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Jüdisches Gemeindeblatt für die britische Zone · 1946-08-06 · 9 (6.8.1946) · p. Seite 56

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Journal
Jüdisches Gemeindeblatt für die britische Zone
Volume
1 (1946-1947)
Issue
9 (6.8.1946)
Date
1946-08-06
Page
Seite 56 (sequence 4)
Language
German
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wenn es sich um eine Sache handelt, die dem Eigentümer abhandengekommen ist, und daß es'sich bei diesem jüdischen Eigentum im allgemeinen um abhandengekommenes Vermögen handelt, dürfte klar sein. Weshalb sollen deswegen wieder die Nazis zuungunsten des jüdischen Vorbesitzers ein Sonderrecht erhalten? Es würde sich in diesem Falle 1) um eine neue Entrechtung der Juden und 2) um eine neue Rehabilitierung von Nazis und deren Nutznießer handeln. Wir legen deshalb gegen diese Benachteiligung, Artikel 2, nicht nur in unserem Namen, sondern auch im Namen der Hunderttausenden von Juden im Ausland, mit deren Organisationen wir engste Fühlung haben, schärfsten Protest und Verwahrung ein und sind überzeugt, daß die Organisationen im Ausland wegen diese schreiende Unrecht ihre Stimme erheben werden. Nebenbei möchten wir nur noch erwähnen, daß durch die Fassung des Artikels 2 wir schon deshalb benachteiligt sind, weil wir die Beweislast haben, daß der Schaden nicht unbeträchtlich ist, und daß uns dieser Beweis durch die Wegnahme der Akten beim Abtransport möglich ist, während die jetzigen Eigentümer, wie es üblich ist, Zeugnisse am laufenden Band produzieren können. Sie haben ja alle nicht gewußt, daß den Juden Unrecht geschehen ist! Wir haben die notwendigen Schritte unternommen, um eine Abänderung dieses Entwurfs, der in der amerikanischen Zone erschienen ist, zu erlangen. Seien wir uns darüber klar, daß erhebliche Schwierigkeiten bestehen, bis1 wir zu einer endgültigen gesetzlichen Regelung kommen. Aber wissen wir auch, daß wir nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland großes Verständnis finden. Zwangsvollstreckungen auf Herausgabe von Möbeln und in sonstigen Fällen. In gewissen Fällen liegen gerichtliche Urteile oder sonstige Vollstreckungstitel vor, die, weil sie rechtskräftig sind, mit einem Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden können. Trotzdem kann im Einzelfall die Vollstreckung eines solchen Urteils eine unbillige Härte mit sich bringen. Aus solchen Erwägungen heraus ist das Gesetz vom 13. 12. 1934 entstanden, dessen Wortlaut folgender ist: „Um der mißbräuchlichen Ausnutzung von Vollstreckungstiteln, insbesondere von solchen auf Räumung einer Wohnung entgegenzutreten, wird folgendes angeordnet: 1. Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung — auch wenn ihnen sonstige gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen — ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder zeitweilig aussetzen, wenn sich nach Prüfung aller Umstände eines Falles, insbesondere auch eines berechtigten Schutzbedürfnisses des Gläubigers, dessen Vorgehen gegen den Schuldner als eine gesundem Volksempfinden gröblich widersprechende Härte darstellt. 2. War dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichtes nicht möglich, so kann der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes aufschieben, wenn ihm das Vorlegen der Voraussetzung des Abs. 1 glaubhaft gemacht wird. 3. Anordnungen der im Abs. 1 bezeichneten Art kann das Gericht ändern oder aufheben, wenn dies nach Lage der Verhältnisse geboten erscheint.“ Dieses Gesetz ist von der alliierten Militärbehörde und vom Kontrollrat bisher noch nicht aufgehoben worden und wie seitens des Landgerichts Berlin und seitens des Kammergerichts anerkannt worden ist, auch heute noch wirksam. Die Redewendung „gesundes Volksempfinden“ entstammt zwar dem nationalsozialistischen Sprachschatz, bedeutet aber sinngemäß nur, daß Maßnahmen, welche eine dem gesunden Rechtsempfinden widersprechende Härte darstellen, unterbleiben sollen. In manchen Fällen, in denen z. B. eine Verurteilung eines rassisch Verfolgten zur Herausgabe von Möbeln nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist, braucht ein solches Urteil der Billigkeit nicht immer zu entsprechen. Man denke etwa an folgenden