Jüdisches Gemeindeblatt für die britische Zone
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt für die britische Zone
- Volume
- 1 (1946-1947)
- Issue
- 9 (6.8.1946)
- Date
- 1946-08-06
- Page
- Seite 55 (sequence 3)
- Language
- German
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178 g Brot 3 g Margarine 15 g Fleisch 1/ö 1 Milch 70 g Gemüse 18 g Zucker 36 g Nährmittel ‘ ‘ Der Zuschlag für die wöchentlich: 70 g Butter 200 g 50 g Fisch 2 g Käse 12 g Butter 286 g Kartoffel 16 g Marmelade 4 g Kaffee-Ersatz 1 Zigarette Schwerarbeiterkarte beträgt Fleisch 800 g Brot Brüder und Schwestern, und nun droht uns die Kürzung um 50 Prozent der Fettration und die Kürzungen der Fleischration und so starken Beschränkungen, daß ich es nicht verantworten kann mit anzusehen, wie Menschen, die zwölf Jahre die schwersten Entbehrungen mitmachen mußten, in ein neues Elend hineingehen. Wenige Kinder sind aus den Höllen von Auschwitz und Belsen entkommen und seht Euch diese unglücklichen Geschöpfe an, mit eingefallenen bleichen Wangen, dauernd vom Hunger gequält. Ihr, drüben in Amerika, Australien und Südafrika, die Gottes Fügung von der Geißel des 20. Jahrhunderts bewahrte, ruft Euch den alten Satz der Heiligen Schrift ins Gedächtnis: „Du sollst nicht stehen bei dem Blute deines Nächsten.“ Helft dem American Joint Distrib Committee, der Jewish Relief Unit durch Spenden von Lebensmitteln, besonders von Fett und Fleisch, von Mehl und anderen Lebensmitteln, damit wir die schwere Zeit überwinden. Der kommende Winter wird hart und bitter in Deutschland. Wir stehen hier auf blutgetränktem Boden und kämpfen um die Rechte unserer Gemeinde. Wir kämpfen für Euch, die Ihr vor mehr als zehn Jahren emigriertet, damit Ihr Euer Recht und Euer Vermögen zurückerhaltet. Wir bitten um keine Almosen, wir fordern Recht. Wir fordern Euch auf im Namen derer, die nicht zurückgekehrt sind, für die mitzusorgen, die durch Gottes Hilfe den Gaskammern entrissen wurden. Keine Einzelaktion, sondern Gemeinschaftsarbeit. Wir wollen nicht, daß die, die das Glück haben Verwandte und Freunde im Ausland zu besitzen, Überfluß haben, and die, die allein auf sich angewiesen sind, ihr schwefes Los mit sich tragen, hungern und darben. Ich übernehme die volle Verantwortung für eine gerechte Verteilung in allen Gemeinden der britischen Zone und habt Ihr damit die Gewißheit, daß jedes Gemeindemitglied der etwa 10 000 jüdischen Menschen, die in den Gemeinden der britischen Zone geeint sind, in gerechter Weise das gleiche erhalten, war Ihr uns sendet. gez. Dr. Philipp Auerbach, Präsident des Zonenauschusses der jüdischen Gemeinden der britischen Zone. Zur Frage der Wiedergutmachung Wenn unsere Mitglieder trotz der intensiven Arbeit, die wir leisten, bis heute noch nicht in Gesetzesform das gesehen haben, was voraussichtlich in einigen Wochen veröffentlicht werden wird, so liegt es nicht daran, daß wir mit unserer Arbeit säumig sind, sondern weil überall Schwierigkeiten zu überwinden sind, die der Außenstehende kaum ahnt. Das Problem der Wiedergutmachung ist in der Tat das beherrschende Problem der Gegenwart. Und es dreht sich alles für uns, unsere Zukunft, und auch für diejenigen, die auswandern wollen, um dieses Problem. Wir haben in unseren vorherigen Artikeln klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, was wir wünschen. Und wir haben in nicht mißzuvers teilender Form allen beteiligten Stellen unsere Wünsche und unsere berechtigte Forderung zur Kenntnis gegeben. Während diese Zeilen geschrieben werden, dauern die Verhandlungen mit den Militär-Regierungsstellen der verschiedenen Zonen an. Wir sind erfreut, mitteilen zu dürfen, daß wir besonders bei den britischen Besatzungsbehörden ein volles Verständnis für unsere berechtigten Belange gefunden habn, und wir geben der Hoffnung Ausdruck, daß wir sehr bald die Früchte dieser intensiven Zusammenarbeit ernten werden. Wir verlangen ja keine Almosen, sondern unser Recht. Und nun dreht sich augenblicklich eine lebhafte Diskussion um den Punkt, der da lautet: „Außer den nach den im deutschen bürgerlichen Gesetzbuch bestehenden Rechtsansprüchen wird durch dieses Gesetz alles greifbare oder sonst identifizierbare bewegliche und unbewegliche Vermögen der Rückgabe unterworfen, wenn Eigentum oder Besitz zwischen dem 30. 