Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936) - farbig
- Issue
- 4 (23.1.1936)
- Date
- 1936-01-23
- Page
- [Seite] (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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G-V.-Zeitung Nr. 4 WIRTSCHAFT DER WOCHE 23. Januar 1936 ... und unsere Alten? Ausschnitte aus einem grossen Problem / Von Dr. Hermann Berlak Im Leben eines jeden Berufstätigen kommt einmal der Tag, an dem an ihn die Frage herantritt, wie die Versorgung seines Alters zu gestalten ist. Wir sind gewohnt, dieses Problem als eine Sorge des einzelnen zu empfinden. Es gibt jedoch auch Zeiten, in denen diese Frage zur Aufgabe der Gesamtheit wird, Augenblicke, in denen die Gesamtheit zu fragen hat, was aus ihren Alten wird. Diese Pflicht der Allgemeinheit hat das Judentum stets empfunden und die Altersversorgung zu einem Kern seiner Wohlfahrtspflege ausgestaltet. Aber mit alledem, was bisher auf diesem Gebiet geleistet worden ist, wäre schon in anderen Zeiten die Aufgabe nicht gelöst gewesen, die die voraussehbare Zukunstsentwicklung erwarten ließ. gefährdet wird, wird der Abschluß einer solchen Altersversicherung für die Daheimgebliebenen oft der beste Weg sein, um seine Absicht zu erreichen. Aus der Rentenversicherung erhält 'der Versicherte stets mehr, als er an Zinsen bei sicherer Anlage zu erwarten hat. Er braucht aber nicht zu befürchten, daß eines Tages diese Zahlungen aufhören, sondern er kann damit rechnen, aus Lebenszeit diesen gleichen Betrag zu erhalten. Die Altersheime, die früher die Kapitalien ihrer Insassen selbst verwaltet haben, und aus deren Zinsen den Aufwand der Heime bestritten haben, werden sich häufig zu fragen haben, ob diese Verwaltung heute noch die gegebene ist in einer Zeit, in der zahlreiche Gemeinden sich auslösen. Was für das deutsche Judentum in seiner Gesamtheit gilt, gilt verstärkt für das einzelne Altersheim. Ihm fehlt der innere Ausgleich des Risikos, die Möglichkeit, Kapitalien so anzulegen, daß in jedem Fall die Unterhaltskosten des Heims auch bei einer Verschlechterung der Verhältnisse sichergeftellt sind. Es wird vielfach daher günstiger erscheinen, an Stelle einer Kapitalseinlage von den Insassen die Abtretung einer Rentenversicherung entgegenzunehmen. Freilich darf man nicht in den Fehler verfallen, anzunehmen, daß für einen jeden die.Rentenversicherung der gegebene Weg der Altersversorgung ist. Es gibt keine Vermögensanlage, die für einen jeden paßt, und in anderen Zeiten als den gegenwärtigen war vielleicht nur für wenige eine solche Rentenversicherung der richtige Weg. Heute aber sind es viele, die ihn beschreiten sollten. Jeder sollte ihn prüfen — nicht nur um seiner selbst, sondern auch um der Allgemeinheit willen. Durch diese Ereignisse der letzten Jahre ist diese Frage völlig neu und in einem Ausmaße gestellt, in dem dies noch niemals vorher der Fall gewesen ist. Von verschiedenen Richtungen her droht der Zukunft der nicht mehr Arbeitsfähigen ernste Gefahr. Die Abwanderung gerade junger Menschen hat schon jetzt die Altersstusung des deutschen Judentums gegenüber den Zahlen, die verantwortungsvolle Betrachter schon zu früherer Zeit mit größter Sorge erfüllte, weiter verschlechtert. Selbst wenn die gegenwärtige soziale Lage des deutschen Judentums auf der heutigen Grundlage gesichert wäre, wäre es aus eigener .Kraft nicht in der Lage, allein mit den Mitteln und in den Formen, die man bisher anwandte, der Altersnot zu steuern. Eß kommt hinzu, daß in nie erwartetem Ausmaß jüdische Menschen in einem Alter aus ihrem gewohnten Arbeitskreis hinausgekommen sind, in denen sie auf dein freien Arbeitsmarkt ein neues Feld der Betätigung nicht finden können. Angehörige der freien, der kulturschasfenden und kulturvermittelnden Berufe, Angestellte und Selbständige müssen ihre