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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1933-01-01 · XVIII (1933) · p. Seite 245

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XVIII (1933)
Date
1933-01-01
Page
Seite 245 (sequence 251)
Language
German
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IRI
…/9038125-9093599--3003-9089591
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245 versichert, daß die Bestimmungen der Verordnung so modifiziert werden würden, daß sie das Besitzrecht des Hypothekargläubigers' insofern sichern, als ein vom Hypothekarschuldner erst nach Aufnahme der Hypothek begonnenes Pachtverhältnis in Frage kommt. Verordung über die Abänderung des Bodengesetzes. Diese Maßnahme erforderte unser Einschreiten wegen einer Bestimmung, wonach keine Eigentumstitel mehr für Bäume gesondert von dem Boden, auf welchem die Bäume gepflanzt sind, oder für Gebäude, gesondert von dem Boden, auf welchem sie errichtet sind, angestellt werden sollen. Der Jüdische Nationalfond berief eine Sitzung zur Prüfung der Sache unter Beteiligung der Exekutive, der Hypothekenbanken und anderer interessierter Körperschaften ein. Es bestand Einigkeit darüber, daß die vorgeschlagene Neuerung ernste Einwände hervorrufe, da die bisherige Praxis, gesonderte Besitztitel für Bäume und Boden, beziehungsweise Boden und Gebäude aufzustellen, ein charakteristisches Merkmal in der Beziehung zwischen dem Jüdischen Nationalfond und den Siedlern auf seinem Boden geworden war und ihre Abschaffung einen Unterschied im Status zwischen den jetzigen Siedlern, beziehungsweise Bauparteien auf Nationalfondböden, die für ihre Bäume und Gebäude gesonderte Titel besitzen, und den künftigen Siedlern einführen würde, für die der Jüdische Nationalfond die gesamten formellen Eigentumsrechte haben würde. Es sei zu befürchten, daß es große Schwierigkeiten für die Erlangung von Krediten geben würde, bis die Kreditinstitute und die Bevölkerung überhaupt einen Pachtvertrag als ausreichende Bürgschaft für das Besitzrecht eines Pächters ansehen: würden. Die Lage eines Siedlers auf Nationalfondboden würde dadurch ungünstiger als die eines Pächters auf Privatboden und die Möglichkeiten des Jüdischen Nationalfonds, seine Böden zu entwickeln, würden dadurch aufs Spiel gesetzt. Da nichts darüber bekannt sei, daß die bisherige Praxis irgendwelche juristischen oder finanziellen Schwierigkeiten hervorgerufen habe, wurde erklärt, die Änderung sei nicht gerechtfertigt. Diese Überlegung wurde in einem Memorandum ausgeführt, das die Exekutive der Regierung unterbreitete. Die Antwort der Regierung darauf steht noch aus und das Gesetz ist noch nicht in Kraft gesetzt. Bodensteuer. Im Januar 1932 ernannte die Regierung eine Kommission unter dem Vorsitz des. Entwioklungsdirektorsi (später des Bodenkommissärs) zur Erörterung von Vorschlägen für den Ersatz des bisherigen Doppelsystems von Werko auf landwirtschaftlichen Böden und umgewandeltem Zehent durch eine einheitliche Bodensteuer. Es ist bereits an anderer Stelle erwähnt worden, daß der Vorschlag der Exekutiv© auf Mitarbeit nichtbeamteter Mitglieder dieser Kommission nicht angenommen wurde, doch bestand volle Möglichkeit, die Ansichten von. Vertretern der landwirtschaftlichein Bevölkerung und der mit landwirtschaftlicher Entwicklung befaßten jüdischen Institutionen zu hören. Eine vorläufige Beratung fand auf Initiative des politischen Departements statt, wobei die verschiedenen Institutionen und Gruppen der landwirtschaftlichen Bevölkerung vertreten waren.

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