Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 8 (1921)
- Issue
- 47 (25.11.1921)
- Date
- 1921-11-25
- Page
- Seite 600 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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600 Das Jüdische Echo Nr. 47 nicht aufkommen konnte; sie wehrt sich» instinktiv gegen eine solche Fragestellung, die sie als Blasphemie, als Verletzung zuinnerst erlebter und in Leiden geheiligter Rechte empfindet. Wenn daher gar manche Zionisten angesichts der Jaffaer Ereignisse Kopf und Mut verloren und, indem sie wie plötzlich der Tatsache einer arabischen Majorität sich bewußt wurden, nunmehr die Rechtmäßigkeit der zionistischen Ansprüche bezweifeln oder bestreiten, so könnte sie vielleicht die Einsicht in jene psychologische Tatsache zu einer besseren und mutigeren Erkenntnis führen. Die arabische Majorität ist nicht von gestern — doch hat das jüdische Volk, das schon lange nicht mehr „Volk von Palästina“ ist, seine Ansprüche auf Erez Jsrael nie preisgegeben; auch als es sich nicht auf nennenswerte Siedlungen im Lande berufen konnte. Das Volk hat zu allen Zeiten diese Rechtmäßigkeit als in seinem Ethos und Schicksal unerschütterlich gegründet zutiefst erlebt. An einer anderen Stelle sagte ich: Unser Anspruch auf Palästina kann sich ja nicht auf die jüdische Bevölkerungszahl in diesem Lande, stützen. Er ist moralischer Art. Er beruht darauf, daß unsere seelische Verbundenheit mit Erez Jsrael niemals unterbrochen wurde; daß wir niemals gewillt waren, das unreale Vaterland gegen ein anderes Vaterland oder gegen ein neues Territorium einzutauschen, — darin, nebenbei bemerkt, auch der nationale Wert und die nationale Auswirkung der zionistischen Ablehnung des Uganda-Angebotes. Unser historisch-nationales Recht ist unverbrüchlich, solange unser Wille zur Heimkehr ungebrochen ist: diese Rechtskraft steht in einem geraden Verhältnis zur Stärke dieses Willens, des Tatwiillens. Unsere Forderung ist unverjährbar, solange sie in uns lebendig ist: als eine Unbedingtheit, als eine mächtige, zwingende Forderung, die unser ganzes Dasein durchwirkt — die wir in erster Instanz an uns selbst und nicht an fremde Gewalten stellen. Dieser Eigenart unseres Anspruchs entsprechen Bedingungen eigener Art, an die er geknüpft ist. Er ist vornehmlich an unser Fremdsein und Fremdbleibenwollen im Galuth gebunden; und ist ohne dieses Sein und ohne dieses Wollen hinfällig. Je stärker diese Fremdheit, der Charakter unseres Exils, will sagen, je stärker unser Eigensinn und Eigenseinwollen, desto rechtskräftiger unser historischer Anspruch. Ohne unser nationales Bekenntnis und nationale Heimatlosigkeit im Galuth ist er ohne moralischen Halt, weil ohne Seelennot; ist er ein Eingriff in fremde Rechte, in die reale Rechtssphäre des Volkes von Palästina. Er behält daher seine Geltung nur so lange, als wir aufrichtig bekennen: Galuth heißt uns nicht nur Ächtung und Rechtlosigkeit, sondern Heimatlosigkeit, und keine Gleichberechtigung, kein Wohlergehen und kein Wohlwollen hebt das nationale Martyrium, den Galuthcharakter unseres Daseins auf: den Charakter der Fremde, des Chuz l’arez. Die Rechtskraft unserer Anwartschaft ist aber erschüttert. wenn im Exil unser nationales Bewußtsein und Bekennen geschwächt, verblaßt, das Gefühl der Heimatlosigkeit ertötet, der Wille zur Heimkehr gelockert ist. Oder praktisch und konkret gewertet: wenn wir nicht die Entschiedenheit und die Opferwilligkeit bekunden, die ein heimatloses, heimverlangendes Volk besitzen müßte; wenn wir den langen, mühseligen Weg des Aufbaues — eines Volkes und eines Landes — scheuen und die Erlösung nur recht bequem haben wollen, etwa, daß sie uns als die reife Frucht eines fremden Eroberers in den Schoß fiele; kurz, wenn wir nicht bereit sind, unsem Rechtsanspruch durch nicht minder anspruchsvolle Verpflichtungen und Leistungen, durch einen ihm ebenbürtigen Einsatz unserer besten Volkskräfte zu legitimieren, ihn zu erarbeiten. In jedem anderen Falle verliert unser Anspruch seine moralische Grundlage. In jedem anderen Falle ist es ungerecht und sinnlos, von einer Araberfrage in Palästina zu sprechen. Sie ist dann eine Judenfrage, wie in allen anderen Ländern; ja die, die eigentliche, letzte Judenfrage, die sc hlimm s t e, v erhän gnisv ollste. An der Araberfrage läßt sich sehr gut die Scheidelinie zwischen zwei Grundrichtungen einer zionistischen Politik — hinsichtlich ihrer Konzeption sowohl der Rechtmäßigkeit als der Verwirklichung unseres Anspruchs — erkennen und ermessen. Die eine zionistische Konzeption ist, wie schon gekennzeichnet, die der diplomatischen Realpolitik. Sie vertraut auf das noch herrschende imperialistische System, befolgt seine Methoden der Bündnisse, der Bündnisse mit Herrschern und nicht mit den Beherrschten, mit Völkerunterdrückern und nicht mit den Unterdrückten, nicht mit den Völkern selbst; eignet sich seine Taktik der erfolgreichen Geheimdiplomatie an, der Geheimdiplomatie auch nach innen; ist schmiegsam geschickt, hemmungslos anpassungsfähig, in alle Engen einer kurzlebigen hastigen Wirklichkeit eingeengt, ohne Perspektiven eines Welt- und Zukunftsbildes, ohne Ideengläubigkeit und daher ohne Wagnis. Sie dünkt sich eben praktisch, protzt mit fragwürdiger Klugheit und erbuhlten Augenblickserfolgen einer unheilvollen Opportunität, Ob sie an das Recht der Macht glaubt oder nicht, immerhin glaubt sie nicht L. Kielleuthner kgl. bayer. Hoflieferant 43 Maximilianstrasse 43 Bekanntes Haus für erstklassige Herrenbekleidung nach Mass