Zukunft neu bestimmen. Für viele von ihnen ist die Auswanderung keine Lösung, sei es, daß ihnen die notwendigen Kapitalien nicht zur Verfügung stehen, sei es, daß sie zu alt geworden sind, um im neuen Lande wieder festen Boden zu finden. Gewiß kann gegenseitige Hilfe, kann . die Arbeit der Organisationen und Institutionen neue Lebensmöglichkeiten schaffen und erschließen, trotzdem aber bleibt schon für die Gegenwart / eine verhältnismäßig große Schicht von Personen, die gezwungen sind, von den Kapitalien, die sie besitzen oder die ihnen zur Verfügung stehen, ihren Unterhalt zu bestreiten. Für ■ alle diese taucht aber eine gefährliche Rechnung auf: In der Zeit fallenden Zinsfußes besitzt kaum einer von ihnen die notwendigen Mittel, um allein aus dem Zins zu leben. Greift er aber das Kapital an, so weiß er nicht, wie lange er von diesem Kapital leben kann, wenn der Zeitpunkt gekommen ist, an dem Kapital und Zins aufgezehrt sind, an dem er vor einem Nichts steht. Allzu viele beschreiten aber zurzeit diesen Weg. In dem guten Glauben, zunächst nur neue Erwerbsmöglichkeiten zu suchen, verstreicht ein Monat nach dem anderen, und der Sparbeutel geht immer stärker zur Neige. Man wende nicht ein, daß es sich hier nur um eine Entscheidung des einzelnen handelt. Denn — wenn diese meist nicht allzu großen Ersparnisse aufgezehrt sind — fallen die Verarmten notwendig der in ihrer Leistungsfähigkeit geschwächten Allgemeinheit zur Last. Darum hat die jüdische Gesamtheit die Verpflichtung, zu prüfen, wie für diese Menschen am zweckmäßigsten mit diesen Mitteln hausgehalten wird, welche Wege die gangbarsten sind, um am sichersten die wirtschaftliche Eristenz dieser aus dem Erwerbsprozeß Ausgeschiedenen zu gewährleisten. Hierbei kommt alles darauf an, aus Lebenszeit ein gewisses Einkommen sicherzustellen, während die früher angestrebtel Kapitalserhaltung, die Möglichkeit der Vererbung/ völlig in den Hintergrund tritt. Einen solchen Weg weist die Altersversorgung im Wege der Rentenversicherung. Was sonst ein Nachteil war, erleichtert hier die Lösung; denn das hohe Durchschnittsalter, mit dein wir zu rechnen haben, gestattet es, gerade den Ueberalterten mit verhältnismäßig geringfügigen Kapitalien eine verhältnismäßig hohe Rente zu sichern. Diese Kapitalien werden aber gerade gegenwärtig noch vielen zur Verfügung stehen, die — wenn sie in bisheriger Weise weiterwirtschaften — ihre Kapitalien anzugreifen und damit ihre Zukunft zu gefährden drohen. Der Kaufmann, der sein Geschäft, der Hausbesitzer, der sein Haus verkauft hat, der Angestellte, der eine Abfindungssumme erhalten hat, sollten sich in jedem Falle zunächst einmal die Frage vorlegen, ob die geeignete Kapitalanlage für ihn nicht eine solche Rentenversicherung wäre. Auch für den Auswandernden, der einen Teil seines Vermögens seinen Eltern zurückläßt, die häufig nicht einmal geschäftskundig genug sind, um nicht in der Absicht der Erzielung möglichst hoher Zinsen eine Anlage zu wählen, bei der das Kapital selbst Die neuen Steuerrichtlinien Die Veranlagungsrichtlinien zur Einkommen- und Körperschaftssteuer für 1935 sind jetzt in Nr. 3 des „Reichssteuerblatts" vom 11. Januar veröffentlicht worden.. Einem Auszug daraus in der Tagespreise entnehmen wir, daß die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer für 1935 vom 1. bis 29. Februar 1936 läuft. Die Vordrucke für die Steuererklärungen sollen den Steuerpflichtigen bis zum 31. Januar übersandt werden. Eine Verlängerung der Erklärungsfrist ist nur in besonderen Ausnahmesällen möglich, keinesfalls aber über den 30. April 1936 hinaus zulässig. Die Vorschriften des § 53 des Einkommensteuergesetzes und der §§'35 bis 42 der ersten Durchführungsverordnung hierzu, insbesondere die Bestimmungen über den Verlustvortrag und die steuerbegünstigten Reserven, gelten