Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XVIII (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 215 (sequence 221)
- Language
- German
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215 £P 1000 auf £P 500 herabgesetzt, vielmehr wiederum festgesetzt werde. Im Juli, beziehungsweise im November 1931, versprachen Vertreter der Regierung der Jewish Agency in Jerusalem, beziehungsweise in London, diese Herabsetzung zu bewilligen. Als die praktische Seite der Frage' aber zur Behandlung kam, zeigte sich, daß nicht die Absicht bestand, das Mindestvermögen allgemein zu ermäßigen. Alles, was gemeint war, war nur, daß der Einwanderungsdirektor das Recht erhalten solle, Einreisebewilligungen in Ausnahmsfällen an Personen der Kategorie A 1 zu erteilen, die weniger als £P 1000 besäßen. Die Exekutive protestierte gegen diese anscheinende Meinungsänderung. Sie machte neue Vorstellungen, um zu erweisen, daß die Senkung der Lebenskosten einerseits und die Notwendigkeit, die Einwanderung jüdischer Mittelständler nach Palästina zur fördern, andererseits es nötig machten, zum Mindestsatz von £P 500 zurückzukehren, der bis 1928 in Geltung stand. Der Regierung wurden statistische Daten über eine erhebliche Anzahl von Leuten übermittelt, denen es gelungen war, sich in Palästina sogar mit einem Kapital von weniger als £P 500 einzurichten. Schließlich wurde der Exekutive im März 1932 bekanntgegeben, es bestehe zwar derzeit nicht die Absicht, das Mindestvermögen allgemein und bedingungslos unter £P 1000 herabzusetzen, doch habe sich der High Commissioner die Überzeugung verschafft, „es gäbe Fälle, in denen sich Einwanderer fn Palästina auf gesunder wirtschaftlicher Basis auf dem Lande oder in städtischen Unternehmungen mit einem geringeren Geldbetrag würden niederlassen können". Mit Zustimmung des Kolonialamtes würde daher eine neue Zwischenkategorie A 5 der Einwanderer mit unabhängigen Mitteln geschaffen, von denen der Besitz eines Kapitals unter £P 1000 bis zur Mindestgrenze von £P 500 gefordert würde. Dieses Zugeständnis war an eine weitgehende Vollmacht des Einwanderungsdirektors geknüpft, der sich die Überzeugung verschaff en müsse, daß 1. die Ansiedlung dieser Personen in Palästina nicht zu Kohkurrenzschwierigfeeiten in dem Beruf führen würde, dem sie sich zuwenden wollen; 2. daß das Kapital des Einwanderers genüge, um ihm in diesem Berufe Aussichten auf Erfolg zu gewähren; 3. daß er zur Ausübung dieses Berufes fähig und körperlich geeignet sei. Die Exekutive brachte ihre Enttäuschung darüber zum Ausdruck, daß die Herabsetzung auf £P 500, die ihrer unveränderten Meinung nach durch die Tatsachen und die wirtschaftliche Lage voll gerechtfertigt sei, nicht allgemein, ausgesprochen wurde. Sie begrüße die beschränkte Erleichterung, die bewilligt worden sei, schlage aber, um die Möglichkeit willkürlicher Entscheidungen in Einzelfällen zu verringern, die Aufstellung einer fallweise zu revidierenden Liste jener Berufe vor, für welche die Regierung anerkenne, daß der Betrag von £P 500 zur Ansiedlung eines Einwanderers genügt. Diesem Vorschlage stimmte die Regierung zu und demgemäß wurde der Regierung eine solche Berufsliste unterbreitet. Die bedingte Ermäßigung auf £P 500 trat durch einen besonderen Erlaß im September 1932 in Vorwegnahme der Erlassung der abgeänderten Einwanderungsverordnung in Kraft. Von der neuen Zwischenkategorie wurde nur in sehr langsamem Tempo tatsächlich Gebrauch gemacht.