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Das jüdische Echo · 1930-04-18 · 16 (18.4.1930) · p. Seite 222

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
17 (1930)
Issue
16 (18.4.1930)
Date
1930-04-18
Page
Seite 222 (sequence 4)
Language
German
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222 Das Jüdische Echo Nr. 16 Sen Stätten, das sind die Besonderheiten, die Palästina aus dem Kreis der A-Mandate herausheben. Marcus, als Zionist, erkennt vor allem, daß die jüdischen Ansprüche auf ein Nationalheim ein Kernproblem des Palästina-Rechtes sind. (Vgl. Titel, S. 32, 131 usw.) Und er will die gefährdeten und vernachlässigten Rechtsprinzipien des Mandates verteidigen. (S. VIII.) Er fühlt sich gleichzeitig, als Jurist. zu einer systematischen Darstellung verpflichtet. Darum läßt er den Abschnitt über Jüdische Heimstätte und Agency in zwei Stücke zerfallen (S. 107—128 und 215—228), entsprechend der Grundeinteilung des Werks in zwei Teile: 1. einen völkerrechtlichen Teil, der die Kontrolle des Völkerbundes und die Grenzen der Verfügungsmacht Englands über Palästina und Palästina-Aufbau behandelt, und 2. einen Teil über das englisch-palästinensische Staatsrecht, informierend darüber, wie Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung in Palästina durch England eingerichtet wurden und wie die Jewish Agency dabei von der Regierung herangezogen (oder nicht herangezogen) wurde. Die innere Verfassung der Jewish Agency und der Zionistischen Organisation findet sich im Anhang skizziert. Die Verfassungstexte sind leider nicht in den Dokumentenanhang aufgenommen; abgedruckt sind dort 11 Dokumente, darunter Palästinamandat und Palästinaverfassung in deutscher Übersetzung und das Baseler Programm. Die juristischen Ausführungen sind gründlich und doch allgemeinverständlich. Das wird vor allem das Wissen über die behaupteten und wirklich erfolgten Rechtsverletzungen verallgemeinern, (vgl. z. B. S. 24 ff., 35 ff., 56 f., 67 f., 118 ff.)., Relativ knapp schildert Marcus das palästinensische Verwaltungssystem, Beamtenrecht, Polizei, Finanzen, Währung, Zölle und Steuern, Budget, Verkehr, Schule und Bodenrecht — diesen allerfließendsten Rechtsstoff. Fließend ist das gesamte innere Recht Palästinas. Parlamentsähnliche Institutionen werden geschaffen und abgeschafft (1923); lokale Selbstverwaltung wird gefördert und gehemmt (1930); die Gerichtsverfassung wird langsam modernisiert usw. In erster Linie aber werden wohl die zahlreichen Verwaltungsgesetze umgestaltet werden, die aus dem türkischen Recht übernommen wurden. Das rechtfertigt ihre kurze Behandlung. Das Privatrecht, das ebenfalls z. T. noch türkisch ist, läßt Marcus mit Recht ganz unberücksichtigt. Gegen die geistliche Gerichtsbarkeit der drei Religionen polemisiert er meines Erachtens nicht ganz mit Recht. Die „kirchliche“ Zuständigkeit in Ehesachen usw. wird im „Heiligen Land“, mindestens fakultativ wohl auf absehbare Zeit fortbestehen müssen. Politische Bemerkungen sind vielfach eingestreut. Die Einleitung handelt über Zionismus, arabische Nationalbewegung und christliche Palästinatendenzen. In seiner eigenen Einstellung scheint Marcus vermittelnd zwischen den zionistischen Gruppen zu stehen. Seine Grundthese lautet: „Lediglich ein Staat, in dem Araber und Juden als gleichberechtigte Staatsnationen das Staatsvolk bilden, liegt im Sinne des Mandatsinhalts. Ein solcher kann nur unter zeitweiliger Ausschaltung des Selbstbestimmungsrechtes der gegenwärtigen Bevölkerung Palästinas geschaffen werden.