Jüdisches Gemeindeblatt für die britische Zone
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt für die britische Zone
- Volume
- 1 (1946-1947)
- Issue
- 24 (19.3.1947)
- Date
- 1947-03-19
- Page
- Seite 9 (sequence 9)
- Language
- German
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Erich Bendix, Wirtschaftstreuhänder: Unsere Einstellung zur Steuerbelastung Der Zusammenbruch der Naziherrschaft zeitigt Steuererlasse, die in ihrer Auswirkung dem Steuerzahler Verpflichtungen auf erlegen, die seine Gewinne auf ein Minimum herabsetzen, bzw. ihm die Aufgabe stellen, den größten Teil seines finanziellen Arbeitserfoiges dem Staat zu überlassen. Somit ist der gesamten deutschen Geschäftswelt, wie auch dem Arbeitnehmer, die selbstverständliche Aufgabe gestellt, eine selbst verursachte oder begünstigte Schuld zu bezahlen. - Für uns ergibt sich die Frage, was uns veranlassen könnte, uns an Schuldentilgungen zu beteiligen, deren Ursachen nicht bei uns liegen, zumal wir selbst Gläubiger des Staates sind, der an uns eine erhebliche Wiedergutmachung vorzunehmen hat. Die Beantwortung dieser Frage dürfte eindeutig sein. Wir haben weder Krieg geführt, noch haben wir uns am Eigentum ausländischer Staaten bereichert und Zerstörungen verursacht. Dagegen hat man uns entrechtet, ausgeplündert und unsere Angehörigen ermordet'. Wir stehen also außerhalb jeder Betrachtung, die uns mit der Entstehung der dem Reich zufallenden Schulden und Lasten in Zusammenhang bringen kann. - Trotzdem erleben wir das Kuriosum, steuerliche Belastungen zusätzlich unserer uns geraubten Vermögens- und Existenzgrundlagen tragen zu sollen. Wir stehen also im Begriffe, zum zweiten Male unsere Existenzmöglichkeiten schwinden zu sehen. Die uns zugedachte steuerliche Belastung bedeutet, daß wir außerstande sind, eine Existenz zu beginnen, auf- oder auszubauen. Wir verfügen nur über bescheidene Barmittel, die in vielen Fällen aus Darlehen herrühren. Eine Gesetzgebung, die uns, die Gläubiger des Staates, auf eine steuerliche Normalbasis stellt, blieb uns bis heute versagt. Es darf jedoch vorausgesetzt werden, daß unserem Begehren auf eine gerechte, unserer Situation entsprechende steuerliche Behandlung schließlich und endlich stattgegeben wird, «bzw. entsprochen werden muß. '. ■ . Bis zu diesem Zeitpunkt ist es erforderlich, daß wir den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechend eine steuerliche Entlastung anstreben. Somit bleibt es jedem Einzelnen überlassen, die ihm durch das Gesetz gebotene steuerliche Erleichterung wahrzunehmen. Uns diese Erleichterungen zu gewähren, liegt in allen Fällen im Ermessen des .Finanzamtes, das nach Recht und Billigkeit seine Entscheidung zu treffen hat.. Es würde nicht im Sinne der Gesetzgebung liegen, wollte man unseren Anspruch nicht nach Recht und Billigkeit beurteilen. Die Möglichkeiten zur Abwendung der von uns als Unrecht empfundenen Steuerbelastungen zeigen sich in den §§ 127 (Stundung) 131 (Erlaß und Ermäßigung) 130 (Niederschlagung) der Reichsabgabenordnung. Es darf jedoch ‘bei der Betrachtung unserer steuerlichen Verpflichtungen nicht die Ansicht vertreten werden, daß wir auf Grund unserer politischen und wirtschaftlichen La-, ge von jeder steuerlichen Leistung befreit werden müssen. Abgesehen davon, daß eine .entsprechende Gesetzgebung nicht erwartet werden kann, sind wir gewillt, die steuerlichen Belastungen zu tragen, die nach Recht und Billigkeit normalerweise getragen werden können. Der § 131 der R.A.O. besagt, daß in einzelnen'Fällen Steuern, deren Einziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, ganz oder z. T. erlassen werden können oder, daß in solchen Fällen die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Steuern möglich ist. Der Billigkeitsgrund richtet sich hierbei nicht allein nach