Circulare der K.K. Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns
- Journal
- Circulare der K.K. Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns
- Volume
- 1782
- Issue
- 2.1.1782
- Date
- 1782-01-02
- Page
- [Seite] (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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richtete Leibmauth gänzlich auf, und erlauben hiemit denselbm zu Betreibung ihrer Geschäffte von Zeit zu Zeit den freyen Eintritt in Unsere Residenz; und zwar, ohne daß sie künftig Kost und Wohnung ledig bey tolerirten Juden, oder jüdischen Garköchen zu suchen gezwungen, sondern ihre Einkehr, Gewölber und Kost für ihr Geld, wo sie wollen, zu nehmen berechtiget sind; Wir halten Uns jedoch gerechtest vor, wegen Entschädigung derjenigen, welche die Leibmauth der Zeit beziehen, von der Judenschaft, ein minder beschwerliches Aequivalent einzuheben. 20. Weil Wir aber bereits erkläret, daß Wir die Zahl der ansässigen Judenfamilien hier nicht vergrößert haben wollen, so müssen die herkommenden fremden Juden, gleich bey ihrer Ankunft sich bey der n. ö. Regierung melden, ihre Geschäffte, und die Zeit, welche zu deren Vollendung nöthig ist, anzeigen, auch hierüber die Bestätigung oder allenfalls eine andere Ausmessung von der Landesstelle erwarten. Sobald diese Frist verstrichen, mäßen sie entweder von hier abgehen, oder bey Regierung um eine Verlängerung ansuchen. Diejenigen, die ohne bewirkte Erlaubniß, oder über die ihnen bestimmte Frist sich auf&ctHenr-eb«* wgvEo'flfn (VWtm, iin-tUui -gefänglich angehalten, und von hier weggeführet werden. Wir machen daher Unserer n. ö. Regierung den gemessenen Auftrag, durch die Polizey auf die gewisse Abreise dieser fremden Juden beständig ein wachsames Aug zu haben, und befehlen zur Erleichterung dieserAufsicht denjenigen Christen oder Juden, bey welchen ftemde Juden ihre Wohnung nehmen werden, noch des nämlichen Tages, die ohnehin vorgeschriebene Anzeige an Regierung zu machen. 21. Trägt es sich in Ansehen solcher Ankömmlinge von selbst nach, daß sie im Handel und Wandel, und in Betreibung der Rahrungsgeschäffte, den hiesigen Tolerirten nicht können gleich gehalten werden: daher sie auch das Befugniß nicht haben, mit solchen Maaren zu handeln, die eigens hiezu berechtigten Handelsleuten, und den hier tolerirten Juden allein zu fuhren, erlaubt sind. Wie dann ihnen sowohl, als lallen übrigen, das Hausieren (das ist, Waaren von Hause zu Hause anbieten) in der Stadt, und auf dem Lande allgemein, und bey Konfiszirung der Waaren verboten bleibt. 22. Hingegen ist, solchen fremden Juden frey, zu Jahrmarkt- B 2 X