Circulare der K.K. Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns
- Journal
- Circulare der K.K. Landesregierung im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns
- Volume
- 1782
- Issue
- 2.1.1782
- Date
- 1782-01-02
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
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den Weilen bloß die Freiheit ein, sich hierüber nach Wohlgefallen untereinander einzuverstehen. H. Wir verleihen weiters Hiemit der jüdischen Razion das allgemeine Befugnis, alle Gattungen von Gewerben, jedoch ohne Bür. ger- und Meisterrecht, als wovon sie ausgeschlossen bleiben, mithin nur, wie hier gewöhnlich ist, auf freye Hand treiben zu können; und auch dann nicht eher, als bis sie, gleich den Christen, in der Stadt die Bewilligung von dem hiesigen Magistrate, auf dem Lande von der n. ö. Regierung erhalten haben, welche Behörden nach Lage der Umstände diese Bewilligung ertheilen, oder verweigern können; worüber dannUnsre Vorgesetzte Hofstelle aufdieArt, wiebey denvonChristen angesuchten Freyheiten geschieht, das letzte Kenntniß nehmen wird. Die Malerey, Bildhauerey, und die Ausübung anderer freyer Künste ist denselben gleichfalls wie den Christen überlassen. 12. So wie Wir den jüdischen Religionsgenossen auch unter allen unbürgerlichen (nichtbürgerlichen)Handlungszweigenvollkommen freye Wahl geben, und sie berechtigen, sich um das Befugniß der Großhandlung unter den nämlichen Bedingnissen, und mit eben den Treyheiten z» P* *on itwfww erhalten und getrieben werden. 13. Da die Anlegung von Manufakturen und Fabriken ihnen von jeher erlaubt war, so ergreifen Wir hier bloß die Gelegenheit, indem Wir diese Erlaubniß gewiffermaffen erneuern, sie zu solchen gemeinnützigen Untemehmungen öffentlich aufzumuntern. 14. Wir gestatten ihnen ferners zu Unterbringung ihrer Kapitalien und deren Sicherstellung, auf liegende Güter, oder sogenannte Realitäten leihen zu dürfen, daß sie jedoch sich dieselben einschätzen zu lassen, nicht beftlgt seyn sollen. 15. Bey so vielen der Zudenschast eröffneten Erwerbungswege» und dem dadurch entspringenden mannigfältigeren Zusammenhangs mit Christen, fodert die Sorgfalt für die Aufrechthaltung des gemeinschaftlichen Zutrauens, daß die hebräische, und hebräisch mit deutsch vermeirgte, sogenannte jüdische Sprache und Schrift abgeschaffet werde: Wir heben daher den Gebrauch derselben in allen öffenklichen, in, und außer gerichtlichen Handlungen ausdrücklich auf, statt der sich künftig der landesüblichen Sprache zu bedienen ist: und