefer in der „Deutschen Justiz" vom 3. Januar 1936. Er führt hier u. a. aus, die amtliche Strasrechtskommission habe im März 1935 die zweite Lesung des Ent-? Wurfs des künftigen Strafgesetzbuches begonnen und in vier Tagungen im März, Mai, Juni und November 1935 so weit gefördert, daß nur noch wenige Abschnitte ausstünden. Die große Linie des Entwurfs — Willensstrafrecht, materielle Gerechtigkeit, Sicherung der Volksgemeinschaft sei in der zweiten Lesung beibehalten und noch klarer durchgeführt worden. Der Abschluß der zweiten Lesung stehe bevor. Damit werde die Grundlage für die Ausstellung der endgültigen Kabinettsvorlage gegeben sein, die im einzelnen noch manche Kleinarbeit erfordern werde. Auch die Arbeiten der Strafprozeß,! kommission und der Strafvollzugs^ k o m m i s s i o n seien fortgeschritten. Die Prozeßkommission habe die zweite Lesung des Entwurfs bis auf die besonderen Verfahrensarten des Entwurfs durchgesührt. Die Strasvollzugskommission habe die erste Lesung des neuen Strafvollzugsgesetzes beendet. Danach seien alle Arbeiten so weit vorgeschritten, daß cs voraussichtlich möglich sein werde, auch die Verfayrensordnung und das Strafvollzugsgesetz mit den Nebengesetzen gleichzeitig mit dem Strafgesetzbuch oder doch in unmittelbarem Anschluß daran dem Reichskabinett vorzulegen. Ein.die drei Gesetze umfassendes EinsühruUgsgesetz, das zugleich die Anpassung des gesamten Nebenstrafrechts an die neuen Gesetze bringen werde, sei in Arbeit. Pfändbarkeit bei Schreibmaschinen Das Landgericht Berlin hat in einem in der „Juristischen Wochenschrift" 1935, S. 3407, veröffentlichten Beschluß ausgeführt, bei einem selbstständigen Kaufmann sei eine Schreibmaschine in der Regel unpsändbär, weil er sie zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt.. Eine Ausnahme soll aber dann gelten, wenn der Kaufmann nur geringen Umsatz und nur geringe geschäftliche Korrespondenz hat. Dann sei die Schreibmaschine Pfändbar, weil er ihrer nicht bedürfe. . Keine fristlose Entlassung bei Verweigerung des Arbeitsdienstes Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Urteil vom 10. Mai 1935, 8 Ca'214/35 (veröffentlicht im „Kurzberichterstatter", 1936, S. 40) sich anläßlich eines besonderen gelagerten Falles dazu geäußert, ob der Unternehmer zur fristlosen Entlassung des Arbeitnehmers berechtigt ist, wenn dieser irgendwelchen Anforderungen einer staatlichen Stelle bzw. Behörde, in diesem Falle des Arbeitsamts, nicht nachkommt. Im vorliegenden Falle hatte eine Angestellte vom Arbeitsamt die Aufforderung erhalten, sie solle sich an einem bestimmten Tage zum Arbeitsdienst melden. Die Angestellte weigerte sich und wurde deshalb vom Unternehmer fristlos entlassen. Das Arbeitsgericht hat auf die Klage der Angestellten dann die Feststellung getroffen, daß diese in ihrem dienstlichen Verhalten keinerlei Grund zur fristlosen Entlassung gegeben habe. Auch das Arbeitsamt Hütte nur fristgemäße Kündigung höchstens fordern können. Nach alledem könne in der Weigerung der Angestellten, sich zum Arbeitsdienst zu melden, ein Grund zur fristlosen Entlassung, nicht gesehen werden. In den Entscheidungsgründen.heißt es dann weiter, nicht der Unternehmer habe einen arbeitsdienstpflichtigen Angestellten zur Befolgung einer entsprechenden Anordnung zu zwingen; sondern es sei Sache des Arbeitsamtes selber, -das Notwendige zu veranlassen, wenn seine Anordnungen nicht befolgt würden. Max Goldstein.

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