für die Veranlagung zur Einkommensteuer für 1935 nicht mehr; sie waren nur Uebergangs- Vorschriften für die Veranlagung zur.Einkommensteuer für 1934. Die für die Veranlagung für 1934 aufgestellte Liste kurzlebiger Wirtschaftsgüter gelte bis auf weiteres, wobei ausdrücklich bemerkt werde, daß sie nicht erschöpfend sei. Gleichzeitig werde für Gewerbetreibende klargestellt werden, daß die Gewerbesteuer bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns abzugsfähig sei^ Durchschnittssätze, würden für 1935 für nichts buchsührende Gewerbetreibende nicht aufgestellt, sondern, wie bisher, Richtsätze. Ferner würden mit Wirkung vom 1. Januar 1936 an Ledige im Alter von mehr als 65 Jahren für die Einkommensteuer nicht mehr als ledig behandelt werden. Sie hätten nicht mehr die höhere Einkommensteuer für. Ledige, sondern die Einkommensteuer nach den Sätzen für kinderlos Verheiratete zu entrichten. Für die jetzt durchzusührende Veranlagung für 1935 gelte aber noch die alte Regelung, wonach sie als ledig gelten. Eine ähnliche Anordnung für Ledige im Alter von mehr als 65 Jahren, wie sie oben hinsichtlich der Einkommensteuer mitgeteilt wurde, hat der Reichsfinanzminister laut Tagespresie jetzt auch für die L o h n st e u e r der ledigen- Arbeitnehmer über 6 5 Jahre getroffen. Im neuen Kalenderjahr sollen danach ledige Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, von der Lohnzahlung an, die auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, als kinderlos verheiratet behandelt werden. Unberührt bleibe von dieser Regelung die ältere Bestimmung, daß Arbeitnehmer, die nacki den Eintragungen auf der Steuerkarte verwitwet oder geschieden sind und das 55. Lebensjahr vollendet haben, von der Lohnzahlung an, die auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, ebenfalls nicht als ledig, sondern als kinderlos verheiratet behandelt werden, so daß sich auch für sie die Lohnsteuer nach der vierten Spalte der Lohnsteuertabelle bemefse. v Die steuerliche Bewertung des Warenlagers im Einzelhandel Grundsätzliches „Ware bedeutet ganz allgemein bewegliche körperliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sind, oder, die nach der Anschauung des Verkehrs als Gegenstände des Warenumsatzes in Betracht kommen können'." (Entscheidungen in Zivilsachen Band 130 Seite 85.) Waren sind nach § 6, 2 E. St. G. mit den Anschafsungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Statt der, Anschafsungs- oder Herstellungskosten kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden. „Teilwert ist der Wert, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die einzelne Ware ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt." Einzelbewertung und Absetzungen Die Ware ist demnach höchstens zum Anschaffungs- (Wiederbeschaffun gs-) Preis anzusetzen, der am Tage der Inventur als Einkaufs- - preis gelten kann. Von diesen Preisen dürfen Absetzungen bei schwer verkäuflichen Waren, schwerverkäuflich infolge Modewechsels, Verderb, Schwund, Unansehnlichkeit, kurz von Ladenhütern, gemacht werden. Es empfiehlt sich jedoch, diese Absetzungen nicht pauschaliter, sondern einzeln bei den in Betracht kommenden Waren vorzunehmen. Gesamtbewertung Nach einem Urteil des NFH vom 5. Juli 1933 VI A 1756/32 dürfen gleichartige Gegenstände zusammengefaßt werden. „Gleichartig sind Waren dann, wenn sie -in ihren Preisen nur wenig voneinander abweichen, so daß — auch unter Berücksichtigung der Art und Größe des Betriebes — der angesetzte Durchschnittspreis überschlägig nachprüfbar ist." Eine solche Zusammenfassung darf insbesondere nur bei geringwertigen Waren vorgenommen werden. Bezeichnung der Waren Zu der Frage, welche Anforderungen an die Art der Warenaufnahme beim Einzelhandel zu stellen sind, hat der Deutsche Industrie- und Handelstag in einem Schreiben vom 