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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1933-01-01 · XVIII (1933) · p. Seite 248

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XVIII (1933)
Date
1933-01-01
Page
Seite 248 (sequence 254)
Language
German
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IRI
…/9038125-9093599--3006-9089594
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248 würden, gleichfalls eine Frage der Wiederansiedlung aufrollen würde. Im Mai 1933 waren alle anhängigen Prozesse zwischen dem JNF und den früheren Besitzern von Wadi Chawarith einschließlich derjenigen über das Eigentum des „strittigen Gebietes" und des Vorkaufsrechtes für die ganze Fläehe zu Gunsten des JNF erledigt. So wurde die Frage der Käumund des „strittigen Gebietes" aktuell. Der JNF bot wiederum durch die Vermittlung des politischen Departements reichliche Entschädigung für die auf dem Boden verbleibende Getreidefrucht an, weit über ihren tatsächlichen oder möglichen Wert hinaus. Die Okkupanten räumten den Boden am 15. Juni 1933 in voller Ruhe. Das Land wurde dem; JNF zurückgegeben und von den Siedlergruppen, denen es zugewiesen war, in Besitz genommen. Die Frage der zum Abzug genötigten Beduinen ist jedoch noch nicht geregelt. Vorläufig weigern sie sich, nach dem von der Regierung für sie erworbenen Boden im Bezirk Beisan zu übersiedeln, und lehnen sogar die Entschädigung für das Getreide ab. Es ist klar, welche Rolle dabei organisierte Verhetzung spielt, wie die heftige Kampagne in der arabischen Presse zeigt. In der letzten Zeit kritisierten verschiedene Organe der jüdischen Presse die Haltung der jüdischen Behörden. Es wäre, deuteten sie an, klüger gewesen, die Beduinen im Besitz eines Bruchteils der Wadi Chawarith-Böden zu belassen, als das Odium auf sich zu nehmen, sie nach einer weit entfernten Gegend zu überführen, die nebenbei an die jüdische Siedlung Beth Alfa grenze und vom Gesichtspunkt kolonisatorischer Möglichkeiten selbst ein äußerst wertvolles Terrain sei. Auf diese in vieler Beziehung unberechtigte Kritik ist zu antworten, daß es für die jüdischen Behörden undenkbar war, einer Lösung zuzustimmen, die auf dem bereits von JNF erworbenen Boden die Beduinen belassen hätte. Abgesehen vom Opfer des Prinzips bezüglich der besonderen Stellung des JNF hätte das eine offene Unterwerfung unter die Aufhetzung und eine Prämie für Rechtsverletzung bedeutet. Ein Präzedenzfall der organisierten Überführung von Beduinen, die von Weidewirtschaft und extensivem Anbau leben, in einen anderen Bezirk zur Ermöglichung intensiven Anbaus und geschlossener Ansiedlung ist von entscheidender Bedeutung. Die ganze Frage wird wahrscheinlich wieder Ende September 1933 aktuell werden, wenn die Pachtung des nördlichen Gebiets abläuft. Die Exekutive ist überzeugt, daß die Regierung ihr Wort halten und diese Fläche zur richtigen Zeit wieder den jüdischen Besitzern zurückgeben wird. Die Evakuierung der Böden von Wadi Chawarith betrifft bisher und künftighin nach offizieller Erklärung 109 Familien im Süden und 90 Familien in Norden. XII. Gesetzgebung. Außer den Gesetzenwürfen über Einwanderung, Gemeindeverwaltung und Bodenfragen, die bereits in den betreffenden Kapiteln behandelt wurden, hatte sich die Exekutive mit folgenden Maßnahmen zu beschäftigen. Erziehungsverordmung. Der im Februar 1932 veröffentlichte Entwurf des Erziehungsgesetzes beruhte hauptsächlich auf den beiden älteren Entwürfen vom Oktober 1927 und Juli 1928, die von der Exekutive scharf kritisiert

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