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Das jüdische Echo · 1930-01-24 · 4 (24.1.1930) · p. Seite 47

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
17 (1930)
Issue
4 (24.1.1930)
Date
1930-01-24
Page
Seite 47 (sequence 5)
Language
German
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Nr. 4 Das Jüdische Echo 47 holen hat heute keinen Sinn mehr. Der lange unverzagte Kampf des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden um freie Religionsausübung in Bayern hat keinen Erfolg gehabt; die Stimme der Wissenschaft hat man nicht gehört und auch das Argument vom Fremdenverkehr, das in Bayern ja wohl mehr gilt als Recht und Gerechtigkeit, Menschlichkeit und Religiosität, es wird in diesem Fall wohl nur taube Ohren finden. Noch ist allerdings das Gesetz nicht angenommen upd man braucht daher die letzte Hoffnung nicht aufzugeben, daß wenigstens noch eine Ausnahmebestimmung für das Schächten eingefügt oder eine Verschiebung der Beschlußfassung durchgesetzt wird. Aber auch wenn das Gesetz, wie man leider annehmen muß, eine Mehrheit finden sollte, ist der Kampf um das Schächtverbot noch nicht zu Ende. Namhafte Juristen verfechten mit guten Gründen die Auffassung, daß die Regelung dieser Angelegenheit nicht Ländersache ist und daß auf jeden 'Fall die derzeitige Reichsgesetzgebung dem Verbot der rituellen Schlachtung durch ein Landesgesetz entgegensteht. Man müßte dann also Zusehen, ob nicht in Deutschland ein Forum zu finden ist, Reichstag oder Staatsgerichtshof, das im Interesse der verfassungsmäßig gewährleisteten Religionsfreiheit sich gegen dieses Gesetz und seine Durchführung wendet. So unwahrscheinlich dies zunächst auch sein mag, die Möglichkeit läßt sich nicht abstreiten und sie herbeizuführen wird dann Aufgabe der gesamten deutschen Judenheit sein; die Entscheidung des Staatsgerichtshofs in der Angelegenheit der bayerischen Titelverleihungen hat gezeigt, daß die Bestimmungen der Reichsverfassung ihren Wächter finden, wenn es auch lang dauert, bis er in Aktion tritt und es ist kaum anzunehmen, daß die bayerische Regierung sich leichten Herzens noch einmal einem Prozeß aussetzt, den sie, wenn es rechtens zugeht, nicht gewinnen kann, und der unvermeidbar großen Prestigeverlust mit sich bringen würde. Bedauerlich bleibt für den Fall, daß in dieser Angelegenheit eine Reichsinstanz angegangen werden muß, das Fehlen eines aktionsfähigen Reichsverbandes der deutschen Juden. Der Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden, der bisher die jüdischen Interessen tatkräftig und geschickt vertreten hat, wird zweifellos auch weiterhin tätig sein und doch sollte man jetzt schleunigst noch einmal versuchen, mit dem Preußenverband zu einer Einigung über die Organisation des Reichsverbandes zu kommen: schon morgen ist vielleicht seine Existenz, heute nur erwünscht und erhofft, aber durch allzu zahlreiche Sonderwünsche vereitelt, eine unumgängliche Notwendigkeit. — Werkzeuge aber kann man nicht erst dann schmieden, wenn man sie zu unaufschiebbarer Arbeit braucht. I. E Die Klagemauerfrage Der Völkerbundsrat setzt eine spezielle Kommission zu ihrer Lösung ein Genf, 14. Januar. (JTA.) Der Völkerbundsrat hat in seiner heutigen Nachmittagssitzung mit Einstimmigkeit, bei Stimmenthaltung des Vertreters Persiens, Forenghi, den Beschluß gefaßt, gemäß dem Voranschlag der Mandatarmacht Palästinas, eine spezielle Kommision einzusetzen, die die rechtliche Seite des Klagemauerstreits zwischen Juden und Arabern in Jerusalem untersuchen und die Rechte der beiden Parteien endgültig festlegen soll. Der Beschluß hat folgenden Wortlaut: In dem Bestreben, die Mandatarmacht gemäß ihrer Bitte in die Lage zu versetzen, die Verantwortlichkeiten aus Artikel 13 des Palästniamandates unter den für die Sicherung der materiellen und moralischen Interessen der dem Mandate unterstellten Bevölkerung günstigsten Bedingungen zu übernehmen. und in dem Wunsche, die Lösung der mit der Frage der Heiligen Stätten in Palästina zusammenhängenden Probleme, welche in Zukunft noch zu regeln sein werden, in keiner Weise vorweg zu nehmen, und in der Meinung, daß trotzdem die Frage der Rechte und Ansprüche der Juden und Moslems bezüglich der Klagemauer dringend eine endgültige Regelung erfordern, beschließt der Rat: 1. Eine Kommission soll mit dieser Regelung betraut werden. 2. Diese Kommission soll aus drei Mitgliedern bestehen, die nicht britischer Staatsbürgerschaft sein sollen und von denen wenigstens eine Persönlichkeit durch bereits früher vollbrachte richterliche Funktionen für den Zweck besonders qualifiziert erscheint. 3. Die Namen der von der Mandatarmacht vorgeschlagenen Persönlichkeiten sollen dem Rate zur Bestätigung unterbreitet werden: wenn der Rat nicht mehr tagt, soll der Ratspräsident die Ratsmitglieder befragen. v XTOliWERCk GOLD 1 SCHO KO LADE-PRALINEN

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