1. 33 und 8. 5. 45 unfreiwillig zu einem beträchtlich geringeren als dem angemessenen Marktwert übertragen wurde. Derartiges Vermögen wird fortan in diesem Gesetz „beschlagnahmtes Vermögen“ genannt. Unbeachtlich ist, wenn eine solche Übertragung auf Grund eines Gesetzes erfolgte, falls nach Fassung oder Anwendung des Gesetzes die Rasse, Religion, Weltanschauung oder das politische Bekenntnis des Eigentümers der Grund der Übertragung waren. Solches Vermögen jedoch, das sich jetzt im Eigentum eines gutgläubigen Erwerbers befindet, unterliegt nach diesem Gesetz nicht der Rückgabepflicht.“ Hier sind zwei Stellen enthalten, die unsere Gemeindemitglieder, welche Ansprüche geltend zu machen haben, wieder entrechten würden. Denn bei Anerkennung dieses Artikels würde es dazu herauskommen, daß in den wenigsten Fällen eine Rückübertragung des früheren jüdischen Vermögens in Betracht käme. Denn nach diesem Entwurf kann nur die Rückgabe verlangt werden, wenn das Eigentum zu einem „beträchtlich geringerem als dem angemessenen Marktwert übertragen würde.“ Warum soll nun eine Rückübertragung erfolgen, wenn die Übertragung zu einem beträchtlich geringeren Wert erfolgt ist? Warum soll der jüdische Vorbesitzer, wenn er verkaufen mußte und der Unterschied „nicht beträchtlich“ ist, diesen Schaden tragen, und die Nazis den Gewinn haben? Dazu kommt, daß doch feststeht, daß kein Verkauf zum wahren Wert erfolgt ist. Niemand gab freiwillig seine Existenz oder seinen Grundbesitz auf. Selbst wenn ein Grundstück zum Marktwert verkauft worden wäre, ist der Verkauf immer ein Schaden für den Vorbesitzer. Dieser wollte sein Geld, wenn er Grundbesiz hatte, in Grundbesitz angelegt haben und nicht in bar. Schon die zwangsweise Abgabe war ein Schaden, um so mehr, als der volle Wert niemals verlangt werden kann. Man denke sich, daß jemand ein Grundstück, das einen Wert von RM 60 000,— hatte, ungefähr um diesen Preis, vielleicht um RM 55 000,—, verkaufen mußte, und dann Judenvermögensabgabe und Reichsfluchtsteuer bezahlte. Heute zurückgegebene RM 55 000,— durch den Staat stellen niemals den Gegenwert dieses Grundstückes dar. Derjenige, der von Juden Grundeigentum und Geschäfte erworben hat, soll ja im allgemeinen das wieder erhalten, was er selbst bezahlt hat, unter Berücksichtigung der Umstände. Es kann aber nicht verstanden werden, daß das jüdische Eigentum bei diesen Personen verbleibt. 'Wir machen darauf aufmerksam, daß gerade diese Käufer! mit dem Bestand des dritten Reiches rechneten. Es ist allgemeine Volksauffassung, die man immer wieder hört, daß das jüdische Eigentum zurückgegeben werden müsse, das Volk rechne damit. Diese Auffassung war bei den Käufern auch während des dritten Reiches vorhanden, insofern, als jeder sich sagte, daß für den Fall eines Aufhörens des dritten Reiches dieses Eigentum zurückgegeben werden müsse. Wer also trotzdem solches Eigentum erworben hat, hat auf den Bestand des dritten Reiches spekuliert und hat an das tausendjährige Reich geglaubt. Er ist deshalb nicht nur ein gewöhnlicher Mitläufer, sondern ist in seiner ganzen Einstellung als Aktivist und Nutznießer anzusehen. Nachdem die Spekulation fehlgeschlagen hat, ist nicht einzusehen, weshalb diese Spekulanten geschützt und sogar bevorzugt werden sollen, gegenüber denjenigen, welche durch das dritte Reich wirklich genug gelitten haben. Dabei muß man sich klar sein, daß eine eigentliche Wiedergutmachung der Schäden, welche an Juden begangen worden sind, gar niemals möglich ist, und daß das Wiedergutmachungsgesetz ja nur einzelne materielle Punkte herausgreift, während die seelischen Schäden und noch vieles andere gar nicht ersetzt werden können. Genau so abwegig ist, daß der Entwurf einen guten Glauben zubilligen will. Jeder, der jüdischen Grundbesitz oder ein jüdisches Geschäft erworben hat, wußte dies. Es ergab sich der Name des Vorbesitzers aus dem Grundbuch und im Handelsregister. Es kann deshalb bei diesem Eigentum überhaupt keinen guten Glauben geben. Bei beweglichem Vermögen ist übrigens nach deutschem Recht ein Erwerb im guten Glauben auch nicht möglich,