Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- 29 (18.7.1930)
- Date
- 1930-07-18
- Page
- Seite 406 (sequence 6)
- Language
- German
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406 Das Jüdische Echo Nr. 29 tiger Unruhen unternommenen Schritte werden gutgeheißen. Der Bericht spricht sich dahin aus, daß die in dem Mandat niedergelegten Verpflichtungen gegenüber den beiden Teilen der palästinensischen Bevölkerung gleich bedeutsam und keineswegs miteinander unvereinbar sind. DieFrickschenHaßgebetemüssen aus den Schulen verschwinden Leipzig, 12. Juli. (JTA.) Der Staatsgerichtshof verhandelte am Freitag, dem 11. Juli, unter dem Vorsitz des Reichsgerichtspräsidenten Dr. Bumcke über die „Schulgebete“ des thüringischen nationalsozialistischen Kultus- und Innenministers Frick. Staatssekretär Dr. Zweigert, der als Vertreter des Reichsinnenministers Dr. Wirth die Klage gegen den Schulgebeterlaß der thüringischen Regierung vertritt, führte aus, die Reichsregierung müsse auf eine autoritative Feststellung dringen, daß es nach der Weimarer Verfassung unter keinen Umständen statthaft sei, die Einrichtung von Schulgebeten parteipolitisch und zur Verletzung von Empfindungen Andersdenkender zu mißbrauchen. Dr. Frick hat als Exponent der Nationalsozialistischen Partei einen Kernpunkt aus deren Programm unter Mißachtung der Reichsverfassung zum Inhalt von Schulgebeten gemacht. Er selbst ist in München wegen Beihilfe zum Hochverrat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er wäre also von den thüringischen Lehrern auf eine etwaige Kinderfrage nach der Bedeutung der Gebete als Beispiel verdammenswerter Verräterei zu nennen. Verletzt sind über den Kreis der unmittelbar Gemeinten hinaus alle, denen das Gebet zu heilig ist, als daß sie es zur Magd der Parteipolitik herabgewürdigt sehen möchten, mithin in erster Linie die Bekenner der christlichen Konfessionen; verletzt alle, denen die seelisch-ethische Entwicklung unserer Jugend am Herzen liegt und die sich deshalb dagegen verwahren, daß den Kindern Haß ins Gemüt gesät wird. Der Ordinarius für praktische Theologie, Prof. Eger (Halle) kennzeichnete, als Sachverständiger vernommen, die Frickgebete als Verstöße gegen das evangelische Empfinden, da sie Gott als Werkzeug höchst irdischer Haß- und Rachegesinnung in Anspruch nähmen; als Produkte einer unterchristlichen Stufe, über die Jesus die Menschheit emporgehoben habe. Der Ordinarius für Moral und Apologetik, Prof, Mausbach (Münster), charakterisierte als der katholische Sachverständige die Frickschen Gebete als dem pharisäischen Typus zugehörig. Für die verklagte thüringische Regierung erklärte Min.-Rat Gerstenhauer, mit den „art- und vol’ksfremden Elementen“ würde nur eine der Ursachen der deutschen Volknot bezeichnet; mit den „Volksverrätern“ könnten die Juden nicht gemeint sein, weil Verratsverbrechen zu 90 Prozent von Deutschen begangen worden sind. Fricks mündliche gegen die Juden gerichteten Kommentare seien nur darauf zurückzuführen, daß Frick damals von den Sozialdemokraten „aufs Glatteis“ gelockt wurde. Um 5 Uhr nachmittags verkündete Präsident Dr. Bumcke das folgende Urteil: „Die im Amtsblatt des thüringischen Ministeriums vom 22. April 1930 veröffentlichte Empfehlung von Schulgebeten vom 16. April 1930 ist, soweit sie sich auf die Gebete II, III und IV bezieht, mit Art. 148, Abs. 2, der Reichsverfassung nicht vereinbar.“ ln der Begründung des Urteils führte Präsident Bumcke aus: Artikel 148, Absatz 2, der Reichsverfassung lautet: „Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden.“ Diese Vorschrift stellt nicht etwa nur eine unverbindliche Mahnung dar, sondern sie ist eine Rechtsvorschrift und begründet eine Rechtspflicht. Es ist nicht verwehrt, in einer öffentlichen Schule Fragen der Religion, der Geschichte, der Politik sachlich zu erörtern und zu ihnen eine bestimmte Stellung zu nehmen; verwehrt ist aber, daß dies in einer Weise geschieht, die dem Andersdenkenden wehe tut, die ihm als eine Herabwürdigung seiner eigenen Anschauung erscheint und die bei ihm peinliche, schmerzliche Empfindungen erweckt. Jeder Unterricht wirkt über den Kreis hinaus, an den er sich unmittelbar wendet. Was in der Schule gesagt wird, geht in die Familien der Schüler, geht in die breite Öffentlichkeit über. Auch die Art der Empfehlung der Gebete und ihre Erläuterung durch den verantwortlichen Minister, der sie empfohlen hat, im Thüringischen Landtag, seinem Parlament, kann bei der Beurteilung der Gebete nicht außer Betracht gelassen werden. Es wird dann klar, daß die von der Reichsregierung beanstandeten Stellen der Gebete sich gegen die politischen Anschauungen weiter Teile des deutschen Volkes wenden und ein Bekenntnis zum Antisemitsmüs enthalten, und zwar in der Form, daß die Anhänger anderer politischer Anschauungen und die Juden als Volksbetrüger und Landesverräter gebrandmarkt werden. Diese Art der Stellungnahme muß die Empfindungen Andersdenkender verletzen und hat sie, wie die Aufnahme der Gebete in der Öffentlichkeit beweist, in weitem Umfange schwer verletzt. Die verletzende Wirkung wird aber noch dadurch verschärft, daß die thüringische Regierung durch die Wahl der Gebetsform auf das religiöse Gebiet übergegriffen hat. Hiernach sei dem Antrag der Reichsregierung stattzugeben. Frick will den Entscheid des Staatsgerichtshofes unberücksichtigt lassen Berlin, 14. Juli. (JTA.) Auf einer Vertreterversammlung des thüringischen Gautags der Nationalsozialisten erklärte Frick zu der Frage der Schulgebete, es sei lächerlich, daß solche Kleinigkeiten dem Staatsgerichtshof zur Entscheidung übergeben würden. Mit den Gebeten seien keinerlei Angriffe gegen Juden oder Marxisten beabsichtigt, sondern lediglich die sittliche Erneuerung des Volkes. Trotz der Ablehnung kämen die Gebete freiwillig weit über Thüringen hinaus zur Anwendung. Wie der „Völkische Beobachter“ aus Weimar meldet, stehe Minister Frick auf dem Standpunkt, daß der Entscheid des Staatsgerichtshofes in Sachen der thüringischen Schulgebete verfassungswidrig sei. Deshalb gedenke Frick nicht, den Vorschlag der Freiheitsgebete amtlich zurückzuziehen, sondern werde sich darauf beschränken, den Entscheid im Gesetzblatt bekanntzugeben. Eine Erklärung des Reichsinnenministeriums Von seiten des Reichsinnenministeriums wird zu der Entscheidung des Staatsgerichtshofes über die thüringischen Schulgebete darauf hingewiesen, daß der thüringische Staatsminister Baum in seinem Brief vom 24. Mai an den Reichsinnenminister die Erklärung abgegeben hat, das gesamte Staatsministerium werde sich dem Spruch des verfassungsmäßigen Gerichtshofes fügen. Es sei demnach kein Zweifel, daß die Empfehlung der Schulgebete zurückgezogen werden müsse.