Fall: Ein politisch stark belasteter Parteigenosse, der vielleicht auch unter das Gesetz Nr. 52 der alliierten Militärregierung fällt, kehrt zurück. Seine Möbel — Einrichtung von fünf Zimmern — wird einem rassisch Verfolgten zum Gebrauch überlassen. Nach der Rückkehr des Parteigenossen wird die Überlassungsanordnung von der zuständigen Verwaltungsstelle aufgehoben und der rassisch Verfolgte aut eine Klage des Pg. hin vom Gericht zur Herausgabe der Möbel verurteilt. Inzwischen ist der Pg. auf den für ihn unumgänglich notwendigen Wohnraum, z. B. Zimmer mit Kochgelegenheit, beschränkt worden. Er hat also offensichtlich für den allergrößten Teil seiner Möbel im Moment keine Verwendung, »mußte vielmehr Ausschau halten, wo er die Möbel entgeltlich oder unentgeldlich unterstellen kann. In manchen Fällen kann das Gesetz zur Verhütung mißbräuchlicher Ausnutzung von Vollstreckungsmöglichkeiten geboten sein, weil es dem gesunden Rechtsempfinden widerspricht, daß einem rassisch Verfolgten die für ihn notwendigen Möbeln zugunsten eines politisch stark vorbelasteten Mannes entzogen werden, der für diese Möbel noch nicht einmal Verwendung hat. Zu beachten ist, daß das Vorgehen des Gläubigers sich als eine dem gesunden Rechtsempfinden gröblich widersprechende Härte darstellen muß, die Ausübung des Vollstreckungsrechtes muß vom Standpunkt eines natürlichen Gerechtigkeits- und Billigkeitsgefühls als ungerecht und unbillig empfunden werden. Der Verstoß muß gröblich sein. Es müssen also die für die Beurteilung des Falles wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse eindeutig klar liegen Und müssen ihrer Würdigung entsprechend so stark zugunsten des von den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Betroffenen sprechen, daß zu Zweifeln kein Raum ist. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen muß sich ein derartig weiter Abstand zwischen den Belangen des Vollstrekkungsgläubigers und des Vollstreckungsschuldners ergeben, daß ein gemeinsames Aufgeben der Rechtsposition vom Billigkeitsstandpunkt aus geboten ist. Hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen hat das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) freie Hand und kann Vollstreckungsmaßnahmen aufheben, Vollstreckungsmaßnahmen untersagen und Vollstreckungsmaßnahmen zeitlich ausnutzen. In gewissen Fällen kann es angemessen sein, die Ausnutzung oder Aufschiebung der Vollstreckungsmaßnahmen von Zahlungsauflässen an den Vollstreckungsschuldner — beispielsweise die Festsetzung einer Benutzungsgebühr — abhängig zu machen. Die Anträge sind an das für den Wohnort des rassisch verfolgten Schuldners zuständige Amtsgericht zu richten. Wir machen unsere Gemeindemitglieder auf diese gesetzlichen Vorschriften aufmerksam. Sie dürften sich als geeignet erweisen, in manchen Fällen dort zu helfen, wo sie bei den Verwaltungsbehörden vielleicht nicht das notwendige Verständnis finden. Etwa ergangene Entscheidungen bitten wir uns abschriftlich mitteilen zu wollen. Erfahrungen mit Geldneuordnungen Aus dem Jahresbericht 194445 der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Basel. Die Erfahrungen anderer europäischer Länder mit Geldsanierungen werden bei den Beratungen über die in Deutschland anhängigen Maßnahmen ihre Rolle spielen müssen, so verschieden bei uns die Bedingungen liegen mögen. Dem Jahresbericht der BIZ. für 194445 entnehmen wir die folgenden Bemerkungen, die zeigen, welcher sorgfältigen Überlegung nach Methode, Schärfe und Zeitpunkt jeder solcher Eingriffe bedarf. Die Redaktion. Gegenwärtig leben wir alle (auch in der Sowjet-Union) in einer „Geldwirtschaft“, d. h. das Geld dient als das wichtigste Mittel, die Verfügung über Güter und Leistungen zu erlangen; im Frieden, wo Zwangsaushebungen, Requisitionen und ähnliche Methoden nicht mehr zur Anwendung gelangen, wird das Geld nahezu das einzige Mittel zu diesem Zweck.' Normalerweise muß jedes Land eine Währung haben, die sich zum Tausch nicht nur im Innern, sondern auch im Verkehr mit andern Volkswirtschaften eignet, wobei diese beiden Seiten der Frage eng miteinander verknüpft sind. In der Tat wurden, wenn Ordnung in ein Währungssystem gebracht werden sollte,

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