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Circulare der K.K. Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns · 1782-01-02 · 2.1.1782 · p. [Seite]

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Journal
Circulare der K.K. Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns
Volume
1782
Issue
2.1.1782
Date
1782-01-02
Page
[Seite] (sequence 6)
Language
German
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um allen Ausflüchten und Einwendungen, als Ware eine sogeschwinde Folgleistung nicht wohl möglich gewesen, vorzubeugen, so bestimmen Wir eine Frist von zwey Zähren, die vom Tage dieses Unfern Patents zu rechnen ist, binnen welcher alle dieserwegen nöthigenAenderungen und Vorkehrungen füglich getroffen werden können, und sollen: Wir erklären daher hiemit alle nach der Zeitfrist in hebräischer Sprache verfaßten oderauch nur mit hebräischen und jüdischen Buchstaben geschriebenen Instrumente für ungültig und nichtig. 16. Um den tolerirten Juden in ihren Erwerbungswegen auch von Seite des Dienstvolks eine Erleichterung zu verschaffen, so wird ihnen fürhin gestattet, so viel jüdische, oder auch christliche Dimstleute zu halten, als ihre Geschäffte fodern; doch sind sie verbunden, nicht wie ehmals viertljährig, sondern jährlich, einen zuverlässigen Meldzeddel bey Regierung einzureichen, worinnen, nehst den in der Versorgung, und väterlichen Gewalt stehenden Kindern, und übrigen Hausgenossen, sämtliche Dienstbothen mit Ramm, Alter, und Religion verzeichnet sind; die jüdischen Dienstleute muß nicht nur jeder Hausvater bey sich beherbergen, sondern auch für fle stehen, daß sie fdttCtt beslmdpvorr Harrkol Wr» {■tstevivipn bilden unlevsagt ist. Dabey erwarten Wir aber, daß sie unter dem Vorwände, als wären es Dienstleute, fremden Juden keinen Aufenthalt gestatten, und durch einen solchen UnterschleifUnser Gebot übertreten werden, worüber sie im Falle der Entdeckung scharf würdm gestrafet werden. 17. Es versteht sich gleichwohl von selbst, daß dergleichen jüdische Dienstleute unverheurathet seyn, oder hätten sie Familie, daß ihre Weiber, Männer, oder erwachsene Kinder, es sey in dem nämlichen Hause, oder bey anderen jüdischen Haushaltungen in Diensten stehen, oder eigene Gewerbe zu treiben, berechtiget seyn müssen, weil ihnen widrigens, ohne tolerirt zu seyn, oder zu dienen, sich hier aufzuhalten, nicht gestattet wird. 18. Durch gegenwärtige Verordnung lassen Wir es von der bisherigen Beschränkung auf bestimmte Judenhäuser abkommen, und erlauben den tolerirten Inden eigene Wohnungen sowohl in der Stadt, als in den Borstädten nach chrer Willkühr zu miethen. 1.9. Nicht minder heben Wir die von fremden Juden bisher mt-

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