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Central-Verein-Zeitung · 1936-01-23 · 4 (23.1.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
4 (23.1.1936)
Date
1936-01-23
Page
[Seite] (sequence 20)
Language
German
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Vorschrift bis auf weiteres freigestellt. Dies dürfte, wie es in der Tagespresse dazu heißt, praktisch die Freistellung des gesamten Einzelhandels bedeuten, wobei aber darauf hingewiesen wird, daß die früheren Vorschriften betr. Führung eines Wareneingangsbuches durch den Einzelhandel davon nicht berührt werden. Weiter sagt die DV, daß für die Errechnung der bereits oben erwähnten Freigrenze von 3600 Kilogramm der Gesamtumschlag an rohen Spinnstoffen und Gespinsten im Sinne der Vorschriften des Grundgesetzes (§ 2 Abs. 1) und der eben erwähnten Bestimmungen der DV maßgebend, ist. Erläutert wird ferner noch, was als Warenarten im Sinne der Lagerbuchsührung zu verstehen ist. Bestandsaufnahme: Nach § 2 des Gesetzes war am Ersten eines jeden Monats eine Bestandsaufnahme vorgeschrieben. Nach der DV braucht sie nur zum Letzten jeden Kalendervierteljahres vorgenommen werden, soweit nicht die Ueberwachungsstelle monatliche Bestandsaufnahmen verlangt. Die bei Heimarbeitern oder Lohngewerbetreibenden befindlichen Waren sind von dem auftraggebenden Unternehmen besonders auszuweisen. Laufende Verträge. Werden in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages an Stelle von Waren aus Baumwolle entsprechend einer Anordnung der Ueberwachungsstelle Baumwollwaren unter Verwendung von künstlichen Spinnstoffen geliefert, so gilt laut DV' (§ 4) diese Leistunginsoweit als vertragsmäßige Leistung. Die Beimischung darf jedoch nicht mehr als 20 vom Hundert des Gewichts betragen. Dies gilt auch-entsprechend für die Leistungen der folgenden Stufen. Ferner werden in der DV Ergänzungen zu den Verarbeitungsvorschriften des Grundgesetzes (88 5 ff), zur Frage der Saisonbetriebe, der Mehrschichtenarbeit und der Jnvestitionsbeschränkungen gegeben. Außerdem wird in der DV eine Auskunftspflicht gegenüber den Gewerbeaufsichtsbeamten für die ihnen durch das Spinnstoffgesetz übertragene Aufsicht über die Durchführung der Verarheitungs- und Sperrvorschriften begründet. Preisvorschristen. In 8 17 Abs. 9 des Grundgesetzes wird bestimmt, daß bei Verkäufen durch Personen, die sich in nicht, handelsüblicher Weise in die Verteilung eingeschaltet haben, höchstens der Preis berechnet werden darf, zu dem der Verkäufer eingekauft hat. Dazu wird in der DV (8. 11) gesagt: Innerhalb derselben Stufe kann ein mehrmaliger Verkauf nur dann als handelsüblich im Sinne dieser Vorschriften des Grundgesetzes angesehen werden, wenn die Ueberwachungsstelle im Einzelfalle die Handelsüblichkeit bestätigt. Der Einsuhrhandel gilt als besondere Stufe. Im letzten 8 12 der DV wird schließlich noch eine Anzahl früherer Anordnungen, Bekanntmachungen und Rundschreiben des Reichskommissars für Preisüberwachung aufgehoben, soweit sie das Spinnstoffgesetz betreffen. Einzelne Anordnungen sind jedoch ausgenommen, auch werden die im „Reichsgesetzblatt" oder im „Reichsanzeiger" verkündeten Verordnungen des Reichskommissars für Preisüberwachung hiervon nicht berührt. W-l. Für den Einzelhandel Die Ne u gest a l t u n g de s Ausve rkauf srechts machte es, wie wir dem letzten Wirtschaftsblatt!ber Industrie- und Handelskammer Berlin entnehmen, erforderlich, auch die A n - Ordnungen der höheren Verwaltungsbehörden zu ändern. Nachdem die Industrie- und Handelskammer zu Berlin gemeinsam mit der Handwerkskammer zu Berlin dementsprechende Anträge gestellt hatte, sind vom Polizeipräsidenten in Berlin und vom Regierungspräsidenten in Potsdam neue. Anordnungen über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen getroffen und im Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin, Stück 102 vom 18. Dezember 1935, S. 294, veröffentlicht worden. In letzter Zeit häufen sich, wie es im Wirtschaftsblatt der Industrie- und Handelskammer Berlin heißt, die Anträge von Firmen und Verlängerung der Fristen für Ausverk ä ufe und Räumungsverkäufe. Die Frage sei in einer Sitzung der Einzelhandelsvertretung der I.