Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XVIII (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 58 (sequence 64)
- Language
- German
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58 6. In einem Lande, in dem bei den Wahlen zum letzten Kongreß keine Abstimmung stattfand, wird die Verteilung der Sitze von der Immigrationszentrale in Jerusalem unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des betreffenden Landes vorgenommen. §2. 1. Die vom Kongreß anerkannten chaluzischen Hachscharah-Organisationen sind in aer Palästinaamts-Kornmission durch ein Mitglied vertreten. 2. Dieser Vertreter wird auf folgende Weise gewählt: a) Die chaluzische Hachscharah-Organisation, die im betreffenden Lande die größte Zahl von Hachscharah betreibenden Mitgliedern hat, schlägt 2 Kandidaten zur engeren Auswahl vor. b) Von diesen 2 Kandidaten wird einer auf einer vom Leiter des Palästinaamtes einberufenen gemeinsamen Sitzung der Zentralkomiteesaller anerkannten chaluzischen Hachscharah-Organisationen dieses Landes gewählt. c) Wenn diese Sitzung trotz Einberufung nicht zustande kommt, gilt der erste der 2 vorgeschlagenen Kandidaten für gewählt. d) - Falls Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, welche der chaluzischen Hachschairah-Organisationen des Landes die stärkste ist, so hat darüber die Immigrationszentrale in Jerusalem, bezw. ihr Vertreter nach Prüfung der Verhältnisse zu entscheiden und diese Entscheidung bis zum 15. September 1938 zu fällen. 3. Bei der Behandlung von Angelegenheiten, welche mit der chaluzischen Hachscharah und Alijah nicht im Zusammenhang stehen, beteiligt sich der Vertreter der chaluzischen Hachscharah-Organiisationen nicht an der Abstimmung. § 3. Die Namen der Vertreter der Parteien, sowie des Vertreters der chaluzischen Hachscharah-Organisationen sind dem Leiter des Palästinaamtes bis zum 15. September 1932 zu melden. Die Konstituierung des Palästinaamtes hat nach diesem Termin zu erfolgen, auch wenn eine oder mehrere Parteien oder die chaluzischen Hachscharah-Organisationen ihre Anmeldung nicht rechtzeitig vorgenommen haben. Die Palästinaamts-Kommission kann ihre Tätigkeit nicht beginnen, fais eine der Parteien oder die berufene chaluzische Hachscharah- Organisation ohne ihre Schuld in der Kommission nicht vertreten ist. § 4. 1. Die Zahl der Mitglieder der Palästinaamts-Kommission beträgt 12, den Vertreter der chaluzischen Hachscharah-Organisationen nicht eingerechnet. 2. Nur diese 13 Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Paläsinaamts-Kommission. § 5. In Bezug auf die Verteilung der den zionistischen Parteien zukommenden Sitze unter die einzelnen Parteien gilt folgendes: . 1. Zuerst wird die Zahl der Vertreter der Hachscharah betreibenden Parteien, die laut § 1, Abs. 2, zu entsenden sind,, berechnet. 2. Die restlichen Sitze werden unter die anderen Parteien proportionell verteilt und zwar indem die Gesamtzahl der auf diese Parteien bei den Wahlen zum 17. Kongreß entfallenen Stimmen durch die Zahl der restlichen Sitze dividiert wird. Bei der Berechnung der Gesamtzahl der Stimmen werden die Stimmen der Parteien, die weniger als 50% der! zur Wahl eines Delegierten notwendigen Stimmen erlangt haben, nicht berücksichtigt. 3. Die aus dieser Division sich ergebende Zahl heißt „Wahlquote". Das Verhältnis der Stimmenzahl einer Partei zur Wahlquote ergibt die Zahl der dieser Partei zufallenden Sitze. Werden auf dies© Weise nicht aille Sitze besetzt, so fallen die unbesetzten Sitze den Parteien zu, die bei dieser Berechnung die größten Stimmenreste aufzuweisen haben.