Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XVIII (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 351 (sequence 357)
- Language
- German
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351 werden wir auch die Volksschule, die wir seit dem Bestehen der veireinheit-; lichten Leitung des Schulwesens über alles gehütet haben, einschränken müssen. Jede weitere Einschränkung wird den alten Jischuw in erschrek-: kendem Maße treffen und ein großer Teil der in Jerusalem, Tiberias und Safed wohnenden Kinder kann so außerhalb der Schule bleiben, das heißt außerhalb jeder Bindung mit der kulturellen: und Aufbauarbeit, die im Lande geleistet wird. Anhang. . Protokoll betreffend den Übergang des Erziehungswesens von der Jewish Agency an die Knesseth Israel. Da, gemäß den Beschlüssen des Zionistischen Aktionskomitees und des Administrativkomitees der Jewish Agency in ihren Sitzungen , in London im Monat Juli 1932, die Exekutive der Jewish Agency , ihr Schulwerk in Palästina unter den im Übertragungsübereinkommen vom 17. Tischri 5693 (17. Oktober 1932), dessen Abschrift hier beigefügt wird, niedergelegten Bedingungen der Knesseth Israel überträgt und der Waad Leumi der Knesseth Israel die Verantwortung für dieses Erziehungswerk zu übernehmen bereit ist, kamen die Unterzeichneten zu einem Übereinkommen in folgenden Punkten: 1. Zur Führung des Erziehungswesens errichtete der Waad Leumi eine Leitung, die „Leitung des Erziehungswesens der Knesseth Israel" genannt wird. Die Leitung ist im Rahmen der weiterhin angeführten Kompetenzen autonom. - , . . . . - 2. Die Leitung besteht aus fünf Mitgliedern und wird folgendermaßen zusammengesetzt: ,; 2 Mitglieder aus der Leitung des Waad Leumi, 1 Mitglied aus der Exekutive der Jewish Agency, 1 Mitglied des Stadtrates Tel Awiw, 1 Mitglied aus dem Schulrat der Kolonien. Die Leitung muß durch den Waad Leumi bestätigt werden. Von den fünf Mitgliedern der Leitung sollen nicht weniger als zwei der allgemeinen Erziehungsrichtung angehören, nicht weniger als einer der Richtung des Misrachi und nicht weniger alls einer der Richtung der Arbeiterschaft. 3. Die Leitung wird für den Zeitraum bis zum 1. Januar 1934 zusammengesetzt. Im Laufe dieser Zeit können in seiner Zusammensetzung und seiner Kompetenz keine Änderungen eintreten. Änderungen in der personellen Zusammensetzung können entsprechend Paragraph 2 vorgenommen werden. 4. Die Leitung arbeitet ein detailliertes Budget aus und, legt es dem Waad Leumi zur Bestätigung vor. Im Laufe eines. Monates bestätigt der Waad Leumi das Budget und stellt es der Leitung mit seinen Erklärungen und Bemerkungen über die darin vorgenommenen Änderungen zurück. 5. Im Rahmen des bestätigten Budgets darf die Leitung Änderungen oder Verbesserungen vornehmen, die keiner Bestätigungdes Waad Leumi bedürfen, wenn zumindest vier der Mitglieder der Leitung dafür sind. Wenn die vorgeschlagenen Änderungen mit nur drei Stimmen angenommen werden, werden die betreffenden Punkte vor ein Komitee gebracht, welches aus dem Vorsitzenden der Leitung des Waad Leumi (der Nichtmitglied der Schulleitung ist)1 und einem gewählten Vertreter der Exekutive ' der Jewish Agency (Nichtmitglied der Leitung) besteht. 6. Als Grundlage für die Ausarbeitung und Festsetzung des Budgets gilt das Prinzip der Gleichberechtigung aller Richtungen in der Erziehung, was die Anzahl der Unterrichtsstunden, der Lehrer und alle anderen Rechte betrifft, entsprechend § % des Erziehungsstatuts.