Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XVIII (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 247 (sequence 253)
- Language
- German
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247 XI. Wadi Chawarith. Die mit diesem wichtigen, dem Keren Kayemeth gehörigen Bodenkomplex verknüpften Schwierigkeiten nahmen einen erheblichen Teil der Zeit und Arbeit des politischen Departements in Anspruch. Im Winter 1931/32 vermittelte das Departement eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem JNF, wodurch ein Teil von Wadi Chawarith zu vorübergehender Unterbringung eines Teiles der früher auf diesem Gebiet wohnhaften Beduinen an die Regierung verpachtet wurde. Diese Verpachtung rief in zionistischen Kreisen viel Widerstand und Kritik hervor, da das Publikum die näheren Umstände, die zu ihrem Abschluß führten, gar nicht eider nur mangelhaft kannte. Die Beduinen waren gezwungen, ihren früheren Lagerplatz infolge der Regengüsse, die 'das Sumpfland überschwemimten, aufzugeben. Die Lage im Lande empfahl äußerste Vorsicht. Die juristische Seite der Frage war dadurch kompliziert,, daß die Beduinen für das ganze Gebiet von Wadi Chawarith Vorkaufsrechte beanspruchten. Uniter diesen Umständen bedeutete eine freiwillige' Verpachtung das kleinere Übel, und durch lange Verhandlungen, die sich von Anfang Dezember 1931 bis Mitte Februar 1932 hinzogen, wurden die möglichen Nachteile der Verpachtung auf das Mindestmaß herabgedrückt. Statt 5000 Dunam, die der KKL. ursprünglich „für eine Reihe von Jahren" hätte abtreten sollen, wurden nur 3200 Dunam für 22 Monate verpachtet. Es wurde vereinbart, daß die Fläche' während dieser Zeit nicht für Pflanzungen oder Bauten benützt werden dürfe. Die Regierung verpflichtete sich, durch ihren Vertrag mit den Beduinen .sicherzustellen, daß diese durch ihre Unterpachtung keine neuen Rechte erwerben würden. Der JNF. erhielt sowohl reichliche Entschädigung für Schäden als auch das Doppelte des üblichen Pachtzinses. Auch verpflichtete sich die Regierung, die besonderen Umstände der Pachtung im Falle künftiger Gesetzgebung über die Lage von Pächtern im allgemeinen zu berücksichtigen. Die Regierung gab auch die Zusicherung, innerhalb der 22 Monate das Problem der Beduinen in Wadi Chawarith endgültig zu regeln, sodaß diese, unmittelbar nach Ablauf der Pacht die von dem Juden erworbene' und für intensive Bewirtschaftung vorgesehenen Flächen definitiv verlassen würden. Später wurde von der Regierung eine Kommission unter dem Vorsitz des Entwicklungsdirektors zwecks Ausarbeitung einer .solchen Regelung eingesetzt. Die Exekutive entschloß sich, auf Einladung der Regierung einen Vertreter in diese Kommission zu entsenden, als; welcher Dr. M. B. Hexter ernannt wurde. Dabei wurde die Exekutive durch die Erkenntnis bestimmt, daß es im jüdischen Interesse liege, eine Frage ein für allemal lösen zu helfen, die die Quelle so vieler Schwierigkeiten war. Als Ergebnis der Arbeiten der Kommission beschloß die Regierung, den Beduinen in Wadi Chawarith Beden im Beisan-Gebiet zur Wiederansiedlung anzubieten. Außer den 3200 an die Regierung verpachteten Dunam im. Nordteil von Wadi Chawarith waren weitere 5000 Dunam ebenfalls von. Beduinen besetzt, das sogenannte „.strittige Gebiet" im Südteil. Über das Eigentum an dieser Fläche waren Prozesse seit Jahren anhängig, und es war sicher, daß die Evakuierung dieser „südlichen" Beduinen, wenn sie den Prozeß verlieren