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Das jüdische Echo · 1930-05-02 · 18 (2.5.1930) · p. Seite 251

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
17 (1930)
Issue
18 (2.5.1930)
Date
1930-05-02
Page
Seite 251 (sequence 5)
Language
German
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Nr. 18 Das Jüdische Echo 251 sehen Wirtschaftsgesinnung war und wir ihm ein neues Ziel und einen neuen Ort anweisen müßten. Vorläufig sind Juden noch in allen Lagern der Wirtschaft zu finden. Redner bezweifelt, ob der Weg ins Proletariat unbedingt ins Arbeiterproletariat führen müsse. Er glaubt, daß dem Handwerk auch in der zukünftigen Wirtschaft eine besondere Bedeutung zukommen werde und daß daher eine Umschichtung jüdischer Jugendlicher in handwerkliche Berufe durchaus zu befürworten1 sei. Naphtali wandte sich gegen den Pessimismus Kreutzbergers in bezug auf die wirtschaftliche Situation Deutschlands, mit deren Entwicklung die Lage der deutschen Juden aufs engste zusammenhängt. Er ist der Meinung, daß die augenblickliche Arbeitslosigkeit keine chronische sei. Die Rationalisierung wirkt sich nicht nur negativ aus, sondern sie kann durchaus zur Hebung des Lebensstandards der Arbeiterschaft (Qualitätsarbeit, Problem der gelernten und ungelernten Arbeiter) beitragen. Er unterstreicht die These Rudels, daß es sich um eine zwangsläufige Proletarisierung handelt. Unsere Aufgabe ist es, die Deklassierung nicht als etwas Negatives sich auswirken zu lassen. Lubinsky wies darauf hin, daß die Ausführungen des Referenten nur denjenigen, der selbst Sozialist ist, wirklich zufriedenstellen können. Er warnt vor voreiliger Bewertung von vorläufig nur sehr unvollständigem Zahlenmaterial, da nach seiner Ansicht bei einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse sich herausstellen werde, daß die hier angeführten Zahlen über Umschichtung nur eine bestimmte Schicht betreffen. Adler-Rudel wies in seinem Schlußwort im Gegensatz zu Lubinsky darauf hin, daß die von ihm angeführten Zahlen auch andere gesellschaftliche Schichten als die kleinbürgerlich-ostjüdischen erfassen. Nach seiner Meinung ist der Prozeß der Proletarisierung unaufhaltsam, der Wert der Zahlen der deutschen Bevölkerungsstatistik von 1925 müsse heute sogar schon recht gering eingeschätzt werden. Merkwürdigerweise hat sich die wirtschaftlich ungünstige Situation der letzten zehn Jahre in jüdischer Beziehung positiv ausgewirkt. Das deutsche Judentum ist in ungeahntem Ausmaß judaisiert worden. Diese Aussprache stellt einen der ersten Versuche zur Behandlung dieses besonderen Problems dar, eine Reihe von Fragen ist noch offen geblieben. Besonders die Frage des Zusammenhangs zwischen Proletarisierung und Entjudungsprozeß wird in der nächsten Zeit noch häufiger diskutiert werden, da sie eine Schicksalsfrage der Erhaltung des deutschen Judentums ist. Ist der Rabbiner Geistlicher? Das Oberverwaltungsgericht verneint diese Frage — Zweierlei Maß Berlin, 25. April. (JTA.) Das Oberverwaltungsgericht hatte am 17. Dezember 1929 (IV D 479/28) über den Antrag einer Synagogengemeinde auf Befreiung der Dienstwohnung des Rabbiners von der Hauszinssteuer zu entscheiden. Der Antrag wurde gestützt auf § 3, Abs. Id, der Hauszinssteuerverordnung vom 2. Juli 1926, demzufolge die Dienstwohnungen der Geistlichen von der Hauszinssteuer befreit sind. Das Gericht prüft nun in Fortführung der zu § 24, Abs. lk, Komm.-Abg.- Ges. vom 14. Juli 1893 ergangenen Rechtsprechung, ob der Rabbiner als Geistlicher im Sinne dieser Verordnung anzusehen sei, und kommt zu dem Ergebnis, daß hierunter nur die Geistlichen der Auto» und Moforbekleidung und Ausrüstung Sporthaus schuster München, Rosenstraße 6 Katalog kostenlos christlichen Kirchengesellschaften zu verstehen seien. Dies bedeute auch keinen Verstoß gegen Art. 137 der Reichsverfassung, da durch Art. 137 landesrechtliche Steuerprivilegien der alten Kirchen und gewisser Religionsgesellschaften nicht auf andere erstreckt worden seien. Dazu wird der „Frankfurter Zeitung“ von juristischer Seite geschrieben: Diese Entscheidung ist sehr anfechtbar. Die Reichsverfassung steht doch heute grundsätzlich auf dem Standpunkt der Gleichberechtigung aller Religionsgesellschaften, und es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb die Geistlichen der einen nicht dieselben Rechte haben sollen wie der anderen. Aber ein weiteres. Der Senat stützt sich bei seiner Begründung wiederholt auf die zu dem früheren Komm.-Abg.-Ges. ergangene Rechtsprechung. Die herangezogenen Entscheidungen verstehen unter den Geistlichen im Sinne dieser Vorschrift diejenigen der „öffentlich“ oder „ausdrücklich“ aufgenommenen Kirchengesellschaften. Hier übersieht nun aber der Senat, daß heute auf Grund des Art. 137 der Reichsverfassung die Syngogengemeinden und israelitischen Religionsgesellschften ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Hieraus ergibt sich nun — wie der Senat richtig ausführt — noch nicht, daß für diese Körperschaften auch dieselben Steuerfreiheiten gelten wie für die anderen Kirchengesellschaften. Wohl aber ergibt sich hieraus der Begriff des Geistlichen, wie ihn das Gericht auffaßt, als den Geistlichen einer öffentlichen Religionsgemeinschaft. Wenn man einerseits den Geistlichen als den einer „öffentlichen“ oder „anerkannten“ Religionsgesellschaft definiert, andererseits die Synagogengemeinden aber Körperschaften des öffentlichen Rechts sind — und um eine solche handelt es sich bei dieser Entscheidung —, so sind ihre Rabbiner folgerichtig „Geistliche“ im Sinne des § 3, Abs. Id der Hauszinssteuerverordnung und müssen dieselben Steuerprivilegien genießen wie die Geistlichen der anderen Kirchengesellschaften. Wie die Palästinaregierung entschädigt Schwere Enttäuschung unter den Juden von Hebron und Safed Jerusalem, 22. April. (JTA.) Nachdem die Palästinaregierung vor einigen Tagen mit der Zahlung von Entschädigung an Araber in Safed für während der Unruhen im August erlittene Sachschäden begonnen hatte, wurden soeben auch Verfügungen über die Zahlung von Entschädigungen an jüdische Opfer der Unruhen getroffen. Die Art, wie diese Entschädigungsaktion geführt wird, und die lächerlich geringe Höhe der Entschädigung haben unter den jüdischen Interessenten schwere Enttäuschung hervorgerufen, die sich in Äuße-

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