17. Januar 1933 an den Reichsfinanzhof Stellung genommen: „Ueberwiegend wird die Auffassung vertreten, daß die Waren nicht so genau bezeichnet werden müßten, daß an Hand der Fakturen die Einkaufspreise ermittelt werden können. Eine einheitliche Uebung, daß bestimmte Preise in die In- - ventur eingesetzt werden, besteht nicht. In Betracht kommen in der Hauptsache folgende Systeme: Aufnahme zum effektiven Einkaufspreis. Aufnahme zum Einkaufspreis mit einem prozentualen Abschlag. Aufnahme zum Verkaufspreis mit einem Kalkulationsabschlag. Aufnahme zum Teilwert-Wiederbeschafsungspreis." Durch die Einführung des Wareneingangsbuches ist der steueramtliche Betriebsprüser verpflichtet, durch Stichproben festzustellen, ob die einzelnen Wertansätze den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Zu einer solchen Prüfung wird in vielen Fällen geschritten werden, in denen de^: Betrag, den der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung als Rohgewinn angegeben hat, wesentlich von dem Werte abweicht, der der branchenüblichen Handelsspanne entspricht. Der Betriebsprüfer pflegt den Rohgewinn bzw. den wirklichen Wert des Warenlagers durch Errechnung festzustellen. Dies soll an einem Beispiel erläutert werden: Warenbestand am Beginn des Steuerjahres ...... 25000.—-91211 Wareneingang vom 1. 1. bis 31.12. ^100 Ovo^RM 125 000.— RM Warenausgang laut Umsatz, steuererklärung unter Berücksichtigung der Debitorensalden am Anfang und Schluß des Steuerjahres . 160 000.— RM ./. Durchschnittskalkulation 40 Prozent.64 OOO.— RM 06 000.—RM Crrechneter Bestand .... 28 000.— RM Aufnahmebestand ..... _25 OOP.— RM Differenz 4 000.— RM Diese Differenz muß nachgewiesen werden. Es empfiehlt sich deshalb bei der Aufnahme Notizen zu machen, wenn von der grundsätzlichen Bewertung (Anschaffungspreis) abgewichen worden ist. Das Auszeichnen der Ware ist daher mit Sorgfalt vorzunehmen. Die Vorschrift des Wareneingangsbuchs, die Rechnungen mit laufender Nummer zu versehen, erleichtern dieses wesentlich. Durch Einsetzen der „laufenden Nummer" auf dem Etikett kann die Herkunft, der Einkaufspreis und die Lagerdauer, was von wesentlicher Bedeutung ist. jederzeit festgestellt werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn z. B. bei Modeartikeln, die länger als ein halbes Jahr am Lager sind, bedeutende Abschreibungen gemacht werden. Es ist ferner nicht zu beanstanden, wenn die Ware, wenn sie später zu einem höheren Preis verkauft werden kann, zu dem höheren Preise verkauft wird; der Mehrpreis tritt im folgenden Geschäftsjahr als Gewinn in Erscheinung. Branchenübliche Grenzen Dem Einzelhändler ist, wie aus vorstehendem ersichtlich, viel Freiheit bezüglich der Aufnahme und der Bewertung gelassen. Er muß sich nur in den Grenzen bewegen, die in der betreffenden Branche handelsüblich sind. mj Abzugsfähigkeit von Synagogen» steuern In der „C. V.-Zeitung" vom 9. Januar 1936 wurde über die Frage der Zulässigkeit des Abzuges von Shnagogensteuern eine Notiz gebracht, zu der ergänzende Ausführungen erwünscht sein können. Nach der Lohnsteuerdurchführungsverordnung vom 29. November 1934 besteht die Möglichkeit, daß auf Antrag das für den Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt auf der Steuerkarte für Werbungskosten, die beim Arbeitslohn erwachsen, und für Sonderausgaben ein Betrag als steuerfrei vermerkt werden kann, wenn diese zusammen den Betrag von monatlich 40 RM übersteigen. Hierbei bleibt bei den Sonderausgaben der Abzug für Hausgehilsen außer Betracht. Zu den Sonderausgaben gehören nach § 20, Absatz 3, Ziffer 3 die Steuern, die von öffentlich-rechtlichen Religionsgefellschaften erhoben werden. Das Reichsfinanzministerium hat nunmehr. in dem vierten Lohnsteuersammelerlaß vom 3. Dezember 1935, veröffentlicht im Neichsbesoldungsblatt Nr. 23 vom 16. Dezember 