- u. H.-Kammer zu Berlin erörtert worden. Dabei sei beschlossen worden, Anträge auf Verlängerung dieser Veranstaltungen grundsätzlich abzulehnen und nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zu befüworten. Wichtige« für die Praxis Der Reichswirtschaftsminister hat laut Tagespresse eine Verordnung erlassen, durch die die Verordnung über den Handel mit Kernseife vom 28. September 1932 mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird. Die seinerzeit am 1. Januar 1933 in Kraft getretene Verordnung habe festgelegt, daß als Kernseifen im Handel nur solche reinen Seifen bezeichnet werden dürfen, die auf Unterlauge oder Leimniederschlag gesotten und aus ihren Lösungen ausgeschieden sind. Kernseifen mußten im frischen Zustand mindestens 60 Prozent Fettsäuren in Hydraten enthalten. Ein Harzsäuregehalt wurde dem Fettsäuregehalt gleichgestellt. * ' Staatskommissar Dr. Lippert hat laut Tagespresso aus Anlaß der Olympischen Spiele zur Verhütung von Preissteigerungen im Berliner B e h e r b e r g u n g s g ewerbe eine Verordnung erlassen, nach der Hotels, Gasthäuser, Hospize, Fremdenheime und ähnliche Unternehmen, die vorübergehend Fremde unterbringen, in der Zeit vom 15. Juni bis 31. August 1936 für die Gewährung von Unterkunft, Bedienung und erstes Frühstück die vom Staatskommissar zugelassenen Höchstpreise. nicht überschreiten dürfen. Die Verordnung über neu zu. errichtende Gast- und Schankwirt schäften, die für das preußische Staatsgebiet am 12. Oktober 1934 erlassen wurde, verliert mit dem, 31. März ihre Gültigkeit. Aus einem Erlaß des Reichs- und preußischen Innenministers an die Regierungspräsidenten ergibt sich laut Tagespresse, daß die nötigen Erhebungen für eine Neufassung der Verordnung auch die Erfahrungen betreffen, die mit der bisher geltenden Verordnung gemacht wurden. Lehrlingsausbildung in jüdischen Handelsbetrieben Die Vertretungen des Einzelhandels sind, so lesen wir in der Tagespresse, seit einiger Zeit damit beschäftigt, Richtlinien für die Ausbildung von Lehrlingen aufzustellen. lieber ihren Inhalt teilt der Reichsfachgruppenwalter für den Einzelhandel, Dr. Piens, im „Deutschen Kaufmann" Einzelheiten mit. Die Erziehung des Berussnachwuchses hänge im Einzelhandel mehr als in anderen Betrieben von der Persönlichkeit des Lehrherrn ab. Es genüge deshalb nicht, „erfolgreichen" Kausleuten die Erziehung des Nachwuchses zu übergeben, sondern der charakterlich einwandfreie, ehrbare Kaufmann müsse in der Volkswirtschaft wieder häufiger werden. Es gehe auch nicht an, jüdischen Betriebsführern die Erziehung des kaufmännischen Nachwuchses zu überlassen. Da es andererseits noch einige Branchen gebe, in denen die Zahl der jüdischen Betriebe überwiege, müsse man den Ausweg gehen, in solchen Fällen für den , jüdischen Betriebsführer einen voll verantwortlichen L eh r - Herrenstellvertreter mit der Lehrlingsausbildung zu beauftragen. Das gelte auch für Fälle, in denen der Lehrherr aus sonstigen Gründen fachlich und persönlich nicht zur Lehrlingsausbildung geeignet fei. * . Im Juli v. I. ist zwischen der Ar b e i t s - gemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswttt« schafts kämmer und der Reichs gruppe Industrie eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehrlingsausbildung und der Veranstaltung von Lehrlingsprüfun!