Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- 21 (23.5.1930)
- Date
- 1930-05-23
- Page
- Seite 293 (sequence 5)
- Language
- German
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Nr 21 Das Jüdische Echo 293 der Begriff „fremdrassig“ von Fall zu Fall entschieden werden soll. Die Verklausulierungen in dieser Verordnung haben, wie man hier annimmt, den Zweck, nichtjüdischen und nichtdeutschen Ausländern die Tür für die Naturalisierung offen zu halten. Kommt ein Konflikt mit dem Reich? Dr. Wirths Brief an den thüringischen Staatsminister Im HaushaltaÄsschuß des Reichstages verlas am Dienstag Reichsinnenminister Dr. Wirth den Brief, den er in der Angelegenheit Frick an den Vorsitzenden des thüringischen Staatsministeriums, Staatsminister Baum, gerichtet hat: „Von ihrer Mitteilung, daß sich das thüringische Gesamtministerium mit der Frage der Errichtung von Polizeidirektorstellen noch nicht befaßt hat, habe ich mit Dank Kenntnis genommen. Ich hoffe und wünsche, daß es Ihnen möglich sein wird, die bevorstehende Beschlußfassung dahin zu beeinflussen, daß eine Wiederaufrollung der Meinungsverschiedenheiten, die ich durch unsere Aussprache als erledigt ansehen durfte, vermieden werden kann. Es ist Ihnen aus unserer Besprechung bekannt, welche Bedeutung für meinen Entschluß, die von meinem Herrn Amtsvorgänger verfügte Sperre der Polizeizuschüsse aufzuheben, Ihre Erklärung gehabt hat, daß seit der Ernennung des Herrn Ministers Dr. Frick nur solche Veränderungen in der thüringischen Landespolizei vorgenommen worden sind, die bereits vor seinem Amtsantritt in Aussicht genommen waren, daß insbesondere kein Nationalsozialist in die thüringische Landespolizei aufgenommen worden ist. Diese Tatsache ist für mich der entscheidende Grund meiner Stellungnahme gewesen. Die Ernennung eines als Angehöriger der Nationalsozialistischen Partei bekannten Beamten zum Leiter einer größeren Behörde der staatlichen Polizei würde zweifellos großes Aufsehen erregen und mit Rücksicht auf die erzielte Einigung die Reichsregierung und auch die thüringische Regierung in eine peinliche Lage versetzen. Was die grundsätzliche Frage anbetrifft, ob ein Nationalsozialist Beamter sein kann, so hat mein Ministerium unter meinen Amtsvorgängern ständig den Standpunkt vertreten, daß ein Beamter sich zu einer staatsfeindlichen Partei „bekennen“ könne, aber nicht in diesem Sinne sich „betätigen“ dürfe. Die Frage, ob die Nationalsozialistische Partei staatsfeindlich ist, müßte ich hier unerörtert lassen. Selbst wenn man die Frage verneinen und zu der Ansicht kommen sollte, daß die Nationalsozialistische Partei die Änderung der heutigen Staatsform lediglich auf legalem Wege betriebe, würde die Einstellung eines in der Nationalsozialistischen Partei tätigen Beamten in eine leitende Stelle der Staatspolizei schweren Bedenken begegnen können. Ich könnte mir denken, daß dieser Gesichtspunkt bei der Prüfung der Frage, ob eine solche Einstellung mit den Grundsätzen über die Gewährung von Polizeikosten durch das Reich an die Länder vereinbar sei, eine ausschlaggebende Rolle spielen wird. Wenn ich im vorstehenden, ohne meine eigene Auffassung zum Ausdruck zu bringen, Ihnen die schweren Bedenken nur angedeutet habe, so wollen Sie daraus meine große Besorgnis ersehen, daß die kürzlich beigelegte Meinungsverschiedenheit zwischen dem Reich und Thüringen neu aufleben könnte. Aus dieser Sorge heraus möchte ich auch auf einen anderen Vorgang hinweisen, der in Wandern u. Bergsport Bekleidung und Ausrüstung Sporthaus w^TlWJ I CK Katalog kostenlos! München, Rosenstraße 6 der Öffentlichkeit und besonders in mir nahestehenden Kreisen unliebsames Aufsehen erregt hat. Nach unwidersprochenen Zeitungsmeldungen hat Minister Frick durch einen Erlaß den thüringischen Schulen mehrere Schulgebete empfohlen. In diesen Gebeten ist nicht ohne Grund eine betont parteipolitische Einstellung erblickt worden, die um so peinlicher empfunden wird, als Herr Minister Frick in der Sitzung des Haushaltsausschusses des Thüringer Landtages erklärt haben soll, daß die Gebete sich ,gegen rassenfremde Elemente, nämlich die Juden4, richten sollten. Ich darf gestehen, daß dieser Vorgang den Reichsminister des Innern, der über Sinn und Geist der Weimarer Verfassung pflichtgemäß zu wachen hat, schmerzlich berühren muß. Die Betonung politischer Dinge in einem Teil der empfohlenen Gebete und die von Herrn Minister Dr. Frick ihnen im Anschluß beigelegte Tendenz werfen von selbst die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit auf. Erlauben Sie mir noch, mit allem Freimut als Mensch und Christ die Bemerkung hinzuzufügen, daß politische Hinweise in solchen Gebeten nach meiner persönlichen Auffassung dem Sinn des Religiösen widersprechen.“ Dr. Wirth erklärte, daß er abschließend zu der Angelegenheit so lange keine Stellung nehmen könne, als eine Antwort von Staatsminister Baum noch nicht eingetroffen ist. Neuer schächtgegnerischer Vorstoß Eine Anfrage des Münchner Tierschutzvereins Der Münchner Tierschutzverein richtete an die bayerische Staatsregierung eine öffentliche Anfrage, in der es u. a. heißt: „Am 8. Juli 1926 hat der Bayerische Landtag die Staatsregierung beauftragt, ,alsbald4 ein Gesetz über das Schlachten von Tieren vorzulegen. Nach unausgesetztem dreieinhalbjährigem Drängen ist das Gesetz von der Regierung im Januar 1930 endlich eingebracht worden. Noch am 29. Januar 1930 wurde es vom Landtage verabschiedet. Es bestimmt in seinem Artikel 4, daß es am 1. Oktober 1930 in Kraft zu treten habe. Da das Gesetz nicht als dringlich4 bezeichnet wurde, konnte dagegen innerhalb dreier Monate von der Wählerschaft oder vom Gesamtministerium die Volksentscheidung angerufen werden. Wurde ein solcher Volksentscheid nicht angerufen, so war das Gesetz unverzüglich nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß § 62 Abs. I der bayerischen Verfassung vom Landtagspräsidenten und Gesamtministerium auszufertigen und zu verkündigen. Ein Volksentscheid ist weder durch Beschluß des Gesamtministeriums noch durch Volksbegehren angerufen worden. Die dreimonatige Frist ist am