der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers, sondern auch nach der Art der Steuer. Der Erlaß bewirkt das Erlöschen des steuerlichen Anspruchs. Bei den von uns zu stellenden Erlaß-; oder Ermäßigungsanträgen, ergibt die Einkommensteuer die Abgabeposition, die wir als eine besonders ungerechte Belastung empfinden, da wir im Falle der Steuerabsdhöpfung existenzunfähig werden. Neugründung nebst durch das dritte Reich verursachte Mittellosigkeit und Verschuldung lassen vorerst ein Einkommen im gewinnbringenden Sinne nicht zu, da etwaige finanzielle Ueberschüsse ihre Investierung in der Schaffung der existenzfähigen , wirtschaftlichen Grundsubstanz finden müssen, wobei die Schuldentilgung als wichtigster Faktor in Erscheinung tritt. Die uns fehlende Grundlage, also unser Eigentum, befindet sich heute noch im Besitz der Institution,, welche die für unsere Verhältnisse übersetzten Steuernverlangt. „ - ' ' Der § 127 R.A.O. läßt erkennen, daß Zahlungen von Steuern gestundet werden,, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten, für den Steuerpflichtigen verbunden ist und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Durch die Gewährung .der Stundung wird lediglich die Fälligkeit bis zum Ablauf der Stundungsfrist aufgehoben. Die Stundungsbewilligung gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit,. Steuerzahlungen, deren Erlaß sich nicht ermöglichen läßt, zu einem Zeitpunkt vorzunehmen', zu dem er während eines Jahres voraussichtlich in der Lage: sein, wird. Der § 130 R.A.O. bringt zum Ausdruck, daß Steuern niedergeschlagen werden dürfen, wenn feststeht, daß die Beitreibung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Beitreibung außer dem Verhältnis zu dem Steuerbetrage stehen. Durch die Niederschlagung gilt die Steuerschuld nicht als gelöscht. Es ist die Möglichkeit .gegeben, daß unter gewissen Voraussetzungen z. B. Besserung derwirtschaftlichen Lage, die Beitreibung der niedergeschlagenen Steuer wieder aufgenommen wird. Der Antrag auf Niederschlagung eines Steuerbetrages setzt voraus, daß der Pflichtige vermögenslos ist. Im Falle der vorliegenden finanziellen Bedrängnis bleiben ihm bei Anwendung des § 130 die Auswirkungen der Zwangsvollstreckung erspart, so daß ihm die Aussichten zur günstigen Gestaltung seiner finanziellen' Lage belassen werden. Die Rechte, die uns das Gesetz einräumt, bieten uns nicht etwa eine Bevorzugung, vielmehr muß das Finanzamt in dem jeweils zu stellenden Antrag die Gründe klar erkennen können, die infolge der rassischen, religiösen oder politischen Verfolgung die wirtschaftliche Notlage verursacht haben und infolgedessen ein steuerliches Entgegenkommen rechtfertigen. Ausschlaggebend für den Erfolg des zu stellenden. Antrages ist somit die Begründung, die in ihren Einzelheiten eindeutig die moralische-sachliche und. finanzielle'' Unmöglichkeit darlegt, den gegenwärtigen Steuerbelastungen gerecht zu werden. . Mögen nun unsere Anträge trotz der Anführung aller in Frage kommenden Einzelheiten den angestrebten Erfolg ‘ nicht immer zeitigen, so steht uns der Beschwerdeweg offen, insbesondere aber dann, wenn wir den Eindruck gewinnen, daß man unsere berechtigten Anträge aus politischen Gründen glaubt ablehnen zu müssen. In jedem Falle erscheint es zweckmäßig, den Steuerfachmann oder die Gemeinden zu Rate zu ziehen und die Gemeinden oder den Landesverband über die Resultate der getroffenen Entscheidungen zu informieren. Nur so erhalten wir den Ueberblick, der uns ersehen läßt, inwieweit man sich bemüht, uns aufgrurid der bisher ausgebliebenen restlosen Wiedergutmachung den Weg zur Existenzgestaltung wieder freizugeben. SSSS5S3BS9 COMMERZBANK Geschäftsstellen an allen wichtigen Plätzen der Westzone DC Seit 75 Jahren im Dienste der heimischen Wirtschaft issrja&sstsaassssssssBssasssssi — 8 —