Jüdisches Gemeindeblatt für die britische Zone
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt für die britische Zone
- Volume
- 1 (1946-1947)
- Issue
- 7 (10.7.1946)
- Date
- 1946-07-10
- Page
- Seite 41 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/9498581-9366319-9386045--050-9366063- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Herr Heimberg, 1. Vorsitzender des Landesverbandes Westfalen, Herr Dr. Levin, 1. Vorsitzender der jüdischen Gemeinde Köln, Herr Katz, 1. Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der nordwestdeutschen Gemeinden in Bremen, Herr Prager, Vorstand der jüdischen Gemeinde Hannover, Herr Goldstein, 1. Vorsitzender der jüdischen Gemeinde Hamburg, Herr Salomon, 1. Vorsitzender der jüdischen Gemeinden Schleswig-Holsteins, Kiel. Auch wir wünschen dieser Zonenzusammenfassung der jüdischen Gemeinden Glück zur Arbeit im Interesse der Juden der britischen Zone und der jüdischen Allgemeinheit. Die Interessenvertretung der jüdischen Gemeinden in Stuttgart Juni 1946. Die Versammlung war außerordentlich gut besucht von Gemeinden der amerikanischen, englischen und französischen Zone. Die Versammlung stand unter Leitung des Herrn Dr. Philipp Auerbach, Düsseldorf, als Vorsitzenden. Der Vorsitzende gab zunächst Herrn Dr. Ostertag das Wort zu seinem Bericht über die Verhandlungen mit dem Länderrat bezüglich der Wiedergutmachung. Es ist erfreulich, daß die Ministerpräsidenten der amerikanischen Zone die Notwendigkeit eingesehen haben, einen jüdischen Vertreter zu dieser Frage zu hören und noch erfreulicher, daß sie sich unseren berechtigten Argumenten nicht verschließen konnten und den Gesetzentwurf dem Kontrollrat zur weiteren Entscheidung überreicht haben. Alsdann wurde der Antrag bezüglich der Aufnahme der D.P. in die Gemeinden besprochen und beschlossen, daß jeder D.P., der aus einem Lager kommt und in die örtliche Gemeinde aufgenommen wird, die vollen Rechte, mit Ausnahme des Stimmrechts über Verwaltung und Bestand der Gemeinden, hat. Dieses wird ihm nach dreijähriger Mitgliedschaft zuteil. Ferner ist der Vorstand einer jeden Gemeinde berechtigt, jedes Mitglied seiner Gemeinde aus der Gemeinschaft auszuschließen, das gegen die Interessen der Gemeinden und die guten Sitten verstößt. Danach begrüßt der Vorsitzende Herrn Katzki, Direktor des American Joint Distribution Committees für Deutschland, ebenso Herrn Major Chaplain Rackmann als Vertreter des Rabbiners Bernstein. Die Versammlung nahm einstimmig eine Restitution an, die dem Major zur Weitergabe an Rabbiner Bernstein überreicht wurde, folgenden Inhalts: Die Interessenvertretung jüdischer Kultusgemeinden und Kultusvereinigungen hat in ihrer Sitzung vom 16. Juni 46 die folgende Entschließung einstimmig angenommen: Die Interessenvertretung, die sich aus den legitimierten Repräsentanten der jüdischen Gemeinden in den drei westlichen Zonen zusammensetzt, entbietet Dr. Phil. Bernstein, dem jüngst eingetroffenen Berater des amerikanischen Höchst-Kommandierenden Gen. McNarney, herzliches Willkommen und spricht ihre uneingeschränkte Bereitschaft aus, ihm in der Erfüllung seiner Aufgaben beizustehen. Die Interessenvertretung, die sich am 19. März 46 in Stuttgart konstituiert hat und seitdem zu monatlichen Beratungen zusammengetreten ist, betrachtet sich als alleinige Vertretung der jüdischen Gemeinden und Kultusvereinigungen und bittet ergebenst, als solche anerkannt zu werden. Die Interessenvertretung, die natürlich aufrichtig daran interessiert ist, mit allen anderen jüdischen Organisationen in- und außerhalb Deutschlands harmonisch zusammenzuarbeiten, wäre Dr. Bernstein dankbar, wenn er baldig einige Vertreter zur Erörterung der wesentlichsten Fragen empfangen würde. Alsdann sprach der Vorsitzende über die Betreuung in den einzelnen Zonen und sprach seinen Dank für die Unterstützung des American Joint Distribution Committees aus und bat Herrn Katzki, die Vereinheitlichung der Betreuung mit der amerikanischen Zone durchzuführen, da nunmehr in der englischen und französischen Zone Zufriedenheit herrscht. Es ist klar verstanden worden, daß der Joint die berechtigten Wünsche der jüdischen Gemeinden erfüllen wird und in der gleichen, vorbildlichen Weise wie in der englischen und französischen Zone auch