Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XVIII (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 217 (sequence 223)
- Language
- German
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217 Altersgrenze. Mit der Regierung wurde eine Vereinbarung getroffen, wodurch die Bestimmung des Höchstalters von 35 Jahren für Einwanderer auf Grund der Arbeiterschedules mit Bezug auf einen gewissen Teil der Zertifikate aufgehoben wurde, um Leute höheren Alters zuzulassen, die Aussichten haben, sich in produktiven Berufen einzuordnen. Der Vorschlag der Exekutive, die Altersgrenze überhaupt fallen zu lassen und der Jewish Agency Freiheit zu geben, auf Grund der Arbeiterschedules Leute mit guten Aussichten ohne Rücksicht auf das Alter zuzulassen, wurde nicht angenommen. Mit Bezug auf die letzte Schedule vom April 1933 begrenzte die Regierung die Befreiung von der Altersgrenze auf Einwanderer aus Deutschland; Verhandlungen über die Ausdehnung dieser Begünstigung auf andere Länder auf Grund des Präzedenzfalles sind noch im Gange. Einwanderung aus Deutschland. Die für Einwanderer aus Deutschland im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Krise erlangten Erleichterungen können folgendermaßen zusammengefaßt werden: 1. Vorschußweis© Bewilligung von 100O Zertifikaten auf die Arbeiterschedule vom April 1933. 2. Der britische Konsul in Berlin erhielt 400 Bewilligungen für Einwanderer der Kategorie AI zu freier Verteilung, ohne daß jedes Gesuch erst zu vorheriger Genehmigung nach Jerusalem geleitet werden mußte. 3. Einwanderen' der Kapitalistenkaitegorie erhielten besondere Zugeständnisse bezüglich der von ihnen beizubringenden Nachweise über den Besitz von 1000 Pfund. 4. Aus der vom Einwanderungsdirektor zurückgehaltenen Reserve wurden 300 Zertifikate zur Verteilung an Einwanderer aus Deutschland über 35 Jahre auf Grund der Arbeiterschedule ausgegeben. Einwanderung jemenitischer Juden. Die Exekutive stellte' der Regierung vor, daß für jemenitische Juden, die sich in Palästina mit einem niedrigeren Lebensstandard im Vergleich zu Einwanderern aus anderen Ländern niederlassen, ein unter dem gewöMichen Maß liegendes Einkommen als ausreichend gelten sollte, um einen in Palästina wohnenden Jemeniten in Stand zu setzen, Verwandte, die auf ihn angewiesen sind, aus Jemen nach Palästina zu bringen. Die Regierung fand es nicht möglich, diesem Vorschlag zu entsprechen. Ansprüche der Agudath Israel. Die Agudath Israel scheint sich bei der Regierung über nicht genügende Berücksichtigung der von ihr nominierten Bewerber um Einwanderungszertifikate seitens der Jewish Agency beschwert, und eine eigene Schedule verlangt zu haben. Eine von der Agudath Israel unterbreitete Liste von Kandidaten wurde im Februar 1933 von der Regierung an die Jewish Agency übermittelt und den Vertretern der Aguda wurde empfohlen, sich mit der Jewish Agency ins Einvernehmen zu setzen. Bei Übermittlung der Schedule vom April 1933 an die Jewish Agency lenkte der Einwanderungsdirektor neuerlich die Aufmerksamkeit der Jewish Agency auf die Notwendigkeit, den von der Agudath Israel nominierten Personen Zertifikate zu erteilen. Sowohl in Korrespondenz mit der Regierung, als auch in Aussprachen mit der Aguda wies die Exekutive darauf hin, daß zwar keine Rede von einer schlechteren Behandlung der von der Aguda Nominierten sein könne, soferoe sie den giltigen allgemeinen Bestimmungen entsprächen, daß ihnen die Jewish Agency aber keine Vorzugs-