“ (Seite 215.) Die politischen Aufstellungen, besonders die Prognosen sind manchmal ewas zu apodiktisch. (Vgl. z. B. Seite 104 über Dominion-Tendenzen, Seite 189 über einheitliche Regelung der Gemeindeverwaltungen). Sie vermitteln dem Uninformierten leicht ein schiefes und lückenhaftes Bild. Über wichtige soziale Neubildungen Palästinas, z. B. die Gewerkschaften und Genossenschaften, und manche andere Faktoren der Staatswerdung schweigt Marcus fast völlig. Überhaupt ist er manchmal etwas zu lakonisch, so auch in der sehr subtilen Frage des Heimstättenbegriffes (Seite 112—115). Dieser Begriff wird bekanntlich von verschiedenen Gruppen, auch in England, mit Mystik umgeben. Es wird behauptet, der Begriff bedürfe neuer Definition. Dabei ist aber ganz klar, was die gültigen Definitionen des zionistischen (Baseler) Programmes und des damit übereinstimmenden Pallästinamandates besagen; vor allem sahen sie nicht nur ein System von Kulturinstituten vor. So auch Marcus. Eine genauere Begründung wäre immerhin wertvoll. Ferner ist es etwas mißverständlich, zu sagen, die palästinensische Judenheit sei „nicht“ durch die Zionistische Organisation vertreten (Seite 117), eine Arab Agency sei rechtlich unzulässig, ein „Parlament“ zulässig (Seite 119 bzw. 35), oder: die Araber, die außerhalb Palästinas Staaten besitzen, hätten kein „Mitbestimmungsrecht“ über Palästina, wie es das jüdische Volk habe (Seite 216, N. 4). Als Nachschlagewerk ist das Buch nicht eingerichtet. Die zahlreichen Verweisungen „siehe oben, siehe unten“ sind nicht mit Seitenzahlen versehen. Das Register ist schlecht; es verweist z. B. auf den Prozeß Mawromatis-Ruthenberg (Seite 67 f. und 120), nur mit der unwichtigeren Stelle (Seite 120), auf die Permanente Mandatskommission (Seite 50, 64 f.) überhaupt nicht. Diese Mängel sind jedoch nur äußerlich. Das Buch, das wenig zionistische und gar keine juristischen Vorkenntnisse yerlangt und bei einigermaßen gründlichem Studium für jeden lesbar ist, verdient warme Empfehlung. Es wird auch bei manchem Zionisten Illusionen zerstören, aber Sachkenntnis verbreiten. Das Recht Palästinas ist für jeden, der sich ernsthaft mit den modernen Problemen des Landes befassen will, interessant, ja unentbehrlich; denn das Recht ist die Bahn und das Fahrzeug im politischen Kampf, wenn die Wirtschaftsmacht der Triebstoff und die nationale Geisteshaltung das Steuer ist. f. p. Errichtung einer Hrab Hgency? Kein Regierungsangebot auf Errichtung eines Legislative Council London, 13. April. (JTA.) Der Herausgeber des arabischen „Felestin“, Azmi el Nashashibi, der als Sekretär der arabischen Delegation in London fungiert, berichtete in einer Botschaft an arabische Führer in Palästina über die Unterredung der Delegation mit dem Premierminister MacDonald und Kolonienminiser Lord Passfield, daß d'en palästinensischen Arabern von Neuem die Errichtung einer Arab Agency angeboten worden sei und ferner ein Legislative Council for Palestine, der sich aus zehn arabischen, fünf jüdischen und fünf britischen Mitgliedern unter dem Vorsitz des High Commissioners zusammensetzen solle. Beide Angebote seien nach der Mitteilung Nashashibis durch die Delegation abgelehnt worden. Die Delegation habe die Einstellung der jüdischen Immigration, das Verbot weiterer Bodenverkäufe an Juden, ferner die Errichtung eines palästinensischen Parlaments und einen Status für Palästina gefordert,

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