1935, zu der Frage des Abzuges von Synagogensteuern eingehend Stellung genommen. Die Abzugsfähigkeit der Zah-< lung an eine Religionsgesellfchaft als Sonderausgabe hängt davon ab, daß die Religionsgesellschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Ferner muß es sich bei den Zahlungen um Steuern handeln. Freiwillige Leistungen an eine Religionsgesellschaft, mag für sie auch auf Grund sittlicher Pflicht eine gewisse Zwangsläufigkeit gegeben sein, sind keine Steuern und daher auch nicht abzugsfähig. Ueber den öffeytlich-recht- BANKHAUS ADOLF KASSEL Frankfurt a, M. Arndtstratse 50 Tel. Sa.-No. 71244 lichen Charakter der jüdischen Gemeinden wird in dem erwähnten Erlaß unter Ziffer II 6 Absatz 4 folgendes ausgeführt: „Die Synagogengemeinden find in den meisten Teilen des Reichsgebiets Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für Preußen ergeben sich rechtliche Unterschiede, je nachörm es sich um Synagogengemeinden in Alt-Pköußen oder in den neu-preußischen Provinzen handelt. Die Rechtsverhältnisse der Synagogengemeinden in den alt-preußischen Provinzen bestimmen sich nach dem preußischen Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 (Gesetzsammlung 1847 S. 263), dem auch nach Auffassung des Herrn Reichs- und preußischen Ministers des Innern Organisation und Rechtsstellung dieser Synagogengemeinden zu entnehmen sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes haben im allgemeinen zur Anerkennung der Synagogengemeinden als öffentlich-recht- ,• liche Körperschaften geführt (Urteil des Reichsgerichts in Zivilsachen, 133. Band S. 192 ff, ferner das Handbuch über den preußischen Staat für das Jahr 1931, 137, Jahrgang S. 1126: Kirchliche Behörden Abschnitt D. a.). Auch der Herr Reichs- und preußische Innenminister vertritt die Auffassung, daß jedenfalls in Alt-Preußen die Synagogengemeinden als öffentlich-rechtliche Körperschaften anzusprechen sind. In den neu-preußischen Provinzen läßt sich mangels einer allgemeinen Regelung, wie sie für Alt-Preußen in dem Gesetz vom 23. Juli 1847 getroffen ist, nicht allgemein die Eigenschaft der Synagogengemeinden als öffentlichrechtliche Körperschaft feststellen. Es kommt hier auf die Regelung im Einzelfall, z. B. auf Grund der älteren Landesgesetze oder durch besonderen Verleihungsakt, an. Wo Zweifel bestehen, muß es dem Steuerpflichtigen überlassen bleiben, den Nachweis zu führen, daß er Steuern an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zahlt." Es sei noch hervorgehoben, daß bei der Stellung des Antrags Werbungskosten und Sonderausgaben, die für die Zeit vor der Stellung des Antrags hätten geltend gemacht werden können, nicht mehr berücksichtigt werden." W. S. M. Wichtige Ergänzungen zum Spinnstoffgesetz Zu dem Spinnstoffgesetz (RGBl. 1935 Teil I Nr. 134), auf das wir bereits mehrfach hingewiesen haben, i'st in diesen Tagen eine Erste Durchführungsverordnung . erschienen, die im RGBl. 1936 Teil I Nr. 2 veröffentlicht wird. Sie enthält einige bemerkenswerte Ergänzungen zu dem Grundgesetz, deven wichtigste wir nachstehend kurz darlegen: Lagerbuchführung. Nach § 2 des Grundgesetzes waren alle Betriebe, die mit Spinnstoffen zu tun hatten( mit Ausnahme derjenigen, deren Gesamt- Umschlag an Spinnstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr 3600 Kilogramm nicht überschritten hat) zur Führung von Lagerbüchern ab 1. Januar 1936 verpflichtet. Die Durchführungsverordnung schränkt in ihrem § 2 diesen Kreis etwas ein. Danach ist zunächst das Lohngewerbe nicht verpflichtet, ein Lagerbuch zu führen. Ferner werden Gespinste in Aufmachung für den Einzelverkauf (mit Ausnahme von Erntebindegarn) von dieser I Kreditverein für Handel und Gewerbe I Die Bank des jüdischen Mittelstandes [BERI1N N24, ORANIENBURGER STRASSE 3[ Ausführung sämtlicher bankmäßigen Geschäfte