- gen getroffen worden. Um die Durchführung der der Industrie- und Handelskammer zu Berlin und der Bezirksgruppe Brandenburg 'der Rerchsgruppe Industrie nach dieser Vereinbarung obliegenden Aufgaben einzuleiten, ist es notwendig, zunächst sestzustellen,' wieviel gewerbliche und wieviele kaufmännische Lehrlinge von den im Bezirk der Industrie- und Handelskammer zu Berlin ansässigen Jndustriefirmen ausgebildet werden. Zu diesem Zweck ist, wie es in einer Mitteilung im Wirtschaftsgebiet der Industrie- und Handelskammer Berlin heißt, ein gemeinsames Rundschreiben mit entsprechendem Fragebogen an die im Handelsregister eingetragenen Jndustriefirmen des Kammerbezirks ergangen. Der für die Einreichung der Fragebogen festgesetzte Termin ist bis zum 31. Januar verlängert worden. Jndustriefirmen, die dieses Rundschreiben noch nicht erhalten haben, werden gebeten, es bei idem Büro für Lehrlings- und kaufmännisches Bildungswesen der Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Berlin C 2, Heiligegeiststraße 3/4, anzusordern. 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D 2,4685 KARTONS £duardlaüaxbsoitn BERLIN NO 43 f LANDWEHR STR. 11.-13 £udurig. tBmdheim Hapiece - Jxippm Nürnberg W.t Gostenhofer Hauptstr. 34 Vorschriften für Reisebüros Durch eine erste Anordnung des Leiters der Reichsverkehrsgruppe „Hilfsgewerbe des Verkehrs" wird, wie wir der Tagespresse entnehmen, das Recht zur Veranstaltung und Durchführung von Reisen auf solche Unternehmen beschränkt, bei denen es sich um ausgesprochen hauptberufliche in der Reisevermittlung tätige Fachleute handelt und bei denen man neben einer bestimmten Eignung auch Zuverlässigkeit in Persönlicher, fachlicher und finanzieller Hinsicht voraussetzen kann. Reisebüros, die Teil eines nicht zum Verkehrsgewerbe gehörenden Unternehmens sind, können nicht mehr Reiseunternehmer sein, sondern müssen sich auf die Werbung und Buchung für Reisen der die Vorbedingungen dieser ersten Anordnung erfüllenden Reiseunternehmer beschränken. Auch Vereine können nicht mehr gewerbsmäßig Reiseunternehmer fein/ sondern müssen zur Veranstaltung und Durchführung von Reisen die Dienste anerkannter Reiseunternehmer in Anspruch nehmen. Jeder Reiseunternehmer muß sich einer Kollektiv- Kautionsversicherunq in gewissem Umfange anschließen, die der Sicherung der Ansprüche der Reisenden einerseits und der Verkehrsträger sowie Hotels andererseits dient. Daneben sorge die Anordnung, so heißt es in der Tagespresse weiter, durch eine Typisierung der in der Reisebürowerbung verwandten Begriffe für Klarheit in der Werbung. Jede Ausschreibung einer Reise muß in Zukunft mindestens den Namen des Reiseunternehmers, eine Bezeichnung über die Art der Reise (Gesellschaftsreise, Pauschalreise, Sonderfahrt oder Pauschalaufenthalt), das Reiseziel, die Reisedauer, den Gesamtpreis, den Reifeplan und die eingeschlossenen Leistungen enthalten. Sonderausgaben, die den Reisenden entstehen, müssen entsprechend gekennzeichnet werden. In der Errechnung der Reisedauer müssen Abfahrtstag und Ankunftstag als ein Tag gezählt werden, wenn sie 24 Stunden zusammen nicht überschreiten. VERSCHIEDENES lamburger & Co. Berlin 0.27, Schicklerstr. 5 GROSSHANDLUNG IN Fahrrädern — Fahrradteilen — Nähmaschinen — Schwachstrom erkauf nur an anerkannte Wiederverkäufer. ■ Dr. Max Ascher & Co. ■ H G. m. b. H. * Berlin-Tempelhof * •NITROLACKE; üBBiiHinniB■■■■■■■■■■ Norddeutsche Bürsten-Industrie JACOB BÜCHENBACHER & SÖHNE KOMMANPITGESELLSCHAFT FÜRTH/BAYERN SPIEGELFABRIK /GLASGROSSHANDLUNG KRISTALLSPIEGELGLAS „MARKE V. D. S." FOR ALLF ZW6CICF IN ALLEN GROSSEN UND STARKEN G. Oberneck & Ci Berlin SO 36, Elisabeth-Ufer 91 Fabrik veredelter Bleche Spiegelfabrik, Fotografierahmen GEGRÜNDET 1882 illronial ii Emil Marx, Fürth!. Bayern r V ✓ Spiegelglas jeder Art ✓ Flurgarderoben / Dielengarnituren Albert Asch & Co. Lübeck. Die C.-V.- unterhält und unterrichtet! Wachstuch" Stragula Linoleum Großhandlung N. 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