für die amerikanische Zone sorgen wird. Ein Kammergerichtsurteil von grundlegender Bedeutung Eine der schlimmsten Hinterlassenschaften des Hitlerkrieges war die, daß Hunderttausende infolge der Kriegseinwirkungen und Evakuierungen ihre Wohnung und ihren Hausrat verloren haben. Diese Not konnte bei vielen nur dadurch behoben werden, daß das Wohnungsamt sie in fremde Wohnungen — leere oder solche von Nazis — einwies und, wenn keine Möbel vorhanden waren,, das Sozialamt ihnen den nötigen Hausrat zur Verfügung stellte. Viele diese” Menschen, die so endlich zu einer neuen Stabilisierung ihrer Lebensverhältnisse gelangten, werden nun dadurch wieder beunruhigt, daß sich die Eigentümer der Möbel melden, ihre Möbel von den eingewiesenen Mietern herausverlangen und schließlich sogar auf Herausgabe der Möbel klagen. In dieser, für viele unserer Mitbürger so wichtigen Frage hat nun unser höchstes Gericht, das Kammergericht (2. Zivilsenat) am 26. April dieses Jahres (Akt.-Zeichen 2 U 15L46) ein Urteil gefällt, das erfreulicherweise von großem Verständnis für die Notwendigkeiten der Zeit zeugt und darüber hinaus von prinzipieller Bedeutung ist. Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist folgender: Flüchtlinge, die ihre frühere Wohnung unter Zurücklassung ihrer Möbel hatten räumen müssen, waren vom Wohnungsamt Steglitz in eine Wohnung in Lichterfelde eingewiesen worden,, und das Sozialamt Steglitz hatte ihnen für die neue Wohnung eine Anzahl Möbel zur Verfügung gestellt. Die Eingewiesenen hatten in einer schriftlichen Erklärung anerkannt, die Sachen leihweise erhalten zu haben, und sich zur schonenden und pfleglichen Behandlung verpflichtet. Nach einer gewissen Zeit tauchten die Eigentümer dieser Möbel auf, erklärten, das Sozialamt hätte kein Recht gehabt, über ihre Möbel zu verfügen, und verlangten auf Grund ihres Eigentumsrechts von den jetzigen, wie sie sagten, „unrechtmäßigen“ Besitzern die Möbel heraus. Das Kammergericht hat nun in der erwähnten Entscheidung den eingewiesenen Mietern und jetzigen Möbelbesitzern das Recht zugebilligt, die Herausgabe der Möbel an die Eigentümer zu verweigern. Das Sozialamt Steglitz, heißt es in der Begründung, sei innerhalb seines Verwaltungsbezirkes diejenige amtliche Stelle, „der die Aufgabe zugewiesen ist, den durch das Wohnungsamt untergebrachten Personen den unbedingt erforderlichen Hausrat zur Benutzung zur Verfügung zu stellen“. Die Zuweisung der Möbel durch das Sozialamt sei eine im Rahmen der diesem zugewiesenen amtlichen Befugnisse liegende Verwaltungsmaßnahme. „An einen derartigen Hoheitsakt ist aber das ordentliche Gericht gebunden ohne die Befugnis, seine Rechtmäßigkeit nachzuprüfen.“ Diese Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung weit über den Rahmen der hier zur Erörterung stehenden Frage hinaus. Hier ist mit aller Klarheit ausgesprochen, daß, wenn irgendeine Verwaltungsstelle — Wohnungsamt, Sozialamt oder sonstige Stellen des Magistrats oder die Polizei — innerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenkreises tätig wird, das Gericht nicht die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme zu überprüfen hat. Verwaltungsmaßnahmen sollen nicht von späteren richterlichen Entscheidungen durchkreuzt werden. Dem ist unbedingt zuzustimmen, denn, wenn eine Polizei¬ oder sonstige Verwaltungsmaßnahme Gefahr liefe, später von den Gerichten für unrechtmäßig und damit, wenn auch vielleicht nur teilweise und nur gewissen Personen gegenüber, für unwirksam erklärt werden, so würde sich daraus ein untragbarer Zustand in der Tätigkeit der Staatsorgane ergeben. Ohne Zweifel bietet ein solcher Zustand außerdem gewissen Kräften die Möglichkeit, Maßnahmen der demokratischen Selbstverwaltungsorgane zu sabotieren oder zu behindern. Vor allem aber würde es zu einer starken Beunruhigung gerade derjenigen Kreise der Bevölkerung führen, die, wie der gegenwärtige Fall zeigt, endlich einer Stabilisierugn und Klärung ihrer Situation bedürfen. Wenn die zuständige Behörde, um einer Notlage zu steuern, irgendetwas, Wohnung, Möbel oder sonst etwas derartiges, zuweist, so muß sich jeder darauf verlassen können, daß das auch von anderen Behörden anerkannt wird. Daß das Gericht dieses ausgesprochen hat, ist anerkennens- und dankenswert.