Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XVIII (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 243 (sequence 249)
- Language
- German
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243 sehr gern von einem Teil ihrer Belastung befreien würde; eine solche Klasse sind die Fellachen, eine andere der städtische Steuerzahler." Die Regierung hat dem Vernehmen nach daran gedacht, einen Fachmann für Staaitsfinanzen einzuladen, um die Frage einer Einkommensteuer in ihren Auswirkungen zu studieren. Es scheint eine Diskussion darüber stattgefgunden zu haben, ob die Formulierung eines Gesetzentwurfs über die Einkommensteuer vorher erfolgen oder bis zum Abschluß dieser Untersuchung verschoben werden soll. In der letzten Zeit scheint die Frage vorübergehend in Schwebe geblieben zu sein. X. Bodenfragen. Verordnung über Boden-(Besitz-)Streitigkeiten. Die neue durch die Verordnung zum Schutz von Landwirten vom Jahre 1929 eingeleitete und durch die Novelle dazu von 1931 unterstrichene neue Tendenz der Bodengesetzgebung führte zu der einschränkenden Verordnung über Bodenübertragungen, deren Entwurf im Sommer 1931 in Beratung stand. Diese Maßnahme kann zwar augenblicklich, trotz dem im French-Bericht gemachten Versuch sie wieder zu beleben, als beiseitegelegt gelten, aber die ihr zugrundeliegende allgemeine gesetzgeberische Tendenz scheint sich in Verbin" dung mit anderen Aspekten des Bodenproblemis durchgesetzt zu haben. Im Dezember 1931 wurde der Entwurf einer Verordnung über Boden-(Besitz-) Streitigkeiten veröffentlicht, welche die Distriktskommissäre ermächtigt, Besitzstreitigkeiten provisorisch nicht auf Grund juristischer Eigentumstitel, sondern auf Grund eines zwei Monate dauernden „tatsächlichen Besitzes" zu regeln. Die möglichen Vor- und Nachteile dieser Maßnahme wurden in einer Sitzung erörtert, die das politische Departement einberufen hatte und an welcher Vertreter der jüdischen Bodengesellschaften und einige führende Juristen teilnehmen. Die Exekutive unterbreitete ein eingehendes Memorandum über den Gesetzantrag, der darin aus folgenden Gründen kritisiert wurde: 1. Er gebe den Verwaltungsorganen der Regierung zu weitgehende richterliche Befugnisse, ohne eine Berufung gegen ihre Entscheidung an eine Zentralbehörde vorzusehen. 2. Er stärke die Stellung des Besitzers, auch wenn der Besitz nur ein zu fälliger sei, gegenüber dem gesetzmäßigen Eigentümer. 3. Er schwäche die Lage des festangesiedelten Bauers gegenüber den nomadischen und Weidewirtschaft treibenden Elementen der Bevölkerung und führe so zur Förderung von Übergriffen. Es wurde eingeräumt, daß die Verordnung bei richtiger und korrekter Handhabung bei gewissen Gelegenheiten, nützlich sein könnte, um. Besitzstreitigkeiten rascher zu regeln, doch wurde empfohlen, die Gefahr, eine Prämie auf unberechtigte Besitznahme von Boden zu setzen, dadurch zu verringern, daß klar zum Ausdruck komme, daß die den Distriktskommissären bis zur gerichtlichen Entscheidung übertragene Vollmacht durchaus zeitweiligen Charakter habe. Auf diesen Hauptvoraussetzungen basierten detaillierte Abänderungsvorschläge. Die Regierung machte davon mit Ausnahme einiger nebensächlicher Punkte keinen Gebrauch. Die Verordnung wurde im März 1932 in Kraft gesetzt. Sie wurde seither bei einer Anzahl 16*