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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1933-01-01 · XVIII (1933) · p. Seite 226

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XVIII (1933)
Date
1933-01-01
Page
Seite 226 (sequence 232)
Language
German
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IRI
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226 Ein solcher Plan könne nach seinem Vorschlag mit der Erweiterung der Demokratie in den Gemeinden beginnen, weiterhin zur Aufnähme eines nichtbeamteten Elements in die verschiedenen Regierungsörgane führen und erst am Ende des Prozesses in der Schaffung zentraler repräsentativer Einrichtungen gipfeln. Dieses Endstadium könne aber nicht erreicht werden, ehe die arabische Gemeinschaft gelernt habe, mit den Juden zusammenzuarbeiten und ihre Rechte zu achten, und es sei die unumgängliche Bedingung für den: Erfolg des ganzen Plans, daß das die nationalen Beziehungen in Palästina beherrschende und den ganzen Aufbau konstitutionellen Lebens durchdringende Prinzip nicht das der individuellen Gleichheit, das heißt der unumschränkten Mehrheitsherrschaft sei, sondern die Gleichberechtigung nationaler Gemeinschaften. In seiner Erklärung bei der Sitzung der Mandatskommission im November 1932 auf eine Anfrage Lord Lugärds kündigte der High Commissioner seine Absicht an; die Frage eines Gesetzgebendem Rates in Erwägung zu ziehen, sobald das neue Gemeindegesetz (Local Government Ordinance), in Kraft sei. Die Haltung der Exekutive dieser Erklärung gegenüber wurde von Dr. Arlosoroff in seiner Erklärung in der Pressekonferenz am 7. Dezember 1932 folgendermaßen umschrieben: „...Außerdem kam die bekannte programmatische Erklärung des Präsidenten der Zionistischen Weltorganisation beim letzten Kongreß, wonach wir in Palästina ein solches Regime erstreben, das die Beherrschung des einen Bevölkerungsteils durch den anderen ausschließe, eine Formel, an die in diesem Zusammenhang erinnert werden muß, und die in Anwendung auf die Verfassungsfrage nur so gedeutet werden kann, daß kein Projekt als Verhandlungsgrundlage betrachtet werden kann, wofern es nicht auf volle Gleichheit zwischen beiden Völkern aufgebaut ist. Ferner ist aus der grundsätzlichen Erklärung abzuleiten, daß unsere Haltung zur Verfassungsfrage keine bloß negative ist, daß aber unsere Auffassung grundsätzlich anders ist als die der Regierung, wie sie in deren früheren Vorschlägen zum Ausdruck kam." Im allgemeinen zeigt es sich, daß die Regierung nach dem Grundsatz schrittweiser Entwicklung vorgeht, wenn auch die Meinungen oder Vorhersagen über das mögliche Tempo dieser Entwicklung auseinandergingen. Die Regierung scheint beabsichtigt zu habein, daß noch im Jahre 1932 Regierungskomitees mit Beteiligung nichtbeamteter Personen errichtet und im Jahre 1933 die Stadtverwaltungen reorganisiert werden sollten, so daß im Jahre 1934 die Frage eines Gesetzgebenden Rates in Erwägung gezogen werden könnte. Die langsame Durchführung des Gemeindegesetzes rechtfertigt nicht die Erwartung einer so raschen Entwicklung, selbst wenn diese sonst möglich wäre. Jedenfalls behält diese Frage ihre Bedeutung als eines unserer wichtigsten Probleme. V. Gemeindeverwaltung. Als der High Commissioner im Februar 1932 den politischen Vertreter der Jewish Agency nach deren Meinung über die Schaffung eines Gesetzgebenden Rates fragte, wies Dr. Arlosoroff darauf hin, daß die Reform der Gemeindeverwaltung eine Maßnahme von viel unmittelbarerer Bedeutung sei, die zwar bekanntlich von der Regierung vor einigen Jahren in Angriff genommen, dann aber anscheinend liegen gelassen worden sei.

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