Circulare der K.K. Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns
- Journal
- Circulare der K.K. Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns
- Volume
- 1782
- Issue
- 2.1.1782
- Date
- 1782-01-02
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
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zelten mit allen Waaren, die sonst einzuführen, allgemein erlaubt find, ausser der Marktzett aber, mit jenen zu handeln, welche jeder auswärtiger Handelsmann zu verkaufen, berechtiget ist. Gleichfalls ist ihnen, wie jederman gestattet, erlaubte Waaren, zur Versendung außer Landes, anzukaufen, und dürfen auch sie Bestellungen aller hiereinzuführen erlaubten, rohen unbearbeiteten Materialien, und Zugehör von Fabriken, und berechtigten Gewerbs- und Handelsleuten übernehmen; dabey aber haben sie sich wohl vorzusehen, daß sie keine gestohlenen Waaren, Fahrnisse, u. d. g. an sich lösen, oder wohl gar verhelen helfen; worüber sie in jedem Falle gesetzmäßig nach aller Strenge würden gestraft werden. 23. Uibrigens werden hiemit noch die für die Juden sonst bestandenen doppelten Gerichts- und Kanzleytaxen durchaus abgestellt; und 24. Uiberhaupt alle bisher gewöhnlichen Merkmaale, und Unterscheidungen, als das Tragen der Bärte, das Verbot an Sonn- und Feyertagen vor 12 Uhr nicht auszugehen, öffentliche Belustigungsörter zu besuchen, und dergleichen aufgehoben: im Gegentheilc wirb den Großhändlern, und ty«» <D0Hurn, so wie den Honoratioren auch Degen zu tragen erlaubet. 25. Da Wir nun durch diese Begünstigungen die jüdische Razion in Absicht auf ihre Nahrungswege, und den Genuß der bürgerliche», und häuslichen Bequemlichkeiten andern fremden Religionsverwandten beynahe gleichsetzen, so weisen Wir dieselben zugleich zur genauen Beobachtung aller politischen, bürgerlichen, und gerichtlichen Landesgesetze ernstlich an, als an welche sie, gleich allen übrigen Insassen gebunden, so wie in ihren Angelegenheiten, in politischen, und Rechtsvorfällen der Landesstelle, der OrtSobrigkeit, nach der jeder Behörde zustehenden Gerichtsbarkeit, und Thätigkeit (Aktivität) unterworfen bleiben: und versehen Wir Uns zu ihrer Pflicht sowohl, als zu ihrer Dankbarkeit, daß sie dieser Unsrer Gnade, und der ihnen daher zufließenden Freyheiten nicht mißbrauchen, durch Ausschweifungen, und Zügellosigkeit kein öffentliches Aergerniß geben, und die christliche Religion nirgend irren, noch gegen dieselbe, und.ihre Diener Verachtung zeigen werden; weilein Frevel dieser Art auf das strengste bestraft, und dem, so ihn begangen, i