Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- 26 (27.6.1930)
- Date
- 1930-06-27
- Page
- Seite 362 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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362 Das Jüdische Echo Nr. 26 werden an Hand eines weitsichtigen und nicht bürokratischen Stellenplanes. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß im Zusammenhang mit der Beratung über die Rabbinats-Bezirksordnung auch hier ein solcher Plan aufgestellt werden muß, und zwar sowohl im Interesse der Gemeinden als in dem der Rabbiner. Den breitesten Raum der Beratungen dürfte wohl die Besprechung der Rabbinats-Bezirksordnung einnehmen, für welche Justizrat Hommel, als der Verfasser des Entwurfs, das Referat übernommen hat. Wir geben uns der bestimmten Hoffnung hin, daß auch diese Tagung dazu beitragen wird, fruchtbare Arbeit für die bayerische Judenheit zu leisten, unter der Führung des unermüdlichen Präsidenten, des Herrn Oberstlandesgerichtsrat Dr. Neumeyer, und daß es diesmal gelingen wird, die Rabbinats-Bezirksordnung zum Gesetz werden zu lassen, womit der Verband seine bisherigen gesetzgeberischen Maßnahmen krönen würde. Dr. J. Bamberger, Nürnberg. Diese Tagung könnte eine Jubiläums tagung sein. Zehn Jahre sind vergangen, seitdem die Versammlung in Nürnberg vom April 1920 die Gründung einer Landesorganisation der bayerischen Gemeinden beschlossen hat. — Man hat sich dafür entschieden, erst im nächsten Jahr den zehnten Geburtstag des Verbandes zu feiern, weil dessen verfassungsmäßig gewählte Organe erstmals im Frühjahr 1921 zusammengetreten sind. — Trotzdem gibt die diesjährige Tagung Anlaß zu Rückblick und Ausblick; ist sie doch die letzte dieser — zweiten — Wahlperiode. Rat und Tagung werden Anfang des nächsten Jahres neu gewählt werden, und die Jubiläumstagung, die 1931 in Nürnberg stattfinden soll, wird sich vielleicht als eine wesentlich anders zusammengesetzte Versammlung darbieten. — Man wird mit einem Gefühl der Befriedigung zurückblicken dürfen auf das Erreichte. Der Verband hat in den zehn Jahren seines Bestehens sich zu einer Institution entwickelt, die aus dem Leben der bayerischen Gemeinden nicht mehr weggedacht werden kann. Die bis dahin isoliert nebeneinander bestehenden Gemeinden des Landes sind durch ihn zu einer Einheit zusammengeschlossen worden. Der Gemeinschaftsgedanke*, durch den Verband geweckt und gestärkt, wirkt über die Grenzen des Landes hinaus. Auf dem Wege über den Verband beteiligt sich die bayerische Judenheit an Gesamtaufgaben der deutschen Judenheit, beginnt sie auch die Pflichten, die den Juden der Welt gestellt sind, in ihren Kreis einzubeziehen. Der seit dem vorigen Jahr beschlossene, wenn auch der Höhe nach geringe Beitrag des Verbands zum Palästina-Aufbauwerk ist ein erfreuliches Zeichen in dieser Richtung. — Der Landesverband kann und darf sich diesen über sein Arbeitsgebiet territorial hinausgehenden Aufgaben zum mindesten so lange nicht entziehen, als diese nicht von einer leistungsfähigen Reichsorg, anisation übernommen werden. Daß eine solche geschaffen werden muß, hat der bayerische Landesverband schon in einer Entschließung seiner Gründungsversammlung anerkannt, und er hat durch die von ihm geleisteten Vorarbeiten und durch die Zustimmung seiner Körperschaften zu dem von den Vertretern der Landesverbände gutgeheißenen Verfassungsentwurf den Gedanken als erste