Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XVIII (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 244 (sequence 250)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/9038125-9093599--3002-9089590- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
244 wichtiger Bodenstreitigkeiten zur Anwendung gebracht. Die Erfahrung zeigte, daß die Richtung, in welcher sich die Verordnung auswirkt, in der Praxis von Fall zu Fall verschieden ist. In einem wichtigen Fall, demjenigen des Bodenstreits von Kuskus Tabun, mußte die Exekutive der Regierung vorstellen, daß die von ihr über die Wirkungen der Verordnung auf das Bodenregime in Palästina ausgesprochenen Befürchtungen voll gerechtfertigt waren. In einem anderen wichtigen Falle wurden der Regierung ähnliche Vorhaltungen von der Gesellschaft direkt gemacht, deren Eigentum die Böden waren. Es gab jedoch andere Fälle, wo die Verordnung von jüdischen Eigentümern mit Erfolg gegen Eindringlinge angerufen wurde, die zum Verlassen des Bodens gezwungen wurden, da bewiesen werden konnte, daß sie keine zwei Monate im Besitz waren. Verordnung zum Schutz von Landwirten. Im April 1932 wurde der Entwurf einer Novelle zur Verordnung über den Schutz von Landwirten veröffentlicht, die einige unbedeutende Änderungen des bisherigen Gesetzes enthielt. Die Maßnahme wurde von der Exekutive kritisiert, weil sie unbillig weitgefaßte und unlogische Schutzbestimmungen enthielt, in der Richtung auf die Behinderung freier Verfügung über Boden. Der Gesetzentwurf wurde in der ursprünglichen Form in Kraft gesetzt. Die Verordnung übex den Schutz von Landwirten selbst sollte im Mai 1933 erlöschen oder erneuert werden. Ihre Gültigkeit wurde nur vorübergehend erstreckt und dem Vernehmen nach ist die Revision des Gesetzentwurfes eben in Beratung. Auf Grund neuerer Äußerungen dürfte die Revision wenigstens in gewissen Beziehungen in der Richtung einer Verstärkung des Schutzes bäuerlicher Pächter gehen. Seit der Einführung des ursprünglichen Gesetzentwurfes wurden reiche Erfahrungen darüber gesammelt, wie dieses Gesetz von interessierten Vertretern geschickt gebraucht werden kann, um fingierte Ansprüche im Namen von Leuten zu erheben, die gar kein Interesse an dem Boden haben, um so entweder aus politischen Gründen: jüdische Bodenkäufe zu hindern, oder durch Erpressung einer ungerechtfertigten Entschädigung privaten Nutzen einzuheimsen. Inwieweit die Regierung bei der Revision dieser Erfahrung Rechnung tragen wird, muß sich erst zeigen. Verordnung über die Abänderung des Exekutionsgesetzeis. Dieser im Juni 1931 veröffentlichte Gesetzentwurf erzeugte nicht nur in jüdischen Kreisen, sondern in Finanz- und Geschäftskreisen allgemein Befürchtungen. Dies kam daher, daß der Text des Entwurfs den Eindruck machte!, es würde unmöglich sein, gegen ein Grundstück auf Grund einer Hypothek Exekution zu führen, wenn es verpachtet ist. Das würde natürlich ernste Folgen für Kredite für landwirtschaftliche Entwicklung gehabt und Bodenübertragungen behindert haben. Die sechs maßgebenden Banken Palästinas richteten ein gemeinsames Schireiben an die Regierung und machten auf die möglichen schwerwiegenden Folgen aufmerksam. Im Juni 1932 erhielt die Exekutive eine offizielle Mitteilung darüber, daß die Regierung beschlossen habe, von der Inkraftsetzung der Verordnung als einer gesonderten Maßnahme abzusehen, ihre Bestimmungen aber in eine geplante neue Verordnung über den Zivilprozeß (Vollstreckung von Urteilen), die in Vorbereitung sei, aufzunehmen gedenke. Gleichzeitig wurde