Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- 9 (28.2.1930)
- Date
- 1930-02-28
- Page
- Seite 118 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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118 Das Jüdische Echo Nr. 9 in Deutschland den Mittelpunkt ihres geistigen und kulturellen Lebens. Beide bejahen damit freudig die unverrückbaren Grundlagen des C.-V.: Deutschtum und Judentum. Die Tatsache, daß nach der angenommenen Entschließung auf die Referate der innerjüdischen Fragen verzichtet wurde, kann als symbolisch angesehen werden. Gewiß können die Auffassungen über die Formen des Palästina-Aufbaus grundsätzliche Bedeutung haben. Keinem der Anwesenden lag aber daran, die Gegenstätze jetzt zum gewaltsamen Austrag zu bringen, zumal eine überwältigende Einmütigkeit über die unverändert deutschen Grundlagen aller C.-V.-Arbeit besteht und bestand, und die Palästinafrage nie im Mittelpunkt unserer Arbeiten stehen kann. Über allen Gegensätzen steht die Geschlossenheit des C.-V. Notwendiger denn je in einer Zeit, wo daa deutsche Judentum von Nationalsozialisten und Judengegnern jeder Färbung aufs heftigste berannt wird. Man verzichtete daher gern auf große Auseinandersetzungen über die verschiedenen innerjüdischen Richtungen und wandte sich grundsätzlichen Fragen unserer Aufklärungs¬ und Abwehrarbeit zu. * Dazu bemerkt die „Jüdische Rundschau“: Soweit der C.-V. in dieser Kundgebung seinen bereits früher eingenommenen Standpunkt wiederholt, haben wir dazu nichts zu bemerken. Wenn jedoch nichtzionistische Angehörige der Jewish Agency sich innerhalb des C.-V. auf eine vorschriftsmäßige Flaltung festlegen lassen, dann muß von zionistischer Seite mit Entschiedenheit dagegen Einspruch erhoben werden. Die Jewish Agency ist aufgebaut auf dem Gedanken der Freiheit der Gesinnung und der Gemeinschaft der praktischen, auf dem Mandat beruhenden Palästina-Arbeit. Die nichtzionistischen Mitglieder der Agency können zwar für ihre Person jede Erklärung abgeben, aber sie haben nicht das Recht, allein über den Charakter der Palästina- Arbeit zu bestimmen. Auf dem Gebiet der geistigen Auseinandersetzung hat jeder Teil, ja jede Persönlichkeit, ungeachtet ihrer Teilnahme an der Jewish Agency, das Recht auf Meinungsäußerung und Propaganda, und es ist zumindest sonderbar, wenn mit Emphase die Abweisung national - jüdischer Propaganda ausgesprochen wird, während für antinationaljüdische Propaganda offenbar die freieste Betätigungsmöglichkeit in Anspruch genommen wird. Was aber die praktische Arbeit betrifft, so bestand auch vor der Konstituierung der erweiterten Agency zwischen Zionisten und den am Palästinawerk teilnehmenden Nichtzionisten stets volle Einigkeit darüber, daß diese Arbeit nicht anders als nationaljüdisch sein kann. Denn niemand konnte vor der primitiven Tatsache die Augen verschließen, daß das palästinensische Judentum seiner Nationalität nach jüdisch ist und aus dem nationalen Auferstehungswillen die stärksten schöpferischen Kräfte zieht. Was bei den Kundgebungen wie der vorliegenden des C.-V. geschieht, ist nichts, anderes als ein Spiel mit Worten, das um so leichter ist, als mail es nicht einmal für nötig hielt, in Referaten! und Aussprache die Problematik wirklich zu klären. So verwendet man das Wort „nationaljüdisch“ in doppeltem Sinne, einerseits angewandt auf Palästina, anderseits angewandt auf die jüdischen Galuth-Anschauungen. Nur durch diese Begriffsverwechslung scheint es uns erklärlich, daß derartige Beschlüsse mit EinmüJigkeit, wie besonders hervorgehoben wird,, gefaßt werden. Wir finden es besonders bedauerlich, daß die der Jewish Agency angehörende Gruppe im C.-V., an deren Interesse für die Palästina-Arbeit wir nicht zweifeln, sich offenbar dem Drucke der antizionistischen Propaganda im C.-V. nicht entziehen konnte, und sich dazu verstand, Beschlüssen ihre Zustimmung zu geben, die in ihrer Wirkung geeignet sind, den bisher herrschenden Geist der loyalen Zusammenarbeit innerhalb der Agency zu gefährden. Schächten ist keine Tierquälerei Der Strafrechtsausschuß des Reichstags beschließt fast mit Einstimmigkeit, daß der Tierschutzparagraph des neuen Strafgesetzbuches einen Absatz erhält, demgemäß Schächten niemals unter Strafe gestellt werde Berlin, 19. Februar. (JTA.) Im Strafrechtsausschuß des Reichstags wurden in der Sitzung vom Dienstagabend die Tierquälerei-Paragraphen des neuen Strafgesetzbuchs (366 und 412) verhandelt, insbesondere Vivisektion und rituelles Schächten. Abg. Dr. Bell (Zentum)-, ehemals Reichsjustizminister, beantragte, dem § 412 folgenden Absatz 2 anzufügen: „Handlungen an Tieren dürfen nicht mit Strafe bedroht werden, soweit sie zur Verfolgung ernster wissenschaftlicher Zwecke oder zur Erfüllung der Gebräuche einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechtes geboten sind.“ Nach Annahme der beiden Paragraphen in der Fassung der Vorlage wurde über den vom Abg. Dr. Bell beantragten Absatz 2 zum Paragraph 412 abgestimmt: der Antrag Dr. Bell wurde mit 23 von 27 Stimmen (von den 4 Deutschnationalen stimmten 2 gegen 2 enthielten sich der Stimme) angenommen. Mit dieser Abstimmung ist die erste Lesung des ersten Buches des Strafgesetzentwurfes beendet. Während der Aussprache über den Antrag Bell in der Sitzung des Ausschusses am Freitag, dem 14. Februar, haben bekanntlich Ministerialdirektor Schäfer vom Reichsjustizministerium und der Vertreter des Reichsgesundheitsamtes Erklärungen abgegeben, daß man in dem Schächtakt der Juden keine Tierquälerei sehen dürfe. Uni die Einführung des Betäubungszwanges für Schlachttiere München, 21. Februar 1930 Die nationalsozialistische Stadtratsfraktion hat in einem Antrag gefordert, daß die Ausnahmebestimmungen der Münchener Schlachthofordnung Wanderer MOTORWAGEN sind in Qualität und Leistung unerreicht. Verkauf durch: Joh. Wlnklhofer & SOhne München 50 Forstenrieder Straße 53 / Telephon 73844