Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XVIII (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 249 (sequence 255)
- Language
- German
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249 worden waren. Einige der Einwände wurden im neuen Entwurf berücksichtigt, die meisten der kritisierten Bestimmungen aber waren geblieben. In dem im Mai 1932 unterbreiteten Memorandum mußte die Exekutive den Gesetzenwurf neuerlich im Einzelnen kritisieren. Sie wandte sich gegen das weitgefaßte Recht der Einmengung in die inneren Angelegenheiten von Niohtregierungsschulen, das der Erziehungsdirektor erhalten sollte. Sie verlangte die Einschränkung dieses Rechtes und forderte insbesondere die formelle Anerkennung des hebräischen Schulsystems, dessen Existenz der Gesetzentwurf nicht einmal erwähnte, als eines autonomen öffentlichen Schulsystems, bezüglich dessen gewisse Rechte des Erziehungsdirektors der jüdischen Erziehungsbehörde übertragen werden sollten. Sie verlangte, daß der Entwurf mit dem von der Regierung festgelegten Bestimmungen für die Knesseth Israel in Übereinstimmung gebracht werde, die demWaad Leumidas Recht erteilen, ein Erziehungswesen für die jüdische Bevöllkerung zu führen. Die Regierung antwortete, sie könne diese Vorschläge nicht annehmen, weil diese die Regierungskomtrolle über alle Gruppen öffentlicher Nichtregierungsschulen auf ein Ma.ß herabdrücken würde, das nur für Privatschulen gelten könne, die keinen Beitrag aus Regierungsmitteln erhielten. Jedoch wurde der Exekutive versichert., die tatsächliche Einmischung des Erziehungsdepartemients der Regierung in die administrative Praxis werde im entgegengesetzten Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der betreffenden Schulen stehen. Das Gesetz wurde in der ursprünglichen Form ohne jede Abänderung in Kraft gesetzt. Das Ersuchen der Exekutive, die Durchführungsverodnung zuerst als Entwurf zu veröffentlichen und der öffentlichen Kritik auszusetzen, wurde genehmigt und auf Grund der Einwendungen der Exekutive wurden einige Einzelheiten abgeändert. Später wurde amtlich eine Liste der jüdischen öffentlichen Schulen veröffentlicht, bezüglich deren der Waad Leumi Einwendungen erhob, um die Einbeziehung gewisser Schulkategorien zu verlangen, die weggelassen worden waren. Verordnung über die industrielle Verwendung von Frauen und Kindern. Als Ergebnis der Arbeiten der Arbeitsgesetzgebungs-Kommission wurde eine Reihe von Abänderungsvorschlägen zu dieser im Jahre 1927 in Kraft getretenen Verordnung entworfen und unter anderem der Jewish Agency zur Begutachtung übermittelt. Diese Abänderungsvorschläge dehnten die früher für industrielle Unternehmungen geltenden Schutzmaßnahmen auf Kaufläden aus, erweiterten die Kategorie gefahrbringender Beschäftigung, setzten den Maxiuialarbeitstag für Kinder von acht auf sieben Stunden herab, setzten eine Mindestruhepause von einer Stunde pra Tag für arbeitende Kinder fest usw. In ihrer Antwort erklärte die Exekutive ihre Genugtuung darüber, daiß alle Abänderungsvorschläge im Geist sozialen Fortschritts gedacht seien, den die Jewish Agency immer zu fördern strebe. Die Exekutive trat für eine Reihe weiterer Fortschritte ein. Die Begriffsbestimmung „industrielle Unternehmungen" solle mindestens noch auf die drei wichtigen Arbeitszweige der Bautätigkeit, des Straßenbaus und des Transports ausgedehnt, das Mindesitalter für die Beschäftigung von Kindern solle von 12 auf 14 oder als Übergang mindestens auf 13 Jahre erhöht werden, wie es die internatioale Arbeitskonvention vorsehe (hier wurde