aller deutschen Landesorganisationen in die Tat umzusetzen sich bemüht. Der Reichsverband ist durch den Widerstand, auf den die geplante Verfassung in der Preußentagung stieß, vorerst nicht zustande gekommen. Vom preußischen Verbände aus sollen jetzt neue Vorschläge ausgearbeitet werden. Sind sie tragbar, so wird man sich in Bayern sicherlich der Mitarbeit auch in der Zukunft nicht entziehen. Der organisatorische Ausbau des Landesverbands nach innen soll in der diesjährigen Tagung durch die Vorlage der Rabbinats-Bezirksordnung zum Abschlüsse gelangen. Nach der Verbandsverfassung müssen alle Gemeinden des Landes einem Rabbinat angeschlossen sein. Eigentliche organisierte Rabbinatsbezirke bestehen aber auf Grund der historischen Entwicklung nur in einzelnen Landesteilen, insbesondere in Unterfranken. In den übrigen Bezirken besteht lediglich eine Beitragsleistung der Gemeinden des Bezirks zur Rabbinatsbesoldung oder Vereinbarungen der Einzelgemeinde mit dem Rabbiner selbst, wodurch dieser gegen eine vertraglich bestimmte Zusatzleistung sich der angeschlossenen Gemeinde zur Verfügung stellt, eine Art von Personalunion der Gemeinden im Hinblick auf den Rabbiner. Der bestehende Zustand, rechtlich unklar und verworren, in der Praxis zu mancherlei Mißständen führend, erheischt eine Änderung. Der Versuch einer gleichheitlichen Regelung der Frage für alle Rabbinatsbezirke des Landes, die in einem vor zwei Jahren von der Verbandsleitung vorgelegten Entwurf gemacht wurde, begegnete aber starkem Widerspruch. Dieser richtete sich vor allem gegen den dort aufgestellten Grundsatz, daß bei der Wahl des Rabbiners alle dem Bezirk angeschlossenen Gemeinden mitzuwirken haben. Diesem — zweifellos innerlich gerechtfertigten — Verlangen haben sich einige Groß- und Mittelgemeinden des Landes energisch widersetzt. Sie wollten.sich auf keinen Fall das Recht, allein über die Wahl ihres Rabbiners zu bestimmen, beschränken lassen durch eine Mitwirkung der kleinen Gemeinden des Bezirks, durch deren Stimmen unter Umständen die Mehrheitsverhältnisse in der Gemeinde eine Änderung erfahren könnten. Die Opposition, die vor allem von liberaler Seite ausging —■ man befürchtete, die liberale Mehrheit der Stadtgemeinde könnte bei der Wahl des Rabbiners durch die Teilnahme der ländlichen Stimmen in eine Minderheit verwandelt werden —, brachte vor zwei Jahren die Rabbinats-Bezirksordnung zu Fall. Der neue Entwurf nimmt auf diese Bedenken Rücksicht. Er unterscheidet zwischen Bezirksrabbinaten und Stadtrabbinaten. Den ersteren, die er als die Regel betrachtet wissen will, liegt ein als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gebildeter Rabbinatsbezirk zugrunde mit einer aus den Vertretern der Gemeinden des Bezirks gebildeten Bezirksversammlung. und dem Bezirksausschuß, dem fünf von der Bezirksversammlung gewählte Mitglieder, außerdem der Bezirksrabbiner und deren Beamtenvertreter angehören sollen. — Von besonderer Wichtigkeit ist die Regelung der Rabbinerwahl. Der im Entwurf beschrittene Weg — direkte Wahl des Rabbiners durch alle männlichen Mitglieder der beteiligten Gemeinden — empfiehlt sich zwar als demokratisch (bis auf den, Ausschluß der Frauen von der Wahlberechtigung), hat aber sehr erhebliche Bedenken gegen sich. Angesichts der Erfahrungen, die früher in Bayern und in jüngster Zeit in Frankfurt gemacht wurden, sollte man die